GOÄ Abrechnung: Grundlagen und Ziffern der Gebührenordnung

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Abstract – GOÄ Abrechnung: Grundlage und Ziffern

  • Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die verbindliche Rechtsgrundlage für die privatärztliche Liquidation gegenüber Privatpatienten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten; sie basiert auf § 11 BÄO und gilt in der Fassung von 1996, zuletzt geändert 2023, bis zum Inkrafttreten der GOÄneu (frühestens 2027).
  • Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Punktzahl × Punktwert (5,82873 Cent, § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ) × Steigerungsfaktor; der Faktorrahmen variiert je Abschnitt zwischen 1,0–1,3-fach (Abschnitt M) und 1,0–3,5-fach (Abschnitte B, C, D, F–L), eine Überschreitung des Schwellenwerts (i.d.R. 2,3-fach) löst die Begründungspflicht nach § 12 Abs. 3 GOÄ aus.
  • Unzulässige Ziffernkombinationen entstehen durch das Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2a GOÄ) sowie durch explizite Ausschlusslisten in den abschnittsspezifischen Bestimmungen; nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen können analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden, wobei konsentierte BÄK-A-Ziffern das geringste PKV-Ablehnungsrisiko tragen.
  • Eine formal korrekte Rechnung nach § 12 Abs. 2 GOÄ ist Fälligkeitsvoraussetzung; bei Analogleistungen ist der Hinweis „entsprechend“ mit Bezugsziffer zwingend (§ 12 Abs. 4 GOÄ), und seit Anfang 2026 sind GOÄ-Honorarstreitigkeiten den Landgerichten zugewiesen.

Was ist die GOÄ — Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Bundesrechtsverordnung. Ihre Ermächtigungsgrundlage ist § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO). Sie regelt abschließend, welche Vergütungen Ärzte für ihre beruflichen Leistungen berechnen dürfen — soweit kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 GOÄ).

Ermächtigungsgrundlage und aktuelle Fassung

Die GOÄ wurde am 12. November 1982 ausgefertigt und in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) neu gefasst. Die bislang letzte Änderung erfolgte durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).

Zum Stand der GOÄ-Reform: Der 129. Deutsche Ärztetag hat am 29. Mai 2025 in Leipzig mit klarer Mehrheit für die Novellierung der GOÄ votiert (212 Ja-Stimmen, 19 Gegenstimmen, 8 Enthaltungen). Den konsentierten Entwurf der GOÄneu — erarbeitet von Bundesärztekammer und PKV-Verband — übergab die Ärzteschaft im Juni 2025 an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Sie kündigte im Herbst 2025 einen Regelungsentwurf für Mitte 2026 an. Danach folgen Kabinettsbeschluss und Bundesratsberatungen. Ein realistisches Inkrafttreten gilt frühestens für 2027, nach Einschätzung des BVOU eher 2028. Bis dahin gilt die bestehende GOÄ unverändert als alleinige Abrechnungsgrundlage.

Für wen gilt die GOÄ

Die GOÄ gilt für alle Vergütungen privatärztlicher Leistungen — also für Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte. Die korrekte Abrechnung von Privatpatienten folgt dabei spezifischen Regeln, die sich deutlich vom EBM der vertragsärztlichen Versorgung unterscheiden. Maßgeblich ist stets die Zahlungspflicht des Patienten, nicht seine Versicherungsform. Ein GKV-Versicherter, der als Selbstzahler eine IGeL-Leistung nachfragt, wird nach GOÄ liquidiert.

Haftungsrisiko: Nach § 1 Abs. 2 GOÄ darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst medizinisch notwendig sind. Leistungen auf Verlangen des Patienten müssen auf der Rechnung als solche bezeichnet werden.

Wie ist die GOÄ aufgebaut — Abschnitte und Ziffernstruktur

Das Gebührenverzeichnis der GOÄ (Anlage zur GOÄ) gliedert sich in die Abschnitte A bis O. Jeder Abschnitt bündelt thematisch verwandte Leistungen und enthält abschnittsspezifische allgemeine Bestimmungen. Diese stehen vor den Einzelziffern und haben Vorrang vor den Leistungslegenden.

Übersicht der GOÄ-Abschnitte A bis O

AbschnittThemenfeldZiffernbereich
AGebühren in besonderen Fällen
BGrundleistungen und allgemeine Leistungen1–109
CNichtgebietsbezogene Sonderleistungen200–449
DAnästhesieleistungen450–498
EPhysikalisch-medizinische Leistungen500–569
FInnere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie600–793
GNeurologie, Psychiatrie und Psychotherapie800–887
HGeburtshilfe und Gynäkologie1001–1168
IAugenheilkunde1200–1386
JHals-, Nasen-, Ohrenheilkunde1400–1639
KUrologie1700–1860
LChirurgie, Orthopädie2000–3321
MLaboratoriumsuntersuchungen3500–4787
NHistologie, Zytologie und Zytogenetik4800–4873
OStrahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie5000–5855

Allgemeine vs. abschnittsspezifische Abrechnungsbestimmungen

Die GOÄ kennt zwei Ebenen von Abrechnungsbestimmungen: die allgemeinen Paragraphen (§§ 1–14 GOÄ) und die abschnittsspezifischen allgemeinen Bestimmungen, die jedem Abschnitt vorangestellt sind. Letztere regeln Besonderheiten, die nur für den jeweiligen Abschnitt gelten — etwa Höchstwerte im Laborbereich (Abschnitt M) oder Sitzungsbindungen im MRT-Bereich (Abschnitt O). Ärzte übersehen diese Bestimmungen am häufigsten.

Neben- und Zuschlagsziffern

Neben den Grundleistungen kennt die GOÄ Zuschlagsziffern (z.B. Buchstaben A bis K im Abschnitt B II für Zeitzuschläge) sowie Nebenziffern für ergänzende Leistungen. Zuschläge nach Abschnitt B II sind ausnahmslos nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden — unabhängig von der Anzahl kombinierter Grundleistungen.

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GOÄ-Ziffer korrekt lesen: Leistungslegende, Punktzahl und Punktwert

Die GOÄ-Abrechnung basiert auf einem Punktsystem. Jede Ziffer hat eine festgelegte Punktzahl. Der Eurobetrag ergibt sich durch Multiplikation mit dem gesetzlich fixierten Punktwert und dem gewählten GOÄ-Steigerungsfaktor.

Aufbau einer GOÄ-Ziffer

Jede Ziffer im Gebührenverzeichnis enthält drei Pflichtelemente: die Leistungsnummer, die Leistungslegende und die Punktzahl. Die Leistungslegende beschreibt den Leistungsinhalt wortgetreu. In der Originalfassung ist zusätzlich der historische DM-Betrag beim einfachen Gebührensatz ausgewiesen.

Beispiel GOÄ-Ziffer 1: „Beratung — auch mittels Fernsprecher“ — Punktzahl: 80 Punkte.

Berechnung des Eurowerts

ParameterWert
Punktwert (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ)5,82873 Cent
Ziffer 1 (Beratung), Punktzahl80 Punkte
Eurobetrag bei Faktor 1,04,66 €
Eurobetrag bei Faktor 2,3 (Regelspanne)10,72 €
Eurobetrag bei Faktor 3,5 (Höchstsatz)16,32 €

§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ legt den Punktwert gesetzlich fest. Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ kann ihn nicht abändern. Zulässig ist ausschließlich die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe — nicht aber einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwerts.

Einfacher Gebührensatz, Regelspanne und Höchstsatz

Nach § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Gebühr zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen des Gebührensatzes. Für Abschnitte A, E und O gilt ein engerer Rahmen: 1,0-fach bis 2,5-fach (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Für Abschnitt M und Ziffer 437 gilt der schmalste Rahmen: 1,0-fach bis 1,3-fach (§ 5 Abs. 4 GOÄ).

AbschnittHöchstsatzRegelspanne (Schwellenwert)
B, C, D, F–L3,5-fachbis 2,3-fach
A, E, O2,5-fachbis 1,8-fach
M, Nr. 4371,3-fachbis 1,15-fach

Die Regelspanne gilt als Normalfall. Überschreiten ist zulässig, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Ausführungsumständen dies rechtfertigen. Dies löst die Begründungspflicht nach § 12 Abs. 3 GOÄ aus.

Hinweis: Für Versicherte im PKV-Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V gelten gesonderte Obergrenzen nach § 5b GOÄ: maximal 1,7-fach (Abschnitte A, E, O: 1,3-fach; Abschnitt M: 1,1-fach).

Abrechnungsbestimmungen: Was darf kombiniert werden — was nicht?

Die häufigsten GOÄ-Abrechnungsfehler entstehen bei unzulässigen Ziffernkombinationen. Die GOÄ kennt zwei strukturell unterschiedliche Ausschlusstypen.

Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ

Das Zielleistungsprinzip ist der zentrale Ausschlussmechanismus. Ist eine Leistung Bestandteil oder besondere Ausführungsform einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses, kann der Arzt sie nicht gesondert berechnen — wenn er für die übergeordnete Leistung bereits eine Gebühr ansetzt. Dies gilt ausdrücklich auch für methodisch notwendige operative Einzelschritte bei chirurgischen Ziffern.

Praktisches Beispiel: Eine Blutentnahme (GOÄ 250), die integraler Bestandteil einer komplexen Leistung ist, darf nicht zusätzlich berechnet werden, wenn die Hauptziffer die Entnahme bereits einschließt.

Gleichzeitigkeitsausschlüsse vs. sitzungsgebundene Ausschlüsse

Neben dem Zielleistungsprinzip enthalten die abschnittsspezifischen Bestimmungen explizite Ausschlusslisten. Diese unterscheiden sich in ihrer zeitlichen Reichweite:

  • Gleichzeitigkeitsausschlüsse verbieten die Kombinationsberechnung innerhalb derselben Sitzung (z.B. GOÄ-Nr. 5 nicht neben Nr. 6, 7 oder 8).
  • Behandlungsfall- oder Kalenderjahrausschlüsse gelten über längere Zeiträume (z.B. GOÄ-Nr. 15 nur einmal im Kalenderjahr; GOÄ-Nr. 4 im Behandlungsfall nur einmal).
  • Leistungsgebundene Ausschlüsse machen die Berechnungsfähigkeit einer Ziffer von einer erbrachten Hauptleistung abhängig.

Tipp: Lesen Sie vor der Abrechnung komplexer Sitzungen stets die abschnittsspezifischen allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen GOÄ-Abschnitts. PKV-Prüfer kennen diese Texte auswendig. Wer diesen zeitaufwendigen Prüfprozess und das damit verbundene Haftungsrisiko auslagern möchte, sollte eine spezialisierte Abrechnungsstelle für Ärzte mit der Validierung der Rechnungsdaten beauftragen.

Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ: Wann und wie?

Ist eine ärztliche Leistung im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt, erlaubt § 6 Abs. 2 GOÄ den Analogansatz. Die Leistung wird entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet.

Voraussetzungen für den Analogansatz

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die erbrachte Leistung ist im Gebührenverzeichnis nicht enthalten — weder als eigenständige Ziffer noch als Bestandteil einer vorhandenen Leistung.
  2. Eine GOÄ-Ziffer, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar ist, existiert.
  3. Die Analogziffer wird korrekt auf der Rechnung ausgewiesen.

Typische Anwendungsfelder sind neue Therapieverfahren, diagnostische Methoden nach aktuellem Stand und Kombinationseingriffe ohne eigene Ziffernentsprechung.

Konsentierte BÄK-Analogziffern vs. eigene Analogansätze

Die Bundesärztekammer veröffentlicht ein „Verzeichnis der Analogen Bewertungen“. Darin sind Analogziffern mit dem Präfix „A“ (sog. Platzhalternummern) aufgeführt. Diese A-Ziffern wurden im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK gemeinsam mit Bundesgesundheitsministerium, Bundesinnenministerium und PKV-Verband abgestimmt. Kostenerstatter lehnen sie nahezu nie ab.

Zwei Punkte sind dabei zu beachten: Der Zentrale Konsultationsausschuss tagt seit 2012 nicht mehr. Für neuere Leistungen veröffentlicht die BÄK eigenständige Abrechnungsempfehlungen. Diese sind nicht konsentiert, gelten aber durch die Neutralität der BÄK als rechtsrelevant. Analogansätze außerhalb beider Verzeichnisse tragen ein höheres PKV-Ablehnungsrisiko.

Korrekte Formulierung auf der Rechnung

Nach § 12 Abs. 4 GOÄ ist die Analogleistung verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Die Formulierung „[Leistungsbeschreibung] entsprechend Nr. XXX [Leistungslegende]“ ist zwingend. Fehlt dieser Zusatz, ist die Rechnung formell fehlerhaft.

Weitere Details zu den notwendigen Pflichtangaben finden Sie im Ratgeber zum Thema GOÄ Rechnung erstellen, damit Ihre Liquidation rechtssicher bleibt.

Konfliktpotenzial mit PKV-Gesellschaften

Der PKV-Verband veröffentlicht eine eigene Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen (Stand: Oktober 2025). Rechtlich verbindlich ist sie nicht. PKV-Gesellschaften nutzen sie aber faktisch als Prüfmaßstab. Bei Analogansätzen außerhalb des BÄK-Analogverzeichnisses empfiehlt sich daher die Dokumentation der Methodenwahl sowie ein Abgleich mit den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses. Seit Anfang 2026 sind ärztliche Honorarstreitigkeiten den Landgerichten zugewiesen — die amtsgerichtliche Zuständigkeit gilt nicht mehr.

Formale Anforderungen an die GOÄ-Rechnung (§ 12 GOÄ)

Im Rahmen einer professionellen Privatliquidation für Ärzte und Zahnärzte wird die Vergütung erst fällig, wenn der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt hat (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Eine formell fehlerhafte Rechnung löst die Fälligkeit nicht aus — und gibt der PKV einen Grund, die Erstattung zu verweigern. Um sich gegen solche Risiken und langwierige Mahnprozesse abzusichern, bietet echtes Factoring einen vollständigen Schutz vor Zahlungsausfällen, sofern die Abrechnungsgrundlagen korrekt übermittelt wurden.

Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ

  • Datum der Erbringung der Leistung
  • Nummer der berechneten GOÄ-Ziffer
  • Bezeichnung der Leistung (Leistungslegende), ggf. mit Mindestdauer
  • Steigerungssatz (Faktor)
  • Jeweiliger Betrag
  • Bei stationären Leistungen: Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ
  • Bei Entschädigungen (§§ 7–9): Betrag, Art und Berechnung
  • Bei Auslagen (§ 10): Betrag und Art; Beleg bei Einzelauslage über 50 DM (historischer Schwellenwert)

Tipp: Die Leistungsbezeichnung kann auf der Rechnung entfallen, wenn eine Zusammenstellung beigefügt ist, aus der die Bezeichnung für jede abgerechnete Nummer hervorgeht (§ 12 Abs. 3 Satz 4 GOÄ).

Begründungspflicht bei Überschreitung des Schwellenwerts

Überschreitet die Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes (bzw. 1,8-fach bei Abschnitten A, E, O oder 1,15-fach bei Abschnitt M), muss der Arzt dies leistungsbezogen schriftlich begründen — nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Die Begründung muss sich auf die konkrete Leistungssituation beziehen. Pauschale Formulierungen reichen nicht. Auf Verlangen ist sie näher zu erläutern.

FAQ: Häufige Fragen zur GOÄ-Abrechnung

Welche Leistungen sind in der GOÄ nicht aufgeführt — und wie rechne ich sie ab?

Leistungen ohne eigene Ziffer werden über den Analogansatz nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet. Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit einer vorhandenen Ziffer. Für planbare Fälle empfiehlt sich der Abgleich mit dem BÄK-Analogverzeichnis. Im Zentralen Konsultationsausschuss mit BMG, BMI und PKV-Verband konsentierte A-Ziffern haben eine sehr hohe Erstattungsakzeptanz. Zwingend ist in jedem Fall die korrekte Kennzeichnung auf der Rechnung mit dem Hinweis „entsprechend“ und der Bezugsziffer (§ 12 Abs. 4 GOÄ).

Was passiert, wenn eine PKV eine GOÄ-Ziffer ablehnt?

Die Ablehnung durch eine PKV-Gesellschaft berührt den Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem Patienten nicht. Der Patient ist Zahlungspflichtiger — nicht die PKV. Er kann die Erstattung im Widerspruchsverfahren geltend machen oder die Differenz selbst tragen. Ärzte können dem Patienten eine fachliche Stellungnahme für den Widerspruch bereitstellen. Seit Anfang 2026 entscheiden Landgerichte über GOÄ-Honorarstreitigkeiten.

Gilt die GOÄ auch für wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus?

Ja. Wahlärztliche Leistungen werden nach GOÄ liquidiert. Bei vollstationären, tagesstationären und teilstationären Leistungen greifen jedoch die Minderungspflichten nach § 6a GOÄ: Die Gebühren sind um 25 % zu mindern. Für Belegärzte und niedergelassene Ärzte beträgt die Minderung 15 %. Ausgenommen ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am