Praxisschließung ohne Nachfolger: Was beachten?

Bekannt aus
Angebote vom digitalen Marktführer. Individuell für Ihre Praxis.

Schneller Service

Kostenlose Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden

Erfolg durch Erfahrung

Aus über 15.000 Projekten im Jahr wissen wir, worauf es ankommt

Der digitale Marktführer

Unsere Kunden sprechen für uns:
4,9 von 5 Sternen auf Google

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Praxisschließung ohne Nachfolger erfordert eine hochgradig formalisierte Liquidation zur Vermeidung von Haftungsrisiken und Vermögensverlusten durch die stringente Synchronisation von zivilrechtlicher Enthaftung, datenschutzkonformer Archivierung und wirtschaftlicher Sachsubstanzverwertung.
  • Der bürokratische Rückzug bedingt den schriftlichen Verzicht auf die Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 SGB V sowie die Deaktivierung der Telematikinfrastruktur (SMC-B, eHBA) und die Abwicklung standesrechtlicher Meldepflichten gegenüber der Landesärztekammer und dem Versorgungswerk.
  • Die Archivierungspflichten nach § 630f Abs. 3 BGB und § 85 Abs. 2 StrlSchV über Zeiträume von 10 bis 30 Jahren bilden das zentrale Haftungsrisiko und erfordern eine DSGVO-konforme Verwahrung sowie eine langfristige Nachhaftungsversicherung zur Abdeckung von Spätansprüchen.
  • Die arbeitsrechtliche Abwicklung erfolgt durch betriebsbedingte Kündigungen unter Ausschluss des § 613a BGB, wobei spezifische Schutzrechte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG und § 168 SGB IX eine vorherige behördliche Zustimmung zwingend voraussetzen.

Die letzte Option: Wann ist die Praxisschließung unvermeidbar?

Die Schließung einer Arztpraxis ohne Nachfolger markiert das Ende der wirtschaftlichen Verwertung des über Jahrzehnte aufgebauten materiellen und immateriellen Praxiswertes (Goodwill). Während die Praxisabgabe das Ziel bleibt, erzwingen rechtliche, demografische oder gesundheitliche Faktoren oft die ersatzlose Einstellung des Betriebs. Dieser Schritt ist selten eine freiwillige Entscheidung, sondern das Resultat eines gescheiterten Nachbesetzungsverfahrens.

Gegenüberstellung von materiellen und immateriellen Praxiswerten mit Icons zu Medizingeräten, Patientenstamm und Lage.
Materielle und Immaterielle Vermögensgegenstände.

Eine Praxisschließung ohne Nachfolger wird dann unumgänglich, wenn die Fortführung oder Veräußerung aus objektiven Gründen scheitert. Die Hauptursachen gliedern sich in vier Kategorien:

  • Demografische Faktoren & Standortrisiken: Trotz Ausschreibung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und spezialisierte Vermittler findet sich kein Übernehmer. Dies betrifft primär strukturschwache Regionen, die aufgrund mangelnder Infrastruktur für junge Ärzte und Zahnärzte unattraktiv sind.
  • Wirtschaftliche Obsoleszenz: Die Praxis erreicht den „Point of no Return“, wenn notwendige Investitionen (moderne Medizintechnik, IT-Infrastruktur, energetische Sanierung) den potenziell erzielbaren Veräußerungserlös deutlich übersteigen.
  • Gesundheitliche Notfalllagen: Eine plötzliche, schwere Erkrankung oder Berufsunfähigkeit des Inhabers ohne tragfähige Vertretungsregelung zwingt zur sofortigen Abwicklung.

Zulassungsrechtliche Hürden: In gesperrten (überversorgten) Planungsbereichen kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ gemäß § 103 Abs. 3a SGB V ablehnen, sofern eine Fortführung aus Versorgungsgründen nicht zwingend geboten ist. Um dieses Risiko zu minimieren, bietet sich eine frühzeitige Kooperation an, da Partner im Jobsharing ein Privileg bei der Praxisnachfolge genießen, was die Chance auf eine erfolgreiche Sitzübertragung signifikant erhöht, selbst wenn der Bereich für Neuzulassungen gesperrt bleibt.

Der Praxisschließung ohne Nachfolger bedeutet keineswegs das Ende der ärztlichen Identität; vielmehr eröffnet der Ruhestand für Ärzte vielfältige Jobs für den neuen Lebensabschnitt, um wertvolle Erfahrungen als Mentor oder Berater weiterhin sinnvoll einzubringen.

Zulassung und Standesrecht: Der bürokratische Rückzug

Die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei einer Praxisschließung ohne Nachfolger ist ein hochgradig formalisierter Prozess. Er unterliegt den strikten Vorgaben des SGB V sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Ein ungeplanter oder fehlerhafter Ausstieg kann nicht nur den Verlust von Honoraransprüchen bedeuten, sondern auch haftungs- und standesrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Verzicht auf die Zulassung (§ 95 Abs. 7 SGB V)

Die kassenärztliche Zulassung erlischt gemäß § 95 Abs. 7 SGB V durch Verzicht, Tod oder bestandskräftige Entziehung. Im Falle einer Praxisschließung ohne Nachfolger ist der schriftliche Verzicht gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss (ZA) zu erklären.

  • Antragstellung: Der Verzicht muss formgebunden und schriftlich erklärt werden.
  • Fristen: Beachten Sie zwingend die Quartalsfristen. Ein kurzfristiger Ausstieg ohne Einhaltung dieser Fristen kann disziplinarische Folgen durch die KV haben.
  • Besonderheit in gesperrten Gebieten: In überversorgten Bereichen prüft der ZA gemäß § 103 Abs. 3a SGB V, ob eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich ist. Wird das Verfahren gar nicht erst eröffnet oder findet sich kein Bewerber, endet die Zulassung mit dem im Bescheid festgelegten Datum.

Bevor die Zulassung final erlischt, müssen zahlreiche Einzelgenehmigungen und technische Zugänge formal beendet werden.

BereichMaßnahmeRechtliche Basis / Detail
AbrechnungLetzte QuartalsabrechnungEinreichung vor Wirksamkeit des Verzichts (Korrekturen danach sind technisch oft unmöglich).
GenehmigungenSonderleistungenSeparate Kündigung von Genehmigungen für Röntgen, Substitution, etc. bei der KV.
Identität (TI)SMC-B & eHBARückgabe/Sperrung der Praxiskarte und des Arztausweises gemäß §§ 336 f. SGB V.
Rezepte/SiegelRevisionssicherheitVernichtung oder Rückgabe ungenutzter BtM-Rezepte; Vernichtung des Praxisstempels.

Tipp: Kündigen Sie das Gesamtvertrags-Abrechnungsverhältnis erst, wenn die letzte Abrechnung vollständig und fehlerfrei übermittelt wurde. Rückwirkende Korrekturen nach Erlöschen der Zulassung führen regelmäßig zu erheblichen Honorarverlusten.

Standesrecht und Versorgungswerk

Die Schließung der Praxis entbindet den Arzt nicht von seinen standesrechtlichen Pflichten gegenüber der Ärztekammer.

Landesärztekammer (LÄK)

Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch. Sie müssen die Beendigung der ärztlichen Tätigkeit aktiv melden, was eine Umschreibung des Mitgliedsstatus (z. B. Ruhestandsmitgliedschaft) auslöst.

  • Ladungsfähige Adresse: Hinterlegen Sie unbedingt eine aktuelle Privatadresse. Dies ist essenziell für die Zustellung von späteren Regressforderungen, Patientenanfragen oder gerichtlichen Dokumenten.
  • Nachwirkende Berufspflichten: Auch nach der Schließung gelten die Schweigepflicht sowie die Pflicht zur rechtssicheren Aufbewahrung der Patientenakten (i. d. R. 10 Jahre).

Versorgungswerk & Versicherungen

  • Rentenanwartschaften: Informieren Sie das Versorgungswerk umgehend, um die Beitragsfreiheit oder eine Beitragsreduzierung zu prüfen und Ihre Rentenansprüche zu sichern.
  • Berufshaftpflicht: Stellen Sie sicher, dass eine sogenannte Nachhaftungsversicherung besteht, um Ansprüche abzudecken, die nach der Praxisschließung für Behandlungen aus der aktiven Zeit gestellt werden.

Patientendaten und Archivierung: Die teuerste Pflicht der Praxisschließung

Die Archivierung von Patientenunterlagen ist bei einer Praxisschließung ohne Nachfolger das größte Haftungsrisiko und ein erheblicher Kostenfaktor. Da kein Übernehmer die Akten in seine Obhut nimmt, bleibt der abgebende Arzt persönlich für die gesamte Dauer der gesetzlichen Fristen verantwortlich.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen im Überblick

Die Aufbewahrungspflichten für die Arztpraxis resultieren aus dem Behandlungsvertrag (§ 630f Abs. 3 BGB) sowie spezialgesetzlichen Regelungen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann bei späteren Haftungsprozessen zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Arztes führen.

DokumententypFristRechtsgrundlage
Allgemeine Patientendokumentation10 Jahre*§ 630f Abs. 3 BGB / Berufsordnung
Röntgenaufnahmen & -aufzeichnungen10 Jahre§ 85 Abs. 2 StrlSchV
Strahlentherapeutische Behandlungen30 Jahre§ 85 Abs. 2 StrlSchV
Blutprodukte (Hämotherapie)30 Jahre§ 14 TFG
D-Arzt-Verfahren (BG-Fälle)15–30 JahreUV-Träger-Vorgaben
Impfdokumentation10 Jahre§ 22 IfSG
Arbeitsmedizinische Vorsorge40 JahreArbMedVV Anhang
Mammographie-Screening10 JahreFachspezifische Richtlinien
Buchungsbelege8 JahreBEG IV / § 147 AO
*Abschluss der Behandlung als Fristbeginn.

Datenschutzkonforme Lagerung und Verantwortlichkeit

Als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 7) haften Sie auch nach Praxisschließung für den Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff.

Zulässige Archivierungsszenarien:

  • Eigenverwahrung: Zulässig nur in gesicherten, trockenen und klimakontrollierten Räumen mit striktem Zugangsschutz. Die Lagerung im privaten Keller ohne zusätzliche Sicherung ist datenschutzrechtlich unzulässig.
  • Externe Archivdienstleister: Die sicherste Lösung. Voraussetzung ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der Dienstleister sollte idealerweise ISO-27001-zertifiziert sein.
  • Übergabe an Nachbehandler: Nur zulässig mit schriftlicher Einwilligung des Patienten oder unter Wahrung der berufsrechtlichen Befugnis (§ 203 Abs. 3 StGB). Eine Übergabe an nicht-ärztliche Dritte (auch Familienangehörige) ist untersagt.

Kostenfalle Archivierung: Planen Sie die Kosten für externe Dienstleister (physische Einlagerung oder Scan-on-Demand) für den gesamten Zeitraum im Voraus ein. Diese Ausgaben sind als Betriebsausgaben im Rahmen der Praxisaufgabe steuerlich relevant. Um diese administrativen Lasten und das Haftungsrisiko zu umgehen, wählen viele Praxisinhaber heute den Praxisverkauf an ein Investoren-MVZ als strategische Entscheidung, da sie dort oft in angestellter Position weiterarbeiten können, während die Infrastruktur und Archivierung vom Medizinischen Versorgungszentrum übernommen wird.

Patientenrechte und Auskunftspflichten

Patienten haben gemäß Art. 15 DSGVO i. V. m. § 630g BGB ein unbefristetes Recht auf Einsichtnahme und Kopie ihrer Akten.

  • Informationspflicht: Informieren Sie Ihre Patienten rechtzeitig über die Schließung und den künftigen Verbleib der Unterlagen (Aushang, Website, regionale Presse).
  • Erreichbarkeit: Stellen Sie sicher, dass Anfragen auch nach der Schließung bearbeitet werden können. Empfehlenswert ist eine für mindestens 12 Monate aktive Postweiterleitung oder die Benennung eines offiziellen Ansprechpartners.

Die Missachtung der Archivierungspflichten ist kein Kavaliersdelikt:

  1. Strafrecht: Die unbefugte Vernichtung oder Preisgabe kann den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) erfüllen.
  2. Zivilrecht: Ohne Dokumentation können Behandlungsfehlervorwürfe kaum entkräftet werden (Beweisnot).
  3. Vernichtungsprotokoll: Nach Ablauf der Fristen müssen die Daten DSGVO-konform vernichtet werden. Dokumentieren Sie diesen Vorgang zwingend mit einem Vernichtungsprotokoll.

Arbeitsrechtliche Abwicklung: Trennung vom Praxisteam ohne Betriebsübergang

Die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit ohne Nachfolger stellt eine Betriebsstilllegung dar. Da keine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit übertragen wird, liegt mangels Substanzübergang kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor (Quelle: BAG, Az. 8 AZR 607/07). Eine bloße Funktionsnachfolge ohne Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft oder identitätsprägender Betriebsmittel genügt nicht für den Erhalt der Betriebskontinuität.

Die betriebsbedingte Kündigung

Eine Praxisschließung gilt als anerkanntes „dringendes betriebliches Erfordernis“, das eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

  • Formvorschrift: Jede Kündigung muss zwingend in Schriftform (§ 623 BGB) erfolgen; eine Kündigung per E-Mail oder mündlich ist unwirksam.
  • Kündigungsfristen: Es gelten die einzelvertraglich vereinbarten Fristen, sofern diese die gesetzlichen Mindestfristen des § 622 BGB nicht unterschreiten.
  • Sozialauswahl: Sofern die Praxis mehr als einen vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt (und das KSchG Anwendung findet), muss eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt werden.
  • Timing-Risiko: Der Kündigungszeitpunkt muss exakt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung des Praxisbetriebs korrelieren. Eine zu frühe oder unklar datierte Kündigung kann die Unwirksamkeit zur Folge haben.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen privilegierten Schutz. Hier ist eine Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde (z. B. Integrationsamt oder Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz) zulässig:

PersonengruppeRechtsgrundlageErforderliche Maßnahme
Schwangere / Mütter§ 17 MuSchGAntrag auf Zulässigkeitserklärung bei der Landesbehörde.
Mitarbeiter in Elternzeit§ 18 BEEGAntrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Schwerbehinderte§ 168 SGB IXZustimmung des Integrationsamtes einholen.

“Tipp”: Stellen Sie diese Anträge frühzeitig (mindestens 4–6 Wochen vor Ausspruch der Kündigung), da die Behördenentscheidung eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

Beendigungsinstrumente: Aufhebungsvertrag und Abfindung

Um das Risiko von Kündigungsschutzprozessen zu minimieren, ist der Abschluss von Aufhebungsverträgen oft der wirtschaftlichere Weg.

  • Abfindung: Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Abfindungszahlung. Als Verhandlungsbasis für einen rechtssicheren Aufhebungsvertrag dient oft die Formel: 0,5 Monatsgehalt × Beschäftigungsjahre.
  • Restabwicklung: Offener Resturlaub und Überstunden sollten primär während der Kündigungsfrist durch Freistellung abgewickelt werden. Ist dies betrieblich nicht möglich, müssen diese finanziell abgegolten werden.

Administrative Abschlussarbeiten

Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der Praxisinhaber zu folgenden Schritten verpflichtet:

  1. Arbeitszeugnis (§ 109 GewO): Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Erstellen Sie dieses idealerweise vor dem eigentlichen Schließungsdatum, solange der Zugriff auf Leistungsdaten noch hürdenfrei möglich ist.
  2. Sozialversicherung (DEÜV): Abmeldung der Mitarbeiter bei der Krankenkasse mit dem Meldegrund 34 (Betriebsaufgabe).
  3. Lohnsteuer: Durchführung der lohnsteuerlichen Schlussabrechnung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen via ELSTER bis zum 10. des Folgemonats nach der Schließung.
Arzt spricht mit Bankberater über eine bevorstehende Praxisübernahme
Unterstützung für den Praxisverkauf anfordern
Kostenlos
Markenhersteller
Beratung
SSL-Datenschutz – Ihre Daten sind sicher
Cloud

Haftung, Verjährung und Nachversicherung

Die Beendigung der aktiven ärztlichen Tätigkeit führt nicht zum Erlöschen der zivilrechtlichen Haftung. Behandlungsfehler, die während der Betriebszeit unterlaufen sind, können den Arzt noch Jahrzehnte nach der Praxisschließung finanziell und rechtlich belasten.

Die persönliche Haftung des Arztes basiert primär auf dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) sowie auf deliktischen Ansprüchen (§ 823 BGB). Diese Haftung bleibt auch nach Aufgabe der Praxis vollumfänglich bestehen.

Für die Einschätzung des Risikos sind die differenzierten Verjährungsfristen nach dem BGB entscheidend:

FristtypDauerBeginn / Rechtsgrundlage
Regelmäßige Verjährung3 JahreEnde des Jahres, in dem der Patient Kenntnis von Fehler und Schaden erlangt hat (§ 195 BGB).
Absolute Verjährung30 JahreUnabhängig von der Kenntnis, beginnend mit der schadensauslösenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB).

Wichtiger Hinweis: Die absolute 30-jährige Frist ist besonders relevant bei Spätschäden (z. B. durch Strahleneinwirkung) oder bei im Körper verbliebenen Fremdkörpern („vergessene“ Instrumente).

Das Risikoprofil für niedergelassene Ärzte hat sich verschärft. Durch die flächendeckende Nutzung der ePA und die damit verbundene digitale Transparenz können Patienten und nachfolgende Behandler Unstimmigkeiten oder verzögerte Befundübermittlungen (z. B. bei Tumordiagnosen) leichter identifizieren. Dies führt zu einer höheren Wahrscheinlichkeit von Regressforderungen nach der Praxisschließung.

Viele Standard-Berufshaftpflichtpolicen enden automatisch mit der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit. Ohne explizite Nachhaftungsvereinbarung entsteht eine gefährliche Deckungslücke.

  • Nachmeldefristen in bestehenden Policen
    • Viele Versicherer bieten für Ruheständler beitragsfreie Nachmeldefristen an.
    • Standard: 5 bis 10 Jahre.
    • Empfehlung: Angesichts der 30-jährigen absoluten Verjährung ist eine bloße 5-jährige Frist als unzureichend einzustufen.
  • Die Nachhaftungsversicherung
    • Sollte die bestehende Police keine ausreichende Nachmeldefrist enthalten, ist der Abschluss einer separaten Nachhaftungsversicherung zwingend erforderlich.
    • Leistung: Sie deckt Ansprüche ab, die erst nach Praxisaufgabe geltend gemacht werden, sofern die Behandlung vor der Schließung lag.
    • Steuerlicher Vorteil: Die Prämien für die Nachhaftung können als Aufgabekosten steuerlich geltend gemacht werden. Sie mindern direkt den steuerpflichtigen Aufgabegewinn im Jahr der Praßisschließung.

Wunsch vs. Wirklichkeit: Warum jede neunte Praxis am Ende doch ohne Nachfolger schließt

Eine apoBank-Umfrage unter 400 selbstständigen Heilberuflern hat die strategische Ruhestandsplanung untersucht. Die Stichprobe umfasst je 200 aktive und ehemalige Inhaber aus der Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Fachmedizin und Pharmazie. Dabei zeigt sich eine deutliche Lücke: Viele Praxisinhaber planen zwar eine klassische Übergabe. Fehlt jedoch ein Nachfolger, müssen sie die Praxis oft stilllegen oder an Investoren verkaufen. Diese Diskrepanz zwischen Wunsch und Realität prägt den aktuellen Markt.

Obwohl die Praxisschließung ohne Nachfolger selten das primäre Ziel darstellt, erzwingt der Markt häufig Tatsachen, die von der ursprünglichen Planung abweichen.

  • Diskrepanz in der Auflösungsrate: Während lediglich 5 % der noch aktiven Heilberufler eine Praxisauflösung ohne Nachfolge anstreben, zeigt die Realität der Rentner, dass dieser Schritt bei 11 % der Praxen letztlich unvermeidbar war.
  • Herausforderung Nachfolgersuche: Die Sorge, keine Interessenten zu finden, ist die größte antizipierte Barriere: 69 % der aktiven Inhaber stufen dies als (eher) große Schwierigkeit ein.
  • Reale Erfahrung: Retrospektiv bewerten jedoch nur 37 % der Ruheständler die Suche nach einem Nachfolger tatsächlich als große Herausforderung.
  • Anonymität der Übergabe: Sofern eine Praxisübernahme durch den Nachfolger gelingt, war die nachfolgende Person in 53 % der Fälle dem Abgeber vorher völlig unbekannt.

Wenn die klassische Übergabe an einen ärztlichen Kollegen scheitert, rücken investorenbetriebene (Z)-MVZ in den Fokus der strategischen Überlegung.

  • Szenario „Kein Nachfolger“: Für 59 % der aktiven Heilberufler wäre das Fehlen einer geeigneten Person der zentrale Grund, die Praxis an einen Investor abzugeben.
  • Realitätscheck: In der Gruppe der Ex-Selbstständigen gaben jedoch nur 27 % an, dass das Fehlen eines Nachfolgers der Grund für den Verkauf an ein MVZ war.
  • Widerstand gegen Investorenmodelle: Bemerkenswerte 55 % der Ruheständler geben an, dass eine Abgabe an ein investorenbetriebenes Konstrukt für sie grundsätzlich nicht in Frage kam.

Der Mangel an Nachfolgekandidaten korreliert direkt mit dem erzielbaren Veräußerungserlös und der persönlichen Altersvorsorge.

  • Erlöserwartung vs. Realität: Die Notwendigkeit, den Verkaufspreis zu reduzieren, betraf insgesamt 44 % der Ruheständler.
  • Fachgruppenspezifische Defizite: Besonders eklatant ist dieser Anpassungsdruck in der Allgemeinmedizin, wo 58 % der Abgeber ihre Preisvorstellungen nach unten korrigieren mussten.
  • Finanzierungslücke im Ruhestand: Bei einer Praßisschließung oder einem wertgeminderten Verkauf entfällt ein zentraler Pfeiler der Vorsorge. Der erzielte Erlös deckt nur bei 24 % der Heilberufler die private Altersvorsorge „in einem hohen Umfang“.
  • Unzureichende Deckung: Für 14 % der ehemaligen Praxisinhaber spielt der Erlös für die Altersvorsorge „gar keine Rolle“, was häufig auf eine gescheiterte wirtschaftliche Verwertung (Liquidation) hindeutet.

Ohne Nachfolger verkürzt sich das Zeitfenster der Abwicklung signifikant, was den Inhaber unter Handlungsdruck setzt.

  • Beschleunigter Prozess: Die reale Abwicklung dauert mit durchschnittlich 20 Monaten deutlich kürzer als die von Aktiven geplanten 28 Monate.
  • Unvorbereiteter Ausstieg: 55 % der Ruheständler verließen ihre Praxis per sofortigem Ausstieg , während dies im Vorfeld nur 31 % der Aktiven als Wunschszenario betrachteten.

Checkliste

  • Phase A: Strategischer Vorlauf (12–24 Monate vorher)
    • [ ] Prüfung des Planungsbereichs (gesperrt vs. offen) zwecks Entschädigung nach § 103 SGB V.
    • [ ] Bestandsaufnahme aller Verträge (Leasing, Miete, Software, Wartung) – Kündigungsfristen prüfen!
    • [ ] Einholung eines neutralen Praxiswertgutachtens (auch bei Schließung relevant für Finanzamt und KV-Entschädigung).
  • Phase B: Administrative Umsetzung (6–12 Monate vorher)
    • [ ] Schriftlicher Verzicht auf die Zulassung beim Zulassungsausschuss.
    • [ ] Information der Landesärztekammer (Statusänderung: Ruhestand).
    • [ ] Antragstellung bei Behörden für Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz.
    • [ ] Auswahl und AVV-Abschluss mit einem externen Archivdienstleister.
  • Phase C: Operative Abwicklung (1–3 Monate vorher)
    • [ ] Rechtssichere Patienteninformation (Aushang, Website, Presse) inkl. Angabe des künftigen Aktenstandorts.
    • [ ] Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen.
    • [ ] Klärung der Nachhaftung mit dem Haftpflichtversicherer.
    • [ ] Vernichtung von Praxisstempeln und Rückgabe/Vernichtung von BtM-Rezepten.
  • Phase D: Post-Klinische Phase (Nach Schließung)
    • [ ] Erstellung der Arbeitszeugnisse (§ 109 GewO).
    • [ ] Abmeldung bei Berufsgenossenschaft und Sozialversicherungsträgern (Meldegrund 34).
    • [ ] Archivierung des Vernichtungsprotokolls (nach Ablauf der 10/30-Jahres-Fristen).

FAQ: Häufige Fragen zur Praxisschließung ohne Nachfolger

Kann ich meine Zulassung „einfrieren“ statt sie ganz zurückzugeben?

Nein. Das Vertragsarztrecht kennt kein Ruhen der Zulassung auf eigenen Antrag als Dauermodell. § 95 SGB V sieht das Ruhen nur in eng definierten Ausnahmesituationen vor (z. B. Berufsunfähigkeit). Eine unbefristete „Einfrierung“ ist nicht möglich. Wer die Zulassung nicht aktiv nutzt, riskiert den Entzug wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Darf ich die Patientenakten auf meinem privaten Dachboden lagern?

Nein – zumindest nicht ohne technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Ein privater Dachboden erfüllt die Anforderungen regelmäßig nicht: kein Zugangsschutz gegen Dritte, keine Klimakontrolle, kein Brandschutz. Im Fall einer Datenschutzverletzung (Einbruch, Brand, Wassereinbruch) haften Sie nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz und riskieren Bußgelder nach Art. 83 DSGVO bis zu 10 Mio. € bzw. 2 % des Jahresumsatzes. Ein abschließbarer, trockener Raum mit Zugangsprotokoll ist das absolute Minimum; ein zertifizierter Archivdienstleister ist die rechtssichere Lösung.

Wie informiere ich meine Patienten rechtssicher über die Schließung?

Die Benachrichtigung sollte schriftlich und mit ausreichendem Vorlauf erfolgen – mindestens 3 Monate vor Schließung. Pflichtbestandteile des Informationsschreibens:

Schließungsdatum
Verbleib der Patientenakten (Ort/Kontaktadresse für Anfragen)
Hinweis auf das Recht auf Akteneinsicht und -kopie (Art. 15 DSGVO, § 630g BGB)
Empfehlung zur Weiterbehandlung (ohne konkrete Arztverweisung, um wettbewerbsrechtliche Probleme zu vermeiden)
Kontaktadresse für Rückfragen (mindestens 12 Monate aktiv halten)

Ergänzend: Aushang in der Praxis, Information über KV-Patientenservice und – bei Zustimmung – digitale Kanäle (Praxis-Website, E-Mail-Verteiler). Die kassenärztliche Vereinigung informiert gesetzlich Versicherte über den Versorgungsauftrag-Wegfall; dies ersetzt Ihre persönliche Patienteninformation nicht.

Erhalte ich eine Entschädigung von der KV, wenn ich keinen Nachfolger finde?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung durch die Kassenärztliche Vereinigung bei ersatzloser Aufgabe einer Zulassung besteht in der Regel nicht, sofern es sich um einen offenen Planungsbereich handelt. 

In gesperrten Gebieten regelt jedoch § 103 Abs. 3a SGB V ein spezifisches Nachbesetzungsverfahren: Entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes oder seiner Erben, dass eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist und lehnt den Antrag daher ab, ist die KV gesetzlich verpflichtet, dem Vertragsarzt oder den Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung dieser Entschädigung ist der Verkehrswert zugrunde zu legen, der bei einer Fortführung der Praxis maßgeblich wäre. Durch die Entbudgetierung der Hausärzte seit Oktober 2025 sind die Honorarumsätze in vielen Regionen gestiegen, was den fiktiven Hausarztpraxis-Wert im Rahmen des Entschädigungsverfahrens theoretisch anhebt.

In offenen Planungsbereichen oder strukturschwachen Regionen ohne Zulassungsbeschränkungen greift dieser Mechanismus hingegen nicht. Hier existiert kein direkter Ausgleichsanspruch.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Praxisaufgabe zu beachten?

Bei der Veräußerung einer Arztpraxis steht die Ermittlung des steuerpflichtigen Aufgabegewinns im Zentrum. Die Kalkulation erfolgt durch Subtraktion der Veräußerungskosten und des steuerlichen Buchwerts vom Veräußerungserlös.
Besondere Relevanz haben die steuerlichen Privilegien für Ärzte ab 55 Jahren oder bei Berufsunfähigkeit:

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: Maximal 45.000 €, degressiv abschmelzend ab einem Gewinn von 136.000 €.
Tarifbegünstigung nach § 34 EStG: Wahlrecht zwischen der Fünftelregelung und dem ermäßigten Steuersatz (56 % des Durchschnittssteuersatzes).

Klicken Sie, um diese Webseite zu bewerten!
[Anzahl Bewertungen: 0 Durchschnittliche Bewertung: 0]

Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am