Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V: Ablauf & Fristen

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Abstract – Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V

  • Ein Vertragsarztsitz in gesperrten Planungsbereichen wird nach Praxisaufgabe nicht automatisch fortgeführt: Der Zulassungsausschuss muss die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 3a SGB V erst genehmigen, lehnt er ab, erlischt die Zulassung ersatzlos gegen Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts durch die KV.
  • Rechtsgrundlage sind § 103 Abs. 3a und 4 SGB V; die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz nach Zustimmung unverzüglich aus, eine Ablehnung des Antrags entfaltet keine aufschiebende Wirkung und ein Vorverfahren nach § 78 SGG findet nicht statt.
  • Die Bewerberauswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen anhand von neun gesetzlichen Kriterien gemäß § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V, etwa berufliche Eignung, Approbationsalter oder familiäre Nähe zum abgebenden Arzt; der Kaufpreis darf den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigen.
  • Für MVZ, Psychotherapeuten- und Vertragszahnarztsitze gelten Sonderregelungen: MVZ ohne Mehrheit der Vertragsärzte an Geschäftsanteilen sind gegenüber freiberuflichen Bewerbern nachrangig (§ 103 Abs. 4c SGB V), Zahnärzte unterliegen der Zahnärzte-ZV statt § 103 Abs. 1–7 SGB V.

Was ist das Nachbesetzungsverfahren — und wann ist es erforderlich?

Das Nachbesetzungsverfahren regelt die Fortführung eines Vertragsarztsitzes in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen. Es ist damit einer der zentralen Wege, um einen Kassensitz zu kaufen, wenn ein bestehender Vertragsarzt seine Zulassung aufgibt. Das Nachbesetzungsverfahren greift immer dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und ein Nachfolger die Praxis weiterführen soll. Der Zulassungsausschuss entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner Erben darüber, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet.

Die Regelung gilt nicht nur bei vollständigem Zulassungsverzicht. Sie erfasst auch den Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung sowie die entsprechende Entziehung. Eine Ausnahme besteht bei befristeten Zulassungen: Verzichtet ein Vertragsarzt vor Fristablauf auf seine Zulassung, findet kein Nachbesetzungsverfahren statt. Scheitert die Suche nach einem Nachfolger dagegen ganz, wird kein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V relevant, sondern die eigenständigen Pflichten der Praxisschließung ohne Nachfolger nach § 95 SGB V — etwa zu Archivierungsfristen, Nachhaftung und datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. 

Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 3–4 SGB V

§ 103 SGB V bildet die zentrale Rechtsgrundlage. Absatz 3a regelt die Entscheidung über die Durchführung des Verfahrens, Absatz 4 die konkrete Ausschreibung und Bewerberauswahl. Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 führte das Nachbesetzungsverfahren ein. Seither scheidet der Verkaufspreis als Auswahlkriterium für die KV aus. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Diese Ablehnungsbefugnis entfällt jedoch, wenn der Nachfolger zu bestimmten privilegierten Personengruppen gehört oder sich zur Verlegung in ein unterversorgtes Gebiet verpflichtet.

Hat der Landesausschuss zusätzlich eine Überversorgung von mehr als 40 Prozent festgestellt, kehrt sich die Regel um: Der Zulassungsausschuss soll den Antrag dann ablehnen, sofern keine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich ist.

Haftungsrisiko: Eine Ablehnung des Nachbesetzungsantrags durch den Zulassungsausschuss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren nach § 78 SGG findet nicht statt. Abgebende Ärzte sollten den Antrag frühzeitig und vollständig stellen, um Verzögerungen zu vermeiden. Welche weiteren Fehler Sie vermeiden sollten, wenn Sie Ihren Kassensitz verkaufen möchten, zeigt unser Ratgeber im Detail. 

Abgrenzung: Nachbesetzungsverfahren vs. freie Zulassung vs. Verzicht zugunsten Anstellung

In Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkungen (offene Planungsbereiche) gibt es kein formelles, öffentliches Nachbesetzungsverfahren, da keine begrenzte Zahl an Vertragsarztsitzen um Bewerber konkurriert. Ein Nachfolger kann die Praxis dennoch nicht automatisch und lückenlos weiterführen, sondern muss sich aktiv um eine eigene Zulassung beim Zulassungsausschuss bewerben. Die Zulassung erfolgt frei über den regulären Zulassungsantrag. Das Nachbesetzungsverfahren betrifft ausschließlich gesperrte Planungsbereiche.

Verzichtet ein Vertragsarzt auf seine Zulassung, um in einem MVZ oder bei einem anderen Vertragsarzt als angestellter Arzt tätig zu werden, greift stattdessen § 103 Abs. 4a bzw. 4b SGB V. Der Zulassungsausschuss genehmigt in diesem Fall die Anstellung, sofern Versorgungsgründe nicht entgegenstehen. Eine Fortführung nach dem regulären Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 ist dann ausgeschlossen.

Wie läuft das Verfahren beim Zulassungsausschuss ab?

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des abgebenden Arztes oder seiner Erben und endet mit der Zulassungsentscheidung für den ausgewählten Nachfolger.

Sechs nummerierte Schritte des Nachbesetzungsverfahrens für einen Kassensitz von der Antragstellung bis zur Zulassung.
Der Ablauf eines Nachbesetzungsverfahrens umfasst sechs zentrale Etappen von der Antragstellung bis zur Zulassung.

Checkliste: Von Antragstellung bis Bewerberauswahl in 6 Schritten

  • [ ] Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beim Zulassungsausschuss stellen
  • [ ] Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Erforderlichkeit der Nachbesetzung abwarten
  • [ ] Bei Zustimmung: Ausschreibung des Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztliche Vereinigung
  • [ ] Bewerbungen sammeln — die KV erstellt eine Bewerberliste
  • [ ] Liste wird dem Zulassungsausschuss sowie dem abgebenden Arzt oder seinen Erben zur Verfügung gestellt
  • [ ] Zulassungsausschuss trifft die Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen

Fristen: Antragstellung, Ausschreibungsdauer, Entscheidungszeitraum

§ 103 SGB V nennt keine starren Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte. Es verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung jedoch zur unverzüglichen Ausschreibung nach Zustimmung des Zulassungsausschusses. Verzögerungen entstehen in der Praxis vor allem durch unvollständige Antragsunterlagen oder Widersprüche im Auswahlverfahren.

Tabelle: Fristenübersicht nach Verfahrensschritt

VerfahrensschrittFristcharakterRechtsgrundlage
Antrag auf NachbesetzungKeine gesetzliche Frist, zeitnahe Antragstellung empfohlen§ 103 Abs. 3a SGB V
Ausschreibung durch KV„Unverzüglich“ nach Zustimmung§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V
Klage gegen ZustimmungsbeschlussKeine aufschiebende Wirkung§ 103 Abs. 3a Satz 12 SGB V
AuswahlentscheidungNach Vorliegen der Bewerberliste, ohne Regelfrist§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V

Wer darf sich bewerben — und nach welchen Kriterien wird ausgewählt?

Mehrere Bewerber um denselben Vertragsarztsitz sind der Regelfall. Der Zulassungsausschuss wählt den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen anhand gesetzlich festgelegter Kriterien aus.

Auswahlkriterien des Zulassungsausschusses (§ 103 Abs. 4 SGB V)

§ 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V benennt neun Auswahlkriterien: berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet, familiäre Nähe zum bisherigen Vertragsarzt, bestehendes Anstellungs- oder Gemeinschaftspraxisverhältnis, Bereitschaft zur Erfüllung besonderer Versorgungsbedürfnisse, Belange von Menschen mit Behinderung sowie — bei MVZ — die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots. Seit 2006 werden bei ausgeschriebenen Hausarztsitzen Allgemeinärzte vorrangig berücksichtigt.

Die wirtschaftlichen Interessen des abgebenden Arztes fließen nur begrenzt in die Auswahl ein: Der Kaufpreis darf den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigen, dessen genaue Höhe eine fundierte Praxiswertermittlung bestimmt. Wie sich Kaufpreis und Goodwill im Detail vertraglich abbilden lassen, regelt der Praxisübernahmevertrag

Sonderfall: Bevorzugung von Ehegatten, Kindern, Sozietätspartnern

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des bisherigen Vertragsarztes zählen zu den neun gleichrangig zu würdigenden Auswahlkriterien. Einen automatischen Vorrang begründet das Gesetz daraus nicht. Kinder sind nach Einschätzung der Rechtsprechung als Nachfolger nicht automatisch gesetzt — es sei denn, sie waren wie jeder angestellte Arzt bereits seit mindestens drei Jahren in der Praxis der Eltern tätig. Ebenso begünstigt sind angestellte Ärzte der bisherigen Praxis und Vertragsärzte, mit denen die Praxis gemeinschaftlich betrieben wurde. Diese Kriterien konkurrieren mit den übrigen Auswahlkriterien — der Zulassungsausschuss gewichtet sie im Einzelfall.

Tipp: Wer die Praxis an ein Familienmitglied oder einen bestehenden Kooperationspartner übergeben möchte, sollte das Anstellungs- oder Gemeinschaftspraxisverhältnis frühzeitig und nachweisbar dokumentieren. Wer sich umfassend auf eine Praxisübernahme vorbereiten möchte, findet dort eine strukturierte Übersicht zu Standortwahl, Vertrag und Finanzierung. 

Regionale Besonderheiten: Was unterscheidet sich je KV?

Die Ausschreibung erfolgt durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Format und Bekanntmachungsorgan unterscheiden sich zwischen den KV-Regionen.

Tabelle: KV-Region → Ausschreibungsorgan → Besonderheiten

KV-RegionAusschreibungsorganBesonderheit
KV BayernsBayerischer Staatsanzeiger, KVB-PortalZusätzliche Online-Ausschreibung über KVB-Mitgliederbereich
KV BerlinAmtliche Bekanntmachungen der KV BerlinVerfahren für Vertragsarzt- und Psychotherapeutensitze getrennt gelistet
KV NordrheinKVNO-NiederlassungsberatungEigene Beratungsstelle für Praxisabgabe parallel zum Verfahren
KV SachsenKV-Sachsen-BekanntmachungenVerfahren für Praxisabgabe und Nachbesetzung gemeinsam dokumentiert

Ausschreibung im Bayerischen Staatsanzeiger vs. KV-eigene Portale

§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigung zur Ausschreibung „in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern“. In Bayern erfolgt dies traditionell über den Bayerischen Staatsanzeiger, ergänzt durch digitale KVB-Kanäle. Andere KVen setzen ausschließlich auf eigene Online-Bekanntmachungen. Abgebende Ärzte sollten die für ihre Region maßgebliche Publikationsform frühzeitig klären.

Nachbesetzungsverfahren bei besonderen Praxisformen

Neben dem klassischen Einzelsitz gelten für MVZ, Psychotherapeuten- und Zahnarztsitze abweichende Regelungen.

MVZ-Anstellungssitz: Abweichungen zum Einzelsitz

Ein medizinisches Versorgungszentrum kann eine Arztstelle nachbesetzen, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind — § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich. Übernimmt ein MVZ selbst den Vertragsarztsitz eines ausscheidenden Vertragsarztes, gilt zusätzlich eine Nachrangregelung nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V: MVZ, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, werden gegenüber anderen Bewerbern nachrangig berücksichtigt — ein zentraler Aspekt im Nachbesetzungsverfahren beim Praxisverkauf an ein MVZ. Nach aktueller Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg gilt dieser Nachrang jedoch ausschließlich im Verhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten — zwischen zwei mehrheitlich kapitalgeführten MVZ findet die Regelung keine Anwendung.

Diese Nachrangregelung gilt zudem nicht für MVZ, die bereits am 31. Dezember 2011 zugelassen waren und deren Anteilsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt bereits unverändert bestanden.

Psychotherapeutensitz: Chancengleichheit und Sonderregeln

Für Psychotherapeutensitze gelten die Auswahlkriterien des § 103 Abs. 4 SGB V entsprechend. Der Zulassungsausschuss muss dabei die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern wahren. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung wiederholt konkretisiert, insbesondere im Verhältnis zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten.

Vertragszahnarztsitz: Verfahrensunterschiede zur KZV

§ 103 Abs. 8 SGB V schließt Zahnärzte von den Absätzen 1 bis 7 ausdrücklich aus. Für die Nachbesetzung von Vertragszahnarztsitzen gilt stattdessen die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Die Zahnärzte-ZV verweist dabei in § 32a Abs. 5 selbst ausdrücklich auf das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V — etwa wenn ein anstellender Vertragszahnarzt gleichzeitig eine Umwandlung der Anstellung in eine eigene Zulassung beantragt. Wer eine Zahnarztpraxis übernehmen möchte, sollte diese Verfahrensverzahnung frühzeitig mit der zuständigen KZV klären.

Was passiert, wenn das Verfahren erfolglos bleibt oder abgebrochen wird?

Ein Nachbesetzungsverfahren muss nicht zwingend mit einer Zulassungsentscheidung enden.

Aufhebung der Ausschreibung durch den Zulassungsausschuss

Kommt der Zulassungsausschuss bei der Auswahlentscheidung zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber außerhalb des privilegierten Personenkreises ausgewählt werden müsste, kann er die Nachbesetzung mit Stimmenmehrheit ablehnen — vorausgesetzt, eine Nachbesetzung ist aus Versorgungsgründen nicht erforderlich. In diesem Fall gelten dieselben Entschädigungsregelungen wie bei der grundsätzlichen Ablehnung nach Absatz 3a.

Beendigung des Verfahrens bis zur endgültigen Bewerberauswahl

Der abgebende Arzt kann den Antrag auf Nachbesetzung nur bis zur bestandskräftigen Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zurücknehmen. Nach BSG-Rechtsprechung ist das Ausschreibungsrecht mit der Rücknahme grundsätzlich verbraucht. Eine erneute Ausschreibung ist nur möglich, wenn dafür billigenswerte Gründe vorliegen. Die bloße Absicht, auf die Auswahl eines bestimmten Nachfolgers hinzuwirken, genügt dafür nicht.

Haftungsrisiko: Nimmt der abgebende Arzt den Antrag nach der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zurück oder verkauft die Praxis dem ausgewählten Bewerber letztlich doch nicht, kann die gesamte Praxisübergabe endgültig scheitern. Eine strukturierte, frühzeitige Vorbereitung der Praxisabgabe hilft, solche Rückschläge von vornherein zu vermeiden. 

FAQ: Häufige Fragen zum Nachbesetzungsverfahren

Kann ich das Nachbesetzungsverfahren als abgebender Arzt selbst beeinflussen?

Direkten Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben Sie nicht — der Zulassungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihre wirtschaftlichen Interessen fließen nur insoweit ein, als der Kaufpreis den Verkehrswert nicht übersteigen darf. Sie können jedoch den Antrag auf Durchführung des Verfahrens stellen oder bis zur bestandskräftigen Auswahlentscheidung zurücknehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Kassensitz und Vertragsarztsitz im Verfahren?

Beide Begriffe bezeichnen umgangssprachlich dieselbe Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit. § 103 SGB V verwendet ausschließlich den Begriff „Vertragsarztsitz“ — Kassensitz ist keine eigenständige Rechtskategorie, sondern ein gebräuchliches Synonym in der Praxis.

Wie lange dauert ein Nachbesetzungsverfahren durchschnittlich?

§ 103 SGB V nennt keine gesetzliche Gesamtdauer. Die Verfahrensdauer hängt von der Zahl der Bewerbungen, eventuellen Rechtsmitteln gegen den Zustimmungsbeschluss und der Bearbeitungsgeschwindigkeit der zuständigen KV ab. Wer sich frühzeitig von einer Niederlassungsberatung begleiten lässt, vermeidet typische Verzögerungen durch unvollständige Anträge.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am