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Abstract – Lagerung von Sterilgut in Arzt- und Zahnarztpraxen
- Die zulässige Lagerdauer von Sterilgut richtet sich nach DIN 58953-8 und der DGSV-Empfehlung 85:2023 nach Verpackung und Lagerungsart. Ungeschützt gelagerte Sterilbarrieresysteme sind nur für maximal 48 Stunden bereitzuhalten, geschützt gelagerte bis zu 6 Monate. Verpackungssysteme aus Sterilbarrieresystem und Schutzverpackung dürfen bis zu 5 Jahre gelagert werden, sofern der Hersteller keine andere Frist vorgibt.
- Der Betreiber, in der Niederlassung der Praxisinhaber, legt Lagerbedingungen und Lagerfristen schriftlich im Hygieneplan fest. Nach § 8 Abs. 2 MPBetreibV wird eine ordnungsgemäße Aufbereitung einschließlich Lagerung vermutet, wenn die KRINKO/BfArM-Empfehlung beachtet wird.
- Geschützte Lagerung erfordert geschlossene Systeme wie Sterilgutschränke mit Türdichtung oder Räume der Raumklasse I/II nach DIN 1946-4. Zu den Lagerbedingungen gehören Trockenheit, Staub- und Lichtschutz, konstante 18–25 °C und mindestens 30 cm Bodenabstand bei Regalen.
- Sterilitätsverlust gilt als ereignisbezogen. Feuchte, verstaubte oder beschädigte Verpackungen, Bodenkontakt und abgelaufene Lagerfristen erfordern eine erneute Aufbereitung. Entnommen wird nach dem First-in-first-out-Prinzip; Schulungen zur Lagerung sind mindestens jährlich zu dokumentieren.
Inhaltsverzeichnis
Lagerung von Sterilgut: Rechtsrahmen und Betreiberpflichten
Die Lagerung von Sterilgut ist rechtlich Teil der Instrumentenaufbereitung. Der Instrumentenkreislauf endet nicht mit der Freigabe nach der Sterilisation. Er endet erst mit der aseptischen Entnahme am Patienten. Fehler im Lager wirken deshalb haftungsrechtlich wie Fehler im Sterilisationsprozess.
MPBetreibV § 8 und KRINKO/BfArM-Empfehlung als Vermutungswirkung
§ 8 Abs. 1 MPBetreibV regelt die Aufbereitung von steril anzuwendenden Medizinprodukten. Der Betreiber muss sie mit geeigneten validierten Verfahren und unter Beachtung der Herstellerangaben aufbereiten. Der Erfolg muss nachvollziehbar gewährleistet sein. Patienten, Anwender und Dritte dürfen nicht gefährdet werden.
§ 8 Abs. 2 MPBetreibV knüpft daran eine Vermutungswirkung. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn Sie die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM beachten. Sie trägt den Titel „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (Bundesgesundheitsblatt 2012, 55:1244–1310). Die Empfehlung umfasst ausdrücklich auch Transport und Lagerung. Weichen Sie davon ab, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihres Vorgehens belegen.
Tabelle: DIN 58953-8, DIN EN ISO 11607-1, DIN 1946-4 → Regelungsinhalt
Die KRINKO/BfArM-Empfehlung verweist für technische Details auf Normen. Für die Sterilgutlagerung sind diese Regelwerke maßgeblich:
| Regelwerk | Regelungsinhalt für die Lagerung von Sterilgut |
|---|---|
| DIN 58953-8:2019-03 | Logistik von sterilen Medizinprodukten: Lagerbedingungen, Richtwerte zur Lagerdauer (Tab. 1), Schulungspflicht |
| DIN 58953-7:2020-11 | Anwendungstechnik von Sterilisationspapier, Vliesstoffen, Papierbeuteln, Klarsichtbeuteln und -schläuchen |
| DIN 58953-9:2024-10 | Anwendungstechnik von wiederverwendbaren Sterilisierbehältern (Container) |
| DIN EN ISO 11607-1:2024-02 | Begriffe und Anforderungen an Sterilbarrieresysteme und Verpackungssysteme |
| DIN 1946-4:2018-09 | Raumlufttechnik im Gesundheitswesen, Raumklassen für Sterilgutlagerräume |
| DGSV-Empfehlung 85:2023 | Empfohlene Lagerdauer für sterile Medizinprodukte |
| DGSV-Leitlinie (2018) | Lagerung aufbereiteter Medizinprodukte inkl. Checklisten |
Hygieneplan nach § 23 IfSG: Lagerdauer schriftlich festlegen
Im Hygieneplan legt die Praxis Lagerbedingungen und Lagerfristen verbindlich fest. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 5 IfSG. Für Arzt- und Zahnarztpraxen gilt die Pflicht allerdings nicht direkt aus dem Bundesgesetz. Die Länder können sie per Rechtsverordnung einführen, sofern in der Praxis invasive Eingriffe stattfinden. Maßgeblich ist daher die Hygieneverordnung Ihres Bundeslandes.
Die DGSV-Empfehlung 85:2023 ist hier eindeutig. Die zulässige Lagerdauer legt der Betreiber gemeinsam mit dem Hygieneverantwortlichen schriftlich fest. Im Krankenhaus übernimmt das die Hygienekommission, im niedergelassenen Bereich der Praxisbetreiber. Unterschiedliche Lagerorte dürfen unterschiedliche Fristen erhalten. Ein Beispiel sind der Sterilgutschrank im Aufbereitungsraum und die Schublade im Behandlungszimmer.
Abgrenzung: Lagerung von Medizinprodukten ohne Sterilanspruch
Nicht jedes Medizinprodukt ist Sterilgut. Entscheidend ist der Unterschied zwischen Desinfektion und Sterilisation. Desinfizierte, semikritische Medizinprodukte unterliegen keiner Sterilgut-Lagerdauer. Sie müssen aber ebenfalls kontaminationsgeschützt gelagert werden. Die DGSV-Leitlinie verlangt, sterilisierte und desinfizierte Medizinprodukte getrennt aufzubewahren, etwa in separaten Schränken.
Für die Lagerung von Medizinprodukten wie Geräten, Verbrauchsmaterial oder steril angelieferter Einwegware gelten zusätzlich die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung. Das Verfallsdatum des Herstellers bleibt auch bei optimaler Lagerung die absolute Obergrenze.
Was ist Sterilgut? Begriffe nach DIN EN ISO 11607-1
Präzise Begriffe sind die Voraussetzung für korrekte Lagerfristen. Die Lagerdauer hängt nicht vom Instrument ab, sondern von Verpackung und Lagerort. Wer Sterilbarrieresystem und Verpackungssystem verwechselt, setzt schnell fünf Jahre an. Tatsächlich gelten dann oft nur sechs Monate.
Sterilgut vs. Sterilisiergut
Sterilisiergut bezeichnet Medizinprodukte, die zur Sterilisation vorbereitet und verpackt, aber noch nicht sterilisiert sind. Sterilgut ist dasselbe Produkt nach erfolgreicher Sterilisation und dokumentierter Freigabe.
Erst mit der Freigabe beginnt die Lagerdauer. Sterilgut bleibt nur so lange steril, wie das Sterilbarrieresystem unversehrt ist. Jedes Ereignis, das die Verpackung beeinträchtigt, macht aus Sterilgut wieder ein unsteriles Medizinprodukt.
Sterilbarrieresystem, Schutzverpackung, Verpackungssystem
DIN EN ISO 11607-1 definiert drei Begriffe. Auf ihnen baut die gesamte Lagerdauer-Systematik auf:
- Sterilbarrieresystem: Mindestverpackung, die das Eindringen von Mikroorganismen verhindert. Sie ermöglicht die aseptische Bereitstellung am Ort der Verwendung. Beispiele sind Klarsichtbeutel oder ein Sterilisierbehälter.
- Schutzverpackung: Materialkonfiguration, die Schäden am Sterilbarrieresystem und seinem Inhalt verhindert, von der Zusammenstellung bis zur Verwendung. In der Praxis ist das meist ein Staubschutzbeutel.
- Verpackungssystem: Kombination aus Sterilbarrieresystem und Schutzverpackung.
Geschützte vs. ungeschützte Sterilgutlagerung
DIN 58953-8 unterscheidet zwei Lagerungsarten. Geschützte Lagerung bedeutet Lagerung in geschlossenen Systemen wie Schränken und Schubladen. Auch Regale zählen dazu, wenn sie in Räumen der Raumklasse I oder II nach DIN 1946-4 stehen.
Ungeschützte Lagerung meint offene Regale in Räumen, die diese Raumklassen nicht erfüllen. Sie dient nur zur Bereitstellung für den alsbaldigen Gebrauch, also für maximal 48 Stunden. Die DGSV stuft die ungeschützte Lagerung als zu vermeidende Lagerungsart ein. Für die typische Arztpraxis ohne raumlufttechnische Anlage heißt das: Sterilgut gehört in geschlossene Schränke oder Schubladen.
Sterilverpackung: Welche Verpackung für welche Lagerung?
Die Sterilverpackung bestimmt, wie lange Sterilgut gelagert werden darf und wie aseptisch es sich entnehmen lässt. Die Wahl hängt von Instrumentengeometrie, Sterilisationsverfahren und Lagerort ab. Für die Lagerung von Sterilgut zählt vor allem, ob eine Schutzverpackung hinzukommt.
Arten von Sterilgutverpackungen: Klarsichtbeutel, Bogen/Vlies, Sterilgutcontainer
In Praxis und Klinik haben sich vier Typen von Sterilgutverpackungen etabliert:
| Sterilgutverpackung | Typische Anwendung | Norm (Material / Anwendungstechnik) |
|---|---|---|
| Klarsichtbeutel und -schläuche (siegelfähig) | Einzelinstrumente, kleine Sets | DIN EN 868-5 / DIN 58953-7 |
| Papierbeutel | Einzelinstrumente, Tupfer | DIN EN 868-4 / DIN 58953-7 |
| Bögen aus Sterilisationspapier oder Vlies | Siebe, Sets, Textilien | DIN EN 868-2 / DIN 58953-7 |
| Sterilisierbehälter (Container) | OP-Siebe, umfangreiche Instrumentensets | DIN EN 868-8 / DIN 58953-9 |
Klarsichtbeutel ermöglichen die Sichtkontrolle von Inhalt und Behandlungsindikator. Sterilgutcontainer sind mechanisch robust und lassen sich stapeln. Eine Innenumhüllung im Container erleichtert laut DGSV die aseptische Entnahme.
Schutzverpackung (Staubschutzbeutel) als Voraussetzung für längere Lagerdauer
Der Staubschutzbeutel ist die gängige Schutzverpackung für Sterilgut. Er umschließt das bereits sterilisierte Sterilbarrieresystem. So schützt er es vor Staub, Feuchtigkeit und mechanischer Belastung.
Erst das Verpackungssystem aus Sterilbarrieresystem und Schutzverpackung erlaubt nach DIN 58953-8 eine Lagerdauer von bis zu fünf Jahren. Voraussetzung: Der Hersteller hat keine kürzere Frist festgelegt. Ohne Schutzverpackung bleibt es bei sechs Monaten in geschützter Lagerung. Für selten genutzte Instrumente rechnet sich der Staubschutzbeutel daher schnell, weil er Neuaufbereitungen spart.
Kennzeichnung und Beschriftung von Sterilgut
Jede Sterilgutverpackung trägt eine Kennzeichnung nach DIN 58953-7 und den Vorgaben der KRINKO/BfArM-Empfehlung. Dazu gehören Inhalt, Sterilisationsdatum, Charge und das Verfalls- oder Lagerdatum. Ein Autoklav mit digitaler Dokumentationsschnittstelle überträgt diese Chargendaten direkt an Etikettendrucker oder Praxissoftware bzw. Zahnarztsoftware. So vermeiden Sie Übertragungsfehler.
Die DGSV-Leitlinie empfiehlt zusätzlich, den Lagerort auf dem Etikett anzugeben. Das beschleunigt das Einräumen und verhindert, dass Sterilgut im falschen Schrank landet. Beschriften Sie auch Schränke und Regalfächer nach Fachbereich oder Inhalt. Dann greifen Mitarbeiter zu, ohne lange zu suchen und unnötig Türen zu öffnen.
Lagerbedingungen für Sterilgut
Die Lagerbedingungen sind der wichtigste Hebel für eine sichere Lagerung von Sterilgut. Die Fristen der DIN 58953-8 gelten ausschließlich bei sach- und fachgerechter Lagerung. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist auch eine kurze Lagerdauer nicht sicher.
Raumklima: trocken, 18–25 °C, konstante Luftfeuchte
Lagern Sie Sterilgut trocken und vorzugsweise bei Raumtemperatur zwischen 18 und 25 °C. Dieser Bereich entspricht laut DGSV-Leitlinie einer häufigen Herstellerangabe. Leistungs- und Stabilitätsprüfungen finden meist in diesem Temperaturband statt.
Entscheidend ist weniger der absolute Wert als die Konstanz von Temperatur und Luftfeuchte. Kurzzeitige Schwankungen wirken als Ereignisse und können die Sterilität gefährden. Die DGSV empfiehlt eine automatisierte Messung oder eine dokumentierte manuelle Messung in festgelegten Intervallen.
Taupunkt und Kondensat bei Temperaturschwankungen
Der Taupunkt ist die Temperatur, bei der Luft mit Feuchtigkeit gesättigt ist. Sinkt die Temperatur darunter, kondensiert Wasser auf Oberflächen. Das betrifft auch Sterilgutverpackungen und ihren Inhalt.
Die DGSV-Leitlinie nennt ein Beispiel: Luft mit 25 °C und 60 % relativer Luftfeuchte hat ihren Taupunkt bei 17 °C. Kühlt der Lagerort ohne Lufttrocknung unter 17 °C ab, durchfeuchtet das Sterilgut. Kritisch sind Außenwände, Klimaanlagen mit Nachtabsenkung und Wege zwischen unterschiedlich temperierten Räumen. Frisch sterilisiertes Sterilgut muss laut DGSV-Leitlinie vor dem Umlagern mindestens 30 Minuten auf dem Beladungswagen abkühlen.
Schutz vor Staub, Licht, UV-Strahlung und Ungeziefer
Staub auf den Außenflächen der Verpackung gefährdet die aseptische Entnahme. Die DGSV fordert deshalb eine staubarme Lagerung, etwa in Schränken und Schubladen mit Dichtlippen.
Direkte Sonneneinstrahlung erwärmt Sterilgut und beschleunigt die Alterung von Polymeren. Die Leitlinie untersagt daher die Lagerung auf Fensterbänken. Fenster benötigen UV-Schutzfolien oder Außenjalousien. Der Lagerort muss zudem frei von Ungeziefer und getrennt von unsterilen Produkten sein. Abfall, Schmutzwäsche oder kontaminierte Gegenstände haben im Sterilgutlager nichts zu suchen.
Raumanforderungen: Raumklasse I/II nach DIN 1946-4, 30 cm Bodenabstand
Ein Sterilgutlagerraum erfüllt die Raumklasse I oder II nach DIN 1946-4. Er ist dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich. Wände, Böden, Decken, Regale und Schränke sind glatt, fugenarm und desinfektionsmittelbeständig. Mittel, Konzentration und Intervalle für diese Flächen legen Sie im Desinfektionsplan der Arztpraxis fest.
Regale benötigen eine Bodenfreiheit von mindestens 30 cm, damit der Fußboden gereinigt werden kann. Sterilgut steht nie auf dem Boden. Die meisten Arztpraxen haben keinen Sterilgutlagerraum. Dann lagern Sie Sterilgut in dicht geschlossenen Schränken, Schubladen oder Boxen.
Checkliste: Lagerbedingungen nach DGSV und DIN 58953-8
- [ ] Lagerung trocken, keine Spritzwasser- oder Feuchtequellen in der Nähe
- [ ] Temperatur konstant, vorzugsweise 18–25 °C
- [ ] Staubgeschützt: Türen und Schubladen mit Dichtlippen
- [ ] Lichtgeschützt, keine direkte Sonneneinstrahlung, keine Fensterbank
- [ ] Getrennt von unsterilen Produkten
- [ ] Sauber und frei von Ungeziefer
- [ ] Mindestens 30 cm Bodenfreiheit bei Regalen
- [ ] Flächen glatt und desinfektionsmittelbeständig
- [ ] Kein Zugang für Unbefugte
Sterilgutschrank oder Regal: Lagersysteme im Vergleich
Das Lagersystem entscheidet, ob Ihre Praxis geschützt oder ungeschützt lagert. Damit bestimmt der Sterilgutschrank direkt die zulässige Lagerdauer. Ein geeignetes System verlängert die Lagerfristen und senkt den Aufwand für Neuaufbereitungen.
Sterilgutschrank und Schubladen mit Dichtlippen: geschlossene Systeme
Ein Sterilgutschrank ist ein geschlossenes Lagersystem mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schubladen oder Auszügen. Die DGSV-Leitlinie stellt folgende Anforderungen:
- Sicherheitstechnische Ausführung nach den Vorgaben der DGUV für Lagereinrichtungen, heute DGUV Information 208-061
- Umlaufende Türdichtung, die Staub fernhält
- Eignung für Gewicht, Größe und Form der gelagerten Medizinprodukte
- Beschriftung von außen oder Türen mit Glaseinsätzen zur Inhaltserkennung
- Schubladen größer als das Sterilbarrieresystem, damit beim Öffnen kein Kontakt entsteht
Aus hygienischen Gründen empfiehlt die Leitlinie einen geschlossenen Sockel und eine deckenhohe Verblendung. Ab einer Schrankhöhe von 2,10 m muss eine geeignete Leiter vorhanden sein.
Offene Regalsysteme: nur im Sterilgutlagerraum
Offene Regale gelten nur dann als geschützte Lagerung, wenn sie in einem Raum der Raumklasse I oder II stehen. In einem normalen Praxisraum ist ein offenes Regal eine ungeschützte Lagerung. Dort ist nur die Bereitstellung für maximal 48 Stunden zulässig.
Regale müssen dieselben Grundanforderungen erfüllen wie Schränke: Eignung für die Last, desinfektionsmittelbeständige Oberflächen, 30 cm Bodenabstand. Zum Abkühlen nach der Sterilisation empfiehlt die DGSV Schieneneinschübe oder Gitterböden. Sie vermeiden Kondensatbildung. Verlässt ein offener Regalwagen das Sterilgutlager, gelten ab diesem Moment die Bedingungen der ungeschützten Lagerung.
Tabelle: Lagersystem → Einsatzort → Lagerungsart → Anforderungen
| Lagersystem | Einsatzort | Lagerungsart | Zentrale Anforderungen |
|---|---|---|---|
| Sterilgutschrank mit Türdichtung | Aufbereitungsraum, Behandlungsraum, Flur | Geschützt | DGUV-Vorgaben, Dichtung, Beschriftung |
| Schubladen/Auszüge mit Dichtlippen | Behandlungseinheit, Eingriffsraum | Geschützt | Schublade größer als Verpackung |
| Offenes Regal | Sterilgutlagerraum (Raumklasse I/II) | Geschützt | 30 cm Bodenfreiheit, Gitterböden |
| Offenes Regal | Normaler Praxisraum | Ungeschützt (max. 48 h) | Nur Bereitstellung, als Lagerungsart vermeiden |
| Offener Regalwagen | Außerhalb Sterilgutlager | Ungeschützt (max. 48 h) | Mindestens 2 Feststeller für Rollen |
Checkliste: Sterilgutschrank vor der Beschaffung prüfen
Die DGSV-Leitlinie enthält eine Checkliste zur Gebrauchstauglichkeit. Sie bewährt sich vor dem Kauf eines Sterilgutschranks:
- [ ] Sicherheitstechnische Ausführung nach DGUV-Vorgaben für Lagereinrichtungen
- [ ] Geeignet für Gewicht, Größe, Form und Menge des Sterilguts
- [ ] Inhalt von außen erkennbar
- [ ] Sockel und Verblendung zum Baukörper geschlossen
- [ ] Oberflächen reinigungs- und desinfektionsmittelbeständig und vollständig zugänglich
- [ ] Bau- und Betriebsanleitung vorhanden
- [ ] Keine scharfen Ecken und Kanten
- [ ] Maximal zulässige Fachlast und Gesamtlast ausreichend
- [ ] Öffnungsbegrenzer an Türen und Schubladen
- [ ] Abschließbar, wenn der Standort frei zugänglich ist
Lagerdauer von Sterilgut: Wie lange ist Sterilgut haltbar?
Die Lagerdauer von Sterilgut ist die Frist, nach der aufbereitete Medizinprodukte neu aufbereitet werden. Das gilt auch ohne erkennbaren Schaden. Die Frist begrenzt das Risiko, dass unbemerkte Ereignisse die Sterilität beeinträchtigt haben.
Sterilitätsverlust ist ereignisbezogen, nicht zeitbezogen
DIN EN ISO 11607-1 und DIN 58953-8 stellen klar: Der Verlust der Sterilität gilt als ereignisbezogen. Er hängt weniger von der Lagerdauer ab als von Einwirkungen bei Lagerung, Transport und Handhabung.
Die Richtwerte der DIN 58953-8 dienen deshalb als Entscheidungshilfe, nicht als starre Garantie. Mit zunehmender Lagerdauer steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass die Außenflächen kontaminieren. Die Frist begrenzt also ein kumulatives Risiko.
Tabelle: Verpackungsart × Lagerungsart → 48 h / 6 Monate / 5 Jahre
Die DGSV-Empfehlung 85:2023 übernimmt die Richtwerte aus DIN 58953-8:2019-03, Tabelle 1:
| Verpackungsart | Ungeschützte Lagerung | Geschützte Lagerung |
|---|---|---|
| Sterilbarrieresystem (z. B. Klarsichtbeutel, Container) | Nur alsbaldiger Gebrauch, max. 48 Stunden; als Lagerungsart zu vermeiden | 6 Monate, jedoch nicht länger als das Verfallsdatum |
| Verpackungssystem (Sterilbarrieresystem + Schutzverpackung) | 5 Jahre, sofern der Hersteller keine andere Frist festlegt | 5 Jahre, sofern der Hersteller keine andere Frist festlegt |
Die KRINKO/BfArM-Empfehlung 2012 ergänzt: Die Lagerdauer hängt von Verpackungsmaterial, Dichtigkeit der Siegelnähte und Lagerbedingungen ab. Davon abhängig sind auch Lagerfristen von über sechs Monaten denkbar.
Längere Lagerfristen: Herstellervalidierung und eigene Risikobewertung
Längere Fristen als sechs Monate sind für Sterilbarrieresysteme möglich, aber nicht pauschal. Die DGSV knüpft sie an zwei Voraussetzungen. Erstens eine Herstellervalidierung des Sterilbarrieresystems oder eigene Prüfungen nach DIN EN ISO 11607-1 Anhang B. Zweitens eine eigene Risikobewertung.
Kriterien für diese Bewertung sind Inhalt und Art der Verpackung, Art der Lagerung und die konkreten Lagerbedingungen. Das Ergebnis halten Sie im Hygieneplan fest. Ohne diese Dokumentation fehlt im Streitfall der Nachweis, dass die verlängerte Frist sachgerecht war.
Lagerfrist abgelaufen: erneute Aufbereitung statt Anwendung
Sterilgut mit abgelaufener Lagerfrist darf nicht angewendet werden, auch wenn die Verpackung intakt aussieht. Die DGSV-Leitlinie verlangt, diese Medizinprodukte ohne Anwendung dem vollständigen Aufbereitungszyklus zuzuführen.
Dasselbe gilt für Sterilgut mit feuchter, verstaubter, beschädigter oder geöffneter Verpackung. Auch Sterilgut mit Bodenkontakt gilt als unsteril. Einmalprodukte nimmt § 8 Abs. 1 MPBetreibV von der Aufbereitung aus. Sie sind zu verwerfen. Die Kontrolle der Verfallsdaten organisieren Sie über das Qualitätsmanagement.
Umgang mit Sterilgut: Handhabung und Entnahme
Der Umgang mit Sterilgut im Praxisalltag ist die häufigste Fehlerquelle. Die meisten Sterilitätsverluste entstehen nicht im Schrank, sondern beim Einräumen, Umräumen und Entnehmen. Klare Handhabungsregeln schützen Patienten und vermeiden unnötige Neuaufbereitungen.
Nach welchem Prinzip werden Medizinprodukte aufbewahrt? First in – first out
Medizinprodukte werden nach dem Prinzip First in – first out (FIFO) aufbewahrt. Das zuerst eingelagerte Sterilgut wird zuerst entnommen. DGSV-Leitlinie und die österreichische Fachrichtlinie FRL 33 nennen FIFO als zentrales Prinzip der Lagerhaltung.
Praktisch heißt das: Neues Sterilgut kommt nach hinten oder unten, ältere Chargen rücken nach vorne. Passen Sie die Lagerhaltung dem tatsächlichen Bedarf an. Überbestände führen fast zwangsläufig zu abgelaufenen Lagerfristen. Die Folge ist vermeidbarer Aufbereitungsaufwand.
Mechanische Belastung vermeiden: Stapeln, Gummiringe, zu kleine Schubladen
Mechanische Einwirkungen beschädigen Sterilbarrieresysteme oft unbemerkt. Die DGSV-Leitlinie nennt konkrete Regeln:
- In Bögen eingeschlagenes Sterilgut lagern Sie in Körben. Körbe dürfen Sie stapeln, wenn kein Kontakt zum Inhalt entsteht. Direktes Stapeln ohne Korb ist zu unterlassen.
- Folienverpackungen bündeln Sie nie mit Gummiringen oder Büroklammern.
- Schubladen müssen größer sein als das Sterilbarrieresystem, damit beim Öffnen nichts einklemmt.
- Sterilbarrieresysteme werden nicht feucht gereinigt oder desinfiziert.
Sterilgutcontainer sind dagegen stapelbar. Fassen Sie Sterilgut nur mit desinfizierten und trockenen Händen an.
Sterilgutkontrolle vor der Entnahme
Prüfen Sie Sterilgut vor jeder Anwendung. Die Sterilgutkontrolle umfasst die Unversehrtheit der Verpackung, den Farbumschlag des Behandlungsindikators und das Lager- bzw. Verfallsdatum.
Sterilgut gilt als unsteril, wenn die Verpackung feucht, verstaubt, beschädigt oder angebrochen ist. Öffnen Sie Primär- und Sekundärverpackung erst unmittelbar vor der Verwendung. Vor jedem Umgang mit Sterilgut steht eine hygienische Händedesinfektion. Jedes Ereignis, das die Verpackung beeinträchtigt haben könnte, erfordert einen erneuten Durchlauf des gesamten Aufbereitungszyklus.
Sterilgut anreichen: Peel-back-Technik
Die Peel-back-Technik ist eine Non-Touch-Methode, um Sterilgut aus siegelfähigen Klarsicht- und Papierbeuteln aseptisch anzureichen. Die unsterile Person fasst die Laschen an der Siegelnaht und zieht die Verpackung auseinander. Dabei schlägt sie die Ränder nach außen zurück. So berühren ihre Hände weder die Innenseite noch das Instrument.
Der sterile Anwender entnimmt das Instrument. Alternativ gibt die unsterile Person es ohne Kontakt zur Außenseite auf das sterile Feld. Öffnen Sie die Folie entlang der Siegelnaht und nach Herstellerangabe, statt sie aufzureißen. Stoßen Sie das Instrument nie durch die Verpackung: An den ausgefransten Kanten droht eine Kontamination.
Dokumentation und Qualitätsmanagement der Sterilgutlagerung
Die Sterilgutlagerung muss im Qualitätsmanagement risikobewertet und dokumentiert werden. Ohne Dokumentation können Sie bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt nicht belegen, dass Ihre Lagerung den anerkannten Regeln entspricht. Dasselbe gilt im Haftungsfall.
Arbeitsanweisungen und Verantwortlichkeiten im QM-System
Die DGSV-Leitlinie verlangt, Verantwortlichkeiten für die Lagerung festzulegen und sachkundiges Personal (z. B. hygienebeauftragte MFA) einzusetzen. Typische Arbeitsanweisungen betreffen:
- Lagerung im geschlossenen System (Sterilgutschrank, Schubladen)
- Lagerung im offenen System, falls vorhanden
- Reinigung und Desinfektion der Lagereinrichtungen mit VAH-gelisteten Mitteln
- Übergabe an Schnittstellen, etwa bei externer Aufbereitung durch Dienstleister
Lagerschränke werden nach Hygieneplan desinfizierend gereinigt. Räumen Sie Sterilgut erst wieder ein, wenn die Flächen vollständig getrocknet sind.
Schulungsnachweis: mindestens jährlich (DIN 58953-8)
DIN 58953-8 verpflichtet zu Schulungen aller an der Lagerung Beteiligten. Die Schulungen finden periodisch statt, mindestens einmal jährlich. Dokumentieren Sie Inhalt und Teilnehmer.
Laut DGSV-Leitlinie gehören dazu der Umgang mit Sterilbarriere- und Verpackungssystemen und mit Lagerungssystemen. Weitere Inhalte sind Hygiene und Arbeitsschutz nach TRBA 250 sowie das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten. Die Leitlinie enthält ein Muster für den Schulungsnachweis, das Sie direkt übernehmen können.
Monitoring von Temperatur, Luftfeuchte und Verfallsdaten
Das Monitoring belegt, dass Sie die Lagerbedingungen dauerhaft einhalten. Grenzwerte und Maßnahmen bei Abweichungen legen Sie im Hygieneplan fest.
| Prüfpunkt | Intervall (Empfehlung) | Nachweis |
|---|---|---|
| Temperatur | Automatisiert permanent oder manuell in festgelegten Intervallen | Messprotokoll, Datenlogger |
| Relative Luftfeuchte | Automatisiert permanent oder manuell in festgelegten Intervallen | Messprotokoll, Datenlogger |
| Verfallsdaten/Lagerfristen | Monatlich oder vierteljährlich | Prüfliste mit Datum und Unterschrift |
| Zustand der Lagersysteme | Routinekontrolle nach Checkliste | DGSV-Checkliste Routinekontrolle |
| Reinigung und Desinfektion | Nach Hygieneplan | Reinigungsplan |
| Schulung | Mindestens jährlich | Schulungsnachweis |
FAQ: Häufige Fragen zur Lagerung von Sterilgut
Was gilt für die Lagerung von Sterilgut in der Zahnarztpraxis?
In der Zahnarztpraxis gelten dieselben Grundlagen: MPBetreibV, KRINKO/BfArM-Empfehlung, DIN 58953-8 und die Lagerdauer-Richtwerte der DGSV. Zahnarztpraxen haben selten einen Sterilgutlagerraum. Sie lagern Sterilgut daher in geschlossenen Schränken oder Schubladen der Dental-Behandlungseinheit. Ergänzend nutzen viele Praxen den Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ).
Welche Anforderungen gelten für ein Sterilgutlager im OP?
Ist das Sterilgutlager baulich direkt und ausschließlich mit dem OP-Saal verbunden, gilt laut DGSV-Leitlinie Raumklasse I mit dreistufiger Filterung. Ohne bauliche Anbindung genügt Raumklasse II mit zweistufiger Filterung. Transportverpackungen entfernen Sie vor dem Einbringen, etwa in einer Materialschleuse. Der Raum wird nur in Bereichskleidung betreten, die Türen bleiben geschlossen.
Gibt es eine „Sterilgutverordnung“?
Nein, eine Rechtsverordnung dieses Namens gibt es in Deutschland nicht. Die Anforderungen an die Lagerung von Sterilgut ergeben sich aus der MPBetreibV und dem Infektionsschutzgesetz mit den Hygieneverordnungen der Länder. Hinzu kommen die KRINKO/BfArM-Empfehlung sowie die Normen DIN 58953-7 bis -9 und DIN EN ISO 11607-1.
