Patientenstamm verkaufen: Was rechtlich zulässig ist

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Abstract – Verkauf des Patientenstamms: Rechtslage und Praxisabgabe

  • Der isolierte Verkauf des Patientenstamms ist nach BGH-Beschluss vom 9. November 2021 (Az. VIII ZR 362/19) nichtig, da § 8 Abs. 5 der Berufsordnung entgeltliche Patientenzuweisungen als Verbotsgesetz nach § 134 BGB untersagt – unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung als „Goodwill“, „Überleitung“ oder „Empfehlung“.
  • Rechtssicher zulässig bleibt ausschließlich der Verkauf der gesamten Praxis inklusive Einrichtung, Geräten und Patientenstamm als Gesamtheit; jede gesondert vergütete Klausel zur Patientenzuführung macht den Vertrag unwirksam, auch bei Rundschreiben, Rufumleitung oder Kartei-Übergabe.
  • Die Praxisbewertung erfolgt nach der Ertragswertmethode gemäß IDW-S1-Standard, wobei Berater in der Praxis mit 30 bis 70 Prozent eines Jahresumsatzes kalkulieren; steuerlich abschreibbar ist der Praxiswert als Ganzes über 3 bis 5 Jahre bei Einzelpraxen, nicht der Patientenstamm isoliert.
  • Die Übergabe der Patientenkartei erfordert eine individuelle, dokumentierte DSGVO-Einwilligung jedes Patienten (Art. 7 DSGVO); das in der Praxis etablierte Zwei-Schrank-Modell schützt dabei nicht vor Nichtigkeit, wenn zugleich eine entgeltliche Patientenzuweisung vorliegt.

Warum der isolierte Verkauf des Patientenstamms rechtlich unzulässig ist

Wer seinen Patientenstamm verkaufen möchte, stößt auf eine klare rechtliche Grenze: Der isolierte Verkauf ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung nichtig. Das gilt unabhängig von der vertraglichen Formulierung.

BGH-Beschluss VIII ZR 362/19: Der Fall im Überblick

Zwei Zahnärzte schlossen einen „Kaufvertrag über den Patientenstamm“ über 12.000 Euro. Die abgebende Ärztin verpflichtete sich, ihre rund 600 Patienten per Rundschreiben zur Fortsetzung der Behandlung beim Erwerber aufzufordern. Zusätzlich vereinbarten die Parteien eine Umleitung von Telefonanschluss und Internetseite sowie die Übergabe der Patientenkartei.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte in seinem Beschluss vom 9. November 2021 die Nichtigkeit dieses Vertrags nach § 134 BGB. Die Begründung: Bereits die vereinbarten „Werbemaßnahmen“ — Rundschreiben, Rufumleitung, Kartei-Übergabe — erfüllen den Tatbestand der entgeltlichen Patientenzuweisung. Das gilt laut BGH auch dann, wenn der empfehlende Arzt seine Praxis aufgibt und die Patienten nicht mehr selbst behandelt.

Haftungsrisiko: Der BGH stellte klar, dass eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) oder Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) nicht greift. Der Patientenstamm ist keine eigentumsrechtlich geschützte Position — sondern lediglich eine Umsatz- und Gewinnchance.

§ 8 Abs. 5 Berufsordnung als Verbotsgesetz nach § 134 BGB

§ 8 Abs. 5 der Berufsordnung untersagt es Zahnärzten, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder zu versprechen. Der BGH ordnet diese Vorschrift als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ein — vergleichbare Regelungen gelten für Ärzte in den jeweiligen Landes-Berufsordnungen.

Der Schutzzweck der Norm liegt nicht primär im Recht des Patienten auf freie Arztwahl. Er liegt vielmehr darin, dass Ärzte ihre Empfehlungsentscheidung ausschließlich an medizinischen Erwägungen ausrichten — nicht an finanziellen Interessen. Diese Wertung gilt laut BGH auch bei einer Empfehlung im Zusammenhang mit der Praxisaufgabe.

Was Ärzte stattdessen rechtssicher verkaufen können

Der isolierte Patientenverkauf ist nichtig. Zulässig bleibt jedoch der Verkauf der gesamten Praxis — mit Patientenstamm als einem von mehreren Bestandteilen.

Abgrenzung: Verkauf der gesamten Praxis vs. isolierter Patientenverkauf

Eine zulässige Praxisabgabe und Zahnarztpraxis-Abgabe umfasst die gesamte betriebliche Einheit: Patientenstamm, Praxiseinrichtung, medizinische Geräte und gegebenenfalls die Übernahme durch einen Nachfolger im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens. Unzulässig bleibt dagegen jede gesondert vergütete Vereinbarung, die ausschließlich die „Zuführung“ oder „Überleitung“ von Patienten zum Gegenstand hat — unabhängig von der gewählten Vertragsbezeichnung.

  • Gesamte Praxis inklusive Einrichtung und Geräten verkaufen, nicht nur den Patientenstamm
  • Keine separate Vergütungsklausel für Patientenempfehlungen vereinbaren
  • Kaufvertrag von einem Fachanwalt für Medizinrecht prüfen lassen
  • Salvatorische Klauseln bringen keine Rechtssicherheit — der BGH hat dies in VIII ZR 362/19 ausdrücklich verneint

Rolle von Patientenkartei, Rufumleitung und Empfehlungsschreiben im Vertrag

Diese drei Elemente sind im BGH-Fall zentral für die Bewertung als unzulässige Zuweisung gewesen. Der Senat wertete Rundschreiben, Telefon-/Internetumleitung und Kartei-Übergabe in der Gesamtschau als „Unrechtsvereinbarung“. Einzeln betrachtet mag jedes Element unproblematisch erscheinen — in Kombination mit einer Kaufpreiszahlung wird daraus eine unzulässige entgeltliche Patientenzuweisung.

Tipp: Empfehlungsschreiben an Patienten sind grundsätzlich zulässig — solange sie nicht Teil einer entgeltlichen Gesamtvereinbarung sind. Trennen Sie vertraglich klar zwischen dem Kaufpreis für die Praxis und jeglicher Kommunikation an Patienten. Ein Musterschreiben an Patienten zur Praxisübernahme kann bei der korrekten Formulierung helfen.

Was ist der Patientenstamm beim Praxisverkauf wert?

Der Kaufpreis für die Praxis richtet sich maßgeblich nach dem Wert des übernommenen Patientenstamms. Zwei Verfahren haben sich in der Praxis etabliert.

Ertragswert- vs. Substanzwertmethode

Der Kaufpreis für die Praxis richtet sich maßgeblich nach dem Wert des übernommenen Patientenstamms. Die Berechnung des Praxiswerts folgt dabei etablierten Verfahren, die sich in der Praxis bewährt haben.

Die Ertragswertmethode berechnet den Wert aus nachhaltig erzielbaren Erträgen der Praxis. Die Substanzwertmethode addiert stattdessen die Werte einzelner Vermögensgegenstände. Die Bundesärztekammer empfiehlt ein modifiziertes Ertragswertverfahren nach IDW-S1-Standard als Branchenstandard — eine Methode, die sowohl der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 40/09) als auch das Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 39/10 R) gegenüber dem reinen Ertragswertverfahren als vorzugswürdig bestätigt haben. Berater kalkulieren in der Praxis häufig mit 30 bis 70 Prozent eines Jahresumsatzes als Orientierungsgröße — der ideelle Wertanteil macht dabei im Durchschnitt rund zwei Drittel des gesamten Übernahmeentgelts aus, wie auch der Beitrag zu Reinertrag, Umsatz und Gewinn einer Arztpraxis zeigt.

Einflussfaktoren auf den Verkaufspreis

FaktorWirkung auf den Verkaufspreis
FachrichtungStark ertragsabhängige Fachgebiete (z. B. Ästhetik) steigern den Preis
StandortStädtische Lage mit Zulassungssperre erhöht den Preis deutlich
Altersstruktur der PatientenÜberalterter Stamm senkt den Preis wegen absehbarer Fluktuation
PrivatpatientenanteilHöherer Anteil steigert den Ertragswert
ZuweiserbeziehungenStabile Netzwerke zu Fachärzten erhöhen den Verkaufspreis

Wie läuft der Verkauf des Patientenstamms im Rahmen einer Praxisübergabe ab?

Der rechtssichere Verkaufsprozess folgt einer festen Reihenfolge — von der Bewertung bis zur Vertragsunterzeichnung.

Checkliste: Schritte von der Praxiswertermittlung bis zur Vertragsunterzeichnung

  • Praxiswert durch neutrales Gutachten ermitteln lassen (Ertragswertverfahren)
  • Nachfolger über das KV-Nachbesetzungsverfahren finden oder bestätigen lassen
  • Kaufvertrag mit Kaufpreisaufteilung (materiell/immateriell) durch Fachanwalt prüfen lassen
  • Keine Vergütungsklausel für Patientenzuweisung in den Vertrag aufnehmen
  • Zwei-Schrank-Modell für die Patientenkartei vorbereiten
  • Wettbewerbsverbot und Haftungsfreistellung im Vertrag regeln

Findet sich trotz sorgfältiger Vorbereitung kein Nachfolger, greifen die besonderen Pflichten einer Praxisschließung ohne Nachfolger — von der Zulassungsrückgabe bis zur Langzeitarchivierung der Patientendaten.

Vertragsarztzulassung: Warum sie nicht Teil des Kaufvertrags ist

Die Vertragsarztzulassung selbst ist höchstpersönlich und kann nicht verkauft werden. Sie wird im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 SGB V durch den Zulassungsausschuss neu vergeben — die Einzelheiten dieses Verfahrens sowie realistische Verkaufspreise erfahren Sie im Beitrag zum Kassensitz verkaufen. Bei einem Praxisverkauf an ein MVZ gelten zusätzliche Sonderregeln, etwa zur Nachrangigkeit investorenbetriebener MVZ. Zahlungen, die ein Nachfolger für den Vertragsarztsitz selbst leistet — losgelöst vom übernommenen Patientenstamm —, werden steuerlich uneinheitlich behandelt. Eine Abschreibung kommt hier regelmäßig nicht in Betracht, da kein abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt.

Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf des Patientenstamms?

Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob die gesamte Praxis oder nur einzelne Bestandteile verkauft werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung: Geschäftsveräußerung im Ganzen vs. isolierter Verkauf

Verkaufen Sie die gesamte Praxis mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor — diese ist umsatzsteuerfrei. Der isolierte Verkauf anderer immaterieller Wirtschaftsgüter ist dagegen stets umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob Sie zuvor ausschließlich umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen erbracht haben.

Abrechnung: Prüfen Sie vor Unterzeichnung des Praxisübernahmevertrags, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Patientenstamm, Einrichtung, Geräte) tatsächlich mitverkauft werden. Fehlt eine wesentliche Grundlage, entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für den gesamten Vorgang.

Abschreibung des Praxiswerts beim Erwerber (Nutzungsdauer 3–5 Jahre)

Steuerlich abschreibbar ist nicht der Patientenstamm isoliert, sondern der Praxiswert als Ganzes — dieser umfasst den Patientenstamm als einen von mehreren wertbildenden Faktoren. Der erwerbende Arzt schreibt den derivativ erworbenen Praxiswert nach BFH-Rechtsprechung linear über die geschätzte Nutzungsdauer ab — bei einer Einzelpraxis üblicherweise drei bis fünf Jahre, bei Einstieg in eine Sozietät sechs bis zehn Jahre. Diese vergleichsweise kurze Nutzungsdauer beruht auf der Annahme, dass sich das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Praxisinhaber nach dessen Ausscheiden zügig zugunsten des Nachfolgers verflüchtigt.

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Wie übergeben Verkäufer Patientendaten DSGVO-konform an den Nachfolger?

Die Übergabe der Patientenkartei setzt grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung jedes betroffenen Patienten voraus.

Einwilligungserfordernis und Zwei-Schrank-Modell

Allgemeine Hinweise auf die Praxisübergabe — etwa per Aushang oder Zeitungsanzeige — genügen nach der Rechtsprechung nicht. Erforderlich ist eine individuelle, dokumentierte Einwilligung, die den DSGVO-Anforderungen aus Art. 7 genügt: freiwillig, informiert und durch eine eindeutig bestätigende Handlung erteilt.

In der Praxis hat sich dafür das Zwei-Schrank-Modell etabliert: Der Nachfolger verwahrt die Altkartei des Verkäufers getrennt und verschlossen — bei elektronischen Systemen durch separate Zugriffsrechte. Erst wenn ein Patient beim nächsten Praxisbesuch seine Einwilligung erteilt, wird die betreffende Akte in den regulären Aktenbestand überführt.

Haftungsrisiko: Der BGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit des Zwei-Schrank-Modells in VIII ZR 362/19 ausdrücklich offengelassen — er hat aber klargestellt: Selbst ein sauber umgesetztes Zwei-Schrank-Modell schützt nicht vor der Nichtigkeit einer Vereinbarung, wenn zusätzlich eine entgeltliche Patientenzuweisung vorliegt.

Schweigepflicht (§ 203 StGB) als Grenze der Vertragsgestaltung

Die Weitergabe der Patientenkartei ohne Einwilligung verletzt die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und kann die entsprechende Vertragsklausel nichtig machen. Verkäufer sollten daher die Einwilligungseinholung als eigenständigen, vom Kaufvertrag getrennten Prozess planen — nicht als automatische Vertragsfolge.

FAQ: Häufige Fragen zum Verkauf des Patientenstamms

Darf ich meinen Patienten eine Empfehlung für meinen Nachfolger aussprechen?

Ja — solange die Empfehlung nicht Teil einer entgeltlichen Gesamtvereinbarung ist. Der BGH hat in VIII ZR 362/19 klargestellt, dass eine Empfehlung gegen Entgelt unabhängig von der Form gegen das Zuweisungsverbot verstößt. Eine unentgeltliche, sachlich begründete Empfehlung bleibt dagegen zulässig.

Was passiert, wenn ein Patient der Datenübergabe nicht zustimmt?

Verweigert ein Patient die Einwilligung, darf der Nachfolger dessen Akte nicht einsehen oder in den eigenen Bestand übernehmen. Die Akte verbleibt beim Verkäufer beziehungsweise wird gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weiterhin unter Verschluss gehalten. Der Patient bleibt in der Entscheidung frei, sich einen anderen Arzt zu suchen.

Mindert ein überalterter Patientenstamm den Verkaufspreis?

Ja. Ein überalterter Patientenstamm senkt den Praxiswert, da absehbare Patientenverluste die nachhaltige Ertragskraft mindern. Käufer und Gutachter berücksichtigen die Altersstruktur regelmäßig als eigenständigen Bewertungsfaktor neben Umsatz und Standort.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am