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Abstract – Voraussetzungen für die Privatpraxisgründung
- Die Gründung einer Privatpraxis erfordert den Verzicht auf die KV-Zulassung und ersetzt Bedarfsplanung sowie EBM-Abrechnung durch freie Standortwahl und Liquidation nach GOÄ.
- Zwingende Voraussetzungen sind Approbation nach § 3 BÄO, Anzeige bei der Landesärztekammer sowie hinreichender Berufshaftpflichtschutz nach § 21 MBO-Ä, dessen Mindestsumme sich nach der jeweiligen Landes-Berufsordnung richtet.
- Ohne Kassenzulassung entfällt die automatische Patientenzuweisung; wirtschaftlicher Erfolg hängt von Standort- und Marktanalyse, digitaler Sichtbarkeit sowie einem tragfähigen Selbstzahler-Geschäftsmodell ab.
- Für die Finanzierung stehen branchenoffene KfW-Förderkredite wie der ERP-Gründerkredit – StartGeld offen, während kassenärztliche Sicherstellungszuschläge nach § 105 SGB V an die vertragsärztliche Versorgung gebunden und damit ausgeschlossen bleiben.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzung 1: Approbation als ärztliche Berufszulassung
Die Approbation nach § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) bildet die einzige zwingende fachliche Qualifikation für die Gründung einer Privatpraxis. Sie erlaubt die eigenständige ärztliche Tätigkeit unmittelbar nach Erteilung — unabhängig davon, ob eine Facharztweiterbildung abgeschlossen ist.
Unterschied zur Facharztanerkennung (nicht zwingend erforderlich)
Anders als bei der Kassenzulassung setzt die Privatpraxis-Gründung keinen Facharzttitel voraus. Für die vertragsärztliche Tätigkeit gilt das nicht — welche Zulassungsvoraussetzungen für die Praxisgründung mit KV-Zulassung gelten, erläutert unser separater Beitrag. Führen Sie dennoch eine Facharztbezeichnung, beschränkt sich Ihr Tätigkeitsfeld auf die entsprechende Fachrichtung. Führen Sie dennoch eine Facharztbezeichnung, beschränkt sich Ihr Tätigkeitsfeld auf die entsprechende Fachrichtung. Ein Verstoß gegen diese Beschränkung berührt unmittelbar das Berufsrecht.
Facharztstandard als Haftungsmaßstab trotz fehlendem Titel
Der Verzicht auf die Facharztweiterbildung reduziert den Gründungsaufwand — nicht aber den geschuldeten Behandlungsstandard im Haftungsfall. § 630a Abs. 2 BGB verpflichtet Sie, nach den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln. Die Rechtsprechung nennt diesen Maßstab „Facharztstandard“. Er gilt unabhängig vom geführten Titel.
Haftungsrisiko: Ohne Facharztanerkennung schulden Sie im Streitfall dieselbe fachliche Sorgfalt wie ein Facharzt derselben Disziplin. Eine reduzierte Gründungshürde bedeutet keine reduzierte Haftung.
Voraussetzung 2: Anzeige der Niederlassung bei der zuständigen Ärztekammer
Die Meldung bei der Landesärztekammer ersetzt bei der Privatpraxis-Gründung das KV-Zulassungsverfahren. Zusätzlich zur Ärztekammer melden Sie die selbstständige Tätigkeit beim Gesundheitsamt, bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie beim Finanzamt an.
Abgrenzung: Keine KV-Zulassung und kein Zulassungsausschuss-Verfahren nötig
Für Privatärzte gilt die Niederlassungsfreiheit: Sie entscheiden selbst über Standort und Praxisbeginn — ohne Genehmigung durch den Zulassungsausschuss oder Prüfung der regionalen Bedarfsplanung. In gesperrten Planungsbereichen ist eine Kassenzulassung meist nur über Praxisübernahme oder Sonderbedarf möglich. Die Privatpraxis umgeht dieses Nadelöhr vollständig. Die Berufsordnung verpflichtet Sie dabei weiterhin zur persönlichen Berufsausübung mit Präsenzpflicht zu den angegebenen Sprechstunden.
Praxisschild-Pflichtangaben nach der Berufsordnung
Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern gehören auf das Schild mindestens: Name, ärztliche Berufs- bzw. Facharztbezeichnung, Sprechzeiten sowie — bei einer Berufsausübungsgemeinschaft — die Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft mit allen beteiligten Ärztinnen und Ärzten. Als Privatarzt dürfen Sie die Sprechzeiten auch mit dem Zusatz „nach Vereinbarung“ ausweisen. Die konkrete Ausgestaltung regelt § 17 der jeweiligen Landes-Berufsordnung; maßgeblich ist stets die Fassung Ihrer zuständigen Ärztekammer.
Notdienstpflicht besteht unabhängig von der Kassenzulassung
Ein verbreiteter Irrtum: Ohne Kassenzulassung bestehe auch keine Pflicht zum ärztlichen Notdienst. Das Gegenteil ist der Fall. Nach der Berufsordnung sind alle niedergelassenen, ambulant tätigen Kammerangehörigen zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst verpflichtet — auch Privatärzte ohne KV-Zulassung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dies ausdrücklich bestätigt. Betroffen war ein Privatarzt, dem zuvor die Kassenzulassung entzogen worden war (Urt. v. 21.11.2016, Az. 7 K 3288/16). Näheres zu Umfang und möglichen Befreiungen regelt die Notdienstordnung Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Ärztekammer.
Voraussetzung 3: Gewerbe- bzw. Praxisanmeldung und Klärung der Freiberuflichkeit
Die ärztliche Tätigkeit gilt grundsätzlich als freiberuflich nach § 18 EStG, nicht als Gewerbe. Diese Einordnung entscheidet über Gewerbesteuerpflicht und Buchführungsanforderungen.
Freiberuflichkeit vs. gewerbliche Tätigkeit (steuerliche Einordnung)
Rein ärztliche Leistungen bleiben freiberuflich, solange keine gewerblichen Nebentätigkeiten die Praxis prägen — etwa der Verkauf medizinischer Produkte in nennenswertem Umfang. Bei gemischten Tätigkeiten prüft das Finanzamt die Abgrenzung im Einzelfall. Eine frühzeitige steuerliche Beratung vermeidet nachträgliche Umqualifizierung.
Rechtsformwahl: Einzelunternehmen, GbR, PartG oder GmbH
Die Rechtsform bestimmt Haftungsumfang und steuerliche Behandlung Ihrer Privatpraxis — unabhängig von der Praxisform. Für Einzelpraxen kommt praktisch nur das Einzelunternehmen infrage. Bei mehreren Ärzten stehen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) bzw. PartG mbB und — etwa bei einem MVZ — die GmbH zur Wahl.
| Rechtsform | Haftung | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Volle Haftung mit dem Privatvermögen | Kein Gesellschaftsvertrag nötig, kein Mindestkapital, formlose Anmeldung beim Finanzamt |
| GbR | Gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter mit dem Privatvermögen | Für Berufsausübungsgemeinschaften verbreitet, Gesellschaftsvertrag dringend empfehlenswert |
| PartG / PartG mbB | Bei der PartG mbB Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen für Behandlungsfehler eines Partners | Eintragung ins Partnerschaftsregister erforderlich, PartG mbB verlangt zusätzlichen Berufshaftpflichtschutz nach § 8 Abs. 4 PartGG |
| GmbH (z. B. MVZ) | Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt | Notarieller Gesellschaftsvertrag, höherer Gründungsaufwand, Mindeststammkapital 25.000 € |
Welche Rechtsform passt, hängt von Kooperationsform und Risikobereitschaft ab. Lassen Sie sich hierzu von einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater, Rechtsanwalt oder einer Niederlassungsberatung beraten.
Voraussetzung 4: Ausreichender Versicherungsschutz für Praxis und Berufsausübung
Der Versicherungsschutz einer Privatpraxis umfasst mehrere Policen mit unterschiedlichem Deckungszweck: Berufshaftpflicht für Behandlungsfehler, Praxisinhaltsversicherung für Sachschäden an der Ausstattung und ergänzend eine Rechtsschutzversicherung für berufsrechtliche Auseinandersetzungen.
Berufshaftpflicht nach § 21 MBO-Ä — landesrechtlich unterschiedlich konkretisiert
§ 21 MBO-Ä verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, sich „hinreichend“ gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Eine feste Mindestsumme nennt die Musterberufsordnung nicht. Die MBO-Ä entfaltet als Musterordnung keine unmittelbare Bindungswirkung. Die Berufsordnungen und Heilberufe-Kammergesetze der Bundesländer konkretisieren diese Pflicht deshalb unterschiedlich. Einige Länder schreiben den Abschluss zwingend vor, andere regeln nur eine Kann-Vorschrift zugunsten der Kammern. Für Vertragsärzte gilt seit 2023 eine gesetzliche Mindestsumme von 3 Mio. € pro Schadensfall nach § 95e SGB V. Diese Pflicht betrifft Sie als Privatarzt ohne KV-Zulassung formal nicht. Versicherer orientieren sich in der Praxis dennoch häufig an vergleichbaren Deckungssummen.
Tipp: Prüfen Sie vor Praxisstart die konkrete Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Nachweispflicht und etwaige Mindestsummen unterscheiden sich bundeslandabhängig.
Berufshaftpflicht vs. Betriebshaftpflicht — Deckungsumfang
| Merkmal | Berufshaftpflicht | Betriebshaftpflicht |
|---|---|---|
| Deckt ab | Behandlungsfehler, Aufklärungsmängel | Personen-/Sachschäden in Praxisräumen |
| Rechtsgrundlage | § 21 MBO-Ä / Landes-Berufsordnung | Freiwillig, keine Berufspflicht |
| Typischer Schadensfall | Fehlerhafte Diagnose oder Therapie | Sturz eines Patienten im Wartezimmer |
Cyberversicherung und Praxisausfallversicherung als sinnvolle Ergänzung
Neben Berufs- und Betriebshaftpflicht sind zwei weitere Policen praxisrelevant, ohne dass hierfür eine Berufspflicht besteht. Die Cyberversicherung deckt Schäden aus Datenverlust, Hackerangriffen oder Ransomware ab — angesichts digitaler Patientenakten und Online-Terminsoftware ein wachsendes Risiko. Die Praxisausfallversicherung sichert den Ertragsausfall bei krankheitsbedingter oder durch einen Sachschaden verursachter Praxisschließung ab. Sie schließt damit eine Lücke, die weder Berufshaftpflicht noch klassische Inhaltsversicherung abdecken.
Voraussetzung 5: Räumliche und medizintechnische Ausstattung nach Fachrichtung
Die Praxisräume müssen den hygienischen und baulichen Anforderungen Ihrer Fachrichtung entsprechen — von der Handdesinfektion bis zur Barrierefreiheit. Die konkreten Vorgaben unterscheiden sich je nach Landesbauordnung und Fachgebiet.
Präsenzpflicht: persönliche Anwesenheit zu den angegebenen Sprechzeiten
Die Berufsordnung verpflichtet Sie zur persönlichen Berufsausübung: Sie müssen zu den angegebenen Sprechstunden anwesend und für die Behandlung verfügbar sein. Diese Präsenzpflicht begrenzt Modelle mit rein digitaler oder vertretungsbasierter Praxisführung.
Voraussetzung 6: Praxisstandort- und Marktanalyse
Die Niederlassungsfreiheit erlaubt Ihnen die freie Standortwahl. Sie nimmt Ihnen aber auch die Standortsicherheit einer bedarfsgeplanten Kassenzulassung. Ohne Zulassungsausschuss und Bedarfsplanung entscheiden allein Angebot und Nachfrage über den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Privatpraxis.
Privatversichertenanteil und Konkurrenzdichte als zentrale Standortfaktoren
Prüfen Sie vor der Standortwahl, wie viele Privatversicherte und zahlungsbereite Selbstzahler in der Region ansässig sind und wie viele Privatpraxen dort bereits um dieselbe Zielgruppe konkurrieren. Ballungsräume bieten in der Regel ein größeres Patientenpotenzial, ziehen aber auch mehr Wettbewerber an. Bei spezialisierten Fachrichtungen oder einem tragfähigen Zuweiser-Netzwerk kann sich dagegen auch ein weniger dicht besiedelter Standort rechnen.
Tipp: Eine strukturierte Standort- und Konkurrenzanalyse — etwa über die Existenzgründungsberatung Ihrer Ärztekammer, spezialisierte Praxisberatungen oder Ihre finanzierende Bank — reduziert das Risiko einer Fehlentscheidung erheblich, bevor Sie sich langfristig binden.
Voraussetzung 7: Tragfähiges Geschäftsmodell für Selbstzahler-Patienten
Ohne Kassenzulassung besteht Ihr Patientenkreis ausschließlich aus Privatpatienten und gesetzlich Versicherten, die als Selbstzahler auftreten. Ein tragfähiges Geschäftsmodell kalkuliert diesen Patientenkreis realistisch, bevor die Praxis eröffnet.
Privatpraxis als Kassenpatient: Wann ist das möglich?
Ein gesetzlich Versicherter kann eine Privatpraxis aufsuchen. Die GKV übernimmt die Kosten dabei nicht — außer in Notfällen oder bei bestehender ambulanter Zusatzversicherung. Der Patient tritt automatisch als Selbstzahler mit privatem Behandlungsvertrag auf. Für die Praxis erweitert dieses Segment den adressierbaren Patientenkreis. Voraussetzung: Die Kostenaufklärung erfolgt vor der Behandlung transparent und schriftlich dokumentiert.
Begriffsabgrenzung: Privatpraxis vs. Selbstzahlerpraxis
Der Begriff „Selbstzahlerpraxis“ wird häufig synonym zu „Privatpraxis“ verwendet, bezeichnet jedoch etwas anderes: Eine Selbstzahlerpraxis kann trotz bestehender KV-Zulassung bestimmte Leistungen — etwa IGeL — ausschließlich gegen Direktzahlung anbieten. Eine reine Privatpraxis verfügt dagegen grundsätzlich über keine KV-Zulassung. Sie rechnet jede Leistung, unabhängig vom Versichertenstatus, nach GOÄ ab.
Digitale Sichtbarkeit als aktive Akquise-Voraussetzung
Ohne KV-Zulassung entfällt die automatische Patientenzuweisung über die Bedarfsplanung. Patientenakquise wird damit zur aktiven unternehmerischen Aufgabe. Ein vollständiges Google-Unternehmensprofil, eine gepflegte Präsenz auf Ärzteplattformen wie Doctolib oder Jameda sowie eine eigene Praxiswebsite bilden dabei die Grundausstattung. Nur darüber finden Selbstzahler und Privatpatienten Sie überhaupt erst. Für die eigene Praxiswebsite gilt die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das seit Mai 2024 das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Verfügen Sie bereits aus einer vorherigen Anstellung über einen Patientenstamm, verkürzt das die Anlaufphase spürbar. Bei spezialisierten Fachrichtungen zählt zusätzlich ein tragfähiges Netzwerk zu Zuweisern wie Kliniken oder anderen Praxen zu den wirtschaftlich relevanten Erfolgsfaktoren.
Voraussetzung 8: Kenntnis der GOÄ-Abrechnungslogik
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ersetzt in der Privatpraxis den EBM vollständig und bildet zugleich eine eigenständige Berufspflicht nach § 5 GOÄ.
Steigerungssatz und Privatliquidation als zentrale Preismechanik
Für persönliche ärztliche Leistungen reicht der Gebührenrahmen vom Einfachsatz bis zum 3,5-fachen Satz. Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz: Bis zu dieser Schwelle benötigen Sie keine Begründung. Darüber hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz verlangt § 5 Abs. 2 GOÄ eine patientenindividuelle, schriftliche Begründung. Für medizinisch-technische Leistungen gilt ein abweichender Rahmen bis maximal 2,5-fach (Schwelle 1,8-fach), für Laborleistungen bis maximal 1,3-fach (Schwelle 1,15-fach).
Abrechnung: Eine Begründung wie „erhöhter Zeitaufwand“ reicht ohne patientenbezogene Konkretisierung nicht aus. Dokumentieren Sie den Grund für die GOÄ-Steigerung direkt in der Patientenakte.
Voraussetzung 9: Dokumentations- und Schweigepflicht sicherstellen
Auch ohne KV-Bindung unterliegen Sie als Privatarzt denselben zivil- und strafrechtlichen Grundpflichten wie jeder andere behandelnde Arzt.
Aufbewahrungsfrist nach § 630f BGB, Vertraulichkeit nach § 203 StGB
§ 630f BGB verpflichtet Sie, die Behandlung zeitnah und vollständig zu dokumentieren. Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und Patientenaufklärungen gehören zwingend in die Patientenakte. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, sofern keine abweichenden Vorschriften wie die Strahlenschutzverordnung längere Fristen vorsehen. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt unverändert. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre.
Voraussetzung 10: Konformität mit Fernbehandlungsvorgaben
Videosprechstunden und telefonische Konsultationen sind auch in der Privatpraxis zulässig. Sie unterliegen jedoch strengeren Anforderungen als die klassische Behandlung im persönlichen Kontakt. § 7 Abs. 4 MBO-Ä erlaubt die ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Das betrifft insbesondere Befunderhebung, Beratung und Dokumentation. Die MBO-Ä entfaltet als Musterordnung keine unmittelbare Bindungswirkung; maßgeblich ist die konkrete Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Patientenauthentifizierung ohne eGK-Zugriff als Privatpraxis-spezifische Hürde
Eine Besonderheit betrifft speziell die Privatpraxis: Sie können Patienten nicht über die elektronische Gesundheitskarte identifizieren, da diese ausschließlich gesetzlich Versicherten vorbehalten ist. Eigene, datenschutzkonforme Verfahren zur Patientenauthentifizierung werden dadurch notwendig. Trotz Fernbehandlungsangebot bleibt eine physische Arbeitsstätte erforderlich, an der Sie im Rahmen Ihrer Präsenzpflicht persönlich erreichbar sind.
Voraussetzung 11: Mitarbeitergewinnung
Medizinische Fachangestellte (MFA) sind ebenso wie Ärztinnen und Ärzte ein knappes Gut. Ohne qualifiziertes Personal übernehmen Sie sämtliche organisatorischen Aufgaben selbst — vom Empfang bis zur Abrechnung. Das bindet auf Dauer Kapazität für die Patientenversorgung. Manche Privatpraxen werden bewusst als Einzelkämpfer-Modell geführt, insbesondere in der Startphase. Mit wachsendem Patientenstamm wird qualifiziertes Personal jedoch schnell zum limitierenden Faktor.
Meldepflicht bei der Ärztekammer
Stellen Sie ärztliches Personal in Ihrer Privatpraxis an, müssen Sie dies der zuständigen Landesärztekammer melden. Für die MFA-Anstellung gelten die üblichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers — unabhängig von der fehlenden Kassenzulassung.
Voraussetzung 12: Startkapital und Finanzierungsplanung
Die Gründungskosten einer Privatpraxis liegen je nach Fachrichtung meist zwischen 50.000 € und über 150.000 €. Es setzt sich aus Einmalinvestitionen für Praxisausstattung und Umbau sowie laufenden Kosten der Anlaufphase für Personal, Miete und Versicherungen zusammen. Eine realistische Finanzierungsplanung berücksichtigt beide Kostenarten getrennt, da sie unterschiedliche Finanzierungsformen erfordern. Wie sich diese Ausgaben bereits vor der Eröffnung steuermindernd geltend machen lassen, erläutert unser Beitrag zur steuerlichen Behandlung der Praxisgründung.
Typische Kostenblöcke bei Privatpraxisgründung
| Kostenblock | Charakter | Grobe Bandbreite* |
|---|---|---|
| Praxisausstattung und Medizintechnik | Einmalinvestition, fachrichtungsabhängig | ca. 20.000 € bis über 100.000 €, je nach Fachrichtung und Gerätebedarf |
| Miete und Umbau der Praxisräume | Einmalig plus laufend | Monatsmiete meist zwischen 1.000 € und 4.000 €, in Großstädten auch mehr; Umbaukosten separat |
| Personal | Laufend | Vollzeitstelle MFA meist zwischen 2.500 € und 3.500 € Bruttopersonalkosten pro Monat |
| Berufshaftpflicht und weitere Versicherungen | Laufend | üblicherweise mehrere Hundert bis niedrig vierstellig pro Jahr, je nach Fachrichtung und Deckungssumme |
| Marketing und Patientenakquise | Laufend, besonders in der Anlaufphase | häufig ein niedriger bis mittlerer vierstelliger Betrag für den Praxisstart |
Fördermittel: Was für Privatärzte infrage kommt — und was nicht
Bei der Finanzierung lohnt sich eine klare Unterscheidung zwischen zwei Förderkategorien.
Branchenoffene KfW-Förderkredite stehen auch Privatärzten offen. Der ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW-Programm 067) finanziert Existenzgründungen und Betriebsmittel bis zu 200.000 €. Er richtet sich ausdrücklich an Freiberufler in den ersten fünf Jahren der Geschäftstätigkeit — unabhängig von einer Kassenzulassung. Für größere Vorhaben kommt der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) mit Kreditsummen bis zu 500.000 € infrage. Beide werden über die Hausbank beantragt; die KfW übernimmt dabei einen erheblichen Teil des Kreditrisikos gegenüber dem durchleitenden Institut, was die Kreditvergabe auch bei geringen Sicherheiten erleichtert.
Kassenärztliche Förderprogramme sind dagegen an die vertragsärztliche Versorgung gebunden. Sicherstellungszuschläge, Investitionskostenzuschüsse und ähnliche Programme der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 105 SGB V fördern gezielt die Niederlassung in (drohend) unterversorgten Planungsbereichen. Voraussetzung ist in aller Regel die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Als Privatarzt ohne KV-Zulassung sind diese Programme für Sie daher nicht zugänglich.
Tipp: Prüfen Sie bei der Finanzierungsplanung gezielt die branchenoffenen KfW-Programme sowie ggf. länderspezifische Wirtschaftsförderung für Freiberufler — nicht die kassenärztlichen Sicherstellungsprogramme, die auf Vertragsärzte zugeschnitten sind.
FAQ: Häufige Fragen zur Privatpraxisgründung
Lohnt sich eine Privatpraxis wirtschaftlich mehr als eine Kassenpraxis?
In der Regel ja: Die Abrechnung nach GOÄ-Steigerungssätzen kennt keine Budgetdeckelung, während die GKV-Vergütung durch Honorarverteilungsmaßstab und Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V begrenzt bleibt. Das höhere Umsatzpotenzial pro Behandlungsstunde steht dabei einem eigenen Risikoprofil gegenüber — etwa der fehlenden Zulassungssicherheit und einem politischen Systemrisiko durch eine mögliche Bürgerversicherungsreform. Ob sich das Modell für Ihre Fachrichtung und Ihren Standort konkret rechnet, erläutert unser vertiefender Beitrag: Lohnt sich eine Privatpraxis?
Welche Praxissoftware eignet sich für eine neu gegründete Privatpraxis?
Für Privatpraxen empfehlen sich spezialisierte Praxisverwaltungssysteme ohne GKV-Funktionalität. Diese sind schlanker aufgebaut und auf GOÄ-konforme Privatliquidation, Honorarvereinbarungen und die Verwaltung von Selbstzahlerleistungen ausgelegt — Funktionen, die für den Praxisstart ohne KV-Zulassung im Vordergrund stehen. Bei der Auswahl sollten Sie insbesondere prüfen, ob Schnittstellen wie DATEV-Export, GDT/BDT sowie eine Anbindung an privatärztliche Abrechnungsstellen im gewählten System enthalten sind. Einen strukturierten Vergleich relevanter Systeme finden Sie in unserem Beitrag: 7 Praxissoftwares für die Privatpraxis im Vergleich.
Darf ich meine Privatpraxis neben einer bestehenden Anstellung gründen?
Berufsrechtlich steht dem nichts entgegen. Arbeitsvertraglich kommt es auf die konkrete Klausel zur Nebentätigkeit an: Enthält der Vertrag keine Regelung, ist die Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt. Verlangt er eine „schriftliche Mitteilung“, benötigen Sie eine unterschriebene Bestätigung; bei „Textform“ genügt eine E-Mail. Unabhängig von der Klausel gilt: Die Nebentätigkeit darf keine Loyalitätspflichten verletzen und keinen Interessenkonflikt zum Arbeitgeber auslösen. Nennt der Vertrag keine Frist, reicht eine Mitteilung kurz vor Aufnahme der Tätigkeit. Dokumentieren Sie diese in jedem Fall schriftlich.
Wie lange dauert der Gründungsprozess von der Idee bis zur Eröffnung?
Der gesamte Prozess von der ersten Idee bis zur Eröffnung einer Privatpraxis nimmt durchschnittlich sechs bis zwölf Monate in Anspruch. Diese Zeitspanne wird maßgeblich durch die Suche nach geeigneten Immobilien, notwendige Umbaumaßnahmen zur Einhaltung von Hygienevorschriften sowie die Beantragung der Konzession beim Gesundheitsamt und die Eintragung in das Arztregister bestimmt.
Kann ich eine Kassenpraxis später in eine Privatpraxis umwandeln?
Ja, eine Umwandlung von einer Kassen- in eine Privatpraxis ist rechtlich durch den Verzicht auf die Kassenärztliche Zulassung jederzeit möglich und wird als Systemausstieg bezeichnet. Wirtschaftlich erfordert dieser Schritt jedoch eine exakte Planung, da mit der Rückgabe des Kassensitzes der automatische Zustrom gesetzlich versicherter Patienten entfällt und der Patientenstamm aktiv neu aufgebaut oder konvertiert werden muss.
Kann ich eine Privatpraxis ohne Facharztanerkennung eröffnen?
Ja, rechtlich ist der Verzicht zulässig. Praktikabel ist er besonders bei Fachbereichen, die keinen Facharzttitel, sondern lediglich eine Zusatzbezeichnung voraussetzen, bei allgemeinmedizinischer Tätigkeit, bei von der Schulmedizin abweichenden Verfahren wie Traditioneller Chinesischer Medizin, Osteopathie oder Naturheilverfahren sowie bei rein beratenden Tätigkeiten. Für spezialisierte, planbare Leistungen erwarten Patienten und Zuweiser jedoch in der Regel einen Facharztstatus. Das wirkt sich auf die Marktpositionierung aus, nicht auf die rechtliche Zulässigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Privatpraxis und IGeL-Angebot in der Kassenpraxis?
Eine Kassenpraxis mit KV-Zulassung kann IGeL-Leistungen ergänzend zum Kassenangebot als Selbstzahlerleistung anbieten. Die KV-Zulassung bleibt dabei für den Großteil des Leistungsspektrums bestehen. Eine Privatpraxis verfügt dagegen über keine KV-Zulassung und rechnet ausnahmslos jede Leistung nach GOÄ ab.
Wie unterscheidet sich die Haftpflicht für Privatärzte von der für Kassenärzte?
Für Vertragsärzte schreibt § 95e SGB V seit 2023 eine gesetzliche Mindestversicherungssumme von 3 Mio. € pro Schadensfall vor. Diese Norm gilt für Privatärzte ohne KV-Zulassung formal nicht. Maßgeblich ist die jeweilige Landes-Berufsordnung nach § 21 MBO-Ä, die eine „hinreichende“ Versicherung ohne einheitliche Mindestsumme verlangt.
Kann ich als Privatarzt KfW-Fördermittel für die Praxisgründung nutzen?
Ja. Die branchenoffenen KfW-Förderkredite wie der ERP-Gründerkredit – StartGeld richten sich an alle Existenzgründer und Freiberufler und setzen keine Kassenzulassung voraus. Nicht zugänglich sind dagegen die Sicherstellungszuschläge und Investitionskostenzuschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen — diese sind gesetzlich an die vertragsärztliche Versorgung gebunden.
Gilt für die Privatpraxis-Gründung in der Psychotherapie ein eigener Zulassungsweg?
Ja. Die Approbation als Psychotherapeut ist die reguläre Voraussetzung für die eigenständige Berufsausübung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis. Daneben existiert ein zweiter, eingeschränkterer Zugangsweg über die Heilpraktikerprüfung für Psychotherapie. Dieser berechtigt ebenfalls zur Behandlung von Privatpatienten — allerdings ohne die Approbation als Psychotherapeut und mit Einschränkungen bei bestimmten Behandlungsmethoden. Beide Wege führen zur Privatpraxis, keiner zu einer Kassenzulassung. Die genauen Grenzen der heilpraktischen Erlaubnis sollten Sie vor Praxisstart mit der zuständigen Psychotherapeutenkammer abgleichen.