Abstract – Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Arztpraxis
- Für alle Arztpraxen in Deutschland besteht eine Pflicht zur Erstellung und laufenden Aktualisierung eines Reinigungs- und Desinfektionsplans, der aus § 23 Abs. 5 IfSG i.V.m. den Länderhygieneverordnungen sowie dem Arbeitsschutzrecht (BioStoffV, TRBA 250) folgt – Verstöße können nach § 16 IfSG bis zur Schließungsanordnung führen.
- Der Plan regelt verbindlich, was, wann, womit, wie und durch wen gereinigt oder desinfiziert wird; Desinfektionsmittel müssen in der VAH-Liste gelistet sein, bei behördlich angeordneten Maßnahmen gilt ausschließlich die RKI-Desinfektionsmittelliste.
- Die Neufassung der TRBA 250 (November 2025) ist seit Januar 2026 verbindlich und verschärft die Anforderungen an PSA-Kategorien, Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation – bestehende Hygienepläne und Betriebsanweisungen müssen entsprechend aktualisiert sein.
- Fehlt der Plan bei einer Praxisbegehung oder ist er veraltet, droht neben behördlichen Auflagen eine zivilrechtliche Beweislastumkehr nach § 630h BGB: Die Praxis muss im Schadensfall die ordnungsgemäße Umsetzung aller Hygienemaßnahmen nachweisen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Arztpraxis?
Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist ein verbindlicher Bestandteil des Hygieneplans und damit eine tragende Säule für das gesamte Hygienemanagement in der Arztpraxis. Er legt systematisch fest, welche Flächen, Geräte und Materialien wann, wie oft und mit welchen Mitteln gereinigt oder desinfiziert werden. Ziel ist die Unterbrechung von Infektionsketten — zum Schutz von Patienten, Personal und Praxisinhaber.
Der Plan beantwortet sechs operative Kernfragen:
- Was wird gereinigt oder desinfiziert? (z. B. Türgriffe, Untersuchungsliegen, Instrumente)
- Wer führt die Maßnahme durch?
- Wann erfolgt die Maßnahme? (z. B. nach jedem Patientenkontakt, täglich, wöchentlich)
- Womit wird gearbeitet? (Produktname, Konzentration, Einwirkzeit)
- Wie wird vorgegangen? (Wischdesinfektion, Sprühdesinfektion, Einlegemethode)
- Wie wird dokumentiert? (schriftlich oder digital, mit Datumsnachweis)
Der Plan ist kein einmaliges Dokument. Er muss regelmäßig geprüft und an aktuelle Empfehlungen — insbesondere die der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut — angepasst werden.
Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften
Die Pflicht zur Erstellung eines Hygieneplans, der den Reinigungs- und Desinfektionsplan einschließt, ergibt sich nicht aus einer einzigen Norm — sie folgt aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsquellen.
Infektionsschutzgesetz (IfSG): § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG verpflichtet die Leiter bestimmter medizinischer Einrichtungen (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialysezentren und vergleichbare Einrichtungen) bundesrechtlich direkt, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen. Für Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, können die Landesregierungen diese Pflicht per Rechtsverordnung ausweiten (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG) — alle Bundesländer haben entsprechende Verordnungen erlassen. § 36 IfSG erweitert die Hygieneplanpflicht auf weitere Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünfte und Pflegeheime. § 16 IfSG gibt dem Gesundheitsamt das Recht, bei Verstößen Maßnahmen bis zur Schließung der Einrichtung anzuordnen.
Länderhygieneverordnungen: Die konkreten Anforderungen an Arztpraxen regeln die Medizin-Hygieneverordnungen der Bundesländer. Die Bayerische Medizin-Hygieneverordnung (BayMedHygV) schreibt in § 3 Abs. 1 vor, dass Einrichtungen des Gesundheitswesens einen Hygieneplan erstellen und regelmäßig aktualisieren müssen. Vergleichbare Regelungen existieren in allen anderen Bundesländern.
Biostoffverordnung (BioStoffV) und TRBA 250: Die TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen, Neufassung November 2025) konkretisiert die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen. Reinigungskräfte und medizinisches Personal hantieren mit biologischen Arbeitsstoffen — die BioStoffV schreibt eine Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vor. Die Neufassung der TRBA 250 ist seit Januar 2026 verbindlich umzusetzen und bringt verschärfte Anforderungen an PSA-Kategorien, Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation mit sich.
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV): Die MPBetreibV legt die Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten fest — von der Reinigung und Desinfektion bis zur Sterilisation. Sie ist neben BioStoffV und IfSG ein eigenständiger Rechtsrahmen, der im Reinigungs- und Desinfektionsplan berücksichtigt werden muss.
Haftungsrelevanz: Hygienemängel begründen zivilrechtliche Haftung nach §§ 630a, 630h BGB. Bei grobem Behandlungsfehler oder voll beherrschbarem Risiko kehrt sich die Beweislast um — die Praxis muss nachweisen, dass der Hygieneplan korrekt umgesetzt wurde. Strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 222, 229 StGB sind bei fahrlässig verursachten Infektionsschäden möglich.
Haftungsrisiko: Fehlt der Reinigungs- und Desinfektionsplan bei einer Praxisbegehung oder ist er nicht aktuell, drohen nicht nur Auflagen des Gesundheitsamts. Im Fall eines Infektionsereignisses kann die fehlende Dokumentation zur Beweislastumkehr nach § 630h BGB führen — die Praxis muss dann die ordnungsgemäße Umsetzung aller Hygienemaßnahmen nachweisen.
Was gehört in einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Arztpraxis?
Zu reinigende und zu desinfizierende Bereiche
Der Plan unterscheidet nach Infektionsrisiko. Die KRINKO-Empfehlung klassifiziert Bereiche nach Risikostufen:
| Bereich | Beispiele | Typische Frequenz |
| Patientennahe Flächen (hohes Risiko) | Untersuchungsliegen, Blutdruckmanschetten, Türgriffe Behandlungsraum | Nach jedem Patientenkontakt |
| Allgemeine Flächen (mittleres Risiko) | Fußböden Behandlungsraum, Arbeitsflächen, Sanitärbereich | Täglich |
| Wartezimmer und Verwaltung (geringes Risiko) | Stühle, Türgriffe, Rezeptionstresen | Täglich bis wöchentlich |
| Instrumente und Medizinprodukte | Kritisch/semikritisch/unkritisch nach RKI-Klassifikation | Nach jeder Anwendung |
Für Medizinprodukte gilt die Drei-Stufen-Klassifikation des RKI: unkritisch (Hautkontakt), semikritisch (Schleimhautkontakt) und kritisch (Eindringen in sterile Körperbereiche). Kritische Medizinprodukte müssen sterilisiert werden.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Alle im Plan aufgeführten Desinfektionsmittel müssen in der Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) gelistet sein. Bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten nach § 18 IfSG sind ausschließlich Mittel aus der Desinfektionsmittelliste des Robert Koch-Instituts anzuwenden — diese Liste gilt ausschließlich für behördlich angeordnete Desinfektionsmaßnahmen im Seuchenfall und nicht für die Routinedesinfektion.
Für jedes Mittel sind anzugeben:
- Produktname und Hersteller
- Konzentration (in Prozent oder ml/l)
- Einwirkzeit (in Minuten)
- Anwendungsbereich (Fläche, Haut, Instrument)
- Wirksame Spektren (bakterizid, fungizid, viruzid, sporizid)
Desinfektionslösungen sind stets mit kaltem Wasser in der vorgeschriebenen Konzentration anzusetzen. Konzentrate dürfen nur durch eingewiesenes Personal angewendet werden.
Durchführungsanweisungen und Schutzmaßnahmen
Die Wischdesinfektion ist die Standardmethode für Flächendesinfektion: Die Fläche wird mit einem desinfektionsmittelgetränkten Tuch unter leichtem Druck vollständig benetzt. Sprühdesinfektion ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, da die Einwirkzeit schwerer kontrollierbar ist.
Für jede Maßnahme gilt: Schutzkleidung (Einmalhandschuhe, ggf. Kittel, Augenschutz) ist entsprechend der BioStoffV und TRBA 250 zu tragen. Die Neufassung der TRBA 250 (November 2025) präzisiert dabei die Anforderungen an PSA deutlich: Es wird nun strikt zwischen „Arbeitskleidung“, „Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion“ und „Schutzkleidung“ unterschieden. Bei der manuellen Aufbereitung von Medizinprodukten sind langärmelige Schutzkittel und langstulpige Handschuhe vorgeschrieben. Bei Produktwechsel ist eine Zwischenreinigung empfohlen.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen bereits auf die TRBA 250 in der Fassung November 2025 aktualisiert wurden. Seit Januar 2026 sind die neuen Vorgaben verbindlich — Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden führen 2026 gezielte Kontrollaktionen durch.
Verantwortlichkeiten, Dokumentation und Schulung
Die Gesamtverantwortung für die Hygiene in der Arztpraxis liegt bei der Praxisleitung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Reinigungsleistungen intern erbracht oder an externe Dienstleister vergeben werden – bei einer Fremdvergabe muss das vollständige Leistungsverzeichnis zwingender Bestandteil des Vertrages sein. Im Hygieneplan wird zudem für jede spezifische Maßnahme die zuständige Berufsgruppe (in der Regel medizinische Fachangestellte, MFA) benannt.
Zur Unterstützung kann die Praxisleitung eine Hygienebeauftragte benennen. Während die Benennungspflicht regional unterschiedlich geregelt ist, verlangen die Länderhygieneverordnungen gemäß § 23 IfSG bei invasiven Eingriffen in der Regel eine entsprechend qualifizierte Person. Die Hygienebeauftragte übernimmt operative Aufgaben wie:
- Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplans
- Durchführung interner Schulungen
- Beratung bei der Produktauswahl
- Begleitung bei Zertifizierungsaudits
Die Dokumentation jeder durchgeführten Maßnahme ist nach § 23 IfSG verpflichtend. Die Nachweise müssen Angaben zu Datum, ausführender Person, verwendetem Mittel sowie der Konzentration enthalten und bei Praxisbegehungen durch das Gesundheitsamt vorgelegt werden können.
Zusätzlich sind Schulungen des Personals jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Neue Mitarbeiter müssen zwingend vor ihrem ersten Einsatz eine entsprechende Einweisung erhalten.
Vorlagen und Muster für Reinigungs- und Desinfektionspläne
Verschiedene Institutionen stellen geprüfte Vorlagen zur Verfügung, die praxisspezifisch angepasst werden müssen:
- CoC Hygiene und Medizinprodukte (KBV): Die Mustervorlage Hygieneplan Arztpraxis 2024 enthält einen vollständigen Reinigungs- und Desinfektionsplan als Anhang. Als bearbeitbares Word-Dokument ist sie über die Hygieneberater der Kassenärztlichen Vereinigungen erhältlich. Praxen, die noch mit der Fassung von 2017 arbeiten, sollten einen Abgleich anhand der veröffentlichten Gegenüberstellung vornehmen.
- Landeszahnärztekammer Sachsen: Muster-Reinigungs- und Desinfektionsplan für zahnärztliche Praxen, auch als Orientierung für allgemeinmedizinische Praxen geeignet.
- Intermed und Produkthersteller: Kostenlose herstellerspezifische Desinfektionspläne, z. B. auf Basis der TRBA 250, sind bei Anbietern wie eqmed erhältlich.
Jede Vorlage ist ein Ausgangspunkt — keine schlüsselfertige Lösung. Die praxisspezifische Anpassung an das eigene Leistungsspektrum, die genutzten Medizinprodukte und die eingesetzten Mittel ist rechtlich zwingend. Beachten Sie dabei, dass alle Vorlagen auf die aktuellen Anforderungen der TRBA 250 (Fassung November 2025) geprüft und ggf. angepasst werden müssen.
Wie oft muss in der Arztpraxis desinfiziert werden?
Die Frequenz richtet sich nach dem Infektionsrisiko des Bereichs. Grundsätzlich gilt:
- Nach jedem Patientenkontakt: Alle patientennahen Flächen und Gegenstände (Liege, Blutdruckmanschette, Stethoskop, Türgriff des Behandlungsraums)
- Täglich (mindestens einmal): Fußböden im Behandlungsraum, Arbeitsflächen, Sanitäranlagen, allgemeine Türgriffe
- Wöchentlich: Flächen mit geringem Infektionsrisiko (Schränke, Fensterbänke, Wartezimmer-Mobiliar)
- Nach Bedarf / Kontamination: Sofortdesinfektion bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten — unabhängig von Intervall
Eine Fläche kann nach routinemäßiger Desinfektion wieder genutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist.
Welche Desinfektionsmittel sind für Arztpraxen zugelassen?
Maßgeblich für die Auswahl ist in erster Linie die Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH). Sie listet geprüfte Mittel für Flächen-, Hände- und Instrumentendesinfektion mit validierten Wirkspektren und ist die Standardreferenz für alle routinemäßigen Desinfektionsmaßnahmen in Arztpraxen. Sobald das Gesundheitsamt Desinfektionsmaßnahmen aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach § 18 IfSG anordnet, gilt eine schärfere Anforderung: In diesen Fällen sind ausschließlich Mittel aus der Desinfektionsmittelliste des Robert Koch-Instituts anzuwenden.
Bei der Produktauswahl ist außerdem darauf zu achten, dass das Wirkspektrum zur Indikation passt — bakterizide Wirksamkeit allein reicht für bestimmte Bereiche nicht aus, wenn zusätzlich eine fungizide oder viruzide Wirkung erforderlich ist. Desinfektionslösungen sind stets mit kaltem Wasser in der vom Hersteller vorgeschriebenen Konzentration anzusetzen, und Konzentrate dürfen nur durch eingewiesenes Personal verwendet werden. Bei Unsicherheiten in der Produktauswahl bieten die Hygieneberater der Kassenärztlichen Vereinigungen kostenfreie Unterstützung.
FAQ
Ist ein Reinigungs- und Desinfektionsplan für alle Arztpraxen Pflicht?
In der Praxis: ja — für alle Arztpraxen in Deutschland. Die Pflicht ergibt sich aus § 23 Abs. 5 IfSG i.V.m. den Länderhygieneverordnungen. Bundesrechtlich direkt nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG verpflichtet sind Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialysezentren und vergleichbare Einrichtungen. Für Arztpraxen mit invasiven Eingriffen haben alle Bundesländer auf Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG entsprechende Hygieneverordnungen erlassen. Ergänzend ergibt sich für alle Praxen eine Pflicht aus dem Arbeitsschutzrecht (BioStoffV, TRBA 250).
Was sich unterscheidet, ist der Umfang: Eine Praxis mit invasiven Eingriffen oder ambulantem Operieren muss deutlich detailliertere Vorgaben dokumentieren als eine rein konservativ tätige Praxis. Der Plan muss regelmäßig aktualisiert, versioniert und bei Praxisbegehungen vorgelegt werden können.
Wie oft muss der Plan aktualisiert werden?
Eine jährliche Überprüfung ist das Mindestintervall — in der Praxis reicht das allein häufig nicht aus. Jeder Wechsel von Desinfektionsmitteln, Reinigungsverfahren oder Zuständigkeiten macht eine sofortige Anpassung erforderlich. Dasselbe gilt bei neuen oder überarbeiteten KRINKO-Empfehlungen sowie bei Änderungen der Länderhygieneverordnungen.
Aktuell besonders relevant: Die Neufassung der TRBA 250 (November 2025) macht eine Aktualisierung von Hygieneplänen, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zwingend erforderlich. Alle Änderungen sind versioniert zu dokumentieren: Datum der Anpassung, geänderter Inhalt und verantwortliche Person müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
Welche Software hilft bei der Umsetzung von Reinigungs- und Desinfektionsplänen?
Für kleine Praxen ist der einfachste Einstieg ein herstellergebundenes Online-Tool: HARTMANN bietet mit PUSH® Hygiene eine browserbasierte Lösung, bei der eine Lightversion kostenlos nutzbar ist und Pläne bei Verwendung von HARTMANN-Produkten automatisch an aktuelle RKI-Empfehlungen und gesetzliche Änderungen angepasst werden. Schülke stellt über mein-hygieneplan.de ein vergleichbares System nach Registrierung kostenfrei zur Verfügung.
Für größere Praxen und MVZ empfehlen sich spezialisierte Dokumentations-Apps wie Linstep, die Hygienemaßnahmen lückenlos erfassen und die Daten dauerhaft für Auswertungen sowie zur Vorbereitung auf Audits bereitstellen. Unabhängig vom gewählten Tool gilt: Keine Software ersetzt die praxisspezifische Anpassung des Plans — die inhaltliche Verantwortung verbleibt beim Praxisinhaber.
Was passiert bei einer Praxisbegehung ohne gültigen Plan?
Das Gesundheitsamt prüft bei einer Begehung systematisch drei Dinge: ob der Plan vorhanden ist, ob er aktuell ist und ob er im Praxisalltag tatsächlich umgesetzt wird. Ein fehlender Plan gilt als schwerwiegender Mangel. Auf Basis von § 16 IfSG kann das Gesundheitsamt Maßnahmen bis hin zur Schließung der Einrichtung anordnen. Besonders heikel ist die Situation, wenn ein Mangel im Hygieneplan mit einem tatsächlichen Infektionsereignis zusammenfällt: In diesem Fall kann die fehlende Dokumentation zur zivilrechtlichen Beweislastumkehr nach §§ 630a, 630h BGB führen. Das Fehlen oder die Veralterung des Plans ist damit nicht nur ein Ordnungswidrigkeitenproblem, sondern ein handfestes Haftungsrisiko.
Kann die Reinigung an externe Dienstleister vergeben werden?
Ja, die Vergabe an externe Reinigungsunternehmen ist zulässig und für mittlere bis große Praxen häufig die wirtschaftlich sinnvollere Lösung. Die Gesamtverantwortung für Hygieneplan, Produktauswahl und Dokumentation verbleibt jedoch uneingeschränkt beim Praxisinhaber — sie ist nicht delegierbar. Das bedeutet konkret: Das vollständige Leistungsverzeichnis des Dienstleisters muss vertraglich fixiert sein und die Anforderungen des praxiseigenen Hygieneplans vollständig abbilden. Der Dienstleister muss nachweisen können, dass sein Personal in den eingesetzten Produkten und Verfahren eingewiesen ist.
Eigenkontrolle und Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen bleiben Pflicht — ob das Reinigungspersonal intern oder extern ist, ändert daran nichts. Bei einer Praxisbegehung wird das Gesundheitsamt die Dokumentation prüfen, unabhängig davon, wer die Reinigung tatsächlich durchgeführt hat. Eine lückenlose Übergabe der Reinigungsnachweise durch den Dienstleister ist daher vertraglich sicherzustellen.
Was kostet ein externer Hygieneservice für Arztpraxen?
Für Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen ist der erste Schritt kostenlos: Die KVen bieten telefonische und persönliche Vor-Ort-Beratung an, wobei die Beratungsleistung selbst kostenfrei bleibt — lediglich eine Anfahrtspauschale kann anfallen. Für Praxen mit invasiven Eingriffen oder ambulantem Operieren ist darüber hinaus eine externe Beratung durch qualifizierte Hygienefachkräfte gesetzlich vorgeschrieben. Der Beratungsumfang ergibt sich aus der KRINKO-Empfehlung — in der Praxis etwa ein Beratertag je 250 Operationen pro Jahr. Marktübliche Tagessätze spezialisierter Hygienefachkräfte liegen je nach Qualifikation, Anbieter und Region erfahrungsgemäß zwischen 600 und 1.200 Euro.
