Abstract – Ausfallhonorar beim Zahnarzt: Voraussetzungen und Höhe
- Ein Ausfallhonorar ist nach § 615 BGB rechtlich zulässig, setzt aber eine wirksame Vereinbarung mit konkretem Eurobetrag, Absagefrist und Entlastungsmöglichkeit bei unverschuldetem Nichterscheinen voraus – der BGH hat dies mit Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21) im Grundsatz bestätigt.
- Die GOZ findet keine Anwendung, da keine zahnärztliche Leistung erbracht wurde; die Berechnung erfolgt zivilrechtlich anhand des entgangenen Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen, meist über den betriebswirtschaftlichen Stundensatz der Praxis.
- Pauschalbeträge ohne nachvollziehbare Einzelfallberechnung sind unwirksam – ein aktuelles Urteil des AG Bad Urach (Az. 1 C 3/26 vom 12.06.2026) erklärte eine intransparente 200-€-Pauschale für nichtig, da Zeitraum und Berechnungssatz für die Patientin nicht erkennbar waren.
- Für Praxisinhaber empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung mit konkretem Betrag pro Zeiteinheit, gesonderter Patientenunterschrift und lückenloser Dokumentation von Terminbuchung, Absage und Nachbesetzungsversuchen, um die Beweislast im Streitfall zu erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Ausfallhonorar — und worauf stützt es sich rechtlich?
Das Ausfallhonorar kompensiert den Zahnarzt für einen Termin, den ein Patient ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnimmt. Es ist keine zahnärztliche Leistung im Sinne der Gebührenordnung. Stattdessen handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Anspruch. Diese Abgrenzung entscheidet, wie Sie den Betrag berechnen und abrechnen.
Definition: Abgrenzung zu Schadensersatz und Vertragsstrafe
Rechtlich lässt sich das Ausfallhonorar zwei Anspruchsgrundlagen zuordnen. Ein Teil der Literatur ordnet es als Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug ein — der Zahnarzt steht finanziell so, als hätte er die geplante Leistung erbracht („Erfüllung des positiven Interesses“). Andere Quellen stützen den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB („Ersatz des negativen Interesses“). Eine Vertragsstrafe im engeren Sinne liegt in keinem der beiden Fälle vor. Diese müsste als eigenständige Sanktion unabhängig vom tatsächlichen Schaden vereinbart sein — bei Behandlungsverträgen unüblich.
Rechtsgrundlage: § 615 BGB und § 304 BGB
§ 615 Satz 1 BGB regelt: Der Dienstverpflichtete kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät. Übertragen auf die Zahnarztpraxis heißt das: Bietet der Zahnarzt die Behandlung zum vereinbarten Termin an und erscheint der Patient nicht, gerät dieser in Annahmeverzug — unabhängig von seinem Verschulden (§ 293 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21) entschieden: § 615 BGB ist über § 630b BGB auch auf Behandlungsverträge nach § 630a BGB anwendbar. Der BGH stellt dabei klar, dass sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Bei der Auslegung, ob ein fest vereinbarter Behandlungstermin vorliegt, zählen sämtliche Umstände des Einzelfalls — die Interessenlage der Parteien, die Organisation der Terminvergabe sowie deren Erkennbarkeit für den Patienten. Bemerkenswert am zugrunde liegenden Sachverhalt: Die Eltern eines minderjährigen Patienten hatten den Termin abgesagt, weil beim Kind ein Corona-Verdacht bestand. Der BGH stellte klar, dass eine damals geltende Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen der Behandlung rechtlich entgegenstand. Der Behandelnde war zur vereinbarten Zeit rechtlich an der Leistungserbringung gehindert — es lag kein Annahmeverzug des Patienten vor. Das zeigt: Auch eine rechtssicher formulierte Vereinbarung kann scheitern, wenn eine behördliche Anordnung die Behandlung selbst unmöglich macht, unabhängig vom Verhalten des Patienten.
Die Rechtsprechung ist trotz dieser Grundsatzentscheidung nicht einheitlich. Ein Teil der veröffentlichten Urteile hält § 615 BGB grundsätzlich für nicht anwendbar, da eine übliche Terminvereinbarung keine „Leistungszeit“ im Sinne des § 296 BGB begründe. Zudem trägt der Zahnarzt aufgrund des freien Kündigungsrechts des Patienten nach § 627 BGB grundsätzlich das Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu verdienen. Andere Gerichte — darunter das AG Nettetal (Urteil vom 12.09.2006, Az. 17 C 71/93) — haben Vergütungsansprüche hingegen bejaht.
Tipp: Verlassen Sie sich nicht allein auf § 615 BGB. Stützen Sie die Vereinbarung zusätzlich auf § 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatzanspruch — das erhöht die Erfolgsaussichten bei uneinheitlicher Rechtsprechung.
Bedeutung der GOZ: Warum sie hier keine Anwendung findet
Sie können das Ausfallhonorar nicht über vorhandene Positionen der GOZ ( Gebührenordnung für Zahnärzte) berechnen, da Sie keine zahnärztliche Leistung erbracht haben. Die Gebührenordnung für Zahnärzte vergütet erbrachte Behandlungsschritte — ein ausgefallener Termin fällt begrifflich nicht darunter. Die Berechnung erfolgt stattdessen zivilrechtlich, orientiert am entgangenen Honorar der geplanten Behandlung.
Ist ein Ausfallhonorar für Zahnärzte überhaupt zulässig?
Ein Ausfallhonorar ist zulässig, wenn Sie es wirksam vereinbaren und dem Patienten eine Möglichkeit zur Entlastung bei unverschuldetem Nichterscheinen einräumen. Fehlt diese Entlastungsmöglichkeit, bewerten Gerichte die Klausel regelmäßig als unangemessene einseitige Benachteiligung des Patienten und damit als unwirksam.
Voraussetzung: Wirksame vertragliche Vereinbarung mit dem Patienten
Für einen begründeten Anspruch müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Die Zahnarztpraxis arbeitet als Bestellpraxis mit individuell reservierten Zeitfenstern
- Der Termin war exklusiv für den Patienten reserviert, worüber er informiert war
- Der Patient wusste, dass bei Nichteinhaltung eine Rechnung folgt — außer bei unverschuldetem Nichterscheinen
- Der Termin konnte nachweislich nicht anderweitig vergeben werden
Ein exklusiv reservierter Termin liegt typischerweise bei zeitintensiven Behandlungen vor: Wurzelkanalbehandlungen, chirurgische Eingriffe wie Weisheitszahn-Entfernungen, längere Sitzungen mit Betäubung oder ästhetische Leistungen wie Bleaching und Veneers. Bei kurzen, routinemäßigen Kontrollterminen fehlt dagegen häufig bereits die individuelle Reservierung — ein Anspruch scheidet dann regelmäßig aus. Die Voraussetzungen der exklusiven Terminreservierung gelten dabei im Kern für jede Bestellpraxis — Details zum Ausfallhonorar Arzt und zur Abgrenzung gegenüber Hausarztpraxen finden Sie im entsprechenden Fachbeitrag.
Diese Voraussetzungen hat der BGH mit dem bereits genannten Urteil vom 12.05.2022 im Grundsatz bestätigt. Eine 24-Stunden-Absagefrist gilt dabei als angemessen — bestätigt unter anderem durch das AG Düsseldorf (Az. 48 C 17511/00 vom 18.02.2003) und das AG Fulda (Az. 34 C 120/02 vom 16.05.2002). Weitere einschlägige Entscheidungen zu den Voraussetzungen liefert die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer: das AG Heidelberg (Az. 20 C 298/01 vom 17.02.2003), das LG Düsseldorf (Az. 22 S 117/03 vom 19.03.2004), das AG Neukölln (Az. 4 C 179/04 vom 07.10.2004), das AG Dresden (Az. 107 C 5428/09 vom 29.01.2010) sowie ein weiteres Urteil des AG Düsseldorf (Az. 52 C 4822/13 vom 18.11.2013). Die uneinheitliche Instanzrechtsprechung macht eine sorgfältige Einzelfallprüfung unverzichtbar.
Ausnahme: Kassenpatienten vs. Privatpatienten
Die Rechtsprechung des BGH betrifft Behandlungsverträge unabhängig vom Versicherungsstatus — ein Ausfallhonorar lässt sich damit im Grundsatz auch gegenüber gesetzlich Versicherten durchsetzen. Die vertragliche Grundlage bleibt in beiden Fällen der zivilrechtliche Behandlungsvertrag, nicht das Sozialversicherungsrecht.
Grenzen: Wann ein Anspruch entfällt
Ein Anspruch entfällt in mehreren Konstellationen: bei rechtzeitiger Absage innerhalb der vereinbarten Frist, bei nachweislich unverschuldetem Nichterscheinen wie plötzlicher Krankheit sowie bei medizinischen Notfällen und Schmerzpatienten — für diese darf eine Ausfallhonorar-Vereinbarung von vornherein nicht gelten. Auch bei einem vereinbarten Ersatztermin entfällt der Anspruch nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 17.04.2007, Az. 1 U 154/06) regelmäßig — unabhängig davon, dass der ursprüngliche Terminausfall organisatorischen Aufwand verursacht hat. Das LG Berlin (Az. 55 S 310/04 vom 15.04.2005) bestätigt zudem: Eine Klausel ohne Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Fernbleiben hat keinen Bestand.
Wie hoch darf das Ausfallhonorar sein?
Eine höchstrichterliche Entscheidung zur zulässigen Höhe liegt bislang nicht vor. Der BGH hat sich im Urteil vom 12.05.2022 ausdrücklich nicht zur Höhe geäußert — Sie müssen sich daher an der Instanzrechtsprechung und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen orientieren.
Berechnungsgrundlage: Entgangener Praxisumsatz abzüglich ersparter Aufwendungen
Die Berechnung folgt dem für die geplante Behandlung erwarteten Honorarbetrag, abzüglich ersparter Aufwendungen wie nicht verbrauchtem Material. Üblich ist die Ermittlung des durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Stundensatzes der Praxis, angesetzt entsprechend der Dauer des ausgefallenen Termins. Bei Streitigkeiten schätzen Gerichte regelmäßig nach § 287 ZPO, orientiert an einem „Durchschnittspatienten“. Wie konkret Gerichte diese Kürzung vornehmen, zeigt das bereits erwähnte Urteil des AG Nettetal (Az. 17 C 71/93): Das Gericht bejahte zwar den Honoraranspruch dem Grunde nach, kürzte ihn jedoch — die freigewordene Zeit hätte für Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten genutzt werden können.
Tabelle: Typische Behandlungsarten → übliche Honorarspannen
| Behandlungsart | Übliche Honorarspanne | Berechnungsbasis |
|---|---|---|
| Professionelle Zahnreinigung (PZR) | 40–60 € | Durchschnittlicher Behandlungswert |
| Kurze Kontrolltermine | Meist kein Anspruch | Kein individuell reservierter Termin |
| Längere Behandlungssitzungen | 80–120 € | Stundensatz × Termindauer |
| Mehrstündige Eingriffe | Individuell, betriebswirtschaftlich begründet | Entgangener Umsatz abzüglich Materialersparnis |
Fallstrick: Pauschalbeträge ohne Einzelfallnachweis
Ein aktuelles Urteil des AG Bad Urach vom 12.06.2026 (Az. 1 C 3/26) verschärft die Anforderungen an die Klauselgestaltung erheblich. Im entschiedenen Fall verlangte die Praxis einen Festbetrag von 200 € — ohne dass für die Patientin bei Vertragsschluss erkennbar war, für welchen Zeitraum das Ausfallhonorar berechnet wird, welcher Betrag pro Zeiteinheit gilt oder mit welcher Gesamtforderung sie rechnen musste. Das Gericht bewertete die Klausel als intransparent: Sie erlaubte dem Zahnarzt faktisch, sowohl die zugrunde gelegte Ausfallzeit als auch den Vergütungssatz nachträglich einseitig festzulegen. Die Patientin musste die 200 € nicht zahlen.
Ein positives Gegenbeispiel für eine nachvollziehbare Bezifferung liefert ein vom LG Berlin entschiedener Fall (Az. 55 S 310/04): Dort bewertete das Gericht eine Pauschale von 35 € pro halber Stunde als angemessen — ein Betrag, der knapp dem doppelten Satz der GOÄ-Ziffer 56 entsprach (Vergütung für einen Arzt, der ohne medizinische Leistung beim Patienten verweilt, 1,8-facher Satz). Diese Orientierung an einer nachvollziehbaren, im Vorfeld bezifferten Rechengröße erhöht die Erfolgsaussichten gegenüber vagen Pauschalformulierungen erheblich.
Haftungsrisiko: Aus dem AG-Bad-Urach-Urteil folgt nicht, dass 200 € generell überhöht wären — der Anspruch scheiterte an der fehlenden Vorhersehbarkeit für die Patientin. Nennen Sie in der Vereinbarung immer einen konkreten Eurobetrag pro Zeiteinheit, nicht nur einen vagen Hinweis auf „freigehaltene Zeit“.
Wie wird das Ausfallhonorar korrekt vereinbart und abgerechnet?
Die Wirksamkeit der Vereinbarung entscheidet über die gesamte Durchsetzbarkeit. Eine unklare oder nachträglich einseitig ausfüllbare Klausel ist unwirksam — unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Anspruch dem Grunde nach besteht.
Formulierung: Bestandteile einer wirksamen Ausfallhonorar-Vereinbarung
Eine rechtssichere Honorarvereinbarung benötigt folgende Bestandteile:
- Klarstellung, dass der Termin exklusiv für den Patienten reserviert wird
- Konkrete Absagefrist, üblicherweise 24 Stunden vor dem Termin
- Konkreter Eurobetrag pro ausgefallener Behandlungsstunde oder pro Terminart — kein pauschaler Verweis auf „freigehaltene Zeit“
- Ausdrückliche Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Nichterscheinen
- Ausdrücklicher Ausschluss für medizinische Notfälle und Schmerzpatienten — die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns verankert diesen Punkt als festen Bestandteil ihres Muster-Vereinbarungsformulars
- Deutlich erkennbare Unterschrift des Patienten, die sich eindeutig auf die Ausfallhonorar-Klausel bezieht — nicht auf einen Anamnesebogen mit anderweitigem Erklärungsinhalt
Das AG Bad Urach (Az. 1 C 3/26) monierte im genannten Fall zusätzlich: Die Unterschrift der Patientin sollte laut Formularwortlaut lediglich die Richtigkeit ihrer Gesundheitsangaben bestätigen — nicht die Zustimmung zur Ausfallklausel. Verzichten Sie deshalb möglichst nicht auf eine gesonderte Unterschrift: Wurde der Patient zwar aufgeklärt, hat aber nicht unterschrieben, steigt das Prozessrisiko erheblich, da Sie die Aufklärung im Streitfall kaum nachweisen können.
Für die mündliche oder schriftliche Kommunikation bei der Terminvergabe eignet sich eine klare, sachliche Formulierung, etwa: „Bitte sagen Sie Ihren Termin mindestens 24 Stunden vorher ab. Bei kurzfristiger Absage berechnen wir Ihnen ein Ausfallhonorar.“ Vermeiden Sie Drohgebärden — Transparenz und Planbarkeit für beide Seiten stehen im Vordergrund.
Zeitpunkt: Vereinbarung bei Terminbuchung vs. nachträglicher Hinweis
Sie müssen die Vereinbarung vor dem betroffenen Termin schließen, idealerweise bei der ersten Terminbuchung oder zu Behandlungsbeginn. Ein nachträglicher Hinweis nach dem Ausfall entfaltet keine rechtliche Wirkung — der Patient muss zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung bereits wissen, dass ein Ausfallhonorar droht.
Umsatzsteuer: Warum auf Ausfallhonorare keine USt anfällt
Das Ausfallhonorar unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, da kein unmittelbarer Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Der Zahnarzt erbringt keine Behandlung — die Zahlung kompensiert lediglich den entgangenen Gewinn. Diese Einordnung ist für die korrekte Rechnungsstellung relevant: Ausfallhonorar-Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus.
Hinweis zur Prüfung: Diese Einordnung wurde in der Recherche nur über eine Sekundärquelle bestätigt und sollte vor Veröffentlichung anhand eines BMF-Schreibens oder Abschn. 1.3 UStAE gegengeprüft werden.
Was tun, wenn Patienten das Ausfallhonorar nicht zahlen?
Die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs erfordert saubere Dokumentation von Beginn an. Ohne Nachweis der vereinbarten Bedingungen und des tatsächlichen Schadens scheitert die Forderung regelmäßig im Streitfall.
Mahnverfahren: Fristsetzung und Rechnungsstellung
Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist folgt die reguläre Mahnung. Die Rechnung sollte den zugrunde liegenden Termin, die vereinbarte Absagefrist und die Berechnungsgrundlage des Betrags nachvollziehbar ausweisen — gerade angesichts der verschärften Transparenzanforderungen aus dem Urteil des AG Bad Urach.
Beweislast: Dokumentation von Termin, Absage und Schaden
Sie tragen die Beweislast für die feste Terminvereinbarung, die exklusive Reservierung und den Umstand, dass der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte. Erfüllen Sie Ihre Dokumentationspflicht deshalb lückenlos: Terminbuchung, Aufklärung über die Ausfallregelung, Absagezeitpunkt und erfolglose Nachbesetzungsversuche (Recall) gehören dazu. Fehlt dieser Nachweis, scheitern Forderungen häufig nicht am Anspruch dem Grunde nach, sondern an Beweisproblemen im Prozess.
Gerichtliche Durchsetzung: Wann sich der Klageweg lohnt
Bei kleineren Beträgen steht der Aufwand einer gerichtlichen Durchsetzung häufig nicht im Verhältnis zum Streitwert. Zudem kann Sie das gerichtliche Verfahren zwingen, Ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation offenzulegen. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung und der gestiegenen Anforderungen an die Klauseltransparenz empfiehlt sich bei streitigen Fällen anwaltliche Unterstützung zur Abwägung der rechtlichen Risiken. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten einer solchen Auseinandersetzung abfedern.
Unabhängig von der Durchsetzung im Einzelfall lohnt sich präventives Terminmanagement: Automatisierte Erinnerungen per SMS oder E-Mail vor dem Behandlungstermin reduzieren nachweislich kurzfristige Absagen und Nichterscheinen. Die Frage der Durchsetzung stellt sich dann seltener. Ein durchdachtes Recall-System unterstützt zusätzlich dabei, offene Termine frühzeitig neu zu besetzen.
FAQ: Häufige Fragen zum Ausfallhonorar beim Zahnarzt
Wie viele Stunden vorher muss ein Termin abgesagt werden, um Kosten zu vermeiden?
Eine 24-Stunden-Frist gilt in der Rechtsprechung als angemessen und wurde mehrfach bestätigt, unter anderem durch das AG Düsseldorf und das AG Fulda. Übermäßig lange Fristen bergen das Risiko, von Gerichten als unangemessen bewertet zu werden. Die konkrete Frist sollte sich an praxisindividuellen Erfordernissen orientieren und in der Vereinbarung eindeutig benannt sein.
Muss ein Ausfallhonorar bei Krankheit trotzdem gezahlt werden?
Nein, sofern die Krankheit unverschuldetes Nichterscheinen begründet und rechtzeitig mitgeteilt wird. Eine wirksame Vereinbarung muss dem Patienten diese Entlastungsmöglichkeit ausdrücklich einräumen — fehlt sie, ist die gesamte Klausel unwirksam. Teilt der Patient die Erkrankung frühzeitig mit, sodass Sie den Termin noch anderweitig vergeben können, entfällt der Schaden ohnehin.
Kann ein Patient dem Ausfallhonorar widersprechen?
Ja, insbesondere wenn die Vereinbarung intransparent formuliert war oder keine Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Fernbleiben enthielt. Wie das Urteil des AG Bad Urach zeigt, prüfen Gerichte genau, ob der Patient bei Vertragsschluss die konkrete Höhe und Berechnungsgrundlage erkennen konnte. Ein Widerspruch hat besonders dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie den Nachweis der exklusiven Terminreservierung oder der erfolglosen Nachbesetzung nicht erbringen können.
