Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Erklärung für Ärzte

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Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft?

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) stellt eine organisatorische und wirtschaftliche Kooperationsform dar, bei der sich mindestens zwei zugelassene Ärzte oder Psychotherapeuten als Gesellschafter und gleichberechtigte Partner zusammenschließen. Die BAG kann fachgleich oder auch fachübergreifend sein, also aus Ärzten und Ärztinnen der gleichen oder verschiedenen Fachrichtungen bestehen. 

Ursprünglich war die Bezeichnung Gemeinschaftspraxis für diese Praxisform üblich, allerdings wurde die Bezeichnung 2006 durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vereinheitlicht.

Innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft teilen sich die Partner sowohl die Praxisräume als auch die medizinischen Geräte und das Fachpersonal. Durch diese gemeinschaftliche Nutzung wird der Praxisbetrieb effizienter gestaltet und gleichzeitig die Kosten gesenkt.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt einer Berufsausübungsgemeinschaft ist der gemeinsame Patientenstamm. Dies bedeutet, dass alle Patienten, die in der BAG behandelt werden, als gemeinschaftliche Patienten geführt werden. Alle beteiligten Ärzte haben Zugriff auf die Patientenakten, sodass die gemeinsame Nutzung einer Praxissoftware kein Problem darstellt.

Die gemeinschaftliche Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten ist gemäß § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV nur in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zulässig.

Was ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft?

Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist eine besondere Form der Gemeinschaftspraxis, die sich durch mehrere Standorte innerhalb einer oder mehrerer KV-Regionen auszeichnet. Die Partner dieser Gemeinschaftspraxis müssen dabei einen Hauptsitz festlegen, an dem die ärztliche Tätigkeit zeitlich umfangreicher ist als an den anderen Betriebsstätten. 

Der Hauptsitz der ÜBAG darf nicht in einem von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gesperrten Planungsbereich liegen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Hauptstandort allen rechtlichen Anforderungen entspricht und für die Patientenversorgung zugänglich bleibt.

An jedem Standort der ÜBAG muss mindestens ein Gesellschafter hauptberuflich tätig sein und seine Verpflichtung zur vertragsärztlichen Versorgung wahrnehmen.

Ärzte, die Teil einer ÜBAG sind, sind für einen Zeitraum von zwei Jahren an den gewählten Hauptsitz gebunden, bevor sie die Möglichkeit haben, diesen zu ändern. Diese Bindungsfrist dient der Stabilität und Kontinuität der Patientenversorgung und der internen Organisation.

Durch die überörtliche Struktur einer ÜBAG profitieren Patienten von einer größeren Versorgungsreichweite und können flexibel verschiedene Standorte für ihre Behandlungen nutzen. 

Was ist eine Teilberufsausübungsgemeinschaft?

Seit dem 1. Januar 2007 können auch Teilberufsausübungsgemeinschaften (Teil-BAG) gegründet werden. In einer solchen Gemeinschaft bieten Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam an. Wichtig dabei ist, dass die gemeinsam zu erbringenden Leistungen im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben werden. Teil-BAGs ermöglichen eine spezialisierte Zusammenarbeit, bei der spezifische medizinische Leistungen effizient und koordiniert erbracht werden.

Was ist Jobsharing in einer BAG?

Jobsharing in einer Berufsausübungsgemeinschaft ermöglicht es zwei Ärzten derselben Fachrichtung, einen gemeinsamen Vertragsarztsitz, auch in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich, zu nutzen. Beide Ärzte teilen sich auch hier die Arztpraxis, sowie Räume, Geräte und Personal. Dieses Modell eignet sich besonders für Praxisübergaben und bietet Ärzten zusätzlich zu den Vorteilen der Gemeinschaftspraxis eine noch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Wichtige Eigenschaften des Jobsharings in einer BAG:

  • Fachidentität: Beide Ärzte müssen derselben Fachrichtung angehören
  • Zulassung: Der Juniorpartner (der hinzukommende Arzt) erhält eine auf die gemeinsame Tätigkeit beschränkte Zulassung, die an die BAG gebunden ist
  • Verantwortung: Der Juniorpartner ist als gleichberechtigter Partner nicht nur für die medizinische Tätigkeit, sondern auch für wirtschaftliche Belange mitverantwortlich
  • Leistungsumfang: Der Leistungsumfang der Praxis bleibt weitgehend unverändert und darf nur um maximal drei Prozent gesteigert werden

Eine vinkulierte Zulassung ist eine beschränkte Zulassung, die an die Zulassung des Seniorpartners (des aufnehmenden Arztes) gekoppelt ist. Sie ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit begrenzt und endet, wenn die BAG aufgelöst wird. Nach zehn Jahren gemeinsamer Tätigkeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wird diese Zulassung unbeschränkt.

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Welche Voraussetzungen müssen für die Gründung einer BAG erfüllt sein?

Um eine Berufsausübungsgemeinschaft zu gründen, müssen mehrere wesentliche Kriterien erfüllt sein. 

  • Alle beteiligten Ärzte benötigen eine Approbation als Arzt.
  • Wenn auch gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden sollen, wird eine Zulassung als Vertragsarzt benötigt.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer müssen informiert werden.
  • Laut § 33 Ärzte-ZV muss eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss eingeholt werden, bevor die Praxis eröffnet werden darf.
  • Die beteiligten Praxispartner (Gesellschafter) benötigen einen Gesellschaftsvertrag.
  • Alle Ärzte müssen einen Anteil an wirtschaftlichen Gewinnen und Risiken haben, eine verdeckte Beschäftigung als angestellter Arzt ist nicht zulässig.
  • Die Verteilung der Gewinne innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft muss dem tatsächlichen Anteil der von jedem Arzt persönlich erbrachten Leistungen entsprechen, um eine Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder andere wirtschaftliche Vorteile zu vermeiden.
  • Die Praxisform muss auf einem Praxisschild für die Patienten deutlich gemacht werden.
  • Soll die Praxis als Jobsharing-BAG geführt werden, muss beim Zulassungsausschuss ein Antrag auf Jobsharing gestellt werden.
  • Wenn die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft gewählt wird, muss ein Eintrag im Partnerschaftsregister erfolgen.

Welche Rechtsformen eignen sich für eine Berufsausübungsgemeinschaft?

Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für eine Gemeinschaftspraxis haben Ärzte drei Optionen. Üblicherweise werden für Berufsausübungsgemeinschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gewählt. Abhängig vom jeweiligen Bundesland kann auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Frage kommen. Die Berufsausübungsgemeinschaft selbst stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern eine Praxisform

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Rechtsformen und ihre Unterschiede:

EigenschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Partnerschaftsgesellschaft (PartG)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GesellschaftsformPersonengesellschaftPersonengesellschaftKapitalgesellschaft
Zulassung in DeutschlandÜberallÜberallAbhängig vom Bundesland
FührungGemeinsame GeschäftsführungGemeinsame GeschäftsführungLeitung durch Geschäftsführer
GesellschaftsvertragMeist formlos gültigNotariellNotariell
MindeststammkapitalNicht notwendigNicht notwendigMindestens 25.000 €
Haftung*Unbeschränkt mit EigenkapitalHaftungsbegrenzungHaftungsbegrenzung
*davon ausgenommen die deliktische Haftung gemäß § 823 BGB

Wie rechnet eine Berufsausübungsgemeinschaft ab?

Die Abrechnung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt auf verschiedenen Ebenen, je nachdem, welche Leistungen erbracht werden und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten.

Die Abrechnung der EBM-Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt im Rahmen des Kassenarztvertrages, den die Ärzte über ihre KV haben. Dabei sind folgende Schritte relevant:

  • Quartalsweise Abrechnung: Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt quartalsweise. Die BAG reicht die Abrechnungen gesammelt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ein.
  • Honorarverteilung: Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Abrechnungen und zahlt das Honorar an die BAG aus. Die BAG verteilt dann das Honorar gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln unter den Gesellschaftern.

In einer Berufsausübungsgemeinschaft rechnen alle Beteiligten gemeinsam ab. Es gibt dabei einige Regelungen, die zu beachten sind:

  • Abrechnung nach EBM
    • Abrechnung nach vertretenen Arztgruppen: In internistischen und pädiatrischen Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) können Leistungen aus unterschiedlichen Schwerpunkten gleichzeitig abgerechnet werden, wodurch eine spezialisierte und flexible Abrechnung innerhalb der Gemeinschaft möglich ist.
    • Nach Punkt 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erhalten fachgleiche BAG-Teilnehmer einen Aufschlag von zehn Prozent auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen.
  • Behandlungsfallregelung
    • Ein Behandlungsfall umfasst gemäß § 21 Abs. 1b BMV-Ä die gesamte ambulante Behandlung eines Versicherten innerhalb eines Quartals durch dieselbe Praxis, unabhängig von der Anzahl der beteiligten Ärzte.
    • Die Versichertenpauschale kann innerhalb dieses Quartals nur einmal pro Patient abgerechnet werden, auch wenn mehrere Ärzte beteiligt sind.
  • Spezialregelungen für Fachärzte
    • Fachärztlich tätige Internisten dürfen neben der Grundpauschale entweder die GOP ihres Spezialgebietes oder die GOP 13250 abrechnen.
  • Videosprechstunde
    • Die Abrechnungsregeln gelten auch bei ausschließlicher Videosprechstunde
  • Zuordnung der abgerechneten GOP
    • Jede abgerechnete GOP wird sowohl der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte als auch dem erbringenden Arzt über die lebenslange Arztnummer zugeordnet (Punkt 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen)
  • Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung
    • Punkt 5.3 der Allgemeinen Bestimmungen regelt die Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung
    • Nebeneinanderberechnung von Kleinchirurgie und Anästhesie ist möglich, wenn zwei verschiedene Kollegen die unterschiedlichen Leistungen erbringen

Bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, stellt die BAG den Privatpatienten oder Selbstzahlern direkt eine Rechnung. 

Was regelt der Gesellschaftsvertrag einer BAG?

Ein Gesellschaftsvertrag in einer Berufsausübungsgemeinschaft regelt die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Zusammenarbeit von Ärzten in einer Praxis. Zu diesen gehören:

  • Rechtsformwahl
    • Festlegung der geeigneten Rechtsform (GbR, PartG oder GmbH)
  • Haftungsregelungen
    • Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
    • Spezielle Haftungsbeschränkungen 
  • Gesellschaftsvermögen
    • Definition, was als Gesellschaftsvermögen gilt
    • Auflistung materieller und immaterieller Vermögenswerte
    • Regelungen zu Neuanschaffungen
  • Abwesenheitsvertretung
    • Regelungen für Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit
    • Festlegung des Urlaubsanspruchs und der Urlaubsplanung
    • Auswirkungen von längerer Krankheit auf die Gewinnverteilung
  • Eingliederung und Ausscheiden von Gesellschaftern
    • Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter
    • Bedingungen und Abläufe für das Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Gesellschafterversammlung
    • Modalitäten der Einberufung (Ladung, Form, Frist, Tagesordnung)
    • Beschlussfähigkeit
    • Protokollierung von Beschlüssen
  • Beschlussfassung
    • Regelung der Mehrheitsverhältnisse (Einstimmigkeit oder Mehrheitsentscheidungen)
    • Festlegung von speziellen Beschlussgegenständen
  • Ergebnisverteilung
    • Regelung der Verteilung von Gewinnen und Verlusten.
    • Unterscheidung zwischen gemeinsamen Umsätzen der BAG und Sonderbetriebseinnahmen
    • Eventuelle Gewinnanpassungsklauseln
  • Versicherungsregelungen
    • Verpflichtung zum Abschluss und zur Unterhaltung von Berufshaftpflichtversicherungen
    • Regelungen zur Sicherstellung der Versicherungsdeckung
  • Eingliederung und Ausscheiden von Gesellschaftern
    • Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter
    • Bedingungen und Abläufe für das Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Finanzierung und Investitionen
    • Bestimmungen zur Finanzierung von Investitionen
    • Regelungen zur Beteiligung der Gesellschafter an Investitionskosten
  • Vertragsänderungen und -auflösung
    • Modalitäten für Änderungen des Gesellschaftsvertrags
    • Bedingungen und Verfahren für die Auflösung der BAG
  • Streitbeilegung
    • Mechanismen zur Beilegung von Konflikten zwischen den Gesellschaftern (z.B. Mediation oder Schiedsverfahren)

Wer haftet in einer Berufsausübungsgemeinschaft?

In einer Berufsausübungsgemeinschaft haften alle Gesellschafter im Außenverhältnis persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für mögliche Schadensersatzansprüche haftet, unabhängig davon, ob er den betroffenen Patienten selbst behandelt hat oder nicht. 

Zusätzlich zur gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis spielt in einer Berufsausübungsgemeinschaft auch die deliktische Haftung gemäß § 823 BGB eine wesentliche Rolle. Sie greift, wenn durch ein Fehlverhalten – eine unerlaubte Handlung – ein Schaden entsteht, für den kein vertraglicher Anspruch besteht. In solchen Fällen haftet der verantwortliche Arzt persönlich für den verursachten Schaden am Patienten.

Zudem kann auch die gesamte Praxis haftbar gemacht werden, wenn das Fehlverhalten von angestellten Ärzten oder medizinischem Personal ausgeht. Diese Haftung stützt sich auf § 831 BGB, der den Arbeitgeber für das Handeln seiner Angestellten verantwortlich macht, sofern er nicht nachweisen kann, dass er sie sorgfältig ausgewählt, überwacht und kontrolliert hat.

Eine Ausnahme bildet die Wahl der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). In diesem Fall haftet nach § 8 PartGG im Außenverhältnis nur der behandelnde Arzt persönlich, jedoch bleibt eine weitergehende Haftungsbeschränkung, wie sie in anderen Berufen möglich ist, bei Ärzten ausgeschlossen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die am häufigsten gewählte Rechtsform, bei der alle Gesellschafter persönlich haften.

Welche Steuern muss eine BAG zahlen?

In einer Berufsausübungsgemeinschaft, die in der Regel als GbR oder PartG organisiert ist, unterliegen die Gewinnanteile der beteiligten Ärzte der persönlichen Einkommensteuer, nicht die Gemeinschaft selbst. Die Einkünfte werden gemäß dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt und von diesen in ihrer persönlichen Steuererklärung angegeben. Es gibt keine separate Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft.

Die Höhe der Steuerbelastung hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters ab, welcher je nach Einkommen zwischen 0 % und 45 % (Spitzensteuersatz) liegt. 

Die Einkünfte werden als selbständige Arbeit nach § 18 EStG erfasst und sind damit von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Ein großes steuerliches Risiko stellt die gewerbliche Infektion dar, die eintritt, wenn ein Gesellschafter Gewerbetreibender ist oder wenn gewerbliche Tätigkeiten innerhalb der BAG durchgeführt werden. Dies kann zur Gewerbesteuerpflicht für alle Einkünfte führen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten gewerbliche Tätigkeiten organisatorisch und buchhalterisch getrennt von der heilberuflichen Tätigkeit der BAG abgewickelt werden.

Grundsätzlich sind ärztliche Leistungen gemäß § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfrei, sofern sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen. Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn der therapeutische Zweck nicht im Vordergrund steht oder wenn Leistungen erbracht werden, die medizinisch nicht notwendig sind.

Allerdings müssen Berufsausübungsgemeinschaften Umsatzsteuer entrichten, wenn die Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nicht notwendig sind. Dazu zählen beispielsweise die Leistungsdiagnostik bei Sportlern oder rein ästhetische Eingriffe

Die Ärzte tragen dabei die Verantwortung, den steuerfreien Status der Behandlung nachzuweisen. Beim Finanzamt müssen die medizinischen Indikationen belegt werden. Wenn unklar ist, ob die Leistung umsatzsteuerfrei ist, sollte in der Patientenakte dokumentiert werden, dass die Behandlung einem therapeutischen Zweck dient. 

BAGs sind ebenfalls in der Pflicht, eine Gewinnermittlung aufzustellen und eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung beim Finanzamt abzugeben. Diese Feststellungserklärung dient als Grundlage für die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter.

Es besteht in einer BAG die Möglichkeit, vorweggenommene Betriebsausgaben, wie etwa Investitionen in gemeinschaftlich genutzte Praxisräume oder Geräte, steuerlich zu berücksichtigen. Diese Ausgaben mindern den Gewinn der Gemeinschaft und somit die Steuerlast der einzelnen Ärzte und Ärztinnen.

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Vorteile und Nachteile einer Berufsausübungsgemeinschaft

VorteileNachteile
Geteilte Verantwortung und RisikenKomplexität bei der Entscheidungsfindung
Ressourcenbündelung durch gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und AusstattungWirtschaftliche und berufliche Leistung hängt von Partnern ab
Möglichkeit zur besseren Work-Life-BalanceAufteilung der Einnahmen, was bei unterschiedlichem Engagement zu Konflikten führen kann
Effizientere Auslastung der Praxisräume und Geräte durch gemeinsame NutzungBindung durch den Gesellschaftsvertrag, Auflösung der BAG oder Austritt eines Partners kann rechtlich und finanziell kompliziert sein
Mehr Zeit für Fortbildungen durch gegenseitige VertretungEingeschränkte individuelle Freiheit
Verfügbarkeit von ZweitmeinungenGesamtschuldnerische Haftung* (insbesondere bei GbR als Rechtsform)
Austausch zwischen Generationen von Ärzten
Vereinfachter Übergang bei gewünschter Praxisübernahme
*davon ausgenommen die deliktische Haftung

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen BAG und Praxisgemeinschaft?

Eine Praxisgemeinschaft besteht im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis aus Ärzten, die jeweils ihre eigene Praxis führen, separat abrechnen und einen eigenen Patientenstamm betreuen, während sie nur Räumlichkeiten, Geräte und Personal teilen. In einer Berufsausübungsgemeinschaft arbeiten die Ärzte partnerschaftlich zusammen, teilen sich die Patientenversorgung, Einnahmen und Verbindlichkeiten, und rechnen gemeinsam über eine Abrechnungsnummer ab. In einer Praxisgemeinschaft trägt jeder Arzt das juristische Risiko allein, wohingegen in einer Berufsausübungsgemeinschaft die Verantwortung und Haftung gemeinsam übernommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen BAG und MVZ?

Der Hauptunterschied zwischen einer Berufsausübungsgemeinschaft und einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) liegt in der Struktur und den Möglichkeiten zur Erweiterung. In einem MVZ können Ärzte verschiedener Fachrichtungen ohne Limitierung der Anzahl angestellter Ärzte arbeiten und zusätzliche Zulassungen hinzukaufen, was größere Wachstumsmöglichkeiten bietet. In einer BAG hingegen gibt es Einschränkungen aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung.

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Autor: Marie-Christin Melchior, veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am