Kassenzulassung: Wie werde ich Vertragsarzt?

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Was ist eine Kassenzulassung?

Mit einer Kassenzulassung (Krankenkassenzulassung, KV-Zulassung, sozialrechtliche Zulassung) erhält ein Arzt (oder MVZ) die Berechtigung, als Vertragsarzt (Kassenarzt) in einem definierten Gebiet tätig zu sein. Das bedeutet, dass er seine ärztliche Leistung auch an gesetzlich Versicherten erbringen und über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen darf.

Nur Ärzte und Therapeuten, die die geforderten Voraussetzungen erfüllen, können eine kassenärztliche Zulassung erhalten. Die letztendliche Entscheidung darüber, ob jemand zugelassen wird oder nicht, fällt der Zulassungsausschuss.

Im Gegensatz zur Kassenzulassung, der behördlichen Erlaubnis, meint man mit „Kassensitz“ den konkreten Standort, an dem ein zugelassener Arzt seine Praxis betreibt und gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt.

Voraussetzungen: Wann bekommt ein Arzt eine Kassenzulassung?

  • erfolgreicher Eintrag im Arztregister
  • vom Zulassungsausschuss genehmigter Antrag auf Kassenzulassung

Eintrag im Arztregister

Grundvoraussetzung für eine Kassenzulassung ist, dass man selbst im Arztregister (bzw. Therapeutenregister) eingetragen ist. Das Register listet Ärzte und Psychotherapeuten, die eine Kassenzulassung besitzen oder diese beantragt haben. In jedem Zulassungsbezirk gibt es ein von der jeweiligen KV verwaltetes Landesarztregister. Die dort erhobenen Daten (Name, Anschrift, Praxisform, Fachgebiete, Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungsmaßnahmen) werden einmal im Monat an das Bundesarztregister der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) übermittelt. Sinn und Zweck der Eintragung in das Arztregister ist, dass die KBV auf Grundlage dieser Vertragsarztstatistiken die ambulante Versorgung in Deutschland steuern kann. Anwendung finden diese Daten z. B. bei der Bedarfsplanung (welcher Arzt/Psychotherapeut darf sich wo niederlassen?).

Um in ein Arztregister aufgenommen zu werden, müssen Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien sind hier geregelt:

  • § 95 a SGB V Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
    • Approbation als Arzt
    • Facharzt Nachweis: erfolgreicher Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation
    • Ärzte aus anderen EU-Ländern können bei adäquaten Nachweis ebenfalls in das Arztregister aufgenommen werden
  • § 95 c SGB V Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
    • Approbation als Psychotherapeut
    • Abschluss einer Weiterbildung (Behandlung von Erwachsenen, Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung)

Welche Unterlagen und Dokumente Ärzte konkret vorlegen müssen, steht unter anderem in § 4 Abs. 1 Ärzte-ZV geschrieben:

  • Geburtsurkunde
    • Ggf. Namensänderungsurkunde
    • Ggf. Einbürgerungsurkunde
  • Urkunde über die Approbation als Arzt
  • Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung
  • Zeugnis über Studienabschluss
    • ggf. Promotionsurkunde 
  • ausgefülltes Antragsformular der KV
  • Für Psychotherapeuten: Fachkundenachweis über eine Weiterbildung in einem der zur Verfügung stehenden Richtlinienverfahren

Die Vorlage von amtlich beglaubigten Abschriften anstatt Urschriften ist gestattet (auch beim Antrag auf Kassenzulassung). Ein Arzt wird in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Hat er keinen Wohnort, dann kann er frei über die Wahl des Arztregisters entscheiden.

Antrag auf Kassenzulassung an den Zulassungsausschuss 

Nachdem man im Arztregister eingetragen ist, kann man einen schriftlichen Antrag auf Kassenzulassung beim örtlichen Zulassungsausschuss der KV stellen. Diesem Antrag sind gemäß § 18 Ärzte-ZV folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen
  • Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
  • ein Lebenslauf
  • ggf. Fortbildungsnachweise
  • ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“
  • ggf. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben
  • eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses
  • eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen
  • eine Bescheinigung über eine Berufshaftpflichtversicherung, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt
  • im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahren ggf. der Praxisübernahmevertrag

Nicht nur Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten können einen Antrag auf Kassenzulassung stellen. Auch ermächtigte Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorgeeinrichtung, einer Rehabilitationseinrichtung oder einer stationären Pflegeeinrichtung arbeiten und die Voraussetzungen gemäß § 116 SGB V erfüllen, dürfen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Der Zulassungsausschuss besteht aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl (§ 96 Abs. 2 SGB V). Sie entscheiden über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Es gibt einige Faktoren, die die Entscheidung beeinflussen: zukünftiger Praxisstandort, Arztdichte, berufliche Eignung/Erfahrung.

Das Vertragsarztrecht bietet eine Alternative zur vollständigen Kassenzulassung: die Teilzulassung. Gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV kann ein Arzt per Antrag seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel reduzieren. Den frei werdenden Anteil inkl. Honoraranspruch kann z. B. der Praxisnachfolger übernehmen. Das Job Sharing Modell, in dem sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Vertragsarztsitz teilen, eignet sich für die Praxisübergabe in einem gesperrten Planungsgebiet. Zur Auswahl stehen entweder Jobsharing in einem Angestelltenverhältnis oder Jobsharing in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). In der BAG wandelt sich die “vinkulierte Zulassung” (auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit begrenzte Zulassung) nach 10 Jahren in eine unbeschränkte Kassenzulassung um.

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Welche Faktoren beeinflussen die Kassenzulassung?

Offener vs. gesperrter Planungsbereich

Das Zulassungsverfahren wird maßgeblich durch die Zulassungsbeschränkung bzw. die Art des Planungsbereiches, in dem man sich niederlassen möchte, beeinflusst. Es wird unterschieden zwischen:

  • offener Planungsbereich
  • gesperrter Planungsbereich
Bedarfsplanung Kassenzulassung: Offener und Gesperrter Planungsbereich
Bedarfsplanung Kassenzulassung: Offener und Gesperrter Planungsbereich

Der Planungsbereich gibt Auskunft über den Versorgungsgrad in einer KV-Region. Ist eine Region mit Vertragsärzten bzw. Vertragspsychotherapeuten gesättigt, dann werden keine Kassenzulassungen mehr erteilt. In diesem Fall spricht man von einem gesperrten Planungsbereich, der ab einem Versorgungsgrad von 110 % entsteht. Mit Hilfe der Bedarfsplanung will die KBV die Überversorgung (in Städten) und die Unterversorgung von Patienten (ländlicher Raum) verhindern.

Insgesamt gibt es 17 KVen, wovon 16 KVen die 16 deutschen Bundesländer “widerspiegeln”. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen weist eine Besonderheit auf und unterteilt sich in die KV Westfalen-Lippe und die KV Nordrhein.

Möchten Sie sich als Arzt oder Psychotherapeut in einem offenen Planungsbereich niederlassen, dann ist das für Sie von Vorteil. Die Kassenzulassung erhalten Sie unabhängig davon, ob ein Kassensitz frei wird oder nicht. Sie können sowohl eine Praxis gründen als auch eine Bestehende übernehmen.

In einem gesperrten Planungsbereich müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen rechnen und eine Wartezeit einkalkulieren. Hier bekommen Sie die Kassenzulassung erst, wenn ein anderer Arzt/Therapeut Ihrer Fachgruppe seine Zulassung zurückgibt. Lassen Sie sich möglichst frühzeitig auf die Warteliste der KV eintragen!

Die Niederlassung als Arzt kann entweder per Praxisgründung oder Praxisübernahme erfolgen. In einem gesperrten Planungsbereich ist die Selbstständigkeit als Vertragsarzt in der Regel nur über eine Praxisübernahme möglich. Sie träumen davon, jeden Winkel Ihrer zukünftigen Vertragsarztpraxis selbst zu gestalten? Dann wird dieser Traum vermutlich nur in einem offenen Planungsgebiet in Erfüllung gehen. Wenn Sie kompromissbereit sind, dann schauen Sie sich doch mal auf einer Praxisbörse um. Auf derartigen Plattformen finden Praxisverkäufer und Praxiskäufer zueinander.

Kassensitz vom Praxisabgeber kaufen bzw. übernehmen

Möchte ein Arzt in Rente gehen, dann kann er seine Praxis sowie Kassensitz an einen Praxisnachfolger verkaufen. Dies ist jedoch nur möglich, sofern der Zulassungsausschusses diesem Verkauf zustimmt. Der alte Vertragsarzt kann seine Kassenzulassung nicht einfach so an den neuen Nachfolger übertragen.

Erfahren Sie hier, wie Sie ein MVZ gründen.

In einem gesperrten Planungsbereich kann die Kassenzulassung auf zwei Wegen veräußert werden:

  • per Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V 
  • per Verzicht zugunsten eines Angestelltenverhältnisses gemäß § 103 Abs. 4a und b SGB V

Für niedergelassene Vertragsärzte in Einzelpraxis ist das Nachbesetzungsverfahren ein risikobehaftetes, unkalkulierbares Risiko. Die Kriterien, nach den ein Bewerber bei der Vergabe des Kassensitzes bevorzugt wird, sind keine abschließenden Kriterien. Auch kann der Zulassungsausschuss den Antrag auf Nachbesetzungsverfahren ablehnen und den Vertragsarztsitz einziehen, sofern eine Nachbesetzung des Sitzes aus Versorgungsgründen nicht notwendig ist. Dies gilt jedoch nicht für eine Praxisnachfolge, die den privilegierten Personen (Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des bisherigen Vertragsarztes oder Angestellte des bisherigen Vertragsarztes) zuzuschreiben sind.

Gemäß  § 103 Abs. 3a S. 4 SGB V muss ein Arzt mindestens 3 Jahre bei dem bisherigen Vertragsarzt angestellt sein, um zum privilegierten Personenkreis zu gehören. Diese Dauer gilt auch für den gemeinsamen Praxisbetrieb in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Das kurzfristige (Schamfrist von 6 bis 12 Monate) Gründen einer Übergangsgesellschaft, um den Arztsitz rechtssicher an den Wunschkandidaten zu übergeben, so wie es vor dem Jahr 2015 möglich war, ist heute nicht mehr möglich.

Die Finanzierung der zukünftige Arztpraxis ist ein risikoreiches Projekt! Ohne ausreichend Eigenkapital und/oder einen Praxiskredit wird die Gründung bei den meisten Ärzten nicht stattfinden. Vergessen Sie nicht, rechtzeitig finanzielle Förderung zu beantragen!

Wurde der Antrag auf Nachbesetzungsverfahren bewilligt, dann muss der Wunschkandidat des Praxisabgebers sich auf diesen Vertragsarztsitz bewerben. Der Bewerber steht jedoch in Konkurrenz zu anderen Bewerbern, sofern welche existieren. Die Auswahl der Praxisnachfolge liegt im Ermessen des Zulassungsausschusses gemäß § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V. Einige Faktoren sind z. B.: die berufliche Eignung, das Approbationsalter oder die Dauer der ärztlichen Tätigkeit.

Möchte ein Praxisabgeber das Nachbesetzungsverfahren vermeiden, so kann er auf seine Zulassung verzichten, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt bzw. einer BAG als angestellter Arzt tätig zu werden. Die Tätigkeitsdauer muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 3 Jahre betragen, so das BSG-Urteil aus dem Jahr 2016 (Az.: B 6 KA 24/15 R). Nach Ablauf der 3 Jahre kann das Angestelltenverhältnis gekündigt werden, wobei die anschließende Nachbesetzung der Vertragsarztstelle ohne Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses möglich ist.

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Welche Rechte und Pflichten bringt eine Kassenzulassung mit sich?

Erhält ein Arzt eine Kassenzulassung, dann darf er seine an gesetzlich versicherte Patienten erbrachten Leistungen über die KV mit der GKV abrechnen. Zeitgleich erwirbt er mit der Zulassung auch die Mitgliedschaft der jeweiligen KV, was ihn zur Teilnahme an Wahlen zur Vertreterversammlung berechtigt.

Demgegenüber stehen die Pflichten, die ein Vertragsarzt zu erfüllen hat. Dazu gehören:

Wie teuer ist eine Kassenzulassung?

Die Kassenzulassung ist in der Regel kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern Teil des immateriellen Praxiswerts. Betrachtet man die Gesamtkosten einer Praxis als Ganzes, dann kann mit folgenden Preisen gerechnet werden: Die Praxisübernahme-Kosten (nicht nur Vertragsarztpraxen) in der Großstadt betragen im Durchschnitt 117.600 €. Auf dem Land kostet die Übernahme ca. 48.000 €. Die Kosten für eine Praxisneugründung liegen bei etwa 205.000 €.

Im Rahmen der Praxiswertermittlung wird die Kassenzulassung nicht als selbständiges Wirtschaftsgut bewertet, sondern als wertbildender Faktor (Goodwill). Der BFH hat am 09.08.2011 in Az. VIII R 13/08 geurteilt:

Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

Für den bloßen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Arzt kann eine Gebühr fällig werden. In Niedersachsen beträgt die Gebühr 100 €. Zusätzlich wird nach unanfechtbar gewordener Kassenzulassung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400 € fällig.

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FAQ

Was darf ein Arzt ohne Kassenzulassung?

Ein staatlich zugelassener Arzt ohne Kassenzulassung darf lediglich als Privatarzt tätig sein. Infolgedessen kann er keine Patienten mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV bzw. jeweiligen KV abrechnen. Die ärztliche Tätigkeit wird direkt mit dem Privatpatienten per Privatliquidation abgerechnet. Je nach Fachgebiet des Arztes ist dies in der Regel die Privatabrechnung nach GOÄ. Ein Vergleich der beruflichen Qualifikation zwischen Arzt ohne Kassenzulassung und Arzt mit Zulassung kann nicht gezogen werden, da sich dieses Kriterium lediglich auf die Art der Abrechnung beschränkt.

Warum geben Ärzte Ihre Kassenzulassung ab?

Ein Vertragsarzt kann seine Kassenzulassung auf Antrag abgeben. Ein Grund hierfür kann z. B. der Wunsch nach mehr beruflicher Freiheit sein. Im Gegensatz zu einem Vertragsarzt muss sich ein Privatarzt keinen Pflichten, wie z. B. der Präsenzpflicht (mindestens 25 Sprechstunden pro Woche) oder dem Bereitschaftsdienst unterwerfen. Des Weiteren muss ein Privatarzt keine Budgets (Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) einhalten und sich bei der Abrechnung nicht an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab halten. Mit Hilfe des GOÄ Faktors kann ein Arzt ohne Kassenzulassung unter Umständen mehr Geld für eine Behandlung verlangen.

Wann endet die Kassenzulassung?

Die Kassenzulassung endet, wenn ein Arzt die Rückgabe beantragt. Ebenso endet die Zulassung, wenn der Arzt verstirbt, er aus seinem Zulassungsbezirk wegzieht, er seinen vertragsärztlichen Pflichten nicht nachkommt oder der Zulassungsausschuss ihm seine Zulassung entzieht, da betreffende Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

In welchem Alter verliert ein Arzt seine Kassenzulassung?

Ein Arzt kann seine Kassenzulassung aufgrund seines Alters nicht verlieren. Dies ist Folge des am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen (GKV – OrgWG). Vor diesem Stichtag betrug die Altersgrenze 68 Jahre.

Warum gibt es so wenig Kassensitze?

Die Frage, warum es so wenig Kassensitze gibt, bezieht sich vor allem auf Psychotherapie-Praxen. Die Anzahl der Kassensitze wird von der KBV über die Bedarfsplanung gesteuert. Diese orientiert sich an dem 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz, mit der in diesem Jahr zugrunde liegenden Bevölkerungszahl. Seitdem wurden diese Zahlen nicht mehr angepasst, sodass dies die Konsequenz von zu wenig Kassensitzen nach sich zieht.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am