Was ist ein Ausfallhonorar und wann hat die Arztpraxis einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung?

Bei einem Ausfallhonorar handelt es sich um die ärztlich eingeforderte Ausgleichszahlung. Diese wird fällig, sobald eine unrechtmäßige und/oder kurzfristige Terminabsage seitens des Patienten erfolgt. Reine Bestellpraxen besitzen im Rahmen eines vertraglich festgehaltenen Termins (etwa bei aufwendigen auf den jeweiligen Patienten zugeschnittene Spezialbehandlungen) die Möglichkeit, ihren Honorarausfall über die Ausfallgebühr gemäß § 615 BGB beim Patienten wieder einzuholen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der fachärztlichen Bestellpraxis ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist. Hausarztpraxen haben da oft keine Handhabe, da sie Termine oft noch kurzfristig an Ersatzpatienten vergeben können. Entscheidend ist hierbei ein bestehendes, schriftliches Vertragsverhältnis, da die Rechtsprechung eine bloße Terminvereinbarung lediglich als Maßnahme zum ordnungsgemäßen Ablauf im Praxisgeschehen betrachtet. Im Zuge dessen muss der Patient im Vorfeld über den Honoraranspruch im Falle eines von ihm verursachten Verdienstausfall aufgeklärt werden. Die schriftliche Ausführung einer solchen Übereinkunft ist nicht zwingend nötig, vereinfacht aber die Beweisbarkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten. Ohne Vertrag ist es vielfach nicht möglich, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Einigen sich behandelnder Arzt und Patient einvernehmlich auf einen Ausweichtermin, besteht i.d.R. ebenfalls keine Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung zu verlangen.

Wie berechne ich das Ausfallhonorar?

Das Ausfallhonorar kann nicht dazu verwendet werden, einem Patienten nicht-erbrachte Aufwendungen (z. B. Materialkosten) in Rechnung zu stellen. Insofern ist es unüblich, den vollen Betrag einer etwaigen Behandlung einzufordern. Gleichwohl orientiert sich die Höhe der Ausfallgebühr an dem Verdienstausfall des konkreten Termins und dem hierdurch entstandenen wirtschaftlichen Schaden. Eine vorher schriftlich vereinbarte Pauschale ist hier ebenso eine Möglichkeit, wenn diese in einem angemessenen Rahmen liegt und sich am durchschnittlichen Verdienst für die betreffende Behandlung orientiert. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen ist hierbei von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Bis wann muss ein Patient den Termin absagen?

Der Patient muss mindestens 24 Stunden im Voraus einen vereinbarten Termin absagen. Missachtet er diese Frist, kann demnach eine Ausfallgebühr fällig werden. Die Absage erfolgt telefonisch, besser noch per E-Mail oder anderweitig schriftlich, damit Praxis und Patient im Nachhinein einen Beweis im Schadensfall vorweisen können. In (begründeten) Einzelfällen kann die Absagefrist in gegenseitigem Einvernehmen auch weiter ausgedehnt werden.

Wer zahlt das Ausfallhonorar?

Das Ausfallhonorar wird dem säumigen Patienten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für gesundheitliche Dienste, für die im Normalfall eine Krankenkasse die Zahlung leisten würde (Az. 83 C 1404/02). Dies kann, wie im vorliegenden Fall, eine Operation mit medizinischer Notwendigkeit oder auch eine psychotherapeutische Behandlung sein.

Welche Möglichkeiten gibt es, damit es gar nicht erst zu einem fälligen Ausfallhonorar kommt?

Der Patient sollte in jedem Fall einen vereinbarten Arzttermin möglichst früh absagen, damit die Praxis die Möglichkeit zur anderweitigen Terminvergabe hat oder aber im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt einen verbindlichen Ausweichtermin festlegen kann. Seitens des behandelnden Arztes ist es ratsam, größtmögliche Transparenz walten zu lassen und so früh es geht über die Möglichkeit des Ausfallhonorars aufzuklären, beispielsweise in Form eines gut lesbaren Aushangs in den Praxisräumen.

Ein gutes Terminmanagement ist in der Arztpraxis ein essentielles Qualitätsmerkmal und sorgt für zufriedene Patienten. Kein Patient mag lange Wartezeiten. Um das Risiko von “No-Shows” (Nichterscheinen von Patienten zum vereinbarten Arzttermin) zu verringern, empfehlen wir Ihnen, einen Online-Arzttermin Kalender zu nutzen. Diese Software bietet in der Regel eine automatische Erinnerungsfunktion per SMS/E-Mail.

Was sagen die Gerichte zum Ausfallhonorar?

Grundsätzlich ist noch einmal zu bekräftigen, dass die Rechtsprechung in derlei Fällen recht undurchsichtig ist, was in verschiedenen Gerichtsverfahren zu unterschiedlichen Beurteilungen führte.

Ein vielzitiertes Gerichtsurteil in Sachen Ausfallhonorar ist das Az. 1 U 154/06 des OLG Stuttgart. Hier klagte ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg aufgrund eines Vertragsverstoßes des Patienten. Dieser hatte einen Arzttermin weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagt und der behandelnde Zahnarzt somit auf Schadensersatz (ungleich Ausfallhonorar) geklagt. Da allerdings einvernehmlich ein Ausweichtermin gesetzt und damit dem Verdienstausfall vorgebeugt werden konnte, wies das Gericht die Klage ab. Der Schadensersatz konnte zudem nicht geltend gemacht werden, da im vorliegenden Fall der Arzt nicht schlüssig darlegen konnte, dass ein unvermeidbarer Verdienstausfall vorlag; er verwies allgemein auf seine Tätigkeit in einer reinen Bestellpraxis, die im Gegensatz zu Hausarztpraxen nur schwer auf kurzfristige Terminabweichungen reagieren könne. Gleichwohl konnte er nicht anhand eines konkreten Vorgangs (z.B. eines tatsächlich abgewiesenen Patienten am fraglichen Tag) beweisen, dass der Verdienstausfall unausweichlich wäre. Es zeigt sich, dass Schadensersatzansprüche selten bejaht werden. Hier muss der Arzt minutiös und lückenlos darlegen, inwieweit ihm der ausgefallene Termin einen Schaden verursachte.

Aufgrund des Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten seitens des beklagten Patienten, der im Vorhinein im Anamnesebogen ausdrücklich darum gebeten wurde, den Termin nicht weniger als 24 Stunden im Voraus abzusagen, musste dieser, trotz Nicht-Anspruch auf Schadensersatz die Anwaltskosten des Arztes begleichen.

Ein Urteil des Landgerichts Berlin  (Az. 55 s 310/04) wies die Klage der Arztpraxis ab, da die schriftliche Vereinbarung in ihrer Formulierung dem Patienten keine Möglichkeit ließ, aus legitimen Gründen den Termin ausfallen zu lassen. Diese Möglichkeit muss dem Patienten in jedem Fall gemäß § 621 Nr. 5 BGB, dem freien Kündigungsrecht bei unverschuldetem Fernbleiben gelassen werden.

Es gestaltet sich beispielsweise auch schwierig, in den allgemeinen AGBs pauschal auf den Honoraranspruch hinzuweisen, da dies nur bei einem individuell vorliegenden Behandlungsvertrag geltend gemacht werden kann und nicht bei der bloßen Terminvergabe.

Das Amtsgericht Nettetal bejahte in einem Urteil vom 12.09.2006 (Az. 17 C 71/93) das eingeklagte Ausfallhonorar eines behandelnden Zahnarztes mit Verweis auf die Verletzung eines Dienstvertrags seitens des Patienten in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB, kürzte jedoch die Höhe der eingeforderten Kostenerstattung, mit der Begründung, dass die Zeit des versäumten Termins etwa für verwaltungstechnische Arbeit hätte genutzt werden können.

Mustertext für ein Ausfallhonorar

Im nachfolgenden noch ein Mustertext für ein Ausfallhonorar, einzusehen bei der LPK RLP:

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

ich bitte Sie, diese Bedingungen für Ihre psychotherapeutische Behandlung durchzulesen und zu unterschreiben.

Der/die PatientIn______________ geb. am__________________,

und der/die PsychotherapeutIn________________________ vereinbaren Folgendes:

Der/die PsychotherapeutIn arbeitet nach dem sog. Bestellsystem, d.h. der/die TherapeutIn reserviert für den/die PatientIn die erforderlichen Therapiestunden. Da psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, kann er/sie nicht kurzfristig neue PatientInnen annehmen oder Ersatztermine vereinbaren.

Die Krankenkassen bezahlen nur durchgeführte Leistungen, sodass ein ausgefallener Termin für den/die PsychotherapeutIn ein Ausfallhonorar ist.

Der/die PsychotherapeutIn ist deshalb berechtigt, alle vereinbarten Stunden, welche der/die PatientIn nicht wahrnimmt, unabhängig vom Grund der Verhinderung, privat in Rechnung zu stellen. Stunden, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. drei Tage vor dem Termin, abgesagt werden, werden dem/der PatientenIn nicht in Rechnung gestellt.

Die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen, die die Krankenkasse des/der PatientIn zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt. Das Honorar beträgt in diesem Fall_________ Euro.

Kann der/die PsychotherapeutIn den Termin anderweitig besetzen, wird kein Honorar verlangt. Sollte der/die PsychotherapeutIn durch die nicht rechtzeitige Absage eines Behandlungstermins ein Ausfallhonorar in der genannten Höhe in Rechnung stellen, bleibt es der/dem PatientIn unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Honorarausfall konkret entweder nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.

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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am