EBM und GOÄ: Die zwei Abrechnungssysteme im Vergleich

Bekannt aus
Angebote vom digitalen Marktführer. Individuell für Ihre Praxis.

Schneller Service

Kostenlose Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden

Erfolg durch Erfahrung

Aus über 15.000 Projekten im Jahr wissen wir, worauf es ankommt

Der digitale Marktführer

Unsere Kunden sprechen für uns:
4,9 von 5 Sternen auf Google

Abstract – EBM und GOÄ im Vergleich

  • EBM und GOÄ vergüten ärztliche Leistungen nach grundverschiedenen Logiken – Punktesystem mit Budgetierung (EBM) versus Einzelleistungsvergütung mit Steigerungssatz (GOÄ) –, wobei falsche Systemzuordnung Honorarverluste oder Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung auslösen kann.
  • Der EBM gilt verbindlich für gesetzlich Versicherte und wird über den jährlich verhandelten Orientierungswert (12,7404 Cent je Punkt, Stand 2026) berechnet; die GOÄ gilt für Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte und multipliziert eine fixe Grundgebühr mit einem Steigerungssatz von 1,0 bis 3,5.
  • An der Schnittstelle beider Systeme entstehen typische Zuordnungsfehler – etwa bei IGeL-Leistungen für Kassenpatienten, die trotz gesetzlicher Versicherung nach GOÄ abzurechnen sind, oder im PKV-Basistarif, der formal der GOÄ-Systematik folgt, aber gesetzlich gedeckelte Sätze vorsieht.
  • Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106d SGB V kann sich rückwirkend über bis zu 16 Quartale erstrecken und bei systematischen Zuordnungsfehlern zwischen EBM und GOÄ zu Honorarrückforderungen führen, weshalb eine eindeutige Dokumentation der Systemzuordnung je Leistungsfall für die Honorarsicherung der Praxis zentral ist.

Inhaltsverzeichnis

Was unterscheidet EBM und GOÄ grundsätzlich?

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) vergütet vertragsärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach einem bundesweit einheitlichen Punktesystem. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergütet privatärztliche Leistungen für Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte als Einzelleistungsvergütung mit Steigerungssatz. Beide Regelwerke bewerten dieselben ärztlichen Leistungen — mit unterschiedlichem Ergebnis.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erstellt den EBM gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband über den Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V. Die GOÄ ist dagegen eine Rechtsverordnung des Bundes auf Grundlage des § 11 Bundesärzteordnung (BÄO) — zuletzt in wesentlichen Teilen 1996 novelliert. Diese unterschiedliche Rechtsnatur erklärt den Unterschied in Tempo und Flexibilität der Anpassung: Der EBM wird quartalsweise aktualisiert, die GOÄ blieb strukturell über Jahrzehnte unverändert.

EBM: Punktesystem für die vertragsärztliche Versorgung (GKV)

Der EBM definiert für jede abrechnungsfähige Leistung eine Punktzahl. Diese Punktzahl wird mit dem bundesweiten Orientierungswert multipliziert — dem zentralen Umrechnungsfaktor von Punkten in Euro. Anders als der GOÄ-Punktwert ist dieser Orientierungswert kein fester Betrag: Er wird jährlich neu verhandelt und kann durch regionale Punktwerte der einzelnen KVen zusätzlich abweichen — der EBM-Punktwert ist damit im Ergebnis variabel. Der EBM ordnet Leistungen zusätzlich hausärztlichen, fachärztlichen oder gemeinsam abrechnungsfähigen Bereichen zu. Zusätzlich begrenzt er viele Positionen durch Budgets und Fallzahlen.

GOÄ: Einzelleistungsvergütung für Privatpatienten und Selbstzahler

Die GOÄ weist jeder Leistung eine Grundgebühr in Euro zu, keine Punktzahl. Der behandelnde Arzt multipliziert diese Grundgebühr mit einem Steigerungssatz. Dieser Faktor bildet Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung ab. Im Gegensatz zum EBM-Punktwert ist der zugrundeliegende Punktwert der GOÄ seit der letzten Novellierung 1996 fest fixiert — ein struktureller Inflationsausgleich hat seither nicht stattgefunden.

Anders als im EBM gibt es in der GOÄ keine pauschale Budgetierung: Jede erbrachte und dokumentierte Leistung ist grundsätzlich abrechnungsfähig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Kombination frei wählbar ist — die GOÄ enthält auf Ziffernebene eigene Ausschlussregeln, etwa wenn bestimmte Grundleistungen nicht neben spezielleren Leistungen desselben Abschnitts abgerechnet werden dürfen oder eine Position nur einmal je Behandlungsfall zulässig ist. 

Analogabrechnung: Flexibilität, die nur die GOÄ bietet

Ein strukturell zentraler Unterschied betrifft neue oder nicht gelistete Leistungen. Der EBM kennt keine Analogabrechnung: Ist eine Leistung nicht im EBM-Katalog aufgeführt, ist sie über die KV nicht abrechnungsfähig — sie wird erst nach Aufnahme durch den Bewertungsausschuss vergütungsfähig. Die GOÄ erlaubt dagegen über § 6 Abs. 2 GOÄ die sogenannte Analogbewertung: Die Praxis wählt eine in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige, bereits gelistete GOÄ-Ziffer aus und kennzeichnet den Ansatz in der Rechnung ausdrücklich als analog, vgl. § 12 Abs. 4 GOÄ. Dieser Unterschied erklärt, warum medizinisch-technischer Fortschritt in der Privatabrechnung oft deutlich schneller abbildbar ist als im EBM-System.

Gemeinsame Wurzel, getrennte Vergütungslogik

Beide Systeme gehen auf dieselbe historische Systematik ärztlicher Einzelleistungsbewertung zurück. Seit den 1970er-Jahren haben sie sich jedoch getrennt entwickelt.

MerkmalEBMGOÄ
GeltungsbereichGesetzlich Versicherte (GKV)Privatpatienten, Selbstzahler, Beihilfe
PreisbildungPunktzahl × OrientierungswertGrundgebühr × Steigerungssatz
Aktueller Umrechnungswert12,7404 Cent je Punkt (2026)Steigerungssatz 1,0–3,5-fach
Punktwert-CharakteristikFloatend, jährlich verhandelt + regionale AbweichungenFest seit 1996, kein Inflationsausgleich
AnalogabrechnungNicht möglichMöglich nach § 6 Abs. 2 GOÄ
BudgetierungJa, über RegelleistungsvolumenNein, aber ziffernbezogene Ausschlussregeln
ZahlungsrhythmusAbschlagszahlungen über mehrere MonateRechnungsstellung, übliches Zahlungsziel zeitnah
Rechtsgrundlage§ 87 SGB V, Bewertungsausschuss§ 11 BÄO, Rechtsverordnung
AktualisierungsrhythmusQuartalsweiseStrukturell seit 1996 unverändert

Wie wird der Preis einer Leistung in beiden Systemen ermittelt?

Die Preisbildung folgt in EBM und GOÄ entgegengesetzten Prinzipien: Der EBM rechnet über einen bundeseinheitlichen Faktor, die GOÄ über einen leistungsindividuellen Faktor.

EBM: Punktzahl × Orientierungswert (12,7404 Cent, Stand 2026)

Der Bewertungsausschuss legt den Orientierungswert jährlich neu fest. Zum 1. Januar 2026 steigt er von 12,3934 Cent auf 12,7404 Cent je Punkt — ein Plus von 2,8 Prozent. Eine Leistung mit 200 Punkten ergibt damit 2026 rechnerisch 25,48 Euro, sofern der regionale Punktwert dem Orientierungswert entspricht. Kassenärztliche Vereinigungen können davon abweichende regionale Punktwerte im Rahmen der Gesamtvergütung vereinbaren.

Grafische Darstellung der Honorarverteilung im Gesundheitswesen: Krankenkassen zahlen die Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung, die das Honorar in morbiditätsbedingte und extrabudgetäre Vergütung aufteilt und an die Ärzte weiterleitet.

GOÄ: Grundgebühr × Steigerungssatz

Die GOÄ ordnet jede Leistung einem von drei Gebührenrahmen zu: persönliche ärztliche Leistungen (Regelhöchstsatz 2,3-fach), medizinisch-technische Leistungen (1,8-fach) und Laborleistungen (1,15-fach). Bis zu diesen Regelhöchstsätzen benötigt der Arzt keine schriftliche Begründung. Die vollständige Systematik der Steigerungssätze, Schwellenwerte und Begründungspflichten behandelt der separate Beitrag zum GOÄ-Faktor.

Warum identische Leistungen unterschiedlich vergütet werden können

Ein direkter Preisvergleich zwischen EBM und GOÄ ist nur eingeschränkt möglich. Der Grund: Der EBM neigt stark zur Pauschalierung, während die GOÄ reine Einzelleistungsvergütung vorsieht. Eine Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) zu ausgewählten Einzelleistungen zeigt: Im Durchschnitt wurden GOÄ-Leistungen empirisch rund 3,9-mal so hoch vergütet wie identische EBM-Leistungen. Bei anderen Leistungen, etwa bestimmten technischen internistischen Untersuchungen, kehrt sich das Verhältnis um.

Wann gilt EBM, wann gilt GOÄ?

Die Zuordnung zum richtigen Abrechnungssystem hängt primär vom Versicherungsstatus des Patienten ab, nicht von der erbrachten Leistung selbst.

Kassenpatient (GKV) vs. Privatpatient (PKV) vs. Selbstzahler

Gesetzlich Versicherte rechnet die Praxis ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung nach EBM ab. Eine Direktrechnung an den Patienten ist für GKV-Leistungen unzulässig. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten dagegen eine Rechnung nach GOÄ, die sie selbst bei ihrer Versicherung oder Beihilfestelle einreichen. Selbstzahler ohne Kostenerstattung rechnet die Praxis ebenfalls nach GOÄ ab, unabhängig vom Versicherungsstatus — als Privatliquidation.

Mischfälle in der Praxis: IGeL-Leistungen bei Kassenpatienten

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für gesetzlich Versicherte rechnet die Praxis nicht über den EBM, sondern nach GOÄ ab — auch wenn der Patient gesetzlich versichert ist. Der Hintergrund: Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nur Leistungen bewilligen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Auf dieser Grundlage entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), welche Leistungen in den EBM-Katalog aufgenommen werden. Leistungen, die der G-BA nicht oder noch nicht anerkennt, werden als IGeL angeboten und damit systemseitig zur privatärztlichen Leistung. Die Praxis benötigt vor Erbringung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten über Leistung und voraussichtliche Kosten.

Basistarif PKV: Abrechnung in Anlehnung an den EBM

Im PKV-Basistarif rechnet die Praxis formal weiterhin nach GOÄ-Systematik ab, jedoch zu gesetzlich gedeckelten Sätzen. Eine Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Beihilfeträgern vom 28. Januar 2010 legt die erstattungsfähigen Steigerungssätze im Basistarif fest: für Laborleistungen (Abschnitt M, Nr. 437) den 0,9-fachen, für die meisten übrigen Leistungen rund den 1,2-fachen Satz der GOÄ-Grundgebühr. Ein direkter Vergleich zum EBM ist dabei nur bedingt möglich. Bei manchen Leistungen, etwa ärztlichen Besuchen, liegt die EBM-Vergütung deutlich über dem Basistarif-Niveau. Bei technischen Leistungen wie Sonografie, Ergometrie oder Langzeit-EKG liegt dagegen der Basistarif zum Teil höher.

Basistarif-Patienten erhalten eine GOÄ-Rechnung, keine EBM-Abrechnung über die KV. Die Sätze des Basistarifs sind für die Praxis verbindlich und dürfen nicht durch einen höheren Steigerungssatz überschritten werden.

Wie unterscheiden sich Budgetierung und Auszahlung zwischen EBM und GOÄ?

Neben der reinen Preisbildung wirkt sich die Systemwahl unmittelbar auf Liquidität und Planungssicherheit der Praxis aus — ein Aspekt, der bei der Wahl von Praxisschwerpunkten und bei Investitionsentscheidungen regelmäßig unterschätzt wird.

EBM: Regelleistungsvolumen, Zusatzvolumen und Abstaffelung

Das für die Praxis verfügbare EBM-Honorar ist nicht unbegrenzt. Grundlage ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), die die Krankenkassen quartalsweise mit der zuständigen KV vereinbaren. Daraus wird je Vertragsarzt ein Regelleistungsvolumen (RLV) gebildet — das Individualbudget, bis zu dem Leistungen zu festen Preisen vergütet werden. Wird das RLV überschritten, erfolgt keine Nichtvergütung, sondern eine Abstaffelung: Die Vergütung je Leistung sinkt mit zunehmender Überschreitung.

Zusätzliche Qualifikationen können ein qualitätsbezogenes Zusatzvolumen (QZV) begründen, etwa für Leistungen wie Akupunktur, Langzeit-EKG oder Kleinchirurgie. Besonders förderungswürdige Einzelleistungen — etwa Impfungen oder ambulante Operationen — werden über die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) unabhängig vom RLV vergütet. Praxisneugründer erhalten in den ersten Jahren häufig kein individuelles, sondern ein am Fachgruppendurchschnitt orientiertes Budget (Jungarztregelung); Details regelt die jeweils zuständige KV.

GOÄ: Keine Budgetdeckelung, aber Ziffernbezogene Ausschlüsse

Die GOÄ kennt keine mit dem RLV vergleichbare Budgetdeckelung — weder auf Landes- noch auf Bundesebene. Jede dokumentierte Leistung ist grundsätzlich abrechnungsfähig, unabhängig von der Gesamtmenge im Quartal. Begrenzungen bestehen ausschließlich auf Ebene einzelner Ziffernkombinationen, etwa wenn bestimmte Grund- oder Basisleistungen nicht neben spezielleren Leistungen desselben Abschnitts oder nur einmal je Behandlungsfall abgerechnet werden dürfen.

Auszahlungsrhythmus: Abschlagszahlung vs. Direktrechnung

Die Zahlungslogik unterscheidet sich zusätzlich strukturell: Die KV zahlt EBM-Honorare in mehreren Abschlägen über einen längeren Zeitraum aus, die abschließende Restzahlung erfolgt erst nach Prüfung der Quartalsabrechnung. Bei der GOÄ stellt die Praxis die Rechnung direkt am Tag der Leistungserbringung; die Zahlung erfolgt durch den Patienten selbst beziehungsweise nach Erstattung durch dessen PKV oder Beihilfestelle, üblicherweise deutlich zeitnäher als der EBM-Abschlagszyklus. Den vollständigen Ablauf der Abrechnung von Privatpatienten — von der Kostenaufklärung bis zur Verjährungsfrist — behandelt der weiterführende Beitrag. 

Hinweis: Exakte Fristen und Abschlagsquoten variieren je KV-Bezirk und sollten vor Veröffentlichung anhand aktueller KV-Angaben geprüft werden. 

Praxisrelevanz: Wer den PKV-/Selbstzahleranteil seiner Praxis erhöht, verändert damit nicht nur die Höhe, sondern auch den zeitlichen Verlauf der Honorareingänge — ein Faktor, der bei Finanzierungs- und Investitionsplanung berücksichtigt werden sollte.

Welche Abrechnungsrisiken entstehen an der Schnittstelle beider Systeme?

Fehlerhafte Systemzuordnung gehört zu den finanziell folgenreichsten Abrechnungsfehlern in der Praxis. Sie kann sowohl Honorarverluste als auch aufsichtsrechtliche Prüfungen auslösen.

Fehlerquelle: Leistung im falschen System abgerechnet

Wird eine GKV-Leistung versehentlich privat liquidiert oder eine IGeL-Leistung ohne schriftliche Vereinbarung über den EBM abgerechnet, verstößt die Praxis gegen die jeweilige Abrechnungsgrundlage. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die vertragsärztliche KV-Abrechnung nach § 106d SGB V auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und Plausibilität. Auffällige Fallzahlen oder zeitlich nicht vereinbare Leistungskombinationen lösen automatisiert eine Prüfung aus.

EBM-Prüfmechanik: Kalkulations- und Prüfzeiten

Die KV-Prüfung stützt sich unter anderem auf feste Zeitprofile: Für zahlreiche Leistungen legt der EBM Kalkulationszeiten fest, die den durchschnittlichen Zeitaufwand abbilden, sowie Prüfzeiten, die auch bei geübter Praxisführung nicht unterschritten werden können sollen. Die Summe der angesetzten Prüfzeiten darf pro Arzt und Tag ein Tagesprofil sowie pro Quartal ein Quartalsprofil nicht überschreiten; bei Überschreitung folgt in der Regel eine gezielte Prüfung durch die KV. Neben anlassbezogenen Prüfungen führen KVen zusätzlich stichprobenartige Zufälligkeitsprüfungen durch.

Hinweis: Konkrete Stundengrenzen und Prüfquoten variieren je KV-Bezirk und Rechtsstand und sollten vor Veröffentlichung anhand der aktuellen Anlage 3 EBM sowie der jeweiligen Prüfvereinbarung verifiziert werden.

Ein besonders scharfes Fristrisiko betrifft die Abgabe selbst: Verspätet eingereichte Quartalsabrechnungen können nach der Rechtsprechung zum vollständigen Verlust des Honoraranspruchs für das betroffene Quartal führen. Umso wichtiger ist eine strukturierte, terminierte interne Abgabekontrolle.

GOÄ-Prüfung: Zweistufig über Patient und Kostenträger

Anders als bei der KV-Prüfung im EBM-System erfolgt die Kontrolle einer GOÄ-Rechnung zweistufig: Zunächst prüft der Patient selbst die Schlüssigkeit von Leistungs- und Zeitangaben, da er in Vorleistung tritt. Anschließend prüfen PKV-Unternehmen oder Beihilfestellen die Abrechnung elektronisch und stichprobenartig manuell. Bei Auffälligkeiten erfolgt eine Rückfrage oder eine teilweise beziehungsweise vollständige Erstattungskürzung gegenüber dem Versicherten — nicht automatisch gegenüber der Praxis, was das Haftungs- und Reputationsrisiko strukturell anders verortet als bei der KV-Prüfung.

Dokumentationspflichten bei Doppelstatus-Patienten (z. B. Heilfürsorge, Beihilfe)

Patienten mit Heilfürsorgeanspruch (etwa Polizei, Bundeswehr) oder Mischstatus zwischen GKV und Beihilfe brauchen eine eindeutige Dokumentation. Sie muss festhalten, nach welchem System die jeweilige Leistung abgerechnet wird. Fehlt diese Zuordnung in der Patientenakte, gilt die Leistung im Streitfall als nicht plausibel belegt.

Bedeutung korrekter Zuordnung für Regressrisiko und Honorarsicherung

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106d SGB V kann sich über mehrere Quartale rückwirkend erstrecken — in der Praxis bis zu 16 Quartale. Sie kann zu Honorarrückforderungen führen, auch Jahre nach der ursprünglichen Abrechnung; gegen dieses Risiko schützt eine Regressversicherung für Ärzte mit ausreichender Deckungssumme. 

Sie kann zu Honorarrückforderungen führen, auch Jahre nach der ursprünglichen Abrechnung. Systematische Zuordnungsfehler zwischen EBM und GOÄ fallen bei solchen Prüfungen besonders häufig auf, da sie sich über den gesamten Abrechnungszeitraum wiederholen.

Haftungsrisiko: Eine dauerhaft falsche System-Zuordnung wirkt sich nicht auf einen Einzelfall aus, sondern auf das gesamte Abrechnungsverhalten der Praxis — und erhöht damit das Risiko einer Plausibilitätsprüfung durch die KV.

Was ändert sich durch die GOÄ-Reform am Verhältnis zu EBM?

Die geplante Neufassung der GOÄ berührt auch die Systemfrage zwischen EBM und GOÄ, ohne sie grundlegend aufzulösen.

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben im Juli 2026 eine aktualisierte Entwurfsfassung an das Bundesgesundheitsministerium übermittelt. Bis zum Inkrafttreten gilt die bestehende GOÄ unverändert fort. BÄK und PKV-Verband halten den 1. Januar 2028 dafür frühestens für realistisch.

Ausführliche Hintergründe zum Reformverfahren, Zeitplan und den geänderten Gebührenpositionen finden Sie im Beitrag zur GOÄ-Novellierung.

FAQ: Häufige Fragen zu EBM und GOÄ

Kann ich als Kassenarzt auch nach GOÄ abrechnen?

Ja, für Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs — etwa IGeL-Leistungen, Atteste ohne Kassenbezug oder Behandlungen von Privatpatienten und Selbstzahlern. Für reguläre vertragsärztliche Leistungen bei gesetzlich Versicherten bleibt der EBM verbindlich. Eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Systemen besteht dafür nicht.

Warum ist eine GOÄ-Leistung oft teurer als dieselbe EBM-Leistung?

Die GOÄ vergütet als reine Einzelleistungsvergütung ohne Budgetierung. Der EBM fasst dagegen viele Leistungen in Pauschalen zusammen und begrenzt sie durch Regelleistungsvolumina. Empirisch liegt die GOÄ-Vergütung bei vergleichbaren Leistungen im Schnitt rund beim 3,9-Fachen des EBM-Niveaus. Die genaue Differenz variiert je nach Leistungsart stark und kehrt sich bei manchen technischen Leistungen sogar um.

Gilt für Beihilfeberechtigte EBM oder GOÄ?

Beihilfeberechtigte erhalten grundsätzlich eine Abrechnung nach GOÄ, da sie in der Regel privat krankenversichert sind und die Beihilfe nur einen Teil der Kosten übernimmt. Die Praxis stellt eine reguläre GOÄ-Rechnung aus. Der Patient reicht sie bei Beihilfestelle und privater Restkostenversicherung getrennt ein.

Kann ich eine im EBM nicht gelistete Leistung trotzdem abrechnen?

Über den EBM nicht, solange sie nicht vom Bewertungsausschuss aufgenommen wurde. Nach GOÄ ist dies über die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ möglich, sofern eine vergleichbare gelistete Leistung als Bezugsziffer herangezogen und der Ansatz als analog gekennzeichnet wird.

Klicken Sie, um diese Webseite zu bewerten!
[Anzahl Bewertungen: 0 Durchschnittliche Bewertung: 0]

Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am