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Abstract – Ultraschallsonde reinigen & aufbereiten: Betreiberpflichten
- Die Aufbereitung endokavitärer Ultraschallsonden (transvaginal, transrektal) ist eine gesetzliche Pflicht nach § 8 MPBetreibV (Neufassung 20.02.2025); Abweichungen führen zur Beweislastumkehr bei Patientenschäden, da der Betreiber die Unschädlichkeit der Abweichung nachweisen muss.
- Endokavitäre Sonden werden als semikritisch A (glatte Oberfläche) oder semikritisch B eingestuft; das Desinfektionsmittel muss je nach Sondentyp bakterizid, fungizid und viruzid wirksam sein — für transvaginale Sonden ist die Wirksamkeit gegen SV40 (HPV-Surrogat) im Prüfumfang zwingend nachzuweisen.
- Vier Verfahren stehen zur Wahl: Wischdesinfektion, Tauchbaddesinfektion, maschinelle H₂O₂-Desinfektion und maschinelle UV-C-Desinfektion; maschinelle Verfahren sind manuellen vorzuziehen, sofern der Hersteller sie freigibt; alle Prozesse müssen validiert sein, der Restproteingehalt nach Reinigung darf 100 µg/Instrument nicht überschreiten.
- Jede Praxis benötigt eine schriftliche, praxisangepasste Standardarbeitsanweisung (SAA), dokumentierte Einweisungsnachweise des aufbereitenden Personals sowie ein Freigabeprotokoll nach jeder Aufbereitung; die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre (Muster-SAA) bzw. empfohlene 10 Jahre (VAH-Mitteilung 2019).
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen: Was das Medizinprodukterecht fordert
Betreiberpflichten nach MPBetreibV § 8 und KRINKO/BfArM-Empfehlung
Wer Ultraschallsonden betreibt, ist als Betreiber im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung verantwortlich für deren ordnungsgemäße Aufbereitung. Die seit dem 20.02.2025 geltende Neufassung der MPBetreibV regelt die Aufbereitung wiederverwendbarer Produkte in § 8. Danach sind Aufbereitungsverfahren so durchzuführen, dass der Erfolg nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.
§ 8 Abs. 2 MPBetreibV vermutet eine ordnungsgemäße Aufbereitung, wenn die KRINKO/BfArM-Empfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Für endokavitäre Ultraschallsonden sind der Informative Anhang 2 der aktualisierten Anlage 8 (Stand Oktober 2024) sowie die Muster-SAA des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte (Stand 03.04.2025) die zentralen Referenzdokumente. Die Praxisleitung trägt die Verantwortung als Betreiber. Die Einbindung des aufbereitenden Personals bei der Erstellung der Arbeitsanweisungen ist ausdrücklich vorgesehen, da eine rechtssichere Aufbereitung nur innerhalb eines funktionierenden Hygienemanagement in der Arztpraxis dauerhaft gewährleistet werden kann.
Weicht ein Betreiber von den Herstellerangaben ab, muss er ein alternatives Verfahren durch qualifizierte Fachkräfte validieren lassen und den Wirksamkeitsnachweis eigenständig erbringen. Dies kann die Beauftragung eines akkreditierten Prüflabors mit ZLG-Anerkennung erfordern.
Konsequenzen bei Abweichung: Beweislastumkehr und Haftung
Werden die genannten Anforderungen nicht erfüllt, haftet der Betreiber. Im Schadensfall kommt es zur Beweislastumkehr: Der Betreiber muss nachweisen, dass die Abweichung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Eine lückenlose Dokumentation und validierte Prozesse sind daher unverzichtbare Säulen, um die Patientensicherheit in der Arztpraxis rechtssicher zu gewährleisten und vermeidbare gesundheitliche Schäden proaktiv zu verhindern.
Haftungsrisiko: Fehlende oder nicht praxisangepasste Standardarbeitsanweisungen begründen im Schadensfall eine Mitverantwortung des Betreibers — auch wenn die Aufbereitung faktisch korrekt durchgeführt wurde.
Risikoeinstufung: Welcher Kategorie gehört Ihre Ultraschallsonde an?
Die Einstufung von Medizinprodukten vor der Aufbereitung ist keine formale Pflichtübung. Sie bestimmt unmittelbar den Aufbereitungsaufwand und das erforderliche Wirkspektrum des Desinfektionsmittels. Die KRINKO/BfArM-Empfehlung unterscheidet vier Risikogruppen für Ultraschallsonden.
| Risikogruppe | Typische Sonden | Einmalhülle | Desinfektion Wirkspektrum | Sterilisation |
|---|---|---|---|---|
| Unkritisch | Abdominalsonde, Doppler, Echo | Nein | Bakterizid, levurozid | Nein |
| Semikritisch A | Endokavitäre Sonden (glatte Oberfläche, keine Hohlräume) | Ja | Bakterizid, fungizid, viruzid | Optional |
| Semikritisch B | Endokavitäre Sonden mit komplexer Oberfläche | Ja | Bakterizid, fungizid, viruzid | Optional |
| Kritisch C | Intraoperative Sonden, Punktionssonden mit Führungskanal | Ja (steril) | Bakterizid, fungizid, viruzid | Ja |
Sonderfall: endokavitäre Sonden zwischen semikritisch A und B
Die Muster-SAA des Kompetenzzentrums Hygiene bezieht sich auf endokavitäre Sonden der Einstufung semikritisch A — also Sonden mit glatten Oberflächen, ohne tiefe Rillen, Fugen oder Hohlräume. Die DGSV-Empfehlung (Fachausschuss Qualität, Zentralsterilisation 3/2017) empfiehlt hingegen, endokavitäre Sonden generell der Gruppe semikritisch B zuzuordnen. Begründung: Anwendungs- und funktionssicherheitsbeeinflussende Effekte der Aufbereitung auf empfindliche Sondenoberflächen seien nicht auszuschließen.
Die VAH-Mitteilung (Hygiene & Medizin 1–2/2019) betont, dass eine grundsätzliche Einstufung als semikritisch B nach KRINKO/BfArM mit einer bevorzugt maschinellen Reinigung und Desinfektion verbunden wäre. Betreiber sollten diese unterschiedlichen Empfehlungen kennen und ihre Risikoanalyse dokumentieren.
Warum der Sondenüberzug die Einstufung nicht herabsetzt
Einwegschutzhüllen aus Latex oder Polyurethan verringern die Anschmutzung. Sie setzen aber die Einstufung der Sonde als semikritisches Medizinprodukt nicht herab. Nach jeder Anwendung ist eine vollständige Desinfektion mit dem vorgeschriebenen Wirkspektrum durchzuführen — unabhängig davon, ob eine Schutzhülle verwendet wurde.
Hinzu kommt: Die DIN EN ISO 4074:2017-09, auf die Kondome und vergleichbare Überzüge häufig verweisen, ist für diese Anwendung nicht vorgesehen. Eine geprüfte Barrierefunktion gegenüber viralen Erregern besteht damit nicht.
Welches Wirkspektrum muss das Desinfektionsmittel aufweisen?
Die Auswahl des Desinfektionsmittels ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Aufbereitung von Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt. Das erforderliche Wirkspektrum unterscheidet sich je nach Sondentyp. Grundlage ist die Risikobewertung der Arbeitsgruppe „Angewandte Desinfektion“ der Desinfektionsmittel-Kommission im VAH (Mitteilung 2019).
| Sondentyp | Mindest-Wirkspektrum | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Transvaginale Sonde (TVUS) | Bakterizid, levurozid, viruzid | SV40 (HPV-Surrogat) muss explizit im Prüfumfang enthalten sein |
| Transrektale Sonde (TRUS) | Bakterizid, levurozid, sporizid (C. difficile), viruzid | Tuberkulozidie nur in begründeten Ausnahmefällen erforderlich |
| TEE-Sonde | Bakterizid, levurozid, tuberkulozid, mykobakterizid, viruzid | Fungizidie nur in Ausnahmefällen; speziell qualifiziertes Personal erforderlich |
| Augen-Ultraschallsonde | Bakterizid, mykobakterizid, fungizid einschl. levurozid, viruzid | Akanthamöben werden durch chemische Desinfektion nicht erfasst — nur durch Reinigung entfernt |
Transvaginale Sonden: Sonderstellung der humanen Papillomviren (HPV/SV40)
Onkogene humane Papillomviren sind bei der transvaginalen Sonographie besonders relevant, da sie zur Entstehung von Zervixkarzinomen beitragen. HPV sind unbehüllte Viren. Sie sind gegenüber Alkoholen und Formaldehyd deutlich resistenter als behüllte Viren.
Das standardmäßige Surrogat für HPV in deutschen Desinfektionsmittelprüfungen ist das Simian Virus 40 (SV40). Desinfektionsmittel, die ausschließlich gegen behüllte Viren wirksam sind, erfüllen das Anforderungsprofil für transvaginale Sonden nicht. Die VAH-Mitteilung empfiehlt ausdrücklich, die Wirksamkeit gegen SV40 explizit im Prüfumfang zu berücksichtigen — ein Punkt, der bei der Produktauswahl regelmäßig übersehen wird.
Unterschied: begrenzt viruzid, begrenzt viruzid PLUS, viruzid — was gilt wann?
Das Wirkspektrum „begrenzt viruzid“ erfasst ausschließlich behüllte Viren (z.B. HBV, HCV, HIV, CMV, Influenza). „Begrenzt viruzid PLUS“ schließt zusätzlich Adeno- und Noroviren ein. „Viruzid“ erfasst alle relevanten Viren einschließlich unbehüllter Viren sowie — über das Surrogat SV40 — humane Papillomviren.
Für transvaginale und transrektale Sonden ist aufgrund des Erregerspektrums mindestens viruzide Wirksamkeit erforderlich. Ein Produkt mit lediglich „begrenzt viruzid“-Deklaration reicht für endokavitäre Sonden nicht aus.
Die vier Aufbereitungsverfahren für die Desinfektion des Ultraschallkopfes im Vergleich
Für endokavitäre Ultraschallsonden stehen vier Verfahren zur Verfügung. Welches angewendet werden darf, hängt von den Herstellerfreigaben für Sonde und Desinfektionsgerät ab.
| Verfahren | Reinigungsschritt | Desinfektionsschritt | Voraussetzung | Validierungsstatus |
|---|---|---|---|---|
| Wischdesinfektion | Wischreinigung (manuell) | Wischdesinfektion (manuell) | Herstellerfreigabe für Wischen | Validierter manueller Prozess erforderlich |
| Tauchbaddesinfektion | Tauchbadreinigung | Tauchbaddesinfektion | Sonde muss tauchbar sein (Stecker schützen) | Validierter manueller Prozess erforderlich |
| Maschinelle Desinfektion (H₂O₂) | Wisch- oder Tauchbadreinigung | Gasförmiges H₂O₂ im Desinfektionsgerät | Freigabe Sonde + Gerät; Wirkspektrum prüfen | Geräteprozess wird dokumentiert |
| Maschinelle Desinfektion (UV-C) | Wisch- oder Tauchbadreinigung | UV-C-Direktbestrahlung im Desinfektionsgerät | Freigabe Sonde + Gerät; nur direkte Strahlung wirksam | Geräteprozess wird dokumentiert |
Wann ist die maschinelle Aufbereitung verpflichtend zu bevorzugen?
Die KRINKO/BfArM-Empfehlung formuliert eine klare Rangfolge: Maschinelle Verfahren sind manuellen grundsätzlich vorzuziehen, sofern der Hersteller sie freigibt. Ermöglicht der Sondenhersteller die maschinelle Aufbereitung oder das Eintauchen, sind diese Verfahren zu bevorzugen.
Viele Ultraschallsonden sind nach aktuellem Stand nicht für maschinelle RDG-Verfahren mittels Thermodesinfektor gemäß DIN EN ISO 15883 freigegeben. Spezielle Desinfektionsgeräte (H₂O₂-Gas oder UV-C-Bestrahlung) sind davon getrennt zu bewerten — Freigabe für Sonde und Gerät sind separat zu prüfen.
Validierungsanforderungen: Restproteingrenzwert und Leitwertprüfung
Alle Aufbereitungsprozesse — ob manuell oder maschinell — müssen validiert sein (MPBetreibV § 8 Abs. 4). Für manuelle Verfahren gelten nach KRINKO/BfArM folgende Qualitätskriterien: Der Restproteingehalt nach der Reinigung darf 100 µg pro Instrument nicht überschreiten.
Validierungsdaten der HYBETA GmbH (DGKH-Kongress 2016) belegen: Bereits zwei Reinigungstücher mit vorheriger Wasservorreinigung erzielen Restproteinwerte deutlich unter 100 µg. Mehr als zwei Tücher brachten keine signifikante Verbesserung. Ergänzend liefert die Leitwertmessung Hinweise auf verbliebene Produktrückstände. Nach sachgerechter Trocknung ohne Schlussspülung lagen die Leitwerte in den HYBETA-Versuchen nahezu auf Niveau von vollentsalztem Wasser.
Schritt für Schritt: Aufbereitung endokavitärer Sonden nach Muster-SAA
Die folgende Darstellung orientiert sich an den Muster-SAA des Kompetenzzentrums Hygiene (Stand 03.04.2025) für transvaginale und transrektale Sonden der Einstufung semikritisch A. Die Schrittfolge gilt für alle vier Verfahrensvarianten — mit verfahrensspezifischen Unterschieden im Reinigungs- und Desinfektionsschritt.
Vorreinigung am Untersuchungsplatz — sofort nach der Untersuchung
Die Vorreinigung erfolgt unmittelbar nach der Untersuchung am Untersuchungsplatz. Ziel ist, ein Antrocknen von Ultraschallgel und Körpersekreten zu verhindern. Sie umfasst:
- Sondenüberzug entfernen und entsorgen — Kontamination des Schallkopfes vermeiden
- Ultraschallgerät (Tastatur, Trackball, Sondenhalterung, Kabel) mit Desinfektionstuch wischdesinfizieren
- Ultraschallgel und Körpersekrete von der Sonde entfernen; besondere Beachtung von Rillen und Fugen
- Weitere Aufbereitung abseits des Untersuchungsplatzes — keine Aufbereitung in unmittelbarer Patientennähe
Wird die Sonde diskonnektiert, kann die weitere Aufbereitung im Untersuchungsraum oder in einem ausgewiesenen Aufbereitungsraum erfolgen. Entscheidend ist die räumliche Trennung von unrein, rein und Lagerung.
Wischreinigung und Wischdesinfektion: Ablauf, Tuchanzahl, Einwirkzeit
Nach der Vorreinigung: Händedesinfektion und frische Handschuhe anlegen. Die Wischreinigung umfasst das mehrfach drehende Wischen der gesamten Sonde vom Handgriff bis zum distalen Ende mit einem Reinigungstuch, gefolgt von Zwischenspülung und Trocknung. Eine Sichtprüfung auf Restverschmutzung — ggf. mit Lupe — schließt die Reinigung ab.
Für die Wischdesinfektion werden zwei Desinfektionstücher eingesetzt: Das erste wischt die gesamte Sonde mehrfach drehend ab. Das zweite benetzt gezielt Rillen und Fugen. Benetzungslücken sind zu vermeiden. Die vom Hersteller des Desinfektionsmittels angegebene Einwirkzeit ist strikt einzuhalten — sie entscheidet über die Wirksamkeit gegenüber Pilzen und Viren. Nach Ablauf der Einwirkzeit folgen Schlussspülung, Trocknung und Desinfektion der Arbeitsflächen.
Tauchbadreinigung und Tauchbaddesinfektion: Schutzausrüstung und Steckerhinweis
Das Tauchbadverfahren erfordert vollständige Schutzausrüstung: Handschuhe, flüssigkeitsdichter langärmeliger Schutzkittel, Mund-Nasen-Schutz und Augen-/Gesichtsschutz. Gereinigt wird unter der Wasseroberfläche, um Spritzer zu vermeiden. Ein kritischer Punkt: Der Stecker der Sonde darf nicht nass werden.
Nach der Tauchbadreinigung, Zwischenspülung und Trocknung ist die Schutzausrüstung vor der Tauchbaddesinfektion zu wechseln. Die Desinfektionslösung erfordert eine exakte Einwirkzeit. Danach: Schlussspülung mit Wasser mindestens in Trinkwasserqualität, Trocknung und dokumentierte Freigabe.
Maschinelle Desinfektion: Prozessparameter, Abgleich, Wiederholung bei Abweichung
Nach abgeschlossener manueller Reinigung wird die Sonde in das Desinfektionsgerät eingehängt und das Programm gestartet. Nach Programmende ist ein Abgleich der aufgezeichneten Prozessparameter mit den Sollwerten zwingend erforderlich.
Liegen die Parameter innerhalb der Sollwerte, wird die Sonde mit desinfizierten Händen entnommen und in die Sondenhalterung eingehängt. Liegen sie außerhalb der Sollwerte, ist der Prozess zu wiederholen. Ggf. ist der Medizintechniker zu informieren. Das Desinfektionsgerät wird nach jedem Zyklus wischdesinfiziert.
Tipp: Dokumentieren Sie jeden Programmabgleich schriftlich — diese Aufzeichnung ist Teil der Freigabedokumentation und belegt im Schadensfall die ordnungsgemäße Prozessdurchführung.
Standardarbeitsanweisung (SAA): Pflichtdokument für jede Praxis
Für die Aufbereitung aller Medizinprodukte muss eine schriftliche Standardarbeitsanweisung vorliegen. Dies gilt auch bei manuellen Verfahren. Wer rechtssicher und effizient einen solchen Hygieneplan für die Arztpraxis erstellen möchte, sollte auf strukturierte Leitfäden zurückgreifen, um die SAA nahtlos in die behördlich geforderten Gesamtabläufe einzubinden. Die SAA ist vom fachlich verantwortlichen Arzt oder der Hygienekommission freizugeben.
Was die SAA enthalten muss — Mindestinhalte nach KRINKO/BfArM
Eine praxistaugliche SAA für die Desinfektion des Ultraschallkopfes enthält mindestens:
- Zeitpunkt und Ort der Vorreinigung
- Produktnamen, Konzentrationen und Wechselintervalle aller eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel
- Einwirkzeiten mit Tuchanzahl (Wischverfahren) oder Eintauchtiefe (Tauchbadverfahren)
- Angaben zur Zwischenspülung und Schlussspülung
- Beschreibung des Sondenüberzugs (Material, steril/unsteril, Passgenauigkeit)
- Schutzausrüstung des Personals
- Qualifikationsanforderungen der aufbereitenden Person
- Hinweis auf dokumentierte Freigabe und Aufbewahrungsfristen
Checkliste: Anpassungspunkte der Muster-SAA für die eigene Praxis
Die Muster-SAA des Kompetenzzentrums Hygiene (Stand 03.04.2025) enthält praxisbezogen anzupassende Stellen. Folgende Punkte sind vor Inbetriebnahme individuell auszufüllen:
- Produktname und Konzentration des Reinigungsmittels
- Produktname und Konzentration des Desinfektionsmittels
- Tuchtyp (Eigenbezeichnung oder gebrauchsfertige „Wipes“)
- Konkrete Einwirkzeiten in Sekunden (aus Herstellerangabe)
- Angaben zur Zwischen- und Schlussspülung
- Bezeichnung der Ultraschallsonde und des Raums
- Name der erstellenden und freigebenden Person sowie Datum
- Festgelegte qualifizierte Personen zur Aufbereitung (mit Unterschrift)
Qualifikation und dokumentierte Einweisung der aufbereitenden Personen
Alle Personen, die semikritische Medizinprodukte aufbereiten, müssen einen Sachkenntnisnachweis erbringen — für Ärzte ebenso wie für medizinisches Assistenzpersonal wie z. B. die hygienebeauftragte MFA (MPBetreibV §§ 4, 5). Die Einweisung kann durch bereits qualifizierte Personen, den Sondenhersteller oder den Hersteller der Reinigungs- und Desinfektionsmittel erfolgen.
Die qualifizierte Einweisung umfasst das Demonstrieren der Aufbereitungsschritte und das eigenständige Demonstrieren durch die einzuweisende Person. Sie wird regelmäßig wiederholt. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren: Datum, einweisende Person, eingewiesene Person, Unterschriften beider Seiten.
Freigabeprotokoll und Dokumentationspflichten
Die Aufbereitung endet mit der dokumentierten Freigabe zur erneuten Anwendung. Diese Freigabe ist kein fakultativer Schritt, sondern integraler Bestandteil des Aufbereitungsprozesses nach KRINKO/BfArM-Empfehlung.
Inhalt der dokumentierten Freigabe nach Aufbereitung
Das Freigabeprotokoll dokumentiert die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion nach der praxiseigenen SAA. Mindestinhalte je Aufbereitungsvorgang:
- Bezeichnung der Ultraschallsonde und des Aufbereitungsraums
- Datum (ggf. Uhrzeit)
- Name und Unterschrift der aufbereitenden Person
- Name und Unterschrift/Freigabe der freigebenden Person
Erst nach dokumentierter Freigabe ist die Ultraschallsonde wieder einsatzbereit. Die Sondenüberzüge sind erst unmittelbar vor der nächsten Untersuchung aufzuziehen — nicht bereits bei der Lagerung.
Aufbewahrungsfristen: 5 Jahre vs. 10 Jahre
Hier besteht eine relevante Diskrepanz zwischen den Empfehlungen: Die Muster-SAA des Kompetenzzentrums Hygiene (Stand 03.04.2025) sieht mindestens 5 Jahre vor. Die VAH-Mitteilung (Hygiene & Medizin 1–2/2019) empfiehlt mindestens 10 Jahre. Angesichts der längeren zivilrechtlichen Verjährungsfristen bei Körperschäden ist die 10-Jahres-Frist als Mindeststandard für die Praxis empfehlenswert.
KV-Genehmigung: Anforderungen der Ultraschall-Vereinbarung
Die Ausführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen erfordert eine Genehmigung gemäß der „Qualitätssicherungs-Vereinbarung Ultraschall“ der KBV. § 9 Abs. 3 und 4 der Ultraschall-Vereinbarung enthält konkrete Hygieneanforderungen für endokavitäre Sonden. Bei Kontrollen durch KV oder Gesundheitsamt sind SAA, Einweisungsnachweise und Freigabeprotokolle vorzulegen.
FAQ: Häufige Fragen zur Aufbereitung von Ultraschallsonden
Darf ich bei Verwendung eines Sondenüberzugs auf die vollständige Desinfektion verzichten?
Nein. Sondenüberzüge vermindern die Anschmutzung, setzen aber die hygienische Anforderung nicht herab. KRINKO/BfArM-Empfehlung und VAH-Mitteilung sind eindeutig: Nach jeder Untersuchung ist — nach Entfernung des Überzugs — eine vollständige Desinfektion mit dem vorgeschriebenen Wirkspektrum durchzuführen. Die DIN EN ISO 4074 ist für diese Anwendung nicht vorgesehen; eine geprüfte Barrierefunktion gegenüber viralen Erregern besteht nicht.
Wer darf die Aufbereitung in meiner Praxis durchführen — und welcher Nachweis ist erforderlich?
Jede Person, die semikritische Medizinprodukte aufbereitet, benötigt einen Sachkenntnisnachweis gemäß MPBetreibV §§ 4, 5 — unabhängig von Arzt oder Assistenzpersonal. Der Nachweis erfolgt über eine dokumentierte qualifizierte Einweisung: Demonstration durch eine qualifizierte Person, eigenständige Demonstration durch die einzuweisende Person, schriftliche Dokumentation mit Unterschriften beider Seiten und Datum.
Was gilt, wenn der Sondenhersteller keine maschinelle Aufbereitung freigibt?
Gibt der Hersteller keine maschinelle Aufbereitung frei, muss ein validiertes manuelles Verfahren angewendet werden — Wischdesinfektion oder Tauchbaddesinfektion. Abweichungen von Herstellerangaben sind nur zulässig, wenn der Betreiber ein alternatives Verfahren durch qualifizierte Fachkräfte validieren lässt und den Wirksamkeitsnachweis erbringt. Dies kann die Beauftragung eines akkreditierten Prüflabors mit ZLG-Anerkennung erfordern. Unterbleibt diese Validierung, entstehen erhebliche rechtliche Konsequenzen.
