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Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Praxisform?
Eine Praxisform bezieht sich auf die organisatorische und rechtliche Struktur, in der medizinische Dienstleistungen von Ärzten oder anderen Gesundheitsdienstleistern angeboten werden. Die Wahl der Praxisform hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsweise, die rechtlichen Verpflichtungen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Praxis. Es gibt verschiedene Praxismodelle, jede mit ihren eigenen Merkmalen, Vorteilen und Nachteilen. Eine sorgfältige Entscheidung über die Niederlassung und Berufsausübung ist daher essenziell.
Was gibt es für Praxisformen?
- Einzelpraxis: Der Arzt führt die Praxis allein und trägt die volle Verantwortung sowie das finanzielle Risiko.
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxis): Mehrere Ärzte führen gemeinsam eine Praxis und teilen sich Verantwortung, Kosten und Gewinne.
- Praxisgemeinschaft: Ärzte teilen sich Räumlichkeiten und Infrastruktur, führen aber jeweils ihre eigene Praxis.
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ): Einrichtungen, die eine interdisziplinäre medizinische Versorgung unter einem Dach bieten, mit verschiedenen möglichen Trägerschaften.
Einzelpraxis
Eine Einzelpraxis wird von einem einzigen Arzt oder Zahnarzt betrieben, der für alle Aspekte der Praxisführung verantwortlich ist. Dazu gehören medizinische Entscheidungen, Personalmanagement, Praxismanagement, Buchhaltung und alle weiteren administrativen Aufgaben. Der Inhaber der Einzelpraxis ist der alleinige Entscheidungsträger und trägt die volle Verantwortung für den Betrieb, die finanziellen Ergebnisse und die rechtlichen Verpflichtungen der Praxis.
Als Betreiber einer Einzelpraxis ist man in der Regel ein Freiberufler, der seine Praxis als Einzelunternehmer führt. Die Begriffe adressieren unterschiedliche Aspekte der beruflichen Selbstständigkeit – „Freiberufler“ bezieht sich auf die Art der Tätigkeit und steuerliche Kategorisierung, während „Einzelunternehmer“ die Unternehmensform und Eigentümerschaft beschreibt.
Vor- und Nachteile
Vorteile | Nachteile |
Volle Entscheidungsfreiheit: Der Arzt hat die vollständige Kontrolle über alle Aspekte der Praxisführung, einschließlich Patientenwahl, Behandlungsmethoden und Praxisgestaltung. | Persönliche Haftung: Der Arzt haftet uneingeschränkt mit seinem privaten Vermögen für geschäftliche Verbindlichkeiten und rechtliche Verpflichtungen der Praxis. |
Direkte Patientenbeziehung: Der Arzt kann eine direkte und persönliche Beziehung zu seinen Patienten aufbauen, was oft zu einer höheren Patientenzufriedenheit führt. | Hohe Arbeitsbelastung: Alle Verantwortlichkeiten der Praxisführung liegen beim Arzt, was zu einer hohen Arbeitsbelastung und weniger Freizeit führen kann. |
Flexibilität in der Arbeitsgestaltung: Der Arzt kann Arbeitszeiten und Urlaube nach eigenen Wünschen planen, was eine bessere Work-Life-Balance ermöglichen kann. | Begrenzte Ressourcen: Im Vergleich zu größeren Praxisformen stehen oft weniger finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung, was die Erweiterung der Praxisangebote limitieren kann. |
Unabhängigkeit: Keine Notwendigkeit, Entscheidungen mit Partnern oder anderen Ärzten abzustimmen, was schnelle Anpassungen an neue Gegebenheiten ermöglicht. | Risiko der Isolation: Ohne die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten kann es zu einer fachlichen Isolation kommen, die den Austausch über neue Entwicklungen und Behandlungsmethoden erschwert. |
Einfache Besteuerung: Bei freiberuflicher Tätigkeit ist eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend. | Finanzielles Risiko: Das Einkommen ist direkt von der Praxisleistung abhängig, was bei Umsatzrückgängen oder unvorhergesehenen Ausgaben zu finanziellen Engpässen führen kann. |
Besteuerung und finanzielle Aspekte
Der Gewinn der Einzelpraxis wird im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. Da der Arzt ein Freiberufler ist, muss er den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG lediglich in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Ärzte sind grundsätzlich freiberuflich tätig und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung ist, dass sie eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Sollte die Tätigkeit jedoch über die reine Heilbehandlung hinausgehen und z.B. gewerbliche Elemente beinhalten, kann es zur Gewerbesteuerpflicht kommen. In diesem Fall ist man zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses, einschließlich einer Bilanz, verpflichtet.
Ärztliche Heilbehandlungen sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt für Tätigkeiten, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen. Andere Leistungen, die nicht unter diese Befreiung fallen, wie z.B. Gutachtertätigkeiten oder der Verkauf von medizinischen Produkten, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Beschäftigt der Arzt Mitarbeiter in seiner Praxis, muss er als Arbeitgeber die Lohnsteuer für seine Angestellten abführen. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird direkt vom Gehalt der Mitarbeiter einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) ist eine Form der ärztlichen Zusammenarbeit, bei der mehrere Ärzte partnerschaftlich eine Praxis betreiben. Begründet wird die BAG durch einen Gesellschaftsvertrag, in dem mindestens zwei Ärzte als gleichberechtigte Partner zusammenarbeiten.
In dieser Konstellation teilen sich die Ärzte nicht nur die Räumlichkeiten, die Medizingeräte, das Praxisverwaltungssystem und das Personal, sondern auch die Patientenversorgung, die Einnahmen und die Verbindlichkeiten. Dies ermöglicht eine Arbeitsteilung und die Nutzung gemeinsamer Ressourcen, was zu einer effizienteren Praxisorganisation führen kann.
Die Ärzte arbeiten in einer Berufsausübungsgemeinschaft eng zusammen, haben gemeinsame Patientenakten und führen in der Regel auch gemeinsame Abrechnungen durch. Diese Form der Praxis bietet den Vorteil, dass sich die Ärzte gegenseitig unterstützen und vertreten können, was die Arbeitsbelastung reduziert.
Andererseits erfordert eine Gemeinschaftspraxis eine gute Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Partnern, da Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen und eine enge Kooperation notwendig ist. Das kann bei Unstimmigkeiten auch zur Belastung werden.
Vorteile und Nachteile
Vorteile | Nachteile |
Geteilte Verantwortung und Risiken: Die Partner teilen sich die Verantwortung für die Praxisführung sowie die finanziellen Risiken, was den individuellen Druck mindern kann. | Komplexität bei der Entscheidungsfindung: Entscheidungen müssen von allen Partnern getroffen werden, was zu Verzögerungen und Konflikten führen kann. |
Ressourcenbündelung: Durch das Teilen von Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung können Kosten gesenkt, Skaleneffekte ermöglicht und Effizienz gesteigert werden. | Abhängigkeit von Partnern: Die wirtschaftliche und berufliche Leistung ist von der Zuverlässigkeit und Kompetenz der Partner abhängig. |
Erweiterung des Behandlungsspektrums: Die Kombination verschiedener Fachrichtungen ermöglicht ein breiteres medizinisches Angebot und eine interdisziplinäre Patientenversorgung. | Aufteilung der Einnahmen: Die Einnahmen werden unter den Partnern geteilt, was bei unterschiedlichem Engagement oder Leistungsumfang zu Unstimmigkeiten führen kann. |
Bessere Work-Life-Balance: Durch die Aufteilung der Arbeitszeiten und Vertretungen unter den Partnern kann eine flexiblere Gestaltung der Arbeits- und Freizeit erreicht werden. | Bindung durch den Gesellschaftsvertrag: Die Auflösung der Gemeinschaftspraxis oder der Austritt eines Partners kann rechtlich und finanziell kompliziert sein. |
Besteuerung und finanzielle Aspekte
Eine Gemeinschaftspraxis wird in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gegründet. Diese Rechtsformen sind transparent, d.h., die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommensteuer. Stattdessen werden die Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert.
Der Gewinn der Gemeinschaftspraxis wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft ermittelt. Dies erfolgt üblicherweise nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sofern die Praxis nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist.
Der ermittelte Gewinn wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen auf die Gesellschafter aufgeteilt. Diese Gewinnanteile werden dann den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer versteuert.
Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, die gemäß § 18 EStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Eine Gewerbesteuerpflicht könnte entstehen, wenn die Praxis gewerbliche Tätigkeiten in erheblichem Umfang ausübt.
Beschäftigt die Gemeinschaftspraxis Mitarbeiter, muss sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre Angestellten einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Lohnsteuer wird direkt vom Bruttogehalt der Mitarbeiter abgezogen.
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft und Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG)
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist eine Form der ärztlichen Kooperation, bei der Ärzte an unterschiedlichen geografischen Standorten gemeinsam eine Praxis betreiben. Diese Struktur ermöglicht es den Ärzten, über die Grenzen einzelner Praxen hinweg zu kooperieren und Ressourcen effizient zu nutzen. In einer ÜBAG teilen sich die Ärzte die Verantwortung für die Patientenversorgung, nutzen gemeinsame Abrechnungssysteme und teilen Personal sowie Verwaltung. Diese Form der Zusammenarbeit bietet Vorteile wie die Erweiterung des Einzugsgebiets, Kosteneinsparungen durch geteilte Ressourcen und eine verbesserte medizinische Versorgung durch den fachlichen Austausch.
Eine KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft erweitert das Prinzip der ÜBAG auf mehrere Kassenärztliche Vereinigungen (KV). Ärzte aus verschiedenen KV-Bereichen arbeiten zusammen, was insbesondere in ländlichen Regionen oder strukturschwachen Gebieten die medizinische Versorgung verbessert. Diese Form der Kooperation erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen den beteiligten KVen und den Ärzten, um eine reibungslose Patientenversorgung und Abrechnung sicherzustellen. Erfahren Sie hier mehr über die KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie.
Teilberufsausübungsgemeinschaften (TBAG) sind Kooperationen, bei denen Ärzte nur in bestimmten Teilbereichen ihrer Praxis zusammenarbeiten. Dies kann beispielsweise auf spezialisierte medizinische Leistungen oder bestimmte Sprechzeiten beschränkt sein. TBAGs ermöglichen es Ärzten, ihre Fachkompetenzen gezielt zu bündeln und den Patienten spezialisierte Leistungen anzubieten, ohne ihre gesamte Praxisorganisation zu verändern. Diese flexible Form der Zusammenarbeit kann die Spezialisierung und Effizienz innerhalb einer Praxis steigern, erfordert jedoch klare vertragliche Regelungen und eine gute Abstimmung zwischen den beteiligten Ärzten.
Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft ist eine Form der Zusammenarbeit von Ärzten, bei der mindestens zwei Ärzte sich Praxisräume und möglicherweise auch Personal teilen, jedoch unabhängig voneinander arbeiten.
Jeder Arzt führt seine eigene Abrechnung und hat seine eigenen Patienten. Diese Praxisform ermöglicht es den Ärzten, Kosten für Miete und Personal zu sparen, ohne ihre medizinische Unabhängigkeit aufzugeben.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Praxisgemeinschaft und der Gemeinschaftspraxis ist, dass es in einer Praxisgemeinschaft keine gemeinsame Patientenversorgung und keine gemeinsame Abrechnung gibt, was bedeutet, dass die Ärzte organisatorisch und wirtschaftlich getrennt bleiben. Dies bietet den Vorteil, dass sie flexibel arbeiten können, während sie gleichzeitig von den geteilten Ressourcen profitieren.
Vorteile und Nachteile
Vorteile | Nachteile |
Flexibilität in der Zusammenarbeit: Ärzte können unabhängig voneinander agieren, was eine individuelle Gestaltung der Praxisführung und Patientenbetreuung ermöglicht. | Geringere Integration: Die getrennte Abrechnung und Patientenbetreuung kann zu weniger Kooperation und Austausch zwischen den Ärzten führen. |
Individuelle Abrechnung und Haftung: Jeder Arzt trägt die Verantwortung für seine eigene wirtschaftliche Leistung und haftet nicht für die Verbindlichkeiten der anderen. | Komplexität in der Organisation: Die Notwendigkeit, Ressourcennutzung und Kosten aufzuteilen, kann zu organisatorischen Herausforderungen führen. |
Kostenteilung ohne finanzielle Verflechtung: Die Ärzte profitieren von geteilten Betriebskosten, ohne ihre Einnahmen teilen zu müssen. | Fehlende gemeinsame Identität: Die Praxisgemeinschaft kann nach außen hin weniger als eine einheitliche Einrichtung wahrgenommen werden, was das Praxismarketing erschweren kann. |
Erhalt der beruflichen Selbstständigkeit: Die Ärzte genießen eine große Unabhängigkeit in ihrer beruflichen Tätigkeit. | Potenzielle Konflikte bei Ressourcennutzung: Die Aufteilung von Gemeinschaftsressourcen kann zu Konflikten führen, wenn die Interessen der Ärzte divergieren. |
Besteuerung und finanzielle Aspekte
Da jeder Arzt in einer Praxisgemeinschaft seine eigene wirtschaftliche Einheit bildet, erfolgt die Besteuerung individuell. Die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit werden als Einkommen des jeweiligen Arztes versteuert. Dies ermöglicht eine individuelle steuerliche Optimierung, erfordert jedoch eine klare Trennung der finanziellen Ströme innerhalb der gemeinsam genutzten Infrastruktur. Die finanzielle Unabhängigkeit in einer Praxisgemeinschaft bietet Flexibilität, verlangt aber auch nach einer sorgfältigen Planung und Abstimmung der gemeinsamen Kosten.
Die Besteuerung einer Praxisgemeinschaft unterscheidet sich grundlegend von der einer Berufsausübungsgemeinschaft, da in einer Praxisgemeinschaft mehrere selbstständige Ärzte lediglich gemeinsam Räumlichkeiten und Ressourcen nutzen, aber ihre jeweiligen Praxen und Einkünfte separat führen.
In einer Praxisgemeinschaft sind die beteiligten Ärzte jeweils eigenständig und betreiben ihre eigene Praxis. Die Praxisgemeinschaft selbst stellt keine eigenständige steuerliche Einheit dar, sondern eine Kooperationsform zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur.
Jeder Arzt in der Praxisgemeinschaft ermittelt seinen Gewinn separat. Dies erfolgt in der Regel nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die gemeinsam genutzten Kosten für Miete, Praxisbedarf, Personal, Geräte und andere Infrastruktur werden auf die beteiligten Ärzte umgelegt. Diese Umlage erfolgt auf Basis der Vereinbarungen im Nutzungsvertrag der Praxisgemeinschaft. Jeder Arzt kann seinen Anteil an den gemeinsamen Kosten als Betriebsausgabe absetzen.
Ärzte in einer Praxisgemeinschaft üben eine freiberufliche Tätigkeit aus und unterliegen somit grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer gemäß § 18 EStG. Eine Gewerbesteuerpflicht könnte nur entstehen, wenn ein Arzt gewerbliche Tätigkeiten in erheblichem Umfang ausübt.
Neben der Praxisgemeinschaft gibt es noch die Apparategemeinschaft. Eine Apparategemeinschaft ist eine Organisationsform, bei der mehrere eigenständige Praxen medizinische Geräte und Apparate gemeinsam nutzen, um Kosten zu senken und die Auslastung der Geräte zu erhöhen. Jede Praxis bleibt dabei rechtlich und organisatorisch unabhängig. Diese Kooperation kann zwischen Praxen derselben oder verschiedener Fachrichtungen bestehen und bedarf eines schriftlichen Vertrags, der die Nutzung, Wartung und Kostenverteilung regelt. Dies ermöglicht die Anschaffung teurer Geräte wie MRT-Geräte oder Röntgensysteme ohne alleinige finanzielle Belastung.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Einrichtung, in der verschiedene Fachärzte und andere Gesundheitsdienstleister unter einem Dach zusammenarbeiten, um eine umfassende medizinische Versorgung anzubieten.
Medizinische Versorgungszentren müssen von einem Arzt geleitet werden, der selbst im MVZ als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig ist. Wenn verschiedene ärztliche Berufsgruppen, wie Ärzte und Psychotherapeuten, im MVZ zusammenarbeiten, ist auch eine kooperative Leitung möglich. In einem MVZ können sowohl Vertragsärzte als auch angestellte Ärzte tätig sein.
Diese Zentren sind häufig interdisziplinär ausgerichtet und ermöglichen eine koordinierte Patientenversorgung durch die enge Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachrichtungen.
MVZs bieten den Vorteil einer zentralisierten Verwaltung und optimierten Ressourcennutzung. Dies führt zu einer effizienteren Organisation und oft zu einer besseren Patientenversorgung.
Medizinische Versorgungszentren können von verschiedenen Trägern gegründet werden:
- Zugelassene Ärzte: Ärzte, die eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung haben.
- Zugelassene Krankenhäuser: Krankenhäuser, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen: Diese dürfen jedoch nur fachbezogene MVZs gründen, die auf Dialyseleistungen spezialisiert sind.
- Anerkannte Praxisnetze: Praxisnetze, die nach § 87b Absatz 2 Satz 3 SGB V anerkannt sind.
- Gemeinnützige Träger: Träger, die aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
- Kommunen: Städte und Gemeinden.
Die Rechtsform des MVZ muss eine Personengesellschaft, eine eingetragene Genossenschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine öffentlich-rechtliche Form sein. Erfahren Sie hier mehr zum Thema „MVZ gründen„.
Ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (ZMVZ) unterscheidet sich von einem normalen MVZ hauptsächlich durch den Fokus auf zahnmedizinische Dienstleistungen.
Vorteile und Nachteile
Vorteile | Nachteile |
Interdisziplinäre Zusammenarbeit: MVZs ermöglichen die Zusammenarbeit von Ärzten verschiedener Fachrichtungen unter einem Dach, was die Patientenversorgung durch den fachlichen Austausch und die Bündelung von Kompetenzen verbessert. | Komplexe Organisationsstruktur: Die Verwaltung und Koordination eines MVZs sind aufgrund der Vielzahl an beteiligten Fachrichtungen und der zentralisierten Administration aufwändiger. |
Zentralisierte Verwaltung: Durch die gemeinsame Nutzung von Verwaltung, Abrechnung und IT-Systemen können Ressourcen effizienter genutzt und Kosten gesenkt werden. | Hohes Maß an Bürokratie: MVZs müssen umfangreiche rechtliche und bürokratische Anforderungen erfüllen, was den Verwaltungsaufwand erhöht. |
Attraktive Arbeitsbedingungen: Für Ärzte bieten MVZs häufig attraktivere Arbeitsbedingungen durch festgelegte Arbeitszeiten, geregelte Vertretungen und die Möglichkeit zur Konzentration auf die medizinische Tätigkeit ohne administrative Belastung. | Eingeschränkte Flexibilität: Die zentrale Organisation kann die Flexibilität der einzelnen Ärzte einschränken, da sie sich an die gemeinsamen Strukturen und Prozesse anpassen müssen. |
Bessere Patientenbetreuung: Durch die enge Zusammenarbeit und die zentralisierte Patientenakte können Behandlungsprozesse besser koordiniert und optimiert werden. | Abhängigkeit von Investoren: Viele MVZs werden von Investoren oder großen Organisationen betrieben, was zu einer erhöhten wirtschaftlichen Abhängigkeit und möglichen Einschränkungen bei der Entscheidungsfreiheit führen kann. |
Förderung der Weiterbildung: MVZs bieten oft bessere Möglichkeiten für Fort- und Weiterbildungen durch die Vielzahl an Fachbereichen und den interdisziplinären Austausch. | Hohe Anfangsinvestitionen: Die Gründung und der Betrieb eines MVZs erfordern erhebliche finanzielle Investitionen in Infrastruktur und Personal. |
Weniger persönliche Arzt-Patienten-Beziehung: Die Struktur eines MVZs kann dazu führen, dass die persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient weniger intensiv ist als in einer Einzelpraxis. | |
Mögliche Konkurrenz zu Einzelpraxen: MVZs können als starke Konkurrenz zu traditionellen Einzelpraxen wahrgenommen werden, was zu Spannungen im lokalen Gesundheitsmarkt führen kann. |
Weitere Kooperationsformen
Jobsharing
Jobsharing ist eine Kooperationsform, bei der sich zwei oder mehr Ärzte eine Vollzeitstelle teilen. Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht es den Ärzten, ihre Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren. Jobsharing ist besonders attraktiv für Ärzte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, zum Beispiel aufgrund von Familienverpflichtungen oder dem Wunsch nach Teilzeitarbeit. Es fördert die Kontinuität in der Patientenversorgung, da die Ärzte in der Regel dieselben Patienten betreuen und eng zusammenarbeiten, um eine nahtlose Versorgung zu gewährleisten.
Vorteile von Jobsharing:
- Flexible Arbeitszeiten
- Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
- Kontinuierliche Patientenversorgung durch enge Zusammenarbeit
- Geringere Arbeitsbelastung für die einzelnen Ärzte
Nachteile von Jobsharing:
- Notwendigkeit enger Abstimmung und Kommunikation
- Mögliche organisatorische Herausforderungen
Praxisnetz
Ein Praxisnetz ist ein Zusammenschluss von mehreren Arztpraxen, die freiwillig kooperieren, um ihre medizinischen und organisatorischen Prozesse zu optimieren. Ziel eines Praxisnetzes ist es, die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern, die Effizienz der Praxen zu steigern und gemeinsame Ressourcen zu nutzen. Praxisnetze können verschiedene Formen annehmen, von losen Netzwerken bis hin zu formalisierten Strukturen mit eigenem Management.
Vorteile von Praxisnetzen:
- Verbesserte Patientenversorgung durch koordinierte Behandlung
- Gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Dienstleistungen
- Erfahrungsaustausch und kollegiale Unterstützung
- Möglichkeit gemeinsamer Fortbildungen und Qualitätsmanagementmaßnahmen
Nachteile von Praxisnetzen:
- Erfordert hohe Bereitschaft zur Kooperation und Kommunikation
- Mögliche Konflikte bei unterschiedlichen Interessen und Zielen der beteiligten Praxen
Welche Rechtsformen gibt es im Gesundheitswesen?
Die gängigsten Rechtsformen für eine Arztpraxis sind das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Sehr selten ist hingegen die Arztpraxis-GmbH. Welche Rechtsform für welche Praxisform in Frage kommt, können Sie dieser Tabelle entnehmen:
Praxisform | Mögliche Rechtsformen |
Einzelpraxis |
|
Berufsausübungsgemeinschaft |
|
Praxisgemeinschaft |
|
MVZ |
|
Angestellter Arzt vs. Selbständiger Arzt: Was ist besser?
Obwohl es auf dieser Seite hauptsächlich um verschiedene Praxisformen geht, ist es wichtig zu beachten, dass eine grundlegende Entscheidung für Ärzte darin besteht, ob sie überhaupt eine eigene Praxis gründen bzw. eine Praxis übernehmen oder sich für ein Angestelltenverhältnis entscheiden.
Diese Entscheidung ist oft der erste Schritt, bevor die Wahl einer spezifischen Praxisform getroffen wird. Daher ist es wichtig, die Vor- und Nachteile beider Optionen zu beleuchten, um Ärzten eine fundierte Grundlage für ihre Karriereplanung zu bieten.
Angestelltenverhältnis | Selbständigkeit | ||
Vorteile | Nachteile | Vorteile | Nachteile |
Angestellte Ärzte profitieren in der Regel von geregelten Arbeitszeiten, die eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ermöglichen. Überstunden und Notdienste sind oft klar definiert und in Arbeitsverträgen geregelt. | Angestellte Ärzte haben weniger Entscheidungsfreiheit in Bezug auf ihre Arbeitsweise, die Organisation der Patientenversorgung und die Auswahl von Therapien. | Selbständige Ärzte haben volle Kontrolle über ihre Praxisorganisation, Behandlungsweisen und die Auswahl der medizinischen Leistungen. Sie können ihre Praxis nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten und führen. | Selbständige Ärzte müssen sich um alle administrativen Aufgaben, wie Abrechnung, Personalmanagement und Praxisfinanzen, selbst kümmern. Dies erfordert umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse und kann zeitaufwändig sein. |
Ein festes Gehalt bietet finanzielle Stabilität und Planbarkeit. Angestellte Ärzte müssen sich nicht um die Praxisfinanzierung, Abrechnung oder wirtschaftliche Risiken sorgen. | Karrierewege in Kliniken und Krankenhäusern können begrenzt sein und stark von der jeweiligen Institution und ihren Hierarchien abhängen. | Eine gut etablierte Praxis kann finanziell sehr erfolgreich sein. Selbständige Ärzte haben die Möglichkeit, ihr Einkommen durch zusätzliche Leistungen und Optimierung der Praxisabläufe zu steigern. | Die Gründung und der Betrieb einer eigenen Praxis sind mit erheblichen finanziellen Investitionen und Risiken verbunden. Schwankende Patientenzahlen und Einnahmen können die wirtschaftliche Stabilität beeinträchtigen. |
Angestellte Ärzte können sich stärker auf die medizinische Versorgung ihrer Patienten konzentrieren, da sie von administrativen Aufgaben weitgehend entlastet sind. | Selbständige Ärzte können eine engere Beziehung zu ihren Patienten aufbauen und eine persönlichere Betreuung anbieten. Dies kann zu einer höheren Patientenzufriedenheit und einer treuen Patientenstamm führen. | Selbständige Ärzte müssen häufig längere Arbeitszeiten in Kauf nehmen und sind stark in ihre Praxis eingebunden. Notdienste und Überstunden sind keine Seltenheit, insbesondere in der Anfangsphase der Praxistätigkeit. | |
Kliniken und Krankenhäuser bieten oft umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten an, die angestellte Ärzte nutzen können, um ihre fachlichen Kompetenzen zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu bleiben. | |||
In einem angestellten Verhältnis arbeiten Ärzte häufig in größeren Teams und können von der Zusammenarbeit mit Kollegen und anderen Fachrichtungen profitieren. |
Der Vertragsarzt kann in seiner Praxis mit Genehmigung des Zulassungsausschusses
Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, gemäß § 95 Absatz 9 SGB V anstellen, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 58 Bedarfsplanungs-Richtlinie
- Antrag des Vertragsarztes an den Zulassungsausschuss nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 32b Ärzte-ZV;
- Im Falle des Bestehens von Zulassungsbeschränkungen Fachidentität des anstellenden Vertragsarztes und des anzustellenden Arztes gemäß § 41 sowie eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes gemäß Absatz 5;
- Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages unter Angabe der Arbeitszeiten und des Anstellungsortes.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen MVZ und Gemeinschaftspraxis?
Der Unterschied zwischen einem MVZ und einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) liegt hauptsächlich in der Organisationsstruktur und den rechtlichen Rahmenbedingungen.
Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte verschiedener Fachrichtungen sowie andere Gesundheitsberufe interdisziplinär zusammenarbeiten. Es wird von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Institutionen betrieben.
Eine Gemeinschaftspraxis hingegen besteht aus mehreren niedergelassenen Ärzten, die ihre Praxisführung und Abrechnung gemeinsam organisieren, oft innerhalb derselben oder ähnlicher Fachrichtungen.
Während MVZs flexible Wachstumsmöglichkeiten durch den Zukauf weiterer KV-Zulassungen bieten, sind Gemeinschaftspraxen auf die persönliche Leistungserbringung ihrer Partner beschränkt.
Warum gibt es immer mehr MVZ?
Die Zunahme der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) lässt sich auf mehrere Faktoren zurückführen. Zum einen ist die Anstellung in einem MVZ attraktiver als die Eröffnung einer eigenen Praxis, da sie finanzielle Sicherheit, weniger administrativen Aufwand und eine bessere Work-Life-Balance bietet.
Darüber hinaus haben gesetzliche Rahmenbedingungen die Gründung von MVZ erleichtert. Anders als ursprünglich im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2004 vorgesehen, dürfen mittlerweile auch Krankenhäuser und andere Institutionen MVZ gründen, was die Vielfalt und Anzahl der Träger erheblich erhöht hat.
Für ältere Ärzte bietet die Praxisabgabe bzw. Integration ihrer Praxis in ein MVZ eine einfache Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit zu reduzieren oder zu beenden, ohne eine komplizierte Nachfolgeregelung finden zu müssen.
Der hohe bürokratische Aufwand bei der Praxisgründung schreckt viele junge Ärzte vor der Selbstständigkeit ab, was ebenfalls zur Zunahme der MVZ beiträgt.
Die Anzahl der MVZ stieg laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von 4.179 im Jahr 2021 auf 4.574 im Jahr 2022, was einer Zunahme von 10 % entspricht.
Kann man als Arzt mehrere Praxen haben?
Ja, ein Vertragsarzt kann mehrere Praxen betreiben, sofern § 24 Ärzte-ZV eingehalten wird. Die Zulassung erfolgt für einen festen Vertragsarztsitz, an dem der Arzt seine Sprechstunde halten muss. Weitere Praxen (Zweigpraxen) sind erlaubt, wenn sie die Versorgung der Versicherten verbessern und die Versorgung am Hauptsitz nicht wesentlich beeinträchtigen.
Hierfür ist die Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich, sofern die weiteren Praxen im gleichen KV-Bezirk liegen. Liegen sie außerhalb, ist eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss notwendig. Der Arzt kann angestellte Ärzte auch an den zusätzlichen Praxen einsetzen und zusätzliche Ärzte nach den geltenden Vorschriften anstellen. In überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist keine Genehmigung nötig, wenn ein Vertragsarzt an einem anderen Vertragsarztsitz eines Mitglieds tätig wird.
Der Arzt muss Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit an weiteren Orten unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen.
Kann ein Arzt 2 KV Sitze haben?
Ja, ein Arzt kann grundsätzlich zwei Kassenarztsitze haben, allerdings sind hierbei strenge Regelungen gemäß § 103 SGB V zu beachten.
Zunächst muss der Zulassungsausschuss feststellen, dass keine Überversorgung vorliegt. Zusätzliche Zulassungen sind in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten möglich, wenn sie zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung beitragen.
Der Arzt muss nachweisen, dass er beide Praxen adäquat betreiben kann, sowohl fachlich als auch zeitlich. Die beiden Praxen sollten idealerweise in räumlicher Nähe zueinander liegen, um eine kontinuierliche Patientenversorgung zu gewährleisten.
Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist erforderlich, insbesondere wenn die zusätzliche Praxis in einem Gebiet liegt, das nicht überversorgt ist. Alternativ können Ärzte auch über Kooperationsformen wie Gemeinschaftspraxen oder medizinische Versorgungszentren mehrere Standorte betreiben.