Praxisverkauf an ein MVZ: Ablauf, Recht & Investoren

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Abstract – Praxisverkauf an ein Investoren-MVZ: Ablauf und Recht

  • Der Verkauf einer Arztpraxis an ein Investoren-MVZ läuft rechtlich über zwei Wege nach § 103 SGB V – Nachbesetzungsverfahren (Abs. 4c) oder Zulassungsverzicht zugunsten Anstellung (Abs. 4a) –, wobei Investoren-MVZ bei der Nachbesetzung gegenüber Ärzte-geführten MVZ nachrangig behandelt werden, sofern keine Bestandsschutzregelung für vor 2011 zugelassene MVZ greift.
  • Investoren-MVZ, betrieben über eine Trägergesellschaft (z. B. ein zugelassenes Krankenhaus), zahlen häufig höhere Kaufpreise als klassische MVZ, oft unter Einbeziehung eines EBITDA-Multiplikators zusätzlich zum klassischen Ertragswertverfahren; dafür verlangen sie tiefere Due-Diligence-Prüfungen und schränken die unternehmerische Autonomie des Verkäufers stärker ein.
  • Das Bundessozialgericht hat die Nachrangregelung für Investoren-MVZ mehrfach bestätigt (Az. B 6 KA 26/22 R) und begrenzt das Nachbesetzungsrecht bei Anstellungsverzicht auf den tatsächlich geleisteten Stellenumfang bei mindestens dreijähriger Tätigkeit (Az. B 6 KA 21/15 R); ein geplantes iMVZ-Regulierungsgesetz zielt laut Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 auf Transparenzpflichten, nicht auf ein Verbot.
  • Der Kaufvertrag muss zwingend unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassungserteilung stehen und zusätzliche MVZ-spezifische Klauseln regeln – etwa Trägergesellschaftsbeteiligung, Change-of-Control-Regelungen und Übergangsmodelle zur Weiterbeschäftigung als Angestellter.

Was unterscheidet ein MVZ von einem Investoren-MVZ?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) vereint Ärzte verschiedener Fachrichtungen unter einem organisatorischen Dach. Ärzte, Krankenhäuser oder andere Gesundheitsdienstleister gründen es. Ein Investoren-MVZ (I-MVZ) betreiben dagegen private Kapitalgesellschaften oder Finanzinvestoren. Diese dürfen sich aufgrund rechtlicher Beschränkungen nicht direkt an vertragsärztlichen Teilnahmeformen beteiligen. Ihre Beteiligung an der ambulanten Versorgung läuft daher ausschließlich über die Trägergesellschaft eines gründungsbefugten Leistungserbringers, etwa ein zugelassenes Krankenhaus. Über dieses „Trägervehikel“ betreibt der Investor das MVZ und optimiert Effizienz und Rentabilität durch straffere Kostenkontrolle und striktere Managementstrukturen.

Für die Wahl des Käufers ist der Unterschied zwischen beiden Modellen entscheidend — er beeinflusst Ihre künftige Praxisgestaltung und Arbeitsbedingungen direkt.

Grafik der jährlichen Käufe von Arztpraxen und MVZ durch Private-Equity-Gesellschaften in Deutschland von 2007 bis 2021, mit starkem Anstieg ab 2016
Entwicklung der Käufe von Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch Private-Equity-Gesellschaften in Deutschland von 2007 bis 2021. Die Zahl zeigt die jährliche Zunahme der Transaktionen im Gesundheitsmarkt. | Quelle: Rainer Bobsin, Im April 2022 überarbeiteter Beitrag (aktualisiert und erweitert) aus: Verein demokratischer Ärztinnen (vdä), Gesundheit braucht Politik. Zeitschrift für eine soziale Medizin, Nr. 4, Dezember 2021,

Klassisches MVZ vs. Investoren-MVZ im Vergleich

MerkmalKlassisches MVZInvestoren-MVZ
TrägerschaftÄrzte oder KrankenhäuserPrivate Investoren, Kapitalgesellschaften
ZielsetzungMedizinische Versorgung, PatientenwohlBetriebswirtschaftliche Rentabilität
KaufpreisniveauMarktüblichHäufig höher
Nachbesetzung nach § 103 SGB VRegulärNachrangig (mit Ausnahmen)

Häufig herrscht Unklarheit, ob ein Verkauf „an ein Krankenhaus“ und „an ein MVZ“ dasselbe bedeutet. Rechtlich sind das zwei unterschiedliche Vorgänge: Ein Krankenhaus kann als gründungsbefugter Leistungserbringer Träger eines MVZ sein und die Praxis über diese Trägergesellschaft übernehmen — verkauft wird dann an das MVZ, nicht direkt an das Krankenhaus als Klinikbetrieb. Ein direkter Verkauf in den stationären Krankenhausbetrieb ohne MVZ-Struktur ist im vertragsärztlichen System nicht vorgesehen.

Wie erhält ein MVZ die Kassenzulassung beim Praxiskauf?

Ein MVZ übernimmt den Kassensitz auf zwei Wegen: über ein Nachbesetzungsverfahren oder durch Verzicht des Vertragsarztes zugunsten einer Anstellung. Beide Verfahren regelt § 103 SGB V — sie unterscheiden sich jedoch erheblich in Ablauf und Fristen.

Damit der Verkauf an ein MVZ überhaupt zustande kommt, müssen einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sein:

  • [ ] Eine gültige Kassenzulassung oder ein bestehendes Anstellungsverhältnis liegt vor
  • [ ] Keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung sprechen gegen die Nachbesetzung
  • [ ] Das MVZ verfügt über eine zulässige Trägergesellschaft (z. B. ein gründungsbefugtes Krankenhaus)
  • [ ] Bei Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich: Zustimmung des Zulassungsausschusses zur Anstellung
  • [ ] Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassungserteilung

Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4c SGB V

Beendet ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit, übernimmt das MVZ die Praxis samt Kassenzulassung im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens — vorausgesetzt, keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung sprechen dagegen. Der Zulassungsausschuss führt das Verfahren durch und stellt die nahtlose Fortführung der Patientenversorgung sicher.

Ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile nicht bei den dort tätigen Ärzten liegt, wird bei der Auswahl des Praxisnachfolgers nachrangig berücksichtigt. Das Bundessozialgericht hat diese Nachrangregelung mehrfach bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 25.10.2023 (Az. B 6 KA 26/22 R). Für MVZ, die bereits vor dem 31. Dezember 2011 zugelassen wurden und deren Geschäftsanteile damals nicht bei den tätigen Ärzten lagen, entfällt dieser Nachrang.

Beim Praxisverkauf integriert sich der Vertragsarztsitz des Abgebers in der Regel automatisch in den Sitz des MVZ. Soll die ärztliche Tätigkeit am bisherigen Standort fortgeführt werden, muss das MVZ nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV eine Genehmigung für eine Zweigpraxis beantragen. Das Nachbesetzungsverfahren läuft öffentlich ab. Eine Garantie, dass das gewünschte MVZ den Zuschlag erhält, besteht nicht.

Verzicht zugunsten Anstellung nach § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V

Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen auf seine Zulassung, um im MVZ tätig zu werden, muss der Zulassungsausschuss die Anstellung genehmigen — sofern keine Versorgungsgründe entgegenstehen. Eine eigenständige Fortführung der Praxis ist danach ausgeschlossen. Der Zulassungsausschuss prüft dabei, ob der Arzt das Versorgungsangebot des MVZ ergänzt. Der Arzt kann in seinem ursprünglichen Planungsbereich weiterarbeiten, auch wenn das MVZ in einem anderen liegt.

Nach mindestens fünf Jahren Tätigkeit in einem MVZ in einem planungsbeschränkten Bereich kann der Arzt dort eine eigene Zulassung beantragen, unabhängig von bestehenden Beschränkungen. Welche Modelle und vertraglichen Details für das Weiterarbeiten nach dem Praxisverkauf als Angestellter im MVZ infrage kommen, zeigt unser separater Beitrag.

Haftungsrisiko: Das Bundessozialgericht entschied (Az. B 6 KA 21/15 R), dass ein MVZ eine Arztstelle nach Ausscheiden eines Arztes nur im tatsächlich geleisteten Stellenumfang nachbesetzen darf. Verzichtet ein Arzt auf seine volle Zulassung und arbeitet im MVZ in einer ¾-Stelle, lässt sich die Stelle nur als ¾-Stelle nachbesetzen. Das Nachbesetzungsrecht setzt zudem grundsätzlich eine Mindestbeschäftigung von drei Jahren im MVZ voraus.

Wie wird der Kaufpreis beim Verkauf an ein Investoren-MVZ ermittelt?

Investoren-MVZ bewerten Praxen häufig anders als ein klassischer Einzelnachfolger. Während beim Verkauf an eine Einzelperson meist das modifizierte Ertragswertverfahren mit Substanzwert und kapitalisiertem Übergewinn greift, kalkulieren viele Kapitalgesellschaften zusätzlich mit einem EBITDA-Multiplikator — orientiert an Kennzahlen aus dem Unternehmenskauf, nicht an der klassischen Praxisbewertung.

Das führt in der Praxis zu zwei Effekten: Investoren-MVZ zahlen oft einen Aufschlag auf den reinen Substanz- und Goodwill-Wert, verlangen im Gegenzug aber eine deutlich tiefere Due Diligence der Ertragskennzahlen der letzten drei Jahre. Schwankende Umsätze oder ein hoher Anteil an Selbstzahlerleistungen wirken sich auf den Multiplikator stärker aus als bei einer Einzelübernahme.

Eine unabhängige Wertermittlung vor Vertragsverhandlungen bleibt daher auch beim Verkauf an ein Investoren-MVZ ratsam. Details zur Berechnungsmethodik finden Sie in unserem Beitrag zur Praxiswertermittlung.

Lächelnder Investor hält Geldscheine in den Händen – symbolisiert den erfolgreichen Praxisverkauf an ein MVZ.
Ein Investor freut sich über den erfolgreichen Kauf einer Arztpraxis und das damit verbundene Umsatzpotenzial.

Steht das Geschäftsmodell Investoren-MVZ vor dem Aus?

Die politische Diskussion um Investoren-MVZ (iMVZ) hat sich seit 2024 verschoben. Das ursprünglich als möglicher Regulierungshebel diskutierte Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) ist am 1. März 2025 in Kraft getreten — ohne jede Regelung zu investorengetragenen MVZ. Die tatsächliche Regulierungsinitiative läuft seither getrennt: Union und SPD haben im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 ein eigenständiges iMVZ-Regulierungsgesetz angekündigt.

Anders als frühere Verbotsankündigungen zielt dieses Vorhaben laut Koalitionsvertrag auf Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie eine systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel — nicht auf ein generelles Verbot investorenbetriebener MVZ. Diskutiert werden unter anderem ein MVZ-Register zur Offenlegung der Trägerstrukturen und eine mögliche Begrenzung der MVZ-Gründung durch Krankenhäuser auf einen Radius um das Trägerkrankenhaus.

Der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) unterstützt die Transparenzinitiative grundsätzlich, warnt aber vor überbordender neuer Bürokratie. Ein konkretes Eckpunktepapier der Bundesregierung erwartete der Verband frühestens für Herbst/Winter 2025/26. Ein Gesetzentwurf mit Umsetzungsdetails liegt noch nicht vor.

Für Praxisabgeber bedeutet das: Der Verkauf an ein Investoren-MVZ bleibt aktuell uneingeschränkt möglich. Künftige Transparenzpflichten könnten aber zusätzliche Offenlegungsanforderungen mit sich bringen. Wer den Verkauf mittelfristig plant, sollte die weitere Entwicklung dieses Gesetzesvorhabens beobachten.

Welche Vor- und Nachteile hat der Verkauf an ein Investoren-MVZ konkret?

Investoren-MVZ zahlen nach Markteinschätzungen häufig höhere Kaufpreise als klassische MVZ oder Einzelpersonen. Dafür verlangen sie Kompromisse bei Autonomie und Praxisgestaltung.

VorteileNachteile
Höherer Kaufpreis durch Investoren-MVZVerlust der Autonomie, sofern der Arzt nicht vollständig ausscheidet
Sofortige Liquidität durch den VerkaufKomplexe Vertragsverhandlungen
Übergangsregelungen ermöglichen befristete WeiterarbeitEmotionale Bindung erschwert die Kontrollabgabe
Kontinuität der PatientenversorgungKostendruck kann den Praxisalltag beeinflussen
Weniger Verwaltungsaufwand, mehr Fokus auf PatientenbetreuungSynergieeffekte gehen mit zentraler, fremdbestimmter Organisation einher

Im Unterschied zum Verkauf an eine Einzelperson oder eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verlagert sich beim Investoren-MVZ die unternehmerische Entscheidungsgewalt vollständig auf die Trägergesellschaft. Standardisierte Konzernprozesse verdrängen hier die individuelle Regelung der Übergabebedingungen, wie sie der Einzelverkauf erlaubt.

Auch die Frage, was mit bestehenden Mitarbeitern beim Verkauf an ein Investoren-MVZ passiert, stellt sich in der Praxis häufig. Die arbeitsrechtlichen Grundregeln zur Personalübernahme unterscheiden sich dabei nicht vom klassischen Praxisverkauf — Details dazu liefert unser Beitrag zur Praxisübernahme und dem bestehenden Personal.

Wie sich der Veräußerungsgewinn beim MVZ-Verkauf steuerlich auswirkt und welche Freibeträge nach § 16 und § 34 EStG greifen, erläutert unser ausführlicher Beitrag zur Praxisabgabe und zum Praxisverkauf inklusive Berechnungsbeispiel.

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Was muss der Kaufvertrag beim Verkauf an ein Investoren-MVZ regeln?

Der Kaufvertrag mit einem Investoren-MVZ unterscheidet sich in mehreren Punkten von einer Einzelübernahme. Da die Kassenzulassung nicht automatisch übergeht, muss der Vertrag zwingend unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass der Zulassungsausschuss dem MVZ die Nachbesetzung tatsächlich genehmigt. Ohne diese Klausel tragen Sie das volle Risiko eines wirksamen Vertrags ohne durchsetzbare Zulassung.

Weitere Punkte, die Investoren-MVZ-Verträge typischerweise regeln:

  • Trägergesellschaftsbeteiligung: Wie die Praxis rechtlich in die bestehende Trägerstruktur des MVZ eingebracht wird
  • Change-of-Control-Klauseln: Was bei einem späteren Weiterverkauf des MVZ selbst mit Ihren vertraglichen Zusagen passiert
  • Übergangsregelungen zur Anstellung: Umfang, Dauer und Kündigungsschutz einer möglichen Weiterbeschäftigung
  • Wettbewerbsverbote: Einschränkungen für eine spätere selbständige Tätigkeit im bisherigen Einzugsgebiet

Diese Klauseln kommen zusätzlich zu den allgemeinen vertraglichen Grundlagen hinzu, die für jeden Praxisverkauf gelten — etwa zur Personalübernahme oder zur Haftung. Eine vollständige Übersicht dazu bietet unser Beitrag zum Praxisübernahmevertrag.

Welche Alternativen gibt es zum Verkauf an ein Investoren-MVZ?

Neben dem Verkauf an ein Investoren-MVZ stehen Praxisabgebern weitere Optionen offen. Diese unterscheiden sich in Kontrolle, Geschwindigkeit und emotionaler Nähe zum Nachfolger. Wer stattdessen über eine MVZ-Gründung in Eigenregie nachdenkt, findet dort die entsprechenden Voraussetzungen.

Zahnärzte stehen beim Verkauf an ein Investoren-MVZ vor teils abweichenden Besonderheiten, etwa bei der Bewertung von Praxisausstattung und Patientenstamm. Fachspezifische Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Zahnarztpraxis-Verkauf.

Der Verkauf an eine Einzelperson — meist ein anderer niedergelassener Arzt — ermöglicht eine direkte, persönliche Übergabe mit individueller Regelung der Übergabebedingungen. Die finanzielle Belastung für den Käufer erschwert jedoch häufig die Suche nach einem geeigneten Interessenten.

Jobsharing nach § 103 Abs. 3a Satz 5 SGB V als Übergangsmodell

Beim Jobsharing teilt sich der Praxisinhaber die Tätigkeit mit einem Junior-Partner, der die Praxis später übernehmen kann. Hat die Zusammenarbeit mindestens drei Jahre bestanden, übernimmt der angestellte Arzt die Praxis als Nachfolger bevorzugt im Ausschreibungsverfahren — insbesondere, wenn der ursprünglich zugelassene Vertragsarzt seine Zulassung zurückgibt, verliert oder verstirbt. Der bisherige Praxisinhaber reduziert so schrittweise seine Arbeitsbelastung, ohne sofort vollständig auszuscheiden.

Familieninterne Nachfolge und Praxisgemeinschaft

Eine Übergabe an einen Nachfolger innerhalb der Familie sichert die Fortführung einer Familientradition. Sie bringt jedoch komplexe rechtliche und steuerliche Fragen mit sich. § 103 SGB V berücksichtigt Ehegatten, Lebenspartner, Erben oder Kinder eines Vertragsarztes bei der Nachfolge besonders. Der Zulassungsausschuss prüft, ob der Bewerber dieser privilegierten Gruppe angehört.

Die Gründung einer Praxisgemeinschaft oder der Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft teilt die Praxisführung mit Kollegen. Ein schrittweiser Ausstieg bei fortlaufendem Einkommen wird so möglich. Unterschiedliche Vorstellungen zur Praxisführung bergen dabei allerdings Konfliktpotenzial bei der Entscheidungsfindung.

FAQ: Häufige Fragen zum Praxisverkauf an ein MVZ

Kann man eine Praxis ohne Kassenzulassung an ein MVZ verkaufen?

Nein. Eine Vertragsarztpraxis lässt sich ohne Kassenzulassung nicht direkt verkaufen, da die Zulassung nicht übertragbar ist. Sie gilt als „höchstpersönliches Statusrecht“ und muss vom Zulassungsausschuss auf den Nachfolger übertragen werden. Der Verkauf betrifft daher nur die Praxis selbst, nicht die Zulassung.

Wird der Verkauf an ein Investoren-MVZ steuerlich anders behandelt als ein klassischer Praxisverkauf?

Nein, die steuerlichen Grundregeln unterscheiden sich nicht nach Käufertyp. Der Veräußerungsgewinn unterliegt in beiden Fällen § 16 und § 34 EStG, einschließlich Fünftelregelung und Freibeträgen für Ärzte ab 55 Jahren. Entscheidend ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen als wirtschaftliche Einheit veräußert werden — unabhängig davon, ob der Käufer ein Investor, ein klassisches MVZ oder eine Einzelperson ist.

Was passiert mit meinem Vertragsarztsitz, wenn ich am bisherigen Standort weiterarbeiten möchte?

Integriert sich Ihr Vertragsarztsitz automatisch in den Sitz des erwerbenden MVZ, benötigen Sie für eine Fortführung der ärztlichen Tätigkeit am bisherigen Standort eine gesonderte Genehmigung. Das MVZ muss dafür nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV eine Zweigpraxis oder Filiale beim Zulassungsausschuss beantragen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am