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Abstract – Patientendokumentation: Pflichten für Ärzte und MFA
- Die Patientendokumentation ist nach § 630f BGB eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag: Fehlt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme in der Akte, wird nach § 630h Abs. 3 BGB im Arzthaftungsprozess vermutet, dass sie nicht erfolgt ist.
- Seit dem 6. Februar 2026 bezeichnet das BGB die Patientenakte als „Behandlungsakte“; sie ist zeitnah, in Papierform oder elektronisch zu führen, umfasst u. a. Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Aufklärung und Einwilligung und ist zehn Jahre nach Behandlungsabschluss aufzubewahren.
- Medizinische Fachangestellte (MFA) dürfen Einträge wie Vitalparameter oder delegierte Leistungen dokumentieren, die rechtliche Verantwortung einschließlich Anordnung und Überwachung verbleibt jedoch beim behandelnden Arzt; Diagnosen, Therapieentscheidungen und Aufklärung sind ärztliche Kernleistungen.
- Elektronische Dokumentation im Praxisverwaltungssystem (PVS) muss nachträgliche Änderungen erkennbar machen, da ihr sonst nach BGH (VI ZR 84/19) die Beweiskraft fehlt; Patienten haben nach § 630g BGB zudem Anspruch auf eine unentgeltliche erste Abschrift der Behandlungsakte.
Inhaltsverzeichnis
Patientendokumentation: Rechtsgrundlagen und Zweck
Die Patientendokumentation beruht auf drei Rechtsquellen: dem Behandlungsvertragsrecht des BGB, dem ärztlichen Berufsrecht und – für Vertragsärzte – dem Bundesmantelvertrag-Ärzte. Die Pflichten überschneiden sich weitgehend, unterscheiden sich aber in ihren Sanktionen.
Dokumentationspflicht nach § 630f BGB und § 10 MBO-Ä
§ 630f BGB verpflichtet den Behandelnden, die Akte zeitnah zur Behandlung zu führen, auf Papier oder elektronisch. Seit Februar 2026 spricht das Gesetz nicht mehr von „Patientenakte“, sondern von Behandlungsakte. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie des Behandlungsvertragsrechts hat §§ 630f, 630g und 630h BGB angepasst und den Begriff ausgetauscht. Die neue Fassung gilt seit dem 6. Februar 2026. Inhaltlich ändert die neue Bezeichnung an der Dokumentationspflicht selbst nichts.
Parallel verpflichtet § 10 der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) Ärzte zur Dokumentation. Verbindlich ist jeweils die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Für Vertragsärzte kommt § 57 BMV-Ä hinzu. Weil die Dokumentationspflicht zugleich berufsrechtlich und über § 57 BMV-Ä geregelt ist, können Kammern und vertragsärztliche Organe bei gravierenden Verstößen Sanktionen verhängen.
Drei Funktionen: Therapiesicherung, Rechenschaft, Beweissicherung
Die Patientendokumentation erfüllt drei Aufgaben:
- Therapiesicherung: Mit- und Nachbehandler müssen den Behandlungsverlauf nachvollziehen können.
- Rechenschaft: Die Akte belegt gegenüber dem Patienten, was medizinisch veranlasst wurde.
- Beweissicherung: Im Arzthaftungsprozess ist die Dokumentation das zentrale objektive Beweismittel.
Der Maßstab ist medizinisch, nicht juristisch. Nach dem BGH ist eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, auch rechtlich nicht geboten. Eine vollständige, zeitnahe Akte schützt deshalb vor allem den Behandelnden selbst.
Abgrenzung: Arztpraxis vs. Krankenhausdokumentation
Das Gesetz unterscheidet bei der Dokumentationspflicht nicht zwischen Krankenhaus und niedergelassener Praxis. Die Anforderungen des § 630f BGB gelten also identisch. Unterschiede ergeben sich aus der Organisation: Im Krankenhaus dokumentieren ärztlicher Dienst und Pflege getrennt, oft über ein Krankenhausinformationssystem. In der Praxis laufen Befunde, Verordnungen und Abrechnung meist in einem Praxisverwaltungssystem (PVS) zusammen.
Was gehört in die Patientendokumentation?
§ 630f Abs. 2 BGB nennt einen Mindestkatalog, der nicht abschließend ist. Aufzuzeichnen sind alle aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien, Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen; Arztbriefe gehören ebenfalls in die Akte.
Tabelle: Pflichtinhalte nach § 630f Abs. 2 BGB mit Praxisbeispielen
| Pflichtinhalt | Beispiele aus der Praxis |
|---|---|
| Anamnese | Eigen-, Familien-, Medikamentenanamnese, Allergien |
| Diagnosen | Verdachts- und gesicherte Diagnosen, ICD-10-GM-Kodierung |
| Untersuchungen | Körperlicher Status, Funktionsdiagnostik, Sonografie |
| Untersuchungsergebnisse und Befunde | Laborwerte, EKG, Bildgebung, externe Befundberichte |
| Therapien und ihre Wirkungen | Medikation mit Dosierung, Verlauf, Nebenwirkungen |
| Eingriffe und ihre Wirkungen | Kleine Chirurgie, Injektionen, Komplikationen |
| Einwilligungen und Aufklärungen | Aufklärungsbogen, Gesprächsvermerk, Verzicht |
| Arztbriefe | Eingehende und ausgehende Arztbriefe, Entlassberichte |
Befunddokumentation in der Arztpraxis: Untersuchungen, Labor, Bildgebung
Die Befunddokumentation hält fest, was untersucht wurde und mit welchem Ergebnis. Entscheidend sind auch Negativbefunde: Wer eine Untersuchung durchführt, aber nur Auffälligkeiten notiert, kann später nicht belegen, dass ein Befund unauffällig war. Externe Laborbefunde und Bildgebung gehören vollständig in die Akte, einschließlich des Vermerks, wann der Arzt sie zur Kenntnis genommen hat.
Gerade dieser Kenntnisnahme-Vermerk fehlt in vielen Praxen. Ein pathologischer Laborwert, der unbearbeitet im Posteingang des PVS liegt, ist haftungsrechtlich ein erhebliches Risiko. Legen Sie deshalb fest, wer eingehende Befunde sichtet und wie die ärztliche Freigabe dokumentiert wird.
Aufklärung und Einwilligung dokumentieren
Patientenaufklärung und Patienteneinwilligung sind nach § 630f Abs. 2 BGB ausdrücklich dokumentationspflichtig. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Behandelnden (§ 630h Abs. 2 BGB). Die Ärztekammer Nordrhein rät, nicht nur das Gespräch selbst, sondern auch die besprochenen, einschließlich seltener, aber eingriffstypischer Risiken mit Unterschrift, Datum und Uhrzeit auf einem eingriffsbezogenen Aufklärungsformular festzuhalten.
Ein unterschriebener Standardbogen allein genügt nicht. Individuelle Ergänzungen – etwa handschriftliche Skizzen, konkrete Nachfragen des Patienten oder ein Verzicht auf weitere Aufklärung – erhöhen den Beweiswert deutlich. Unterlagen, die der Patient unterzeichnet hat, sind ihm nach § 630e Abs. 2 BGB in Abschrift auszuhändigen.
Umfang: medizinisch Erforderliches statt Vollprotokoll
Die Patientendokumentation ist kein Wortprotokoll. Routinemaßnahmen, die sich aus dem Behandlungsstandard ergeben, müssen nicht in jedem Einzelschritt erfasst werden. Dokumentationspflichtig ist, was ein Nachbehandler wissen muss, um die Behandlung sachgerecht fortzuführen. Sind Maßnahmen nicht dokumentiert, die für die weitere Behandlung ohnehin nicht maßgeblich sind, folgt aus der Lücke keine Vermutung, dass sie unterblieben sind.
Umgekehrt gilt: Abweichungen vom Standard, Komplikationen, Therapieverweigerung und ärztliche Empfehlungen, denen der Patient nicht folgt, sind immer zu dokumentieren.
Delegation: Was MFA dokumentieren dürfen und was beim Arzt bleibt
Medizinische Fachangestellte führen in den meisten Praxen einen erheblichen Teil der Einträge. Rechtlich ist das zulässig, verschiebt aber die Verantwortung nicht.
Verantwortung des Behandelnden bei delegierter Dokumentation
Adressat der Dokumentationspflicht ist der Behandelnde im Sinne des § 630a BGB – also der Vertragspartner des Patienten, in der Regel der Praxisinhaber oder das MVZ. MFA handeln als Erfüllungsgehilfen. Anordnungsverantwortung, Instruktions- und Überwachungspflicht bleiben Bestandteil der ärztlichen Gesamtverantwortung, die auch bei arbeitsteiligem Vorgehen beim Arzt liegt.
Für die Praxis bedeutet das: Fehlerhafte oder fehlende Einträge durch MFA gehen haftungsrechtlich zulasten des Behandelnden. Die Dokumentationspflicht MFA ist daher keine eigenständige Pflicht der Angestellten, sondern eine delegierte Aufgabe mit Kontrollpflicht des Arztes.
Tabelle: Typische Einträge → MFA delegierbar ja/nein
| Eintrag | Durch MFA delegierbar | Hinweis |
|---|---|---|
| Vitalparameter (RR, Puls, Gewicht, BZ) | Ja | Messwert, Uhrzeit, Kürzel |
| Import externer Befunde und Arztbriefe | Ja | Ärztliche Kenntnisnahme gesondert vermerken |
| Delegierte Leistungen (z. B. Injektion, Verbandwechsel) | Ja | Nach ärztlicher Anordnung, Anordnung dokumentieren |
| Organisatorische Vermerke (Terminabsage, Rückruf) | Ja | Bei medizinischer Relevanz ärztlich prüfen |
| Anamnese per Fragebogen | Teilweise | Ärztliche Auswertung erforderlich |
| Diagnosen und Befundinterpretation | Nein | Ärztliche Kernleistung |
| Therapieentscheidung und Verordnung | Nein | Ärztliche Kernleistung |
| Aufklärungsgespräch | Nein | Aufklärung erfolgt durch den Behandelnden oder eine befähigte Person (§ 630e Abs. 2 BGB) |
Die Tabelle gibt die in der Praxis übliche Abgrenzung wieder. Maßgeblich sind die Grundsätze der persönlichen Leistungserbringung und die Qualifikation der jeweiligen MFA.
Kennzeichnung des Verfassers, Kontrolle und Freigabe
Jeder Eintrag in der Patientendokumentation muss seinem Verfasser zuzuordnen sein. Im PVS gelingt das über personalisierte Benutzerkonten; Sammel-Logins wie „Anmeldung“ oder „Praxis“ machen die Urheberschaft unkenntlich und schwächen den Beweiswert. Auf Papier genügen Kürzel und Datum.
In der medizinrechtlichen Literatur wird vertreten, dass der delegierende Arzt die veranlasste Dritteintragung persönlich kontrollieren und abzeichnen muss. Praktikabel ist eine tägliche Freigabe-Routine: Der Arzt prüft die Einträge des Tages, etwa über eine Aufgabenliste im PVS, und bestätigt sie.
Formale Anforderungen: So halten Sie die Dokumentationspflicht ein
Wer fragt, wie sich die Patientendokumentation rechtssicher einhalten lässt, muss drei formale Kriterien erfüllen: Zeitnähe, nachvollziehbare Änderungen und ein geeignetes Medium.
Zeitnähe: unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Behandlung
§ 630f Abs. 1 BGB verlangt die Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Als Richtwert gilt: am Behandlungstag, spätestens bei der nächsten Gelegenheit. Einträge, die Wochen später oder erst nach einer Beschwerde entstehen, verlieren erheblich an Überzeugungskraft.
Ein häufiger Fehler ist die Sammeldokumentation am Quartalsende, etwa zur Vorbereitung der Abrechnung. Sie genügt weder § 630f BGB noch den vertragsärztlichen Anforderungen und fällt im Streitfall über die Zeitstempel im PVS auf.
Berichtigungen und Nachträge: Änderungsnachweis nach § 630f Abs. 1 BGB
Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden; dies ist auch für elektronisch geführte Akten sicherzustellen. Auf Papier bedeutet das: Durchstreichen statt Schwärzen, Nachtrag mit Datum und Kürzel. Elektronisch braucht es ein Änderungsprotokoll (Audit-Trail).
Das Risiko unsauberer Nachträge ist nicht nur zivilrechtlich. Wird eine nachträgliche Änderung nicht revisionssicher vorgenommen, droht der Vorwurf einer strafbaren Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Nachträge sind zulässig und oft sinnvoll – sie müssen aber als Nachträge erkennbar sein.
Papierakte vs. elektronische Dokumentation: Revisionssicherheit
Beide Formen sind gleichwertig zulässig. Die elektronische Patientendokumentation unterliegt aber strengeren Maßstäben. Der BGH hat entschieden, dass einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, die für eine Indizwirkung erforderliche Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19). Das gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Patient keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung vorträgt.
Die Beweislastumkehr des § 630h Abs. 3 BGB löst eine solche Software allein zwar nicht aus. Die Dokumentation verliert aber ihren Wert als Beweismittel für den Arzt. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr PVS Änderungen mit Zeitstempel und Benutzer protokolliert. Es empfiehlt sich, die Konformität mit den Anforderungen des BGH-Urteils möglichst vom PVS-Hersteller in Textform bestätigen zu lassen.
Patientendokumentation organisieren: Workflow in der Praxis
Eine rechtssichere Patientendokumentation entsteht nicht durch Einzelleistung, sondern durch klare Abläufe in der Praxisorganisation. Das senkt das Haftungsrisiko und spart Zeit in Sprechstunde und Abrechnung.
Checkliste: Dokumentationsroutine für Arzt und Praxisteam
- [ ] Personalisierte PVS-Zugänge für alle Mitarbeitenden, keine Sammel-Logins
- [ ] Schriftliche Festlegung, welche Einträge MFA vornehmen dürfen
- [ ] Dokumentation am Behandlungstag, keine Sammelnachträge
- [ ] Tägliche ärztliche Freigabe delegierter Einträge
- [ ] Definierter Workflow für eingehende Befunde mit Kenntnisnahme-Vermerk
- [ ] Aufklärungsbögen eingriffsbezogen, mit individuellen Ergänzungen
- [ ] Nachträge immer als solche kennzeichnen (Datum, Kürzel, Anlass)
- [ ] Jährliche Unterweisung des Teams zu Dokumentation und Datenschutz
Vorlagen und Textbausteine: Nutzen und Grenzen
Vorlagen für die Patientendokumentation beschleunigen wiederkehrende Einträge, etwa bei Vorsorgeuntersuchungen, DMP-Terminen oder Impfungen. Textbausteine und Formulare im PVS sorgen zudem für Vollständigkeit, weil Pflichtfelder nicht übersprungen werden können.
Die Grenze liegt dort, wo Bausteine den tatsächlichen Befund ersetzen. Identische Texte über viele Patienten hinweg wecken im Haftungsprozess Zweifel, ob die Untersuchung individuell stattgefunden hat. Nutzen Sie Vorlagen als Struktur und ergänzen Sie patientenindividuelle Angaben, insbesondere Auffälligkeiten und Abweichungen.
Patientendokumentation per Software: Anforderungen an PVS und Befundsoftware
Eine Software für die Patientendokumentation muss mehr leisten als Texterfassung. Aus den rechtlichen Vorgaben ergeben sich konkrete Anforderungen:
| Anforderung | Rechtlicher Hintergrund |
|---|---|
| Änderungsprotokoll mit Zeitstempel und Benutzer | § 630f Abs. 1 BGB, BGH VI ZR 84/19 |
| Rollen- und Rechtekonzept | Zuordnung der Einträge, Delegation |
| Befund-Posteingang mit Freigabe-Workflow | Kenntnisnahme externer Befunde |
| Export als lesbares Standardformat (z. B. PDF) | Herausgabe nach § 630g BGB |
| Revisionssichere Archivierung | Aufbewahrungsfristen |
| Anbindung an die Telematikinfrastruktur | Befüllung der ePA nach SGB V |
Achten Sie bei der Auswahl darauf, ob Befundsoftware (etwa für Sonografie oder EKG) die Daten bidirektional an das PVS übergibt oder nur als Datei ablegt. Nur bei echter Integration landen Befunde strukturiert in der Patientendokumentation.
Einsicht, Herausgabe und Aufbewahrung
Die Patientendokumentation gehört dem Behandelnden, doch der Patient hat weitgehende Zugriffsrechte. Die Reform von 2026 hat diese Rechte neu gefasst.
Einsichtsrecht des Patienten nach § 630g BGB, Kopien und Kosten
Patienten können nach § 630g Abs. 1 BGB ohne Angabe von Gründen jederzeit Einsicht verlangen; alternativ oder ergänzend stehen ihnen Abschriften zu, auch in elektronischer Form. Eine bestimmte Form für die Anforderung besteht nicht.
Bei den Kosten gilt seit der Neufassung: Die erste Abschrift ist nach § 630g Abs. 1 BGB unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Damit hat der Gesetzgeber das EuGH-Urteil vom 26.10.2023 (Az. C-307/22) umgesetzt. Für eine echte zweite Kopie kann nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf Basis der tatsächlichen Verwaltungskosten verlangt werden.
Eine Verweigerung ist nach § 630g Abs. 2 BGB nur möglich, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen, und auch dann nur für die betroffenen Teile. Die Ablehnung muss begründet werden.
Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB
Der Behandelnde muss die Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, soweit andere Vorschriften keine abweichenden Fristen vorsehen. Längere Fristen ergeben sich etwa aus dem Strahlenschutzrecht oder dem Transfusionsgesetz. Wird die Akte entgegen § 630f Abs. 3 BGB nicht aufbewahrt, greift ebenfalls die Vermutung des § 630h Abs. 3 BGB.
Eine vollständige Übersicht aller Sonderfristen für Arztpraxen finden Sie in unserem Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis.
Praxisübergabe: Patientenakten und Zwei-Schrank-Modell
Bei der Praxisabgabe darf der Abgeber die Patientendokumentation nicht ohne Weiteres an den Nachfolger übergeben. Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und die DSGVO verlangen grundsätzlich die Einwilligung jedes Patienten. Da diese bei Tausenden Altakten praktisch nicht einzuholen ist, hat sich das Zwei-Schrank-Modell etabliert.
Der Nachfolger verwahrt die Altakten getrennt und verschlossen auf Grundlage eines Verwahrungsvertrags. Er greift erst dann auf eine Akte zu, wenn der Patient in der Praxis erscheint und damit ausdrücklich oder konkludent einwilligt. Die Akte wandert dann in den „zweiten Schrank“ der eigenen Patienten. Für elektronische Akten gilt das Prinzip analog über getrennte, zugriffsgesperrte Datenbestände. Die konkrete Ausgestaltung gehört in den Praxisübergabevertrag.
Folgen von Dokumentationsmängeln
Mängel in der Patientendokumentation lösen selten isoliert eine Haftung aus. Sie wirken aber im Prozess, im Berufsrecht und in vertragsärztlichen Prüfverfahren.
Beweislast im Arzthaftungsprozess nach § 630h Abs. 3 BGB
Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht aufgezeichnet oder die Akte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Diese Vermutung ist widerleglich, etwa durch Zeugen. In der Praxis gelingt der Gegenbeweis aber oft nicht.
Die Vermutung betrifft nur die Frage, ob eine Maßnahme stattgefunden hat. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat, ist gesondert zu prüfen. Ein isolierter Dokumentationsmangel begründet in der Regel keinen eigenen Haftungstatbestand, weil meist kein kausaler Schaden vorliegt.
Berufsrechtliche Konsequenzen
Die Dokumentationspflicht ist zugleich Berufspflicht nach der jeweiligen Berufsordnung der Landesärztekammer. Verstöße können berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen, von der Rüge bis zu Maßnahmen der Berufsgerichtsbarkeit. Praxisrelevant sind vor allem Fälle, in denen Patienten sich bei der Kammer beschweren, weil die Einsicht verweigert oder verzögert wurde oder die Akte offensichtlich unvollständig ist.
Hinzu kommt der strafrechtliche Bereich: Nachträglich manipulierte Einträge können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Dokumentation als Leistungsnachweis bei KV-Prüfungen
Für Vertragsärzte ist die Patientendokumentation zugleich Nachweis der abgerechneten Leistungen. § 57 BMV-Ä verpflichtet zur Dokumentation von Befunden, Behandlungsmaßnahmen und veranlassten Leistungen. In Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen gleichen Prüfgremien die Abrechnung mit der Dokumentation ab.
Fehlt der Nachweis einer abgerechneten Leistung in der Akte, drohen Honorarkürzungen und Regresse. Eine vollständige Dokumentation sichert damit nicht nur die Haftungsposition, sondern auch den Praxisumsatz.
FAQ: Häufige Fragen zur Patientendokumentation
Müssen Telefonate und E-Mails mit Patienten dokumentiert werden?
Ja, soweit sie medizinisch relevant sind. Telefonische Befundmitteilungen, Therapieanpassungen, Empfehlungen zur Wiedervorstellung oder eine ausschließliche Fernbehandlung (Videosprechstunde) gehören in die Patientendokumentation. Reine Terminabsprachen müssen nicht dokumentiert werden. Relevante E-Mails sollten Sie in die Akte übernehmen, statt sie im Postfach zu belassen.
Was passiert mit Patientenakten bei Praxisschließung ohne Nachfolger?
Die Aufbewahrungspflicht besteht auch bei Praxisschließung ohne Nachfolger fort. Der Arzt muss die Akten selbst sicher verwahren oder dafür sorgen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, etwa bei einem spezialisierten Archivdienstleister. Das Berufsrecht sieht dies in § 10 MBO-Ä vor. Viele Landesärztekammern informieren über geeignete Lösungen. Im Todesfall trifft die Pflicht in der Regel die Erben.
Können Patienten nach DSGVO die Löschung ihrer Dokumentation verlangen?
Nicht während der Aufbewahrungsfrist. Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO greift nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die Aufbewahrungspflicht nach § 630f Abs. 3 BGB ist eine solche Verpflichtung. Nach Fristablauf ist die Akte zu löschen, sofern keine längeren Sonderfristen oder laufende Verfahren entgegenstehen.
