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Das Wichtigste auf einen Blick
- Der GOZ-Faktor dient als wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel zur Individualisierung zahnärztlicher Honorare, indem er die statische Punktbewertung (Punktwert 5,62421 Cent) an die reale klinische Komplexität und den Zeitaufwand anpasst.
- Die rechtssichere Faktorgestaltung basiert auf einer Kaskaden-Logik: Während der 2,3-fache Satz den Durchschnitt abbildet, erfordern Steigerungen bis zum 3,5-fachen Schwellenwert eine patientenindividuelle Begründung (Erschwernis, Zeitaufwand, Umstände), während Sätze darüber hinaus zwingend eine vorab getroffene, formstrenge Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ voraussetzen.
- Durch die präzise Differenzierung zwischen medizinischer Notwendigkeit und faktorieller Steigerung sowie die Vermeidung pauschaler Textbausteine sichern Praxisinhaber ihre Honoraransprüche ab, minimieren Rückfragen privater Kostenträger und optimieren die wirtschaftliche Rentabilität bei gleichzeitig hoher Transparenz gegenüber dem Patienten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der GOZ-Faktor?
Der GOZ-Faktor (Steigerungssatz) ist ein Multiplikator in der Gebührenordnung für Zahnärzte zur individuellen Honorarberechnung. In seiner Funktion vergleichbar mit dem GOÄ-Faktor für ärztliche Leistungen passt er die festen Punktzahlen zahnärztlicher Maßnahmen an Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Umstände der Behandlung an. Während der Faktor 2,3 den Durchschnitt abbildet, können Sätze bis 3,5 mit Begründung – oder darüber hinaus per Honorarvereinbarung – gesteigert werden.
Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Anwendung von GOZ-Faktoren?
Die Kalkulation Ihrer Gebührensätze für die Zahnarzt-Abrechnung folgt einer klaren gesetzlichen Systematik. Die GOZ fungiert dabei als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG und ist die unabdingbare Grundlage der Rechnungslegung, sofern nicht das SGB V (BEMA) Anwendung findet.
Wer die vier Säulen der GOZ beherrscht, sichert sein Honorar ab und minimiert zeitraubende Korrespondenz mit Erstattungsstellen.
Säule I: Die mathematische Basis (§ 5 Abs. 1)
Die Gebührenhöhe ist das Ergebnis einer starren gesetzlichen Formel. Hier existiert kein Ermessensspielraum, da Punktwert und Punktzahl fest vorgegeben sind.
- Punktwert: 5,62421 Cent (fix).
- Punktzahl: Gemäß Gebührenverzeichnis (Anlage 1).
- Der Korridor: Der Standardrahmen liegt zwischen dem 1,0-fachen und 3,5-fachen Satz.
- Der Schwellenwert (2,3-fach): Entspricht einer durchschnittlichen Leistung in Bezug auf Schwierigkeit und Zeitaufwand.
- Berechnung: Gebühr = Punktzahl × 0,0562421 × Steigerungssatz.
- Rundungsregel: Bruchteile eines Cents werden erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor gerundet (unter 0,5 abrunden, ab 0,5 aufrunden)
Hier finden Sie eine Online-Übersicht aller GOZ-Leistungen inkl. Punktzahl.
Säule II: Das „billige Ermessen“ (§ 5 Abs. 2)
Wenn Sie den Steigerungsfaktor festlegen, müssen Sie die Leistung klinisch bewerten. Laut § 5 Abs. 2 GOZ sind ausschließlich diese drei (voneinander abgegrenzten) Kriterien zulässig:
- Schwierigkeit (Qualitativ / Klinische Komplexität)
- Bezieht sich auf den Schweregrad der technischen Durchführung. Diese kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles (z. B. komplexe Befunde, intellektuelle oder körperliche Belastung des Behandlers) begründet sein
- Beispiele: Erschwerter Zugang (Kieferklemme), Schutz sensibler Nachbarstrukturen, komplizierte Anatomie (z. B. stark gekrümmte Kanäle bei GOZ 2410).
- Zeitaufwand (Quantitativ)
- Bewertet die Dauer der Leistung im Vergleich zum Durchschnitt – sofern patientenindividuell bedingt.
- Beispiele: Zeitraubende Entfernung massiver Beläge (GOZ 1040), langwierige Suche nach obliterierten Kanaleingängen oder komplexe Schichttechnik (GOZ 2060 ff.).
- Umstände (Kontextuell / Begleitfaktoren)
- Äußere Einflüsse, die die Durchführung belasten, aber nicht die Technik selbst verändern.
- Beispiele: Verständigungsschwierigkeiten, potentiell hohe Infektiosität des Patienten, Behandlungen außerhalb der Sprechstunde oder bei bettlägerigen Patienten.
Das Doppelverwertungsverbot: Ein Kriterium darf nur einmal herangezogen werden. Begründen Sie die Schwierigkeit bereits mit einer „eingeschränkten Mundöffnung“, darf diese nicht zusätzlich als „besonderer Umstand“ gewertet werden.
Hinweis: Entgegen der oft restriktiven Auslegung können laut höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Besonderheiten des angewandten Verfahrens (z. B. besonders aufwendige Techniken) den Steigerungssatz rechtfertigen, sofern diese nicht bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt wurden (Quelle: VGH Baden-Württemberg, 1992; BVerwG, 1994; OLG Düsseldorf, 2025).
Säule III: Begründungspflicht & Transparenz (§ 10 Abs. 3)
Sobald Sie den Schwellenwert von 2,3 überschreiten, müssen Sie die Steigerung rechtfertigen. Damit Ihre Privatliquidation einer Überprüfung standhält, gelten drei Regeln:
- Einzelfallbezug: Vermeiden Sie Textbausteine wie „erhöhter Zeitaufwand“. Werden Sie konkret (z. B. „Erschwerter Zugang durch ausgeprägte Kieferklemme“).
- Laienverständlichkeit: Formulieren Sie so, dass Ihr Patient (nicht nur der Gutachter) den Mehraufwand versteht.
- Schriftform: Die Begründung gehört zwingend direkt auf die Rechnung.
- Terminologie-Tipp: Zur Vermeidung automatisierter Rechnungskürzungen durch Versicherungs-Software sollten medizinische Termini bevorzugt werden (z. B. „Salivation“ oder „Sputumabsonderung“ statt „Speichelfluss“; „Intraoralzugang“ statt „Mundöffnung“).
Der BGH bestätigt, dass durchschnittliche Leistungen ohne Besonderheiten mit dem 2,3-fachen Satz berechnet werden dürfen (Quelle: BGH, 2007; OVG Sachsen, 2009).
Säule IV: Die Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 & 2)
Wenn die Kriterien der klinischen Schwierigkeit (Säule II) nicht ausreichen, um ein angemessenes Honorar abzubilden, müssen Sie den gesetzlichen Rahmen von 3,5 überschreiten. Die sogenannte „Abweichende Honorarvereinbarung“ ist hierfür Ihr einziges rechtssicheres Instrument.
Achtung: Formfehler führen bei dieser Vereinbarung unmittelbar zur Nichtigkeit. Sie verlieren damit jeglichen Anspruch auf den über 3,5 hinausgehenden Honorarteil.
Das Timing: Das Gebot der Vorzeitigkeit
Die Vereinbarung ist kein „Nachtrag“, sondern eine Bedingung für die Leistung.
- Zwingend vorab: Die Unterschrift muss vor Erbringung der ersten Teilleistung vorliegen. Eine rückwirkende Vereinbarung ist unwirksam.
- Persönliche Absprache: Das Gesetz fordert ein Gespräch zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem im Einzelfall. Eine bloße Übergabe durch das Rezeptionspersonal ohne ärztliche Erläuterung ist rechtlich angreifbar.
Die Form: Was das Dokument enthalten muss (und was nicht!)
Die GOZ stellt extrem hohe Anforderungen an die Exklusivität dieses Dokuments. Nutzen Sie diese Checkliste für Ihre Vorlagen:
Pflichtangaben:
- [ ] Leistungsidentität: Gebührennummer und Kurzbeschreibung der Leistung.
- [ ] Preistransparenz: Konkreter Steigerungssatz UND der daraus resultierende Euro-Betrag.
- [ ] Warnhinweis: Der wörtliche Hinweis, dass Erstattungsstellen die Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang übernehmen.
- [ ] Aushändigung: Der Patient muss zwingend ein Duplikat der Vereinbarung erhalten.
Das Exklusivitätsgebot (Häufigste Fehlerquelle): Außer den oben genannten Punkten und den Unterschriften darf das Dokument keine weiteren Vereinbarungen enthalten. Keine Haftungsausschlüsse, keine Informationen zum Heil- und Kostenplan, keine datenschutzrechtlichen Erklärungen. Jede Kopplung macht die Vereinbarung nichtig.
Dem Patienten ist zwingend ein Duplikat der Vereinbarung auszuhändigen.
Abgrenzung: Honorarvereinbarung vs. Verlangensleistung
Verwechseln Sie diese beiden Instrumente nicht, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben:
| Merkmal | Abweichende Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 & 2) | Verlangensleistung (§ 2 Abs. 3) |
| Zweck | Medizinisch notwendige Leistung (Faktor > 3,5) | Rein kosmetische/nicht notwendige Leistung |
| Dokument | Separates Dokument (nach § 2 Abs. 2) | Kennzeichnung im HKP als „auf Verlangen“ |
| Erstattung | Teilweise durch PKV/Beihilfe möglich | In der Regel keine Erstattung |
Die „roten Linien“ (Unzulässige Vereinbarungen)
Trotz Vertragsfreiheit setzt die GOZ zwei unumstößliche Grenzen:
- Punktwert-Verbot: Sie dürfen nur den Steigerungssatz anpassen. Die Änderung des Punktwertes (5,62 Cent) ist gesetzlich untersagt.
- Notfall-Verbot: Akute Schmerzbehandlungen oder Notfälle dürfen niemals von der Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden. Hier gilt das ethische und rechtliche Gebot der Hilfeleistung.
Wie wird eine rechtssichere Begründung für Faktoren über dem 2,3-fachen Satz erstellt?
Wenn Sie Leistungen über dem 2,3-fachen Gebührensatz liquidieren, steht die Dokumentation unter dem Brennglas der Erstatter. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ müssen Sie präzise zwischen dem Standard-Verfahren und patientenindividuellen Erschwernissen differenzieren.
Die Rechtsprechung (u. a. VG München, 2017) ist hier streng: Nur Besonderheiten, die in der Konstitution des Patienten liegen, rechtfertigen eine Steigerung. Rein technische oder verfahrensbezogene Gründe reichen nicht aus. Die aktuelle Rechtsprechung und die Auslegung der BZÄK bestätigen jedoch explizit, dass auch verfahrensbezogene Aspekte (z. B. aufwendige Techniken oder komplizierte Artikulatoren) zulässige Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 sind (Quelle: BZÄK, 2025; BVerwG, 1994; OLG Düsseldorf, 2025).
Individualität schlägt Pauschalität
Vermeiden Sie Textbausteine, die lediglich den Leistungsinhalt wiederholen. Eine rechtssichere Begründung erklärt, warum die Behandlung genau bei diesem Patienten in dieser Sitzung schwieriger war als im Durchschnitt.
- Negativ-Beispiel: „Erhöhter Zeitaufwand bei der Wurzelkanalaufbereitung.“ (Zu pauschal)
- Verfahrens-Fehler: „Langsames Vorgehen zur Aufbereitung aller Kanäle.“ (Dies gehört bereits zum Standard-Leistungsinhalt der GOZ 2410).
- Positiv-Beispiel: „Erhöhter Zeitaufwand durch extrem obliterierte Kanaleingänge an Zahn 46; zeitintensives Aufsuchen unter dem OP-Mikroskop zwingend erforderlich.“
Die Abgrenzung: Notwendigkeit vs. Aufwand
Ein häufiger Fehler in der Korrespondenz mit Versicherungen ist die Vermischung von § 1 und § 5 GOZ. Nutzen Sie diese Faustregel:
- Medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2): Begründet, dass Sie die Leistung erbracht haben (Eintrittskarte).
- Faktorielle Steigerung (§ 5 Abs. 2): Begründet, warum die Ausführung schwieriger war (Zuschlag).
Checkliste: Zulässige vs. unzulässige Begründungen
Nutzen Sie die folgende Tabelle als Leitfaden für Ihre Privatliquidation:
| Häufiger Fehler (unzulässig) | Rechtssichere Alternative (patientenbezogen) |
| „Schwierige anatomische Verhältnisse“ | „Erschwerter Zugang durch extrem eingeschränkte Mundöffnung (Kieferklemme).“ |
| „Vermeidung von Weichgewebsschäden durch langsame Injektion“ | Nicht steigerungsfähig, da dies dem zahnärztlichen Standard entspricht. |
| „Minimalinvasive Präparation zur Schonung der Zahnhartsubstanz“ | Nicht steigerungsfähig, da allgemeine zahnärztliche Sorgfaltspflicht. |
| „Erhöhte Schwierigkeit durch Restfeuchtigkeit im Kanal“ | Nicht steigerungsfähig, da Standardzustand im Mundraum. |
| „Erschwerte Retentionsgewinnung durch Sulcusfluid“ | „Erschwerte Retentionsgewinnung bedingt durch pathologisch erhöhtes Sulcusfluid bei manifester Gingivitis.“ |
| „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand“ | „Zeitaufwand von über 45 Min. durch notwendige mehrfache Stillung massiver Blutungen bei hämorrhagischer Diathese.“ |
| „Verwendung strahlenarmer digitaler Röntgentechnik“ | Die gewählte Technik begründet keinen zeitlichen Mehraufwand am Patienten. |
Weitere patientenbezogene Begründungsbeispiele
| Bereich | Befund / Anamnese | Auswirkung auf die Behandlung (Begründung) |
| Kons/Prothetik | Fehlende Bissorientierung / Abrasionsgebiss | Erschwerte klinische Durchführung wegen fehlender Führung durch Front-/Eck- oder Seitenzähne. |
| Kardiovaskulär | Hypertonie (Bluthochdruck) | Erhöhte Schwierigkeit durch gesteigerte Blutungsneigung; dadurch erheblich erschwerte Trockenhaltung. |
| Neurologie | Morbus Parkinson | Überdurchschnittliche Schwierigkeit durch motorische Unruhe; Platzierung der Instrumente erheblich erschwert. |
| Hämostase | Antikoagulation (z. B. Marcumar, ASS 100) | Erschwerte Sicht im Behandlungsgebiet durch medikamentös bedingte erhöhte Blutungsneigung. |
| Psychologie | Ausgeprägte Zahnbehandlungsphobie | Besonders zeitaufwendiges Vorgehen und Unterbrechungen zur Sicherstellung der Kooperationsfähigkeit. |
Auch bei diagnostischen Leistungen können Faktoren über 2,3 gesteigert werden:
- Pharyngealreflex (Würgereiz): Führt zu erheblicher Zeitverzögerung durch notwendige Repositionierung des Datenträgers.
- Anatomische Varianten: Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei flachem Gaumen, kleinem Mundboden oder extremem Platzmangel bei Messaufnahmen.
- Positionierung: Schwierige Einstellung im Gerät bei ausgeprägter muskulärer Anspannung (angespannte Schultern) zur Vermeidung von Wirbelsäuleneinblendungen.
Die Kaskaden-Logik der Dokumentation
Je höher der Faktor, desto detaillierter muss Ihre klinische Argumentation sein. Ein Faktor von 3,5 muss die absolute Ausnahme bleiben und eine massive Abweichung vom Regelfall beschreiben.
Wichtig: Pauschale Stellungnahmen von Abrechnungszentren ohne direkten Bezug zum Fall halten vor Gericht oft nicht stand. Der behandelnde Behandler muss die Erschwernis im Idealfall zeitnah im Krankenblatt fixieren.
FAQ
Kann ein Faktor auch unter den 1,0-fachen Satz fallen?
Ein Faktor unter dem 1,0-fachen Satz ist in der GOZ regulär nicht vorgesehen, da § 5 Abs. 1 den Gebührenrahmen nach unten begrenzt. Eine Unterschreitung ist rechtlich nur über eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOZ möglich. In der Praxis ist dies jedoch unüblich, da der einfache Satz die Betriebskosten meist nicht deckt. Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem fest, dass eine Honorierung unter dem 2,3-fachen Satz (Niveau der GKV) kaum als angemessen zu bezeichnen ist (Quelle: BVerfG, 2004).
Ist die wirtschaftliche Lage des Patienten ein zulässiges Kriterium für die Faktorgestaltung?
Die wirtschaftliche Lage des Patienten ist kein zulässiges Kriterium für die Steigerung des Gebührensatzes. Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ darf die Faktorwahl ausschließlich auf der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand oder den besonderen Umständen der Ausführung basieren. Personenbezogene Faktoren wie Einkommen oder sozialer Status sind rechtlich ausgeschlossen und machen die Liquidation formal angreifbar.
Wie verhält man sich bei pauschalen Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen?
Bei pauschalen Kürzungen durch PKV oder Beihilfe sollten Zahnärzte strategisch vorgehen und bei Bedarf die Expertise ihrer zahnärztlichen Abrechnungsstelle hinzuziehen:
Vertragsrecht klären: Der Honoraranspruch besteht gegenüber dem Patienten (§ 611 BGB), unabhängig von der Erstattung.
Fachliche Unterstützung: Dem Patienten kurze, präzise Stellungnahmen zur medizinischen Notwendigkeit bereitstellen.
Rechtsprechung nutzen: Auf die „Nachvollziehbarkeit“ der Begründung statt auf Gutachter-Niveau verweisen.
Kammer einschalten: Bei Konflikten das GOZ-Referat zur Vermittlung nutzen.
Hinweis: Die durchgängige Anwendung eines Pauschalsatzes (z. B. immer 2,3) ohne Berücksichtigung der Kriterien verstößt gegen gebührenrechtliche Bestimmungen.
