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Abstract – Praxisübernahme Zahnarzt: Ablauf, Kosten und Vertrag
- Eine Praxisübernahme erfordert die frühzeitige Klärung von Übernahmemodell (Asset Deal, Share Deal, Berufsausübungsgemeinschaft), Praxiswertermittlung und vertraglicher Absicherung – Zahnärztekammern empfehlen mindestens 18 Monate, Fachanwälte 24 bis 60 Monate Vorlaufzeit.
- Der Praxiswert setzt sich aus materiellem Substanzwert und ideellem Wert (Goodwill) zusammen; die Ärztekammer-Methode nutzt einen Prognosefaktor auf den nachhaltigen Gewinn, während die modifizierte Ertragswertmethode künftige Erträge diskontiert. 2024 lag der durchschnittliche Kaufpreis einer zahnärztlichen Einzelpraxis bei rund 226.000 Euro, die Gesamtkosten inklusive Investitionen bei rund 450.000 Euro (Quelle: apoBank).
- Für Zahnärzte bestehen keine gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen wie bei anderen Fachgruppen, sodass ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V praktisch entfällt; personalrechtlich greift § 613a BGB mit einmonatiger Widerspruchsfrist der Mitarbeiter, gesetzliche Gewährleistung für Füllungen und Zahnersatz besteht nach § 136a Abs. 4 SGB V für zwei Jahre.
- Der Praxisübernahmevertrag muss Kaufgegenstand, Patientenkartei-Übergabe (Zwei-Schrank-Modell), Wettbewerbsverbot des Abgebers und aufschiebende Bedingungen wie Finanzierungszusage und Zulassungserteilung eindeutig regeln, um Haftungsrisiken für den Käufer zu minimieren.
Inhaltsverzeichnis
Welche Übernahmemodelle gibt es bei der Praxisübernahme?
Die vollständige Übernahme überträgt Praxisinhaber, Patientenkartei und Vertragsarztsitz komplett auf den Käufer. Der Vorgänger scheidet dabei vollständig aus. Der Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) läuft dagegen schrittweise: Der Käufer wird zunächst Mitgesellschafter, der Abgeber reduziert seinen Anteil sukzessive bis zum vollständigen Ausscheiden. Diese Variante verteilt das Investitionsrisiko über mehrere Jahre und ermöglicht eine geordnete Übergabe der Patientenbeziehungen. Ein verwandtes, aber rechtlich eigenständiges Modell für den schrittweisen Übergang ist das Jobsharing in der Arztpraxis, bei dem Junior- und Seniorpartner sich zunächst eine Zulassung teilen.
Asset Deal vs. Share Deal beim Zahnarztpraxis-Kauf
Der Asset Deal überträgt einzelne Wirtschaftsgüter direkt auf den Käufer — Inventar, Patientenkartei, Mietvertrag. Er bildet bei Einzelpraxen den Regelfall. Ein Share Deal betrifft dagegen Gesellschaftsanteile, etwa beim Einstieg in eine bestehende BAG oder ein MVZ in GmbH-Form. Steuerlich unterscheiden sich beide Modelle erheblich: Der Asset Deal ermöglicht dem Käufer die Abschreibung des Kaufpreises über den Firmenwert. Der Share Deal führt dagegen die bilanziellen Buchwerte des Zielunternehmens fort.
Was kostet eine Praxisübernahme beim Zahnarzt?
Der Praxiswert setzt sich aus materiellem Substanzwert und ideellem Wert (Goodwill) zusammen. Die Ärztekammer-Methode ermittelt den ideellen Wert aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn der vergangenen Jahre. Sie multipliziert diesen Gewinn mit einem in der Praxis üblichen Prognosefaktor — bei Einzelpraxen häufig um 2,0, bei Berufsausübungsgemeinschaften um 2,5. Die tatsächliche Höhe variiert je nach Gutachter und Praxisspezifika. Die modifizierte Ertragswertmethode diskontiert stattdessen die für die Zukunft prognostizierten Gewinne auf den Bewertungsstichtag.
Kaufpreis-Ermittlung: materieller vs. immaterieller Praxiswert (ideeller Wert/Goodwill)
Der materielle Wert bemisst sich am Zeitwert von Ausstattung der Zahnarztpraxis, Geräten und IT-Infrastruktur unter Fortführungsgesichtspunkten. Der ideelle Wert bildet dagegen das Vertrauensverhältnis zwischen Praxisinhaber und Patientenstamm ab. Er hängt von Standort, Patientenkartei-Qualität und der Reputation des Abgebers ab. Für die Wertermittlung existiert nach ständiger BGH-Rechtsprechung kein rechtlich verbindliches Verfahren. Käufer und Verkäufer sollten daher unabhängige Gutachten einholen, statt sich allein auf die Einschätzung einer Seite zu verlassen.
Für die familienrechtliche Bewertung im Zugewinnausgleich hat der BGH allerdings präzisiert, wie ein angemessener Unternehmerlohn in die Goodwill-Berechnung einfließen muss: Er ist von der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung des Praxisinhabers abhängig und muss die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung berücksichtigen (BGH, Urteil vom 02.02.2011, Az. XII ZR 185/08). Diese Grundsätze werden in der Praxisbewertung auch außerhalb des Familienrechts häufig als Orientierung herangezogen.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht die Ärztekammer-Methode: Bei einem nachhaltig erzielbaren Jahresüberschuss von 150.000 Euro und einem Prognosefaktor von 2,0 ergibt sich ein ideeller Wert von 300.000 Euro. Addiert man einen materiellen Wert von 80.000 Euro für Inventar und technische Ausstattung, liegt der Gesamtpraxiswert bei 380.000 Euro. Die tatsächliche Spanne variiert je nach Standort, Patientenstruktur und Spezialisierung erheblich — das Rechenbeispiel veranschaulicht ausschließlich die Methodik und dient nicht als verbindliche Kaufpreisorientierung.
Nach der jährlichen apoBank-Analyse begleiteter Existenzgründungen lag der durchschnittliche Kaufpreis für die Übernahme einer zahnärztlichen Einzelpraxis 2024 bei rund 226.000 Euro — ein Rückgang von etwa neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Inklusive Modernisierungsinvestitionen und Betriebsmitteln beliefen sich die Gesamtkosten im Schnitt auf rund 450.000 Euro. Die Spanne ist dabei erheblich: Ein Viertel der Existenzgründer zahlte maximal 100.000 Euro Kaufpreis, ein weiteres Viertel mehr als 300.000 Euro.
Tipp: Kassenzahnärztliche Vereinigungen bieten teilweise kostenlose Praxisbewertungen nach der Ärztekammer-Methode an — eine sinnvolle erste Orientierung vor der eigentlichen Verhandlung.
Tabelle: Kostenpositionen — Kaufpreis, Nebenkosten, Investitionsbedarf
| Kostenposition | Bestandteile |
|---|---|
| Kaufpreis Praxis | Materieller Wert + ideeller Wert (Goodwill) |
| Nebenkosten | Notar, Gutachterkosten, ggf. Maklerprovision |
| Investitionsbedarf | Anpassung an eigene Behandlungsphilosophie, Geräteerneuerung sowie ggf. Wechsel der Praxissoftware |
| Laufende Fixkosten | Miete, Personal, Zahnarzt-Praxissoftware, Versicherungen |
Einen detaillierten Überblick zu den Praxisübernahme-Kosten im Vergleich zur Neugründung finden Sie in unserem separaten Ratgeber.
Bewertungsverfahren nach Bundesärztekammer-Empfehlung
Das Verfahren der Bundesärztekammer gilt als marktübliche, wenn auch nicht gerichtlich bindende Methode. Es liefert eine erste grobe Indikation des erzielbaren Praxiswerts. Eine individuelle Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter ersetzt es jedoch nicht — insbesondere bei überdurchschnittlich hohen oder niedrigen Gewinnen verliert die Formel an Aussagekraft.
Wie läuft die Praxisübernahme Schritt für Schritt ab?
Zahnärztekammern empfehlen für die Praxisübernahme einen Vorlauf von mindestens 18 Monaten. Fachanwälte für Medizinrecht raten Abgebern sogar zu 24 bis 60 Monaten Vorbereitungszeit. Die Übernahme folgt typischerweise diesem Ablauf, von der ersten Praxissuche bis zur Zulassung durch den Zulassungsausschuss:
- Praxissuche über Praxisbörsen, Kassenzahnärztliche Vereinigung oder persönliches Netzwerk
- Erstgespräch mit dem Abgeber und Einsicht in unverbindliche Kennzahlen
- Praxiswertermittlung durch unabhängigen Gutachter
- Due-Diligence-Prüfung von Verträgen, Personal und Ausstattung
- Verhandlung und Entwurf des Praxisübernahmevertrags
- Beantragung der vertragszahnärztlichen Zulassung beim Zulassungsausschuss — alternativ, bei Einbringung in eine Versorgungseinrichtung, die Kassensitz-Übertragung im Rahmen eines MVZ-Gründungsverfahrens
- Vertragsunterzeichnung und Übergabe
Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit: Keine Bedarfsplanungssperre
Anders als bei zahlreichen ärztlichen Fachgruppen bestehen für Zahnärzte keine gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen infolge festgestellter Überversorgung. Der Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung prüft den Antrag auf Kassenzulassung für Zahnärzte regulär. Ein Nachbesetzungsverfahren mit Bewerberauswahl nach § 103 Abs. 3a SGB V entfällt für den zahnärztlichen Bereich damit faktisch. Käufer sollten dennoch frühzeitig Kontakt zur zuständigen KZV aufnehmen, da die Bearbeitungsdauer des Zulassungsantrags den Übernahmezeitpunkt beeinflusst.
Due Diligence: Worauf vor Vertragsunterschrift zu prüfen ist
Die Prüfung umfasst Mietverträge, Personalverträge, laufende Behandlungsfälle, offene Gewährleistungsfälle sowie den technischen Zustand der Praxisausstattung. Steuerliche und rechtliche Altlasten des Vorgängers lassen sich nachträglich nur schwer korrigieren — etwa unklare Abrechnungspositionen. Sie gehören daher in eine strukturierte Prüfung vor Vertragsabschluss.
Eine zahnarztspezifische Besonderheit betrifft die gesetzliche Gewährleistung: Nach § 136a Abs. 4 SGB V haftet der behandelnde Zahnarzt zwei Jahre lang für Mängel an Füllungen und Zahnersatz. Er muss Nachbesserungen oder Neuanfertigungen kostenfrei durchführen. Bei einer Praxisübernahme sollte der Kaufvertrag eindeutig regeln, wer für Gewährleistungsfälle aus der Zeit vor dem Übergabestichtag einsteht. Üblich ist: Der Abgeber haftet für Altbehandlungen und behält ein Nachbesserungsrecht. Führt stattdessen der Käufer die Nachbesserung durch, kann er die entstehenden Labor- und Materialkosten dem Abgeber berechnen.
Getrennt davon zu betrachten ist die Gewährleistung für übernommene Medizintechnik: Beim Kauf gebrauchter Medizingeräte wird meist ein weitgehender Gewährleistungsausschluss vereinbart („gekauft wie besichtigt“). Dieser greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Käufer sollten sich die Funktionsfähigkeit sowie aktuelle Prüfbescheinigungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ausdrücklich zusichern lassen, da deren Fehlen die Betriebserlaubnis gefährden kann.
Was muss der Praxisübernahmevertrag regeln?
Der Praxisübernahmevertrag bildet die rechtliche Grundlage der gesamten Transaktion. Er muss Kaufgegenstand, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten sowie den Zeitpunkt des Übergangs eindeutig definieren.
Pflichtinhalte: Kaufgegenstand, Personalübergang, Patientenkartei-Übergabe
Der Vertrag regelt den Personalübergang nach § 613a BGB. Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen dabei grundsätzlich automatisch auf den Erwerber über. Mitarbeiter haben jedoch ein Widerspruchsrecht: Sie können diesem Übergang innerhalb eines Monats nach vollständiger und formgerechter Unterrichtung widersprechen. Ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt diese Frist gar nicht erst zu laufen. Widersprechen Mitarbeiter, bleibt der Abgeber Arbeitgeber und muss das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls eigenständig durch betriebsbedingte Kündigung beenden. Käufer sollten diese Möglichkeit bei der Personalplanung einkalkulieren, statt von einer automatischen und lückenlosen Übernahme des gesamten Teams auszugehen.
Die Übergabe der Patientenkartei erfordert die datenschutzkonforme Einwilligung der Patienten. In der Praxis hat sich dafür das sogenannte Zwei-Schrank-Modell etabliert, das auf den Münchener Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht beruht: Patientenakten mit vorliegender Einwilligung übernimmt der Nachfolger sofort in die Praxisführung. Akten ohne Einwilligung bleiben bis zur ausdrücklichen Zustimmung des Patienten separat und für den Käufer nicht einsehbar verwahrt.
Zusätzlich sollte der Vertrag festlegen, wem Honorare für Behandlungen zustehen, die noch vor dem Übergabestichtag erbracht wurden. Üblich ist eine Regelung, wonach diese Honorare unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang dem Abgeber zufließen. Der Käufer übernimmt dagegen ab dem Stichtag entstehende Verbindlichkeiten. Zusätzlich empfiehlt sich eine Freistellungsklausel für Regressforderungen der KZV aus Wirtschaftlichkeits- oder Plausibilitätsprüfungen: Da solche Prüfungen erst Jahre nach der eigentlichen Behandlung erfolgen können, sollte vertraglich klargestellt sein, dass der Abgeber für Honorarkürzungen haftet, die Behandlungszeiträume vor dem Übergabestichtag betreffen — unabhängig davon, wann der Bescheid ergeht.
Übergangsfristen und Wettbewerbsverbot des Abgebers
Ein Wettbewerbsverbot untersagt dem Abgeber, im unmittelbaren Einzugsgebiet der verkauften Praxis erneut tätig zu werden. In der Praxis verbreitet sind Zeiträume von zwei bis drei Jahren und ein Mindestabstand in Kilometern — die konkrete Wirksamkeit hängt stets von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab. Ohne diese Klausel riskiert der Käufer, dass der Vorgänger Patienten in eine neue Praxis mitnimmt und den erworbenen Goodwill entwertet.
Rechtlich zulässig sind Wettbewerbsverbote nach der Rechtsprechung nur, wenn sie zeitlich, räumlich und inhaltlich angemessen begrenzt sind — andernfalls drohen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit oder Sittenwidrigkeit. Die Rechtsprechung setzt der zeitlichen Komponente in der Regel eine Obergrenze von zwei Jahren.
In der Praxis wird die Standortsicherung meist über eine Dreiparteienvereinbarung zwischen Abgeber, Erwerber und Vermieter abgewickelt, alternativ über einen inhaltsgleichen Neuvertrag mit dem Erwerber.
Absicherung durch aufschiebende Bedingungen
Praxisübernahmeverträge sollten zentrale Risiken durch aufschiebende Bedingungen absichern: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten. Typisch sind die Erlangung einer Finanzierungszusage, die Erteilung der vertragszahnärztlichen Zulassung sowie Regelungen für den Fall von Tod oder Berufsunfähigkeit des Übernehmers vor dem Übergabestichtag. Auch die Überleitung des Praxismietvertrags gehört vertraglich abgesichert: Üblich ist eine Nachfolgeklausel, die dem Käufer das Recht einräumt, anstelle des bisherigen Mieters in den bestehenden Vertrag einzutreten. Der Vermieter kann dies dann nicht durch ein eigenes Kündigungsrecht verhindern.
Checkliste: 7 Punkte vor Vertragsunterzeichnung
- [ ] Praxiswertgutachten durch unabhängigen Sachverständigen vorliegend
- [ ] Due Diligence zu Verträgen, Personal und Ausstattung abgeschlossen
- [ ] Wettbewerbsverbot mit Radius und Laufzeit vertraglich fixiert
- [ ] Übergang der Patientenkartei nach Zwei-Schrank-Modell datenschutzkonform geregelt
- [ ] Personalübergang nach § 613a BGB inkl. Umgang mit Widerspruchsrecht dokumentiert
- [ ] Aufschiebende Bedingungen (Finanzierung, Zulassung, Mietvertragsübergang) vertraglich verankert
- [ ] Zulassungsantrag bei der KZV gestellt
Praxisabgabe: Was Abgeber bei der Nachfolgersuche beachten müssen
Abgeber stehen vor der gegenteiligen Herausforderung: Sie müssen einen geeigneten Nachfolger finden und den Praxiswert realistisch positionieren, ohne die laufende Patientenversorgung zu gefährden. Weiterführende Hinweise speziell aus Abgeber-Perspektive finden Sie im Ratgeber zum Zahnarztpraxisverkauf.
Praxiswertgutachten als Verhandlungsgrundlage
Ein unabhängiges Gutachten verschafft dem Abgeber eine belastbare Verhandlungsposition. Es verhindert zugleich, dass einseitig durch den Käufer beauftragte Bewertungen den Kaufpreis drücken. Da die Praxiswertermittlung methodisch uneinheitlich ist, sollten Abgeber die verwendeten Bereinigungen und Annahmen transparent offenlegen.
Vermarktungswege: Praxisbörsen, KZV-Verzeichnis, persönliches Netzwerk
Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Dental-Depots betreiben eigene Praxisbörsen mit direkter Reichweite in die Zielgruppe. Das persönliche Netzwerk führt häufig zu Nachfolgern, die bereits mit der Praxisphilosophie vertraut sind — etwa über Kollegen oder ehemalige Assistenzzahnärzte. Das gestaltet den Übergang für Patienten reibungsloser.
Finanzierung der Praxisübernahme: Welche Optionen bestehen?
Die Finanzierung der Zahnarztpraxis stützt sich meist auf eine Kombination aus Bankdarlehen und öffentlichen Förderkrediten.
Bankdarlehen vs. Verkäuferdarlehen (Vendor Loan)
Ein klassisches Praxisdarlehen erfordert Eigenkapital und Sicherheiten. Ein Verkäuferdarlehen (Vendor Loan) bindet dagegen den Abgeber selbst als Kreditgeber ein: Dieser stundet einen Teil des Kaufpreises und wird damit indirekt am wirtschaftlichen Erfolg des Nachfolgers beteiligt. Diese Konstruktion signalisiert Banken zusätzlich, dass der Abgeber von der Tragfähigkeit der Praxis überzeugt ist.
Fördermittel und KfW-Programme für Existenzgründer
Der ERP-Gründerkredit StartGeld finanziert Zahnarztpraxis-Gründungen und Praxisübernahmen seit Dezember 2025 bis zu 200.000 Euro. Er eignet sich für kleinere Übernahmevolumina, etwa beim Erwerb eines Kassensitzes mit überschaubarem Investitionsbedarf. Für größere Kaufpreise kommt der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) infrage, der Unternehmensübernahmen sowie den Erwerb von Vermögenswerten ausdrücklich einschließt. Beide Programme reduzieren durch eine Risikoübernahme der KfW die Anforderungen der Hausbank an Eigenkapital und Sicherheiten. Einen vollständigen Überblick über weitere Zuschüsse und Kredite finden Sie in unserem Ratgeber zur Förderung von Arztpraxen.
FAQ: Häufige Fragen zur Praxisübernahme beim Zahnarzt
Wie lange dauert eine Praxisübernahme von der Suche bis zum Praxisstart?
Für Käufer liegt die reine Durchführung häufig zwischen sechs und zwölf Monaten — von der ersten Praxissuche über Due Diligence und Vertragsverhandlung bis zur KZV-Zulassung. Abgeber sollten mit deutlich mehr Vorlaufzeit planen: Zahnärztekammern empfehlen mindestens 18 Monate, Fachanwälte für Medizinrecht raten bei komplexen Übergabekonstellationen zu 24 bis 60 Monaten Vorbereitung.
Haftet der Praxisübernehmer für Altverbindlichkeiten des Vorgängers?
Beim Asset Deal haftet der Käufer grundsätzlich nicht automatisch für Altverbindlichkeiten des Abgebers, sofern der Vertrag dies nicht ausdrücklich regelt. Eine Ausnahme bildet die gesetzliche Gewährleistung nach § 136a Abs. 4 SGB V für Füllungen und Zahnersatz: Sie verbleibt grundsätzlich beim behandelnden Zahnarzt. Der Übernahmevertrag sollte die Kostentragung bei Nachbesserungen durch den Käufer eindeutig regeln. Eine sorgfältige Due Diligence und klare vertragliche Abgrenzung offener Verbindlichkeiten schützen vor nachträglichen Ansprüchen.
Kann eine KFO-Praxis regulär übernommen oder nur neu gegründet werden?
Kieferorthopädische Praxen lassen sich regulär übernehmen. Für die kieferorthopädische Versorgung gilt eine eigenständige Verhältniszahl von 1:4.000, bezogen auf die 0- bis 18-jährige Bevölkerung im Planungsbereich. Zusätzlich berücksichtigt wird, in welchem Umfang allgemein tätige Zahnärzte bereits kieferorthopädisch tätig sind. Interessenten sollten sich vorab bei der zuständigen KZV über die regionale Versorgungssituation informieren.
Wie viel Gewinn erwirtschaftet eine Zahnarztpraxis durchschnittlich?
Der durchschnittliche Reinertrag einer Zahnarztpraxis lag 2024 laut Statistischem Bundesamt bei 305.000 Euro (arithmetisches Mittel), der Median lag mit 217.000 Euro deutlich darunter. Bei den Einnahmen lag der Mittelwert bei 937.000 Euro (Median: 700.000 Euro), bei den Aufwendungen bei 632.000 Euro (Median: 447.000 Euro). Die große Differenz zwischen Mittelwert und Median zeigt: Einzelne umsatzstarke Praxen ziehen den Durchschnitt nach oben — für die eigene Kalkulation ist der Median meist der realistischere Bezugspunkt.