Digitale Patientenaufklärung für Arztpraxen und Krankenhäuser

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Was ist digitale Patientenaufklärung?

Digitale Patientenaufklärung bezeichnet den Einsatz digitaler Technologien zur Information und Aufklärung von Patienten über medizinische Sachverhalte, Diagnosen, Behandlungen, Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen. Ziel ist es, die Entscheidungsfähigkeit der Patienten zu stärken und die informierte Einwilligung gemäß § 630d BGB sicherzustellen.

§ 630d BGB

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

§ 630e BGB

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Wie funktioniert digitale Patientenaufklärung in der Praxis?

Digitale Patientenaufklärung kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder der Patient füllt den Aufklärungsbögen bequem von zu Hause aus über das Smartphone oder direkt vor Ort in der Praxis mittels eines Tablets im Wartezimmer aus. Der gesamte Prozess sieht dabei wie folgt aus:

  1. Auswahl und Bereitstellung der Aufklärungsmaterialien
    1. Der Arzt/Zahnarzt wählt die passenden digitalen Inhalte aus.
    2. Diese Inhalte können Textdokumente, Erklärvideos, Animationen oder interaktive Module enthalten.
  2. Übermittlung an den Patienten
    1. Der Patient erhält einen Link oder Zugangscode per E-Mail, SMS oder direkt über eine App und kann die Patientenaufklärungsbögen zuhause ausfüllen.
    2. Alternativ erfolgt der Zugriff über ein Tablet oder Terminal in der Praxis oder Klinik.
  3. Eigenständiges Informieren durch den Patienten
    1. Der Patient kann sich orts- und zeitunabhängig über den Eingriff oder die Behandlung informieren.
    2. Es besteht oft die Möglichkeit, Verständnisfragen interaktiv zu klären oder wichtige Punkte zu markieren.
  4. Persönliches Arztgespräch
    1. Die digitale Patientenaufklärung ersetzt nicht das persönliche Gespräch, sondern bereitet es vor.
    2. Der Arzt beantwortet offene Fragen und dokumentiert die Einwilligung des Patienten.
  5. Dokumentation und Archivierung
    1. Die Nutzung der digitalen Aufklärung wird rechtssicher dokumentiert.
    2. Inhalte, Einwilligung und Verständniskontrolle werden in der Patientenakte gespeichert.

Vorteile und Nachteile digitaler Patientenaufklärung

Vorteile digitaler Patientenaufklärung:

  • Für Patienten
    • Niedrigschwelliger Zugang: Digitale Inhalte sind jederzeit und ortsunabhängig verfügbar, was insbesondere für berufstätige oder mobilitätseingeschränkte Patienten von Vorteil ist.
    • Multimediale Vermittlung: Durch den Einsatz von Videos, Animationen oder interaktiven Elementen lassen sich komplexe medizinische Sachverhalte anschaulicher und verständlicher erklären als in rein textbasierten Materialien.
    • Personalisierungsmöglichkeiten: Inhalte können gezielt auf individuelle Bedürfnisse, Krankheitsbilder oder Sprachkenntnisse angepasst werden, was die Relevanz und das Verständnis erhöht.
    • Förderung der Gesundheitskompetenz: Durch wiederholbaren Zugang zu Informationen können Patienten eigenständig Wissen vertiefen und ihre Rolle als aktiver Teil des Behandlungsteams stärken.
  • Für Ärzte/Praxisinhaber
    • Zeitersparnis und Effizienz: Standardaufklärung kann teilautomatisiert erfolgen, was die zeitliche Belastung des Praxispersonals deutlich reduziert.
    • Entlastung des Teams: Die administrative Last sinkt, sodass mehr Zeit für direkte Patientenkommunikation bleibt.
    • Papierlose Prozesse: Der Verzicht auf physische Formulare spart Platz, reduziert Papier- und Druckkosten und vereinfacht die Archivierung.
    • Bessere Dokumentation: Digitale Aufklärungsdokumente sind jederzeit auffindbar, rechtssicher gespeichert und vor Verlust durch äußere Einflüsse geschützt.
    • Aktualität der Inhalte: Inhalte lassen sich zentral aktualisieren – z. B. gemäß rechtlicher Vorgaben oder neuen Leitlinien –, ohne gedruckte Materialien ersetzen zu müssen.
    • Zentraler Zugriff: In Kliniken ist ein schneller, einheitlicher Zugriff auf Aufklärungsdokumente durch mehrere Abteilungen möglich.
    • Fehlervermeidung: Unleserliche Handschriften, Tippfehler oder Datenverluste durch Scannen entfallen.
    • Kosteneffizienz und Skalierbarkeit: Einmal entwickelte digitale Materialien können beliebig oft verwendet und aktualisiert werden, ohne zusätzliche Druck- oder Distributionskosten.

Nachteile digitaler Patientenaufklärung:

  • Digitale Kluft: Personen mit geringer digitaler Kompetenz oder ohne Zugang zu digitalen Endgeräten werden ausgeschlossen oder benachteiligt.
  • Weniger persönliche Ansprache: Digitale Formate können nicht die emotionale Tiefe oder Empathie eines persönlichen Gesprächs ersetzen.
  • Informationsüberflutung: Die Vielzahl an verfügbaren digitalen Informationen kann zu Überforderung oder Verunsicherung führen, insbesondere wenn Inhalte nicht ausreichend kuratiert sind.
  • Datenschutzrisiken: Die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten über solch eine digitale Arzt Patienten Kommunikation setzt eine hohe technische und organisatorische Sicherheit voraus.

Studie: Tablet-basierte Patientenaufklärung reduziert den Aufwand um ca. 40 % und spart bis zu 20 % Personalkosten.

Im Rahmen eines Pilotprojekts wurde untersucht, ob eine mobile digitale Patientenaufklärung mittels Tablet-Software (E-ConsentPro) eine praktikable und rechtssichere Alternative zur papierbasierten Aufklärung bei CT-Untersuchungen darstellt. Ziel war es, die technische Umsetzung, den Zeitaufwand sowie die Akzeptanz bei Patienten und Personal zu evaluieren.

Ergebnisse

  • Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der digitalen Aufklärung betrug ca. 20 Minuten und war unabhängig vom Alter der Patienten.
  • Die Anzahl offener Fragen nahm mit dem Alter zu, jedoch ohne statistisch signifikanten Unterschied (p = 0,051).
    • Gruppe <30 Jahre: Ø 1,9 offene Fragen
    • Gruppe 30–60 Jahre: Ø 3,6 offene Fragen
    • Gruppe >60 Jahre: Ø 4,8 offene Fragen
  • Die Dauer des ärztlichen Gesprächs betrug im Schnitt weniger als 2 Minuten, ebenfalls unabhängig vom Alter (p = 0,449).
  • Besonders häufige Unklarheiten bezogen sich auf Medikamenteneinnahme und frühere Operationen.
  • Patienten mit mehr als zehn offenen Fragen wurden ausgeschlossen (n = 33), meist aufgrund kognitiver Einschränkungen.

Ein Vergleich mit einer früheren internen Erhebung, bei der die papiergebundene Patientenaufklärung analysiert wurde, zeigte eine durchschnittliche Dauer von 39,8 Minuten pro Aufklärungsvorgang. Der tablet-basierte Prozess reduziert den zeitlichen Aufwand um etwa 40 Prozent. Zusätzlich ergibt sich durch den geringeren Personalbedarf – insbesondere bei ärztlichem und administrativem Personal – eine Kosteneinsparung von ca. 20 Prozent. Ein weiterer wesentlicher Vorteil der digitalen Lösung ist die automatisierte und rechtssichere Archivierung der Aufklärungsdokumente, die das Risiko von Archivierungsfehlern und Datenverlusten erheblich minimiert.

  • 83 % der befragten Patienten mit Vorerfahrung bevorzugten die digitale Aufklärung.
  • 62,5 % der befragten Mitarbeitenden beurteilten den digitalen Prozess als überlegen.

Fazit: Die mobile digitale Patientenaufklärung ist eine effiziente, altersunabhängig nutzbare Alternative zur Papierform. Sie verbessert organisatorische Abläufe, spart Zeit und Personalkosten und erhöht die Patientenzufriedenheit. Insbesondere in der Radiologie bzw. bei hoher Untersuchungsfrequenz wie in der CT, ist sie sinnvoll. Die automatisierte digitale Archivierung erhöht die Rechtssicherheit und senkt das Risiko für Dokumentenverluste.

Welche Tools gibt es für digitale Patientenaufklärung?

Anbieter Produktname Besonderheiten
Thieme Compliance E‑ConsentPro
  • 2000+ rechtssichere Aufklärungsbögen (30+ Fachgebiete, bis 20 Sprachen)
  • Digitale Anamnese-Erfassung
  • Elektronische Patientenunterschrift und Arztunterschrift
  • Digitale Archivierung der Formulare
  • Biometrische e-Signatur mit Druckstufenmessung für hohe Beweiskraft
  • Optional: Einbindung von Aufklärungsvideos für besseres Patientenverständnis
synMedico infoskop
  • Digitale Patientenaufnahme (inkl. eGK-Daten, Anamnesedaten, Einwilligungen)
  • Digitale Patientenaufklärung
  • Elektronische Unterschrift und automatische Protokollierung
  • Video-Sprechstunde und -Chat integriert (für Nachgespräche)
  • Plausibilitätsprüfungen (Vermeidung fehlender Angaben/Unterschriften)
  • Corporate Design anpassbar für Praxis/Klinik
Tomes Idana
  • Digitale Anamnese-Fragebögen (350+ Vorlagen)
  • Digitale Patientenaufklärungsformulare inkl. Einwilligungen
  • Elektronische & biometrische Unterschrift (rechtssichere Doku)
  • Patienten-App und Check-in-Modul für Vorab-Datenerfassung
Nelly Solutions Nelly
  • Digitale Anamnese und Patientenaufklärung über Web (via Link oder QR-Code aufs Patientenhandy)
  • Sichere elektronische Signatur
  • Integrierte Abrechnung: Auswahl und Abwicklung von Zahlungen im selben Prozess
Antelope Systems Anaboard
  • Digitale Anamnese
  • Patientenaufnahme
  • Patientenaufklärung
  • Digitale Signatur
  • Individuelle Anpassung praxiseigener Formulare
Suxedo myMedax
  • Digitale Anamnese, Patientenaufklärung und Einwilligungen
Simpleprax Simpleprax
  • Digitale Anamnese, Patientenaufnahme und Aufklärung – papierlos, ortsunabhängig und per Unterschrift.
  • Automatische und sichere Übertragung der ausgefüllten Dokumente in die Praxissoftware – kein Drucken oder Scannen mehr nötig.
  • Individuelle, von der Praxis konfigurierbare Fragebögen und Aufklärungsdokumente.
  • Integration in bestehende Praxis-IT und Online-Terminbuchung Software möglich (z.B. Versand von Links per E-Mail, Website-Button)
  • Keine App-Installation erforderlich, Nutzung direkt im Browser
MAIA.tools MAIA
  • Digitale Patientenaufklärung für klinische Behandlungspfade (Aufklärungsbögen + Anamnesebögen)
  • Hochwertige Aufklärungsmedien: 3D-Animationen, Videos, mehrsprachige Audio-Aufklärung
  • eSignatur nach eIDAS (qualifizierte elektron. Signaturen möglich)
  • ePRO-Module (Patient Reported Outcomes für Nachsorge via Fragebögen)
Compugroup AmbulApps
  • Digitale Patientenaufnahme und Anamnese
  • Digitale Aufklärungsbögen (z.B. OP-Eingriffseinwilligungen) mit e-Unterschrift
  • Automatisierte Übernahme aller Patientendaten ins CGM-Praxisverwaltungssystem
  • Teil des CGM One-Ökosystems: Kombinierbar mit Online-Terminbuchung, Check-in-Terminals, KI-Telefonassistent etc.
  • Patientenfeedback: Zufriedenheitsumfragen nach Behandlung integriert

Wie implementiert man digitale Patientenaufklärung in einer Praxis?

Die Implementierung digitaler Patientenaufklärung in einer Arztpraxis erfolgt in mehreren Schritten und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Zunächst sollten klare Ziele definiert und der Informationsbedarf der Patienten analysiert werden, etwa in Bezug auf Sprachkenntnisse oder digitale Kompetenzen. Gleichzeitig sind rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere zur ordnungsgemäßen Aufklärung gemäß § 630e BGB, zu berücksichtigen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie bei diesem Schritt Hilfe benötigen.

Im nächsten Schritt wird eine geeignete Softwarelösung ausgewählt, die datenschutzkonform ist, sich in die bestehende Praxissoftware integrieren lässt und Funktionen wie digitale Unterschrift oder multimediale Inhalte bietet.

Technisch muss die Praxis mit passenden Endgeräten wie Tablets ausgestattet und die Netzwerkinfrastruktur auf Sicherheit und Stabilität geprüft werden. Alternativ kann eine Softwarelösung eingesetzt werden, die über das private Smartphone oder den Laptop der Patienten zugänglich ist. Zudem muss die Anbindung an die Praxissoftware noch erfolgen, um eine nahtlose Integration und den reibungslosen Datenaustausch zu gewährleisten.

Organisatorisch ist der neue Workflow klar zu definieren – etwa wann und wie Patienten die digitalen Unterlagen erhalten. Eine gezielte Schulung des Praxisteams stellt sicher, dass alle Beteiligten die Abläufe verstehen und korrekt umsetzen können.

Vor dem vollständigen Rollout empfiehlt sich eine Pilotphase mit ausgewählten Patienten, um Feedback zu sammeln und Prozesse anzupassen. Nach erfolgreicher Einführung sollte die Aufklärung fest in den Praxisalltag integriert und regelmäßig überprüft werden – sowohl hinsichtlich der technischen Funktionalität als auch der inhaltlichen Aktualität. Die digitale Dokumentation muss dabei revisionssicher erfolgen, um rechtssichere Nachweise zu gewährleisten.

FAQ

Reicht ein Aufklärungsbogen zur Erfüllung der Aufklärungspflicht aus?

Die digitale Patientenaufklärung stellt zwar ein sinnvolles ergänzendes Instrument dar, kann jedoch das gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Digitale Aufklärungsbögen können dabei unterstützend wirken, genügen jedoch allein nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung im Sinne des § 630e BGB. Das persönliche Gespräch bleibt daher unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Können Patienten rechtssicher elektronisch auf einem Tablet unterschreiben?

Die elektronische Unterschrift auf Tablet oder Signaturpad ist zur Dokumentation von Aufklärung und Einwilligung rechtlich zulässig und beweissicher, sofern die Unterlagen dem PDF/A-Standard entsprechen. Zwar ist die mündliche Aufklärung gesetzlich vorgeschrieben, doch dient die Dokumentation vorrangig der Absicherung der Behandelnden. Eine eigenhändige Unterschrift in elektronischer Form ist in der Regel ausreichend, sofern keine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erforderlich ist (dann nur handschriftlich oder qualifizierte elektronische Signatur). Zur zusätzlichen Absicherung sollte dem Patienten eine Kopie in Textform übermittelt werden.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am