Ausfallhonorar Arzt: Wann besteht Anspruch?

Abstract – Ausfallhonorar bei Arzttermin-Versäumnis: Rechtslage & Praxis

  • Arztpraxen können ein Ausfallhonorar nach § 615 BGB (Annahmeverzug) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn ein schriftlicher Behandlungsvertrag besteht, der Patient vorab über den Honoraranspruch aufgeklärt wurde und ein konkret nachweisbarer, nicht kompensierbarer Verdienstausfall vorliegt – bloße Terminvereinbarungen begründen keinen Anspruch.
  • Die Anspruchsgrundlage gilt primär für Bestellpraxen (z. B. Fachärzte, Psychotherapeuten), da diese – anders als Hausarztpraxen – kurzfristig abgesagte Termine in der Regel nicht durch Ersatzpatienten auffüllen können; die Absagefrist beträgt üblicherweise mindestens 24 Stunden, bei Psychotherapiepraxen teils 3 Tage.
  • Die Höhe des Ausfallhonorars bemisst sich ausschließlich am tatsächlichen wirtschaftlichen Verdienstausfall; nicht erbrachte Aufwendungen (z. B. Materialkosten) sind nicht erstattungsfähig. Eine vorab schriftlich vereinbarte angemessene Pauschale ist zulässig, muss sich aber am durchschnittlichen Vergütungssatz der betreffenden Behandlung orientieren. Das Ausfallhonorar ist stets dem Patienten – nicht der Krankenkasse – in Rechnung zu stellen (AG-Urteil Az. 83 C 1404/02).
  • Praxisinhaber minimieren das No-Show-Risiko durch den Einsatz automatisierter Recall-Systeme (z. B. SMS-/E-Mail-Erinnerungen via Online-Terminkalender) und können ergänzend eine Praxisausfallversicherung abschließen – beides reduziert rechtliche Konflikte und schützt den Praxisumsatz ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Ausfallhonorar rechtlich — und wovon unterscheidet es sich?

Das Ausfallhonorar bezeichnet den Vergütungsanspruch einer Praxis gegenüber einem Patienten, der einen vereinbarten Behandlungstermin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnimmt. Rechtlich handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag nach § 630a BGB: Die Praxis verpflichtet sich zur vereinbarten Behandlung, der Patient im Gegenzug zur vereinbarten Vergütung. Die Anspruchsgrundlage für das Ausfallhonorar bildet § 615 BGB in Verbindung mit § 630b BGB, der die Vorschriften des Dienstvertragsrechts auf Behandlungsverträge für anwendbar erklärt. Der BGH hat diese Anwendbarkeit mit Urteil vom 12. Mai 2022 (Az. III ZR 78/21) höchstrichterlich bestätigt und damit eine langjährig umstrittene Rechtsfrage geklärt. Eine eigenständige gesetzliche Spezialregelung für Ausfallhonorare existiert weiterhin nicht — die Rechtslage beruht bis heute auf Einzelfallrechtsprechung der Instanzgerichte, ergänzt durch die Leitlinien des BGH.

Definition: Ausfallhonorar als Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug

§ 615 Satz 1 BGB gewährt dem Behandelnden bei Annahmeverzug des Patienten die vereinbarte Vergütung, ohne dass eine Nachleistung geschuldet wird. Zwar fehlt es in der Praxis meist an einem tatsächlichen oder wörtlichen Angebot der Behandlung (§§ 294, 295 BGB) — dessen Entbehrlichkeit folgt jedoch aus § 296 BGB, sobald der Termin kalendermäßig bestimmt war. Die Höhe dieses gesetzlichen Vergütungsanspruchs richtet sich nach der GOÄ. Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich die Praxis allerdings den Wert dessen anrechnen lassen, was sie durch das Ausbleiben der Behandlung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Zeit erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt — etwa, indem in der frei gewordenen Zeit ein anderer Patient behandelt wird.

Abgrenzung: Ausfallhonorar vs. Ausfallgebühr vs. Vertragsstrafe

Der Begriff Ausfallgebühr wird in der Praxis synonym verwendet, meint aber denselben Vergütungsanspruch nach § 615 BGB. Eine Vertragsstrafe unterscheidet sich davon grundlegend: Sie sanktioniert eine Pflichtverletzung unabhängig vom tatsächlichen Schaden und ist im Arzt-Patienten-Verhältnis regelmäßig unwirksam, da sie den Patienten unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

Zweiter Weg: Schadensersatz statt Annahmeverzug

Neben § 615 BGB kommt als eigenständige Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht in Betracht. Die Höhe bemisst sich dann nach dem entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB. Beide Wege führen in der Praxis zu ähnlichen Ergebnissen, unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen: Der Anspruch aus Annahmeverzug setzt kein Verschulden des Patienten voraus, der Schadensersatzanspruch dagegen schon. Praxen sollten je nach Sachverhalt prüfen, welche Grundlage im Einzelfall leichter zu begründen ist.

Warum die bloße Terminvereinbarung noch keinen Anspruch begründet

Eine Terminvereinbarung allein qualifiziert die Rechtsprechung häufig lediglich als organisatorische Maßnahme zur Praxisorganisation, nicht als bindende kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 BGB. Der BGH stellte in seinem Urteil III ZR 78/21 klar, dass sich hierbei jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls — insbesondere die Organisation der Terminvergabe und deren Erkennbarkeit für den Patienten. Vergibt eine Praxis Exklusivtermine statt Mehrfachtermine, spricht das für eine verbindliche kalendermäßige Bestimmung.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein?

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Ausfallhonorar setzt kumulativ mehrere Bedingungen voraus. Fehlt eine davon, scheitert die Forderung regelmäßig bereits dem Grunde nach.

Schriftlicher Behandlungsvertrag als Grundvoraussetzung

Ein schriftlicher Vertrag vereinfacht die Beweisführung erheblich, ist nach der Rechtsprechung aber nicht zwingend erforderlich. Ohne dokumentierte Vereinbarung lässt sich der Anspruch im Streitfall jedoch kaum durchsetzen, da die Praxis die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Vorherige Aufklärung des Patienten über den Honoraranspruch

Der Patient muss vor der Terminvereinbarung erkennen können, dass die Praxis ihm die Zeit exklusiv reserviert und bei Nichterscheinen ein Honoraranspruch entsteht. Eine nachträgliche oder versteckte Klausel in den AGB genügt dieser Anforderung nicht.

Nachweis eines konkreten, nicht kompensierbaren Verdienstausfalls

Die Praxis muss darlegen, dass ihr durch den konkreten Ausfall ein bezifferbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist — etwa weil kein Ersatzpatient behandelt werden konnte. Das OLG Stuttgart wies in seinem Urteil vom 17.04.2007 (Az. 1 U 154/06) eine Klage genau an diesem Punkt zurück: Der klagende Zahnarzt konnte nicht anhand eines konkreten Vorgangs belegen, dass ein Ersatzpatient tatsächlich abgewiesen wurde. Da eine exakte Bezifferung des entgangenen Verdienstes in der Praxis oft schwerfällt, erlaubt § 287 ZPO dem Gericht, die Schadenshöhe im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zu schätzen — etwa anhand des durchschnittlichen Honorars vergleichbarer Behandlungen. Das entbindet die Praxis nicht von der Darlegung des Schadensgrundes, erleichtert aber den Nachweis der Höhe.

Sonderfall Bestellpraxis: Warum Hausarztpraxen meist keinen Anspruch haben

Bestellpraxen — etwa Fachärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, aber auch Physiotherapie- oder Logopädiepraxen mit Terminsystem — können kurzfristig ausgefallene Termine organisatorisch selten durch Ersatzpatienten auffüllen. Hausarztpraxen mit Wartezimmerbetrieb haben diese Möglichkeit in der Regel, weshalb ihnen der Nachweis eines konkreten Schadens meist nicht gelingt.

Auch der formale Charakter einer Bestellpraxis schützt nicht automatisch vor einer Klageabweisung. Das AG Diepholz (Urteil vom 26.06.2011, Az. 2 C 92/11) verneinte einen Honoraranspruch nach § 615 BGB, obwohl der Arzt eine Bestellpraxis mit fest reservierten Terminen betrieb. Ausschlaggebend waren zwei Punkte:

  1. Es fehlte eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient, dass die Vergütung auch bei Terminversäumnis zu zahlen sei. Nur eine solche Vereinbarung hätte den Patienten von vornherein darauf hingewiesen, dass der Termin exklusiv für ihn reserviert war und nicht lediglich dem allgemeinen Praxisablauf diente.
  2. Der Kläger konnte keinen konkreten Schaden nachweisen. Da die Praxis sowohl Termin- als auch Wartezimmerpatienten behandelte, hätte der Arzt die frei gewordene Zeit — nach richterlicher Schätzung maximal zehn Minuten — ohne Weiteres anderweitig nutzen können, etwa für Verwaltungstätigkeiten. Das Gericht wertete die Terminvereinbarung damit im Kern als reine Organisationsmaßnahme zur Sicherung des Behandlungsablaufs, nicht als bindende, vergütungspflichtige Reservierung.

Tipp: Dokumentieren Sie bei jeder Ausfallhonorar-Forderung schriftlich, dass für den konkreten Termin kein Ersatzpatient zur Verfügung stand. Diese Dokumentation ist im Streitfall der entscheidende Nachweis.

Wie hoch darf das Ausfallhonorar sein — und wie wird es berechnet?

Bemessungsgrundlage: Tatsächlicher Verdienstausfall statt Materialkosten

Das Ausfallhonorar bemisst sich ausschließlich am entgangenen Verdienst der versäumten Behandlungszeit. Nicht angefallene Aufwendungen — etwa Materialkosten — sind abzuziehen und dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Ebenso muss die Praxis anrechnen, wenn die freigewordene Zeit anderweitig genutzt wurde, etwa für Verwaltungstätigkeiten.

Zulässigkeit einer pauschalen Vereinbarung

Eine im Voraus schriftlich vereinbarte Pauschale ist zulässig, muss sich aber am durchschnittlichen Vergütungssatz der betreffenden Behandlung orientieren. In der Praxis akzeptieren Gerichte regelmäßig Pauschalen zwischen 50 und 75 Prozent der erwarteten Vergütung. Rechtlich handelt es sich bei einer solchen Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, sofern sie für eine Vielzahl von Patientenverträgen vorformuliert ist — der BGH hat entsprechende Ausfallpauschale-Klauseln in Anmeldeformularen ausdrücklich dieser Einordnung unterworfen. Eine Klausel, die den vollen Behandlungspreis unabhängig vom tatsächlichen Schaden ansetzt, hält der daran anknüpfenden AGB-Kontrolle nach § 307 BGB in der Regel nicht stand.

Tabelle: Rechtsprechung zur Höhe des Ausfallhonorars

FallVereinbarte HöheGerichtliche Bewertung
LG Berlin, Az. 55 S 310/0475 € pauschal je TerminUnwirksam — keine Entlastungsmöglichkeit bei unverschuldetem Fernbleiben
KZV-Berlin-Musterfall35 € je halbe StundeNicht zu beanstanden, da angemessen begründet
BGH, Az. III ZR 78/2125 € AusfallpauschaleKalendermäßige Bestimmung im Einzelfall zu prüfen

Bis wann muss der Patient absagen — und was gilt bei Krankheit?

Übliche Absagefrist: 24 Stunden

Die in der Rechtsprechung am häufigsten bestätigte Absagefrist beträgt 24 Stunden vor dem Termin. Der BGH befand diese Frist in seinem Urteil III ZR 78/21 als ausreichend, um dem Patienten genügend Raum für eine fristgerechte Absage zu lassen. Bei psychotherapeutischen Bestellpraxen mit längerfristiger Terminbindung sind auch Fristen von drei Tagen üblich.

Freies Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB

Dem Patienten muss stets die Möglichkeit offenstehen, den Behandlungsvertrag zu kündigen, ohne dass das Ausfallhonorar diese Kündigung faktisch verhindert. Der BGH stellte klar, dass eine Ausfallpauschale in überschaubarer Höhe kein ernstliches Hindernis für eine Kündigung darstellt und insoweit nicht mit einer Tagespauschale von 80 Prozent vergleichbar ist, die derselbe Senat in einem früheren Urteil (Az. III ZR 80/20) für unzulässig erklärt hatte — dort ging es allerdings nicht um eine Arztterminabsage, sondern um eine andere Vertragskonstellation; der BGH ließ ausdrücklich offen, ob sich die Wertung auf kurzfristige Absagen von Arztterminen übertragen lässt.

Eine kurzfristige Absage oder ein bloßes Nichterscheinen zum einzelnen Termin ist dabei rechtlich nicht als Kündigung zu werten — insbesondere nicht als „Teilkündigung“ nur für diesen Termin, da es sich um ein einheitliches Behandlungsverhältnis handelt. Die Frage der Kündigung des gesamten Vertrags und die Frage eines Ausfallhonorars für einen einzelnen versäumten Termin sind damit rechtlich getrennt zu betrachten.

Sonderfall: Absage wegen Krankheit als legitimer Hinderungsgrund

Fehlt einer Ausfallhonorar-Vereinbarung die Möglichkeit, sich bei unverschuldetem Fernbleiben — etwa wegen Krankheit — zu entlasten, ist die Klausel nach der Rechtsprechung des LG Berlin unwirksam. Diese Linie ist in der Rechtsprechung allerdings nicht unumstritten: Das AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 20.12.2018, Az. 713 C 238/18) und das LG Kleve (Urteil vom 20.05.2021, Az. 6 S 139/20) vertreten die Gegenposition, wonach der Patient grundsätzlich das Risiko einer kurzfristigen Verhinderung selbst trägt und eine ausdrückliche Entlastungsklausel nicht zwingend erforderlich ist. Angesichts dieser uneinheitlichen Rechtsprechung ist Praxen dennoch zu empfehlen, die Vereinbarung vorsorglich mit einer Entlastungsmöglichkeit für nachweislich unverschuldete Verhinderung auszugestalten — das reduziert das Risiko einer Unwirksamkeit unabhängig davon, welcher Linie ein zuständiges Gericht im Einzelfall folgt.

Ist das Ausfallhonorar umsatzsteuerpflichtig?

Das Ausfallhonorar gilt nach vorherrschender Auffassung als Schadensersatzleistung und begründet damit keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Die Steuerbarkeit knüpft umsatzsteuerrechtlich an eine Leistung gegen Gegenleistung — bei einer echten Schadenskompensation fehlt es an dieser Gegenleistung. Der Bundesfinanzhof hat diese Abgrenzung zwischen steuerbarem Entgelt und nicht steuerbarem Schadensersatz mit Urteil vom 26.08.2021 (Az. V R 13/19) grundsätzlich bestätigt: Fehlt eine konkrete Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Leistung, liegt lediglich Ersatz für entgangene Einnahmen vor. Die Ausfallgebühr erhöht als Praxiseinnahme dennoch den steuerpflichtigen Gewinn.

Entscheidend für die Einordnung ist im Einzelfall, wie die Praxis die Höhe des Ausfallhonorars ermittelt und ob sie dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht. Weicht die Berechnung davon ab oder liegt eine teilweise erbrachte Leistung vor, kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen. Bei zahnärztlichen und ärztlichen Heilbehandlungsleistungen selbst greift ohnehin die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG — das Ausfallhonorar als Schadensersatz ist davon jedoch zu unterscheiden.

Tipp: Lassen Sie die umsatzsteuerliche Einordnung Ihrer konkreten Ausfallhonorar-Vereinbarung von Ihrem Steuerberater prüfen, bevor Sie die Beträge in der Buchhaltung als nicht steuerbar verbuchen.

Was zeigt die aktuelle Rechtsprechung?

Tabelle: Gerichtsentscheidungen zum Ausfallhonorar im Überblick

GerichtAz.Kernaussage
BGHIII ZR 78/21 (12.05.2022)§ 615 BGB gilt über § 630b BGB auch für Behandlungsverträge; keine schematische Betrachtung bei der Frist
OLG Stuttgart1 U 154/06 (17.04.2007)Anspruch dem Grunde nach bejaht, aber Nachweis des konkreten Schadens erforderlich
LG Berlin55 S 310/04 (15.04.2005)Pauschale ohne Entlastungsmöglichkeit bei unverschuldetem Fernbleiben unwirksam
AG Nettetal17 C 71/03 (12.09.2006)Anspruch bei Bestellpraxis grundsätzlich bejaht, Höhe wegen anderweitiger Nutzung der Zeit gekürzt
AG Diepholz2 C 92/11 (26.06.2011)Anspruch verneint — einfache Terminvereinbarung löst ohne ausdrückliche Vergütungsabrede keine Honorarpflicht aus
AG Bremen9 C 0566/11 (09.02.2012)Patienten dürfen vereinbarte Termine jederzeit folgenlos stornieren — Anspruch verneint

Warum Schadensersatzansprüche vor Gericht selten in voller Höhe bestätigt werden

Gerichte kürzen die geforderte Summe regelmäßig, wenn die Praxis die frei gewordene Zeit anderweitig hätte nutzen können — etwa für Verwaltungsaufgaben. Diese Schadensminderungspflicht trifft die Praxis unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung.

Häufigster Streitpunkt: Fehlender Nachweis des konkreten Verdienstausfalls

Der wiederkehrende Schwachpunkt in der bisherigen Rechtsprechung liegt im fehlenden Einzelfallnachweis. Ein pauschaler Verweis auf den Charakter als Bestellpraxis genügt nicht — die Praxis muss den konkret entgangenen Verdienst für den betreffenden Termin belegen.

Wie stellen Praxen das Ausfallhonorar rechtssicher in Rechnung?

Anforderungen an die schriftliche Patientenvereinbarung

Eine wirksame Vereinbarung benennt die Absagefrist, die Höhe der Pauschale sowie eine ausdrückliche Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Fernbleiben. Der Patient sollte diese Vereinbarung mit Unterschrift bestätigen, idealerweise getrennt vom allgemeinen Anamnesebogen.

Empfänger der Rechnung: Patient, nicht die Krankenkasse

Das Ausfallhonorar stellt die Praxis stets dem Patienten in Rechnung — auch dann, wenn die Behandlung selbst regulär über die Krankenkasse abgerechnet worden wäre. Der Vergütungsanspruch aus § 615 BGB richtet sich nach der Rechtsprechung auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten, obwohl deren Behandlung sonst regulär über die Krankenkasse abgerechnet wird. Grund dafür ist, dass das bloße Warten der Praxis auf den nicht erschienenen Patienten keine tatsächliche Leistung darstellt und damit nicht der Vergütungspflicht der Krankenversicherung unterliegt — die Krankenkasse übernimmt ausschließlich Leistungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben, keine Schadensersatzforderungen wegen eines versäumten Termins.

Umgang mit Widerspruch oder Nichtzahlung des Patienten

Widerspricht der Patient der Forderung, muss die Praxis den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach belegen können. Ohne lückenlose Dokumentation der Terminvereinbarung, der Aufklärung und des konkreten Schadens bleibt eine gerichtliche Durchsetzung riskant.

Wie lässt sich das Ausfallhonorar-Risiko strukturell reduzieren?

Recall-Systeme und automatisierte Erinnerungsfunktionen

Ein Online-Terminkalender mit automatischer SMS- oder E-Mail-Erinnerung reduziert die No-Show-Quote spürbar, da Patienten frühzeitig an den Termin erinnert werden und rechtzeitig absagen können. Ein strukturiertes Recall-System unterstützt diesen Prozess zusätzlich, indem es Patienten automatisiert und terminbezogen kontaktiert.

Transparente Aushangpflicht in der Praxis

Ein gut sichtbarer Aushang zur Ausfallhonorar-Regelung in den Praxisräumen ist Teil einer klaren Patientenkommunikation, unterstützt die geforderte vorherige Aufklärung und stärkt die Position der Praxis im Streitfall.

Praxisausfallversicherung als ergänzender Baustein

Eine Praxisausfallversicherung federt finanzielle Einbußen durch kurzfristige Terminabsagen ab, unabhängig von der rechtlichen Durchsetzbarkeit einzelner Ausfallhonorar-Forderungen. Ein strukturiertes Terminmanagement senkt zusätzlich die Zahl der Terminausfälle insgesamt.

FAQ: Häufige Fragen zum Ausfallhonorar für Ärzte

Darf ein Arzt ein Ausfallhonorar auch ohne schriftlichen Vertrag verlangen?

Ein Anspruch ist theoretisch auch ohne schriftlichen Vertrag denkbar, lässt sich in der Praxis aber kaum durchsetzen. Ohne dokumentierte Vereinbarung fehlt der Praxis der Nachweis, dass der Patient vorab über den Honoraranspruch aufgeklärt wurde — ein zentrales Kriterium der Rechtsprechung.

Was passiert, wenn der Patient das Ausfallhonorar nicht zahlt?

Die Praxis kann den Anspruch gerichtlich geltend machen, trägt dabei aber die volle Darlegungs- und Beweislast für Vertrag, Aufklärung und konkreten Schaden. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung sollten Praxen den wirtschaftlichen Aufwand einer Klage gegen die Erfolgsaussichten abwägen.

Gilt die Ausfallhonorar-Regelung auch bei Absage durch die Praxis selbst?

Sagt die Praxis selbst einen Termin ab, entsteht kein Ausfallhonorar-Anspruch gegen den Patienten. Umgekehrt kann dem Patienten in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch gegen die Praxis zustehen, wenn ihm durch die Absage ein bezifferbarer Nachteil entstanden ist.

Gelten für Zahnärzte dieselben Regeln wie für andere Ärzte?

Die dargestellten Grundsätze gelten für das Ausfallhonorar bei Zahnärzten im Kern gleichermaßen — die Mehrzahl der zitierten Leitentscheidungen (etwa OLG Stuttgart, LG Berlin und AG Nettetal) betrifft ohnehin zahnärztliche Bestellpraxen. Ein Unterschied liegt oft in der Behandlungsdauer und -komplexität: Aufwendige zahnärztliche Eingriffe wie Prothetik oder Implantologie erfordern häufig längere, exklusiv reservierte Zeitfenster, was die Darlegung eines konkreten Verdienstausfalls erleichtert. Bei kurzen Kontrollterminen gilt dagegen dieselbe Einschränkung wie in der Humanmedizin: Lässt sich die frei gewordene Zeit anderweitig nutzen, scheitert der Anspruch meist am fehlenden Schadensnachweis.

Gibt es ein Muster für eine Ausfallhonorar-Vereinbarung?

Ja, verschiedene Berufskammern stellen Mustervereinbarungen bereit, etwa die Muster-Vereinbarung der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz. Solche Vorlagen sind ein guter Ausgangspunkt, ersetzen aber keine individuelle Prüfung: Sie sind meist auf eine bestimmte Fachrichtung zugeschnitten (in diesem Fall auf psychotherapeutische Praxen) und regeln Absagefrist, Berechnungsgrundlage und Entlastungsmöglichkeit oft anders, als es für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis passend wäre. Übernehmen Sie ein Muster daher nicht unverändert, sondern passen Sie Absagefrist, Honorarhöhe und Entlastungsklausel an Ihre Praxisorganisation an und lassen Sie die Formulierung im Zweifel rechtlich prüfen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am