Aufbereitung von Medizinprodukten: RKI & MDR kompakt

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Abstract – Aufbereitung von Medizinprodukten: MDR, MPBetreibV & KRINKO

  • Die Aufbereitungspflicht für Mehrweg-Medizinprodukte ergibt sich aus der MPBetreibV-Neufassung (in Kraft seit 20. Februar 2025), dem MPDG und der MDR 2017/745; die Betreiberverantwortung liegt beim Praxisinhaber, der bei Hygienefehlern der zivilrechtlichen Beweislastumkehr nach § 630h BGB unterliegt.
  • Die KRINKO/BfArM-Empfehlung unterscheidet sechs Risikoklassen (Unkritisch bis Kritisch C); bei Kritisch C ist eine Zertifizierung des QM-Systems nach DIN EN ISO 13485 durch eine anerkannte Stelle zwingend vorgeschrieben, auch für Eigenaufbereiter in der Praxis.
  • Der validierte Aufbereitungsprozess umfasst Pflichtschritte von der Vorreinigung bis zur dokumentierten Chargenfreigabe; maschinelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren (RDG) sind manuellen Verfahren aufgrund ihrer Validierbarkeit zwingend vorzuziehen, Chargenprotokolle sind 10–30 Jahre aufzubewahren.
  • Die Wiederaufbereitung von Einmalprodukten (SUDs) ist für normale Arztpraxen faktisch verboten: Der Aufbereiter übernimmt nach Art. 17 MDR vollständige Herstellerhaftung inklusive CE-Kennzeichnungspflicht.

Rechtliche Grundlagen: Was verpflichtet Arztpraxen zur ordnungsgemäßen Aufbereitung?

Gesetzliche Trias: MPDG, MPBetreibV und MDR 2017/745

Die Aufbereitungspflicht für Medizinprodukte ergibt sich aus drei aufeinander aufbauenden Regelwerken. Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) bildet die nationale Grundlage. Die am 20. Februar 2025 in Kraft getretene Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) präzisiert die Anforderungen. § 8 MPBetreibV verpflichtet den Betreiber nun spezifisch für Mehrwegprodukte: Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, sind mit geeigneten validierten Verfahren so aufzubereiten, dass der Erfolg nachvollziehbar gewährleistet ist. In der aktuellen Gesetzgebung wurde der Begriff „Anwender“ durch „Benutzer“ ersetzt, um professionelle Anwender klar von Laien abzugrenzen.

Die Empfehlungen der KRINKO/BfArM gelten laut § 8 Abs. 2 MPBetreibV als normative Referenz: Wer sie erfüllt, genießt die gesetzliche Vermutungswirkung (Pflichtkonformität). Abweichungen bedürfen einer dokumentierten Begründung und einer validierten Äquivalenz. Die KRINKO-Vorgaben gelten unabhängig vom Ort der Durchführung. Übergeordnet gilt die EU-Verordnung MDR 2017/745, die besonders die Anforderungen an die Wiederaufbereitung von Einmalprodukten (Art. 17 MDR, national umgesetzt in § 9 MPBetreibV) verschärft.

Betreiberverantwortung: Wer haftet für die ordnungsgemäße Aufbereitung?

Die Betreiberverantwortung liegt nach § 8 MPBetreibV beim Praxisinhaber. Dieser hat schriftlich festzulegen, unter welchen Bedingungen (Räume, Personalqualifikation) Medizinprodukte aufbereitet werden. Die Anforderungen an die Sachkenntnis sind in Anlage 6 der KRINKO/BfArM-Empfehlung konkretisiert und müssen regelmäßig (empfohlen alle 2 Jahre) aktualisiert werden.

Bei Beauftragung externer Aufbereiter muss das Unternehmen ein Qualitätsmanagementsystem nachweisen und gemäß § 4 MPDG (Anzeigepflicht) sowie § 77 MPDG (Überwachung) agieren. Die früheren Verweise auf das MPG sind nicht mehr gültig.

Haftungsrisiko: Hygiene und Aufbereitung gehören zum voll beherrschbaren Risikobereich. Zivilrechtlich trifft den Betreiber bei Hygienefehlern die Beweislastumkehr nach § 630h BGB. Ohne lückenlose Chargendokumentation ist der Gegenbeweis im Schadensfall faktisch unmöglich. Strafrechtlich kommt § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) und berufsrechtlich der Widerruf der Approbation (§ 5 BÄO) in Betracht.

Medizinprodukte-Klassifikation nach KRINKO/BfArM: sechs Risikoklassen

Die korrekte Einstufung des Medizinprodukts vor der Aufbereitung ist Betreiberpflicht (MPBetreibV). Bei Zweifeln an der Einstufung ist das Medizinprodukt zwingend der höheren (kritischeren) Risikostufe zuzuordnen. Die KRINKO/BfArM-Empfehlung unterscheidet sechs Klassen:

RisikoklasseProduktbeispieleSterilisationMindestanforderung AufbereitungBesonderheiten
UnkritischEKG-Elektroden, BlutdruckmanschetteNeinReinigung + Wischdesinfektion
Semikritisch ASpekulum (Mehrweg), ZungenspatelOptionalDesinfektion: bakterizid, fungizid, viruzidBevorzugt thermisch
Semikritisch BFlex. Endoskop, endokavitäre UltraschallsondenOptionalMaschinell im validierten RDG-E, RückstandskontrolleAnlage 8 KRINKO (2024) beachten
Kritisch AWundhaken, einfache chir. Instr.JaBevorzugt maschinell (RDG)Dampf 134 °C Standard
Kritisch BMIC-Trokar, HohlkörperinstrumenteJaZwingend maschinell, Sachkunde Anlage 6Nachweis Reinigung innerer Oberflächen
Kritisch CERCP-Katheter (thermolabil)Ja (Niedertemp.)Zertifizierung QM nach DIN EN ISO 13485Zertifizierung durch Benannte Stelle zwingend

Medizinprodukte werden nach der Spaulding-Klassifikation – adaptiert durch die KRINKO/BfArM-Empfehlung – in drei Risikoklassen eingeteilt, die den erforderlichen Aufbereitungsaufwand direkt bestimmen. Unkritische Medizinprodukte wie Blutdruckmanschetten kontaktieren nur intakte Haut und benötigen lediglich Reinigung und Desinfektion. Semikritische Medizinprodukte wie flexible Endoskope berühren Schleimhäute und erfordern eine validierte Desinfektion mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen alle relevanten Erreger einschließlich Mykobakterien. Kritische Medizinprodukte penetrieren sterile Körperbereiche und müssen nach jeder Aufbereitung nachweislich steril sein. Die korrekte Klassifizierung ist Grundlage jeder validen Aufbereitungsanweisung und unmittelbar haftungsrelevant.

Sonderfall Semikritisch B: Flexible Endoskope und Ultraschallsonden

Seit Dezember 2024 gilt die neue Anlage 8 der KRINKO-Empfehlung. Sie ersetzt die alten Richtlinien und schließt nun explizit endokavitäre Ultraschallsonden (z. B. transvaginal, transrektal) ein. Eine einfache Wischdesinfektion reicht hier meist nicht mehr aus; es werden validierte, oft automatisierte Verfahren gefordert. Bei komplexen Endoskopen liegt ein besonderer Fokus auf der Reinigungswirkung am Albarran-Hebel.

Sonderfall Kritisch C: externe Zertifizierungspflicht

Für Medizinprodukte der Klasse Kritisch C gilt nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV (neu) eine strikte Zertifizierungspflicht des QM-Systems nach DIN EN ISO 13485 durch eine anerkannte Stelle. Dies gilt auch für Eigenaufbereiter in der Praxis.

Tipp – IT-Sicherheit (§ 17 MPBetreibV): Seit der Neufassung 2025 müssen Betreiber vernetzter Medizinprodukte (z. B. moderne RDG oder Sterilisatoren mit Software-Anbindung) die IT-Sicherheit gewährleisten und dokumentieren.

Der validierte Aufbereitungsprozess von Medizinprodukten: von der Vorreinigung bis zur Freigabe

Prozessschritte für angewendete Medizinprodukte (§ 8 MPBetreibV)

Die KRINKO/BfArM-Empfehlung definiert für angewendete Medizinprodukte folgende Pflichtschritte: 

  • Vorreinigung: Sofortiges Entfernen grober Verschmutzungen. Wichtig: Vermeidung proteinfixierender Mittel (Alkohole/Aldehyde) vor der Reinigung (Prionenschutz).
  • Transport: Sicher umschlossen zur Aufbereitungsstelle.
  • Reinigung & Desinfektion: Maschinelle Verfahren sind aufgrund der Validierbarkeit zwingend vorzuziehen.
  • Optische Kontrolle: Prüfung auf Sauberkeit; bei Kritisch B/C unter Vergrößerungshilfe.
  • Pflege & Funktionsprüfung: Nach Herstellerangaben.
  • Verpackung: Sterilbarrieresystem (DIN EN ISO 11607).
  • Sterilisation: Validiertes Verfahren, Kennzeichnung und dokumentierte Freigabe.

Reinigung und Desinfektion: maschinell vor manuell

Maschinelles Verfahren ist aufgrund der besseren Standardisierbarkeit, Reproduzierbarkeit und des Arbeitsschutzes den Vorzug zu geben. Manuelle Reinigung und Desinfektion setzt — sofern maschinelle Verfahren verfügbar sind — den Nachweis der Äquivalenz der Leistungsfähigkeit voraus. Für die manuelle Desinfektion von semikritischen Medizinprodukten sind ausschließlich VAH-gelistete Mittel mit nachgewiesener bakterizider (inkl. Mykobakterien), fungizider und viruzider Wirksamkeit zulässig. Wichtig: VAH-gelistete Mittel sind für die manuelle Desinfektion, nicht für den Einsatz in maschinellen RDG bestimmt — dort ist die Wirksamkeit durch gesonderte Fachgutachten unter maschinellen Bedingungen zu belegen.

Bei der Desinfektion ist durch die Verfahrensführung sicherzustellen, dass keine Fixierung von Rückständen (Blut, Sekrete, Gewebereste) am Medizinprodukt erfolgt, da dies die nachfolgende Sterilisationsleistung erheblich beeinträchtigt. Aldehyde, Alkohole und Peressigsäure haben fixierende Eigenschaften und erfordern eine effektive vorausgehende Reinigung.

Sterilisation: Dampfsterilisation bei 134 °C als Standardverfahren

Der Dampfsterilisation bei 134 °C ist aufgrund der geringen Abhängigkeit von Einflussfaktoren der Vorzug vor anderen Verfahren zu geben. Das Sterilisiermittel muss Zugang zu allen äußeren und inneren Oberflächen haben — Ventile und Hähne sind zu öffnen, Hohlinstrumente korrekt zu konnektieren. Vor Einsatz von Schmiermitteln oder Sprays ist sicherzustellen, dass der Sterilisationserfolg nicht beeinträchtigt wird.

Validierung und Dokumentation der Aufbereitung von Medizinprodukten: Pflichtaufgaben mit Prüfintervallen

Validierungspflicht nach § 8 MPBetreibV

Die Rechtsgrundlage für die Validierungspflicht ist § 8 MPBetreibV: Die Aufbereitung muss mit geeigneten validierten Verfahren durchgeführt werden, sodass der Erfolg nachvollziehbar gewährleistet ist. Die technischen Normen — DIN EN ISO 17665-1 für die Dampfsterilisation und EN ISO 15883-1 ff. für RDG — konkretisieren die Anforderungen an die Validierungsprüfungen (Installation Qualification, Operational Qualification, Performance Qualification), sind aber nicht selbst die Rechtsgrundlage.

Sterilisationsverfahren sind vollständig validierbar, sofern rückstandsfrei gereinigte Medizinprodukte vorliegen. Maschinelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind vorrangig anzuwenden, da sie verfahrenstechnisch validierbar sind. Manuelle Verfahren müssen stets nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen (SOP) und mit validierten Mitteln und Verfahren durchgeführt werden.

Prüfintervalle und Routineüberwachung

PrüfmaßnahmeVerfahrenPflichtintervall
ChargenprotokollSterilisation, RDGJede Charge
Bowie-Dick-TestDampfautoklav (Klasse B)Täglich vor Nutzung
LeistungsbeurteilungAlle VerfahrenMind. jährlich (Re-Validierung)
SachkundigenprüfungAlle GeräteGemäß Herstellervorgabe / MPBetreibV

Chargendokumentation und Aufbewahrungsfristen

Für jede Sterilisationscharge ist ein Chargenprotokoll zu erstellen. Dieses muss mindestens enthalten: Gerätekennzeichnung, Datum, Chargennummer, Programm, Prozessparameter (Temperatur, Druck, Zeit), Ergebnis der Indikatoren sowie Name und Unterschrift der freigebenden Person. Die Freigabe des aufbereiteten Medizinproduktes zur Anwendung muss dokumentiert erfolgen.

Die gesetzliche Frist nach § 13 MPBetreibV beträgt 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Geräts. Aufgrund der Verjährungsfristen im Arzthaftungsrecht wird jedoch dringend eine Archivierung der Aufbereitungsprotokolle von 10 bis 30 Jahren empfohlen.

Tipp: Softwaregestützte Chargendokumentation, die in Praxisverwaltungssysteme integriert ist, stellt lückenlose Nachvollziehbarkeit ohne manuellen Mehraufwand sicher und reduziert das Haftungsrisiko bei Prüfungen durch das Gesundheitsamt erheblich.

MDR 2017/745 und Einmalprodukte (SUDs): Was gilt für die Wiederaufbereitung?

Grundsätzliches zur Wiederaufbereitung: Gemäß Art. 17 MDR und § 9 MPBetreibV (neu) ist die Aufbereitung von Einmalprodukten (Single-Use Devices) in Deutschland theoretisch unter extrem strengen Bedingungen (sog. Common Specifications) möglich. Erkennbar als Einmalprodukt sind Medizinprodukte am Symbol nach DIN EN ISO 7000-1051 (durchgestrichene kreisförmige Pfeile) oder am ausgeschriebenen Hinweis auf der Verpackung.

Praxis-Realität: Für eine normale Arztpraxis ist dies faktisch verboten, da der Aufbereiter rechtlich zum Hersteller wird. Er müsste eine vollständige klinische Bewertung, technische Dokumentation und CE-Kennzeichnung nachweisen. Eine unbefugte Wiederaufbereitung (z. B. Biopsienadeln) führt zur vollen Herstellerhaftung und wird als grober Behandlungsfehler gewertet.

FAQ: Häufige Fragen zur Aufbereitung von Medizinprodukten

Welche Aufbereitungsmaßnahmen genügen bei unkritischen Medizinprodukten?

Unkritische Medizinprodukte — also solche mit Kontakt ausschließlich zu intakter Haut wie Stethoskope oder Blutdruckmanschetten — erfordern lediglich eine Reinigung und ggf. eine Wischdesinfektion. Eine Sterilisation ist nicht erforderlich. 

Wichtig: Bei Zweifeln zur Einstufung ist das Medizinprodukt zwingend der höheren Risikostufe zuzuordnen. Beachten Sie die KRINKO-Aktualisierung 2024: Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt (z. B. transvaginal) gelten nicht mehr als unkritisch, sondern sind als Semikritisch B einzustufen und erfordern ein validiertes, oft automatisiertes Aufbereitungsverfahren.

Wer trägt in der Arztpraxis die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbereitung?

Die Betreiberverantwortung liegt nach § 8 MPBetreibV (Neufassung 2025) beim Praxisinhaber. Die operative Durchführung kann an qualifiziertes Personal (nun offiziell als „Benutzer“ bezeichnet) delegiert werden. Voraussetzung ist die Sachkenntnis nach Anlage 6 der KRINKO-Empfehlung, die regelmäßig (empfohlen alle 2 Jahre) aufgefrischt werden sollte. 

Neu ab 2025: Bei mehr als 20 Beschäftigten pro Standort muss ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit namentlich benannt und auf der Website öffentlich gemacht werden.

Für patienteneigene Geräte (z. B. aus dem Sanitätshaus) liegt die Wartungsverantwortung beim sogenannten „Versorgenden“ (§ 2 Abs. 5), sofern der Patient das Gerät nur in die Praxis mitbringt.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Aufbereitungsvorschriften?

Zuständige Überwachungsbehörden können Nutzungsverbote aussprechen und Bußgelder verhängen. Da die Aufbereitung zum voll beherrschbaren Risikobereich gehört, greift bei Hygienefehlern zivilrechtlich die Beweislastumkehr (§ 630h BGB). Das bedeutet: Der Arzt muss beweisen, dass die Aufbereitung korrekt war. Ohne eine lückenlose Dokumentation, für die aufgrund langer Verjährungsfristen eine Aufbewahrung von 10 bis 30 Jahren empfohlen wird, ist dieser Nachweis kaum zu führen. Zudem sind seit 2025 Verstöße gegen die IT-Sicherheit vernetzter Medizinprodukte (§ 17 MPBetreibV) ein neues Prüffeld der Behörden. Strafrechtlich bleibt die Relevanz ab fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) bestehen.

Was sind die Unterschiede zwischen Medizinprodukte-Aufbereitung und Instrumentenaufbereitung?

Die Instrumentenaufbereitung ist ein Teilbereich der Medizinprodukte-Aufbereitung – nicht deren Synonym.

Medizinprodukte-Aufbereitung ist der übergeordnete Begriff und bezeichnet die gesamte Prozesskette aus Reinigung, Desinfektion, Prüfung, Pflege, Funktionsprüfung, Verpackung und Sterilisation aller wiederverwendbaren Medizinprodukte gemäß §8 MPBetreibV in Verbindung mit den KRINKO/BfArM-Empfehlungen. Sie umfasst neben chirurgischen Instrumenten auch flexible Endoskope, Dentalhandstücke, Implantate und technische Geräte.

Die Instrumentenaufbereitung bezieht sich hingegen spezifisch auf starres und semi-starres Instrumentarium – typischerweise chirurgische Bestecke, Zangen, Scheren und Trokare – und folgt denselben normativen Grundlagen (insbesondere DIN EN ISO 17664), ist aber auf diese Produktkategorie eingegrenzt. Der wesentliche praktische Unterschied liegt in der Komplexität: Während die allgemeine Medizinprodukte-Aufbereitung produktspezifische Validierungsanforderungen, materialspezifische Aufbereitungsverfahren und teils herstellergebundene Protokolle erfordert, ist die Instrumentenaufbereitung durch standardisierte maschinelle Prozesse im RDG und ggf. Autoklav besser automatisierbar und damit verfahrenstechnisch weniger variabel.

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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am