Manuelle Instrumentenaufbereitung: Normen & Ablauf

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Abstract – Manuelle Instrumentenaufbereitung: Normen, Ablauf und Risiken

  • Die manuelle Instrumentenaufbereitung ist ein rechtlich validierungspflichtiger Prozess nach § 4 Abs. 2 MPBetreibV; maschinellen Verfahren (RDG) ist grundsätzlich der Vorzug zu geben — manuelle Aufbereitung erfordert bei verfügbaren Maschinen einen dokumentierten Äquivalenznachweis.
  • Der Prozessablauf umfasst zehn normativ definierte Schritte (von der Grobentschmutzung bis zur Chargendokumentation) nach DGSV-Leitlinie 2013 und KRINKO/BfArM-Empfehlung 2012; jeder Schritt beeinflusst die Wirksamkeit des nachfolgenden und muss in betreiberspezifischen Arbeitsanweisungen nach DIN EN ISO 17664 festgelegt und validiert sein (IQ, BQ, LQ).
  • Kritische Fehlerquellen sind Antrocknen von Verschmutzungen, Spülschatten durch unvollständige Demontage, Verdünnung der Desinfektionslösung durch fehlendes Abtropfen sowie Dosierungsfehler bei Prozesschemikalien — subtherapeutische Konzentrationen fördern Desinfektionsmitteltoleranz und begründen bei Infektionsereignissen ein Organisationsverschulden.
  • Das Aufbereitungspersonal muss die Sachkenntnis nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV nachweisen (Instrumentenkunde, Hygiene/Mikrobiologie, Rechtskunde); ohne Berufsausbildung in Medizinalfachberufen ist eine Fortbildung nach DGSV-Qualifizierungsrichtlinie erforderlich — fehlende Qualifikationsnachweise erhöhen das Haftungsrisiko für den Praxisinhaber als Betreiber.

Inhaltsverzeichnis

Was ist manuelle Instrumentenaufbereitung — und wann ist sie zulässig?

Definition nach DIN EN ISO 17664 und MPG § 3 Abs. 14

Manuelle Reinigung ist nach DIN EN ISO 17664 definiert als Reinigung ohne die Verwendung eines Reinigungs-Desinfektionsgerätes (RDG). Die übergeordnete Instrumentenaufbereitung umfasst nach MPG § 3 Abs. 14 alle nach der Inbetriebnahme zum Zweck der erneuten Anwendung durchgeführten Maßnahmen — also Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technisch-funktionellen Sicherheit.

Vorrang maschineller Verfahren: Wann darf manuell aufbereitet werden?

Die KRINKO/BfArM-Empfehlung legt klar fest: Der maschinellen Reinigung und Desinfektion ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Manuelle Verfahren kommen nur in begründeten Fällen zum Einsatz — und das ohne Kompromisse bei der Ergebnisqualität im Vergleich zur Maschine. Wird manuell aufbereitet, obwohl maschinelle Verfahren verfügbar wären, muss der Betreiber den Nachweis der Äquivalenz der Leistungsfähigkeit erbringen.

Für Medizinprodukte der Gruppe Kritisch B gilt: Eine manuelle Reinigung und chemische Desinfektion ist hier nur nach Risikoanalyse und entsprechender Begründung zulässig. In diesen Fällen sind die Herstellerangaben für die validierte manuelle Aufbereitung zwingend zu beachten.

Risikogruppen nach KRINKO/BfArM

KategorieAnwendungsbereichAnforderungen an Aufbereitung
UnkritischNur HautkontaktReinigung + ggf. Desinfektion
Semikritisch ASchleimhautkontakt, intakte HautReinigung + Desinfektion (RKI-gelistetes Verfahren)
Semikritisch BSchleimhaut, erhöhtes InfektionsrisikoReinigung + Desinfektion, validiert
Kritisch APenetration in Gewebe, BlutgefäßeReinigung + Desinfektion + Sterilisation
Kritisch BWie Kritisch A + besondere KonstruktionsmerkmaleMaschinelle Reinigung bevorzugt; manuell nur nach Risikoanalyse

Rechtlicher Rahmen: Welche Normen und Gesetze gelten?

MPBetreibV § 4 Abs. 2: Die Validierungspflicht

§ 4 Abs. 2 MPBetreibV ist der zentrale Rechtsparagraf für alle Betreiber: Aufbereitungsverfahren müssen validiert sein. Die Vermutung einer ordnungsgemäßen Aufbereitung wird nach dieser Vorschrift dann angenommen, wenn die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM beachtet wurde. Das bedeutet: Wer die KRINKO/BfArM-Empfehlung einhält, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen — und ist im Streitfall beweisrechtlich in einer deutlich stärkeren Position.

Darüber hinaus fordert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 23 Abs. 3 die Erstellung von Hygieneplänen, in denen die Aufbereitung — einschließlich Kontrollen und Prüfungen — festgelegt sein muss. Nach SGB V §§ 135–137 sind alle Leistungserbringer verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem für die Arztpraxis bzw. QM für die Zahnarztpraxis einzuführen und weiterzuentwickeln.

Haftungsrisiko: Eine fehlende oder nicht dokumentierte Validierung begründet im Schadensfall den Vorwurf eines Organisationsverschuldens. Die Beweislast liegt beim Betreiber.

KRINKO/BfArM-Empfehlung und ihre Bedeutung

Die KRINKO/BfArM-Empfehlung beschreibt verbindlich den Stand der medizinischen Wissenschaft. Gemäß § 23 Abs. 3 IfSG wird die Einhaltung dieses Stands vermutet, wenn die Empfehlungen der KRINKO beachtet wurden. Für die Praxis bedeutet das: Abweichungen von der Empfehlung müssen fachlich begründet, dokumentiert und mittels Risikoanalyse abgesichert sein.

Relevante Normen auf einen Blick

NormInhalt
DIN EN ISO 17664Herstellerangaben zur Aufbereitung sterilisierbarer Medizinprodukte
DIN EN 14885Europäische Testnormen für Wirksamkeitsnachweis von Desinfektionsmitteln
DIN EN ISO 15883-1Allgemeine Anforderungen an Reinigungs-Desinfektionsgeräte; gilt analog für Requalifikationsintervalle
DIN EN ISO 14971Risikomanagement für Medizinprodukte
DIN EN ISO 9000Qualitätsmanagementsysteme — Grundlagen und Begriffe

VAH-Desinfektionsmittel-Liste als Auswahlgrundlage

Für die chemische Desinfektion sind ausschließlich Mittel einzusetzen, die in der VAH-Desinfektionsmittel-Liste geführt sind. Diese Liste enthält alle von der Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene geprüften und als wirksam befundenen Verfahren. Die Auswahl muss auf das Wirkspektrum des jeweiligen Medizinprodukts und die Art der Kontamination abgestimmt sein.

Die manuelle Instrumentenaufbereitung Schritt für Schritt

Illustration des Instrumentenaufbereitungsprozesses gemäß RKI-Richtlinien, von der Reinigung und Desinfektion über die Sterilisation bis hin zur Funktionsprüfung und Dokumentation der Instrumente.
Die Reihenfolge der Instrumentenaufbereitung gemäß RKI.

Maßnahmen unmittelbar nach der Anwendung

Zerlegbare Medizinprodukte sind entsprechend den Herstellerangaben zu demontieren. Grobverschmutzungen — sichtbare Verschmutzungen wie Gewebereste, Knochensplitter oder Zahnzement — sind sofort am Ort der Anwendung zu entfernen. Hohlräume sind zu durchspülen, um ein Antrocknen oder nachteilige Veränderung der Verschmutzung zu verhindern. Der Transport zur Aufbereitungsstrecke hat geschlossen, zeitnah und vorzugsweise trocken zu erfolgen.

Vorreinigung

Die Vorreinigung dient der Entfernung von Verschmutzungen, die durch nachfolgende Routineschritte nicht mehr beseitigt werden können — etwa thermisch fixierte Koagulationsreste oder Knochenreste. Sie erfolgt unter Einsatz geeigneter Reinigungsmittel und/oder Geräte wie Ultraschallbecken, stets im Reinigungs-/Desinfektionsbereich unter Beachtung des Arbeitsschutzes.

Manuelle Reinigung

Die eigentliche manuelle Reinigung kombiniert Eintauchen, Bürsten, gegebenenfalls Ultraschallanwendung und Spülen. Das Ziel ist die Entfernung von Verschmutzungen bis zu dem Maß, das für die weitere Aufbereitung oder die vorgesehene Verwendung notwendig ist (DIN EN ISO 17664). Dabei gilt:

  • Nur zugelassene Reinigungsmittel entsprechend Herstellerangaben verwenden
  • Keine Metallbürsten — diese beschädigen Passivschichten und Beschichtungen
  • Bürstenabmessungen (Durchmesser, Länge) müssen den Herstellervorgaben für Hohlkörperinstrumente entsprechen (besonders kritisch bei der manuellen Vorreinigung im Rahmen der Endoskop-Aufbereitung)
  • Bewegliche Teile während der Reinigung vollständig öffnen und bewegen

Tipp: Ultraschall kann die manuelle Reinigung unterstützen — sowohl als Vor-, Haupt- als auch Nachreinigung. Die Herstellerangaben des Ultraschallreinigunggeräts, des Medizinprodukts und der Prozesschemikalien müssen dabei übereinstimmend berücksichtigt werden.

Zwischenspülung und Abtropfen

Nach der Reinigung erfolgt die Zwischenspülung mit Wasser, um Reinigungschemie und anhaftende Schmutzreste zu entfernen. Alle äußeren und inneren Flächen müssen vollständig gespült werden; bewegliche Teile sind dabei zu bewegen. Das anschließende Abtropfen ist ein eigenständiger Schritt: Das Wasser muss vollständig von allen Flächen ablaufen, bevor das Instrument in die Desinfektionsmittellösung eingelegt wird — sonst kommt es zur unzulässigen Verdünnung der Lösung.

Sichtprüfung auf Sauberkeit

Die Sauberkeit jedes Medizinprodukts ist mittels Sichtkontrolle zu prüfen, gegebenenfalls unter Verwendung einer Lupenlampe. Bei Instrumenten mit Flächen, die visuell nicht vollständig einsehbar sind, ist zusätzlich ein semi-quantitativer oder quantitativer Proteinnachweistest durchzuführen. Nur visuell saubere Instrumente werden weiterbearbeitet; bei Rückständen unklarer Ursache schließt der Proteinnachweis eine Verwechslung mit Korrosion aus.

Chemische Desinfektion

Die manuelle chemische Desinfektion erfolgt durch Eintauchen in Instrumentendesinfektionsmittellösung. Folgende Parameter sind zwingend einzuhalten:

ParameterAnforderung
WirkspektrumMuss den Anforderungen der Medizinprodukt-Kategorie entsprechen (VAH-gelistet)
KonzentrationGemäß Herstellerangabe; exakte Dosierung über kalibrierte Dosiergeräte
EinwirkzeitHerstellervorgabe einhalten; Zeitkontrolle dokumentieren
BenetzungVollständige Benetzung aller inneren und äußeren Flächen sicherstellen
Standzeit der LösungHaltbarkeit und Verwendungsdauer laut Herstellerangabe beachten

Haftungsrisiko: Unzureichend konzentrierte Desinfektionsmittellösungen — insbesondere in verunreinigten Behältnissen — können zur Infektionsquelle durch gramnegative Bakterien (Enterobakterien, Pseudomonaden) werden. Eine nicht ausreichende Konzentration begründet zudem das Risiko der Desinfektionsmitteltoleranz.

Schlussspülung

Die Schlussspülung entfernt Prozesschemikalien vom Medizinprodukt. Alle äußeren und inneren Flächen müssen vollständig gespült werden; bewegliche Teile sind zu bewegen. Die DGSV-Leitlinie empfiehlt vollentsalztes Wasser (10–25 µS/cm) für die Schlussspülung, um Ablagerungen zu vermeiden. Die Beschaffenheit des Schlussspülwassers darf die mikrobiologische Qualität des Medizinprodukts nicht verschlechtern.

Trocknung und Freigabe

Die Trocknung erfolgt durch kontrolliertes Ablaufen/Abtropfen, gefolgt von Drucklufttrocknung mit gefilterter Druckluft, sauberen keimarmen und flusenfreien Tüchern und/oder Trockenschrank. Trockenschränke sind nach Vorgaben des zuständigen Hygienikers zu prüfen; die innen zirkulierende Luft muss gefiltert sein.

Die Dokumentation und Freigabe erfolgt erst nach Abschluss aller Teilschritte. Die Chargendokumentation (nach DGSV-Checkliste 3) ist für jede Charge zu führen. Nachfolgende Aufbereitungsschritte wie Funktionskontrolle, Verpackung und Sterilisation per Autoklav schließen sich je nach Zweckbestimmung an.

Arbeitsanweisungen und Qualitätsmanagement: Was der Betreiber erstellen muss

Pflichtinhalte betreiberspezifischer Arbeitsanweisungen

Für alle Medizinprodukte und Medizinproduktgruppen sind dokumentierte, standardisierte Arbeitsanweisungen (AA) zu erstellen — eine Dienstanweisung für alle Mitarbeiter, die eine qualitätssichere und reproduzierbare Durchführung nachweisbar gewährleistet. Kommt ein bisher nicht aufbereitetes neues Medizinprodukt hinzu, ist mittels Risikoanalyse zu entscheiden, ob eine vorhandene AA anwendbar ist oder eine neue erstellt werden muss.

VerfahrensschrittMindestinhalt der Arbeitsanweisung
Vorbereitung am GebrauchsortTransportbehälter, maximale Zeitspanne bis Reinigung, Vorreinigungsschritte
ReinigungZubehör, Chemikalienkonzentration, Einwirkzeit, Wasserqualität, Spültechnik
DesinfektionDesinfektionsmittel (VAH-gelistet), Konzentration, Einwirkzeit, Benetzungsnachweis
TrocknungTrocknungsverfahren, Temperaturlimits, Druckluftqualität
Kontrolle & WartungSichtprüfung, Kalibrierung, Schmierung, Funktionsprüfung
SterilisationMindestens ein validiertes Verfahren; Nasssterilisation bevorzugt
Pflichtinhalte nach DIN EN ISO 17664 (Anlage 1)

Herstellerangaben zu Prozesschemikalien

Die Hersteller der Prozesschemikalien sind verpflichtet, folgende Informationen bereitzustellen:

  • Sicherheitsdatenblätter
  • Empfohlene Konzentration und Einwirkzeit
  • Anwendungstemperatur
  • Wirkungsspektrum mit VAH-Listungshinweis
  • Angaben zur tolerierbaren Restchemikalienmenge auf dem Medizinprodukt

Restchemikaliengrenzwerte sind für jede Prozesschemikalie produktspezifisch — dieselbe Chemikalie kann je nach Art und Dauer der Anwendung des Medizinprodukts unterschiedliche Grenzwerte haben.

Bauliche und organisatorische Voraussetzungen

Vor der Standardisierung des Prozesses müssen bauliche Voraussetzungen geprüft und ggf. nachgerüstet werden. Ist eine bauliche Trennung zwischen Reinigungs-/Desinfektionszone und reiner Zone nicht möglich, sind funktionelle und/oder organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die eine Übertragung von Mikroorganismen minimieren. Die Arbeitsstrecke muss sachgerecht installiert, angeschlossen und betriebsfähig sein, bevor die Standardisierung beginnt.

Validierung der manuellen Aufbereitung: IQ, BQ und LQ

Installationsqualifikation (IQ)

Die Installationsqualifikation sichert nach, dass der Arbeitsbereich und alle erforderlichen Geräte, Arbeitsmittel und das Zubehör für die manuelle Reinigung und Desinfektion geeignet und korrekt installiert sind. Sie gliedert sich in:

  • Teil A (organisatorisch): Zuständigkeiten, Personalqualifikation, QM-Dokumente, Hygieneplan (DGSV-Checkliste 1)
  • Teil B (baulich-technisch): Raumgestaltung, Arbeitsstrecke, Installationen, Geräteausstattung (DGSV-Checkliste 2)

Betriebsqualifikation (BQ)

Die Betriebsqualifikation belegt, dass alle verwendeten Geräte und Arbeitsmittel funktionsfähig sind und dass Wartungen, Kalibrierungen, Funktionskontrollen und Leistungsprüfungen nachweislich durchgeführt wurden. Besondere Bedeutung hat die Dosiergenauigkeit der Dosiergeräte: Eine zu niedrig konzentrierte Desinfektionsmittellösung gefährdet die Wirksamkeit und begründet ein erhöhtes Infektionsrisiko.

Leistungsqualifikation (LQ)

Die Leistungsqualifikation ist der Kern der Validierung: Hier muss der Nachweis erbracht werden, dass nach der manuellen Reinigung und Desinfektion reproduzierbar gereinigte und desinfizierte Medizinprodukte entsprechend der Arbeitsanweisung erzeugt werden.

Die Reinigungsleistung wird geprüft an:

  1. Real verschmutzten Instrumenten aus tatsächlichem Gebrauch — Sichtkontrolle, ggf. Lupenlampe, bei nicht einsehbaren Flächen Proteinnachweistest
  2. Prüfkörpern (Crile-Klemmen) mit definierter Prüfanschmutzung aus qualifiziertem Labor — Sichtkontrolle + quantitativer/semiquantitativer Proteinnachweis

Für eine belastbare Reproduzierbarkeit ist die manuelle Reinigung im Rahmen der LQ mindestens je dreimal pro Arbeitsanweisung durchzuführen. Sind mehrere Personen mit der Aufbereitung beauftragt, werden Realinstrumente und Prüfkörper auf diese Personen aufgeteilt.

Die Desinfektion wird indirekt geprüft — über den Nachweis einer erfolgreichen Reinigung, die korrekte Desinfektionsmittelauswahl, die Einhaltung der Konzentrations-Zeit-Relation und die vollständige Benetzung.

Akzeptanzkriterien und erneute Leistungsqualifikation

Alle Instrumente und Prüfkörper müssen visuell sauber sein. Für die quantitative Beurteilung gelten die in der DGSV-Leitlinie 2013 (Anlage 9) definierten Richtwerte, Warnwerte und Grenzwerte für Proteinrückstände. Bei Überschreitung des Grenzwerts ist der Prozess sofort zu sperren.

Die erneute Leistungsqualifikation erfolgt planmäßig in der Regel nach einem Jahr (analog DIN EN ISO 15883-1), sofern keine Änderungen an Arbeitsstrecke, Prozesschemikalien oder weiteren prozessbeeinflussenden Faktoren vorgenommen wurden. Eine erneute LQ aus besonderem Anlass ist erforderlich bei:

  • Wechsel von Prozesschemikalien oder Zubehör
  • Änderungen an der Aufbereitungsstrecke
  • Aufnahme neuer Medizinprodukte nach neuer Arbeitsanweisung

Routineüberwachung und Dokumentation im Praxisalltag

Pflichtprüfungen im laufenden Betrieb

Die im Rahmen der Validierung festgelegten Routinetests dienen der frühzeitigen Erkennung von Prozessabweichungen, bevor die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden. Folgende Prüfungen sind in der Praxis etabliert:

  • Visuelle Kontrolle der Reinigung (täglich)
  • Qualitative oder semiquantitative Methoden zum Nachweis von Restprotein auf dem Medizinprodukt
  • Bei Blut als Hauptkontamination: semiquantitativer Hämoglobintest (Pseudoperoxidase-Reaktion)
  • pH-Wert-Kontrolle (z. B. bei ophthalmologischen Instrumenten)
  • Leitwertbestimmung im Schlussspülwasser
  • Visuelle Kontrolle des Reinigungs-/Desinfektionsbades
  • Temperaturmessung der Desinfektionsmittellösung
  • Beobachtung der durchführenden Mitarbeiter bei der Tätigkeit

Für jeden Routinetest müssen Prüfintervalle (täglich, wöchentlich, monatlich), Akzeptanzwerte und die Vorgehensweise bei nicht bestandenen Tests schriftlich festgelegt sein.

Chargendokumentation als Freigabenachweis

Die Durchführung aller Teilschritte der manuellen Reinigung und Desinfektion muss dokumentiert werden. Die Freigabe der Charge erfolgt erst nach Abschluss und Dokumentation sämtlicher Schritte. Als Vorlage dient die DGSV-Checkliste 3 (Chargendokumentation). Der Validierbericht enthält mindestens:

  • Deckblatt mit Verantwortlichkeiten und Freigabevermerk
  • Nachweise zur Durchführung der Validierung (ausgefüllte Checklisten)
  • Bewertung der Ergebnisse und Beanstandungen
  • Festlegung der Routineprüfungen und Requalifikationsintervalle
  • Nachweise der Qualifikation der Validierer

Tipp: Eine elektronische Anbindung der Dokumentation der manuellen Aufbereitung an ein QM-System erleichtert die nachweisliche Qualitätssicherung und reduziert den handschriftlichen Aufwand erheblich.

Risiken und Fehlerquellen bei der manuellen Instrumentenaufbereitung

Die KRINKO/BfArM-Empfehlung benennt es direkt: Die Nachteile der manuellen Aufbereitung liegen vor allem in der Problematik der Reproduzierbarkeit, der Standardisierung und im Personalschutz. Fehler in einem Einzelschritt der manuellen Instrumentenaufbereitung gefährden den gesamten Aufbereitungserfolg — da jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut.

Fehler beim Vorbereiten und Transport

Antrocknen von Verschmutzungen ist eine der häufigsten Ursachen für Reinigungsversagen. Blut und Proteine, die auf Instrumentenoberflächen eintrocknen, sind durch nachfolgende Routinereinigung deutlich schwerer zu entfernen — mit direktem Einfluss auf die Effektivität der anschließenden Desinfektion. Der Transport zur Aufbereitungsstrecke muss daher geschlossen, zeitnah und möglichst trocken erfolgen.

Zerlegbare Instrumente müssen vor der Reinigung vollständig demontiert werden. Werden Gelenke, Scharniere oder Hohlkörper nicht geöffnet, bilden sich Spülschatten — Bereiche, die weder von Reiniger noch von Desinfektionsmittel vollständig benetzt werden.

Fehler bei Reinigung und Desinfektion

FehlerquelleFolgeGegenmaßnahme
Metallbürsten verwendetBeschädigung von Passivschichten, KorrosionsförderungAusschließlich zugelassenes Reinigungszubehör nach Herstellervorgabe
Falsche Bürstengröße bei HohlkörpernUnvollständige Reinigung innerer FlächenBürstendurchmesser und -länge nach Herstellerangabe (DIN EN ISO 17664)
Fehlende ZwischenspülungReiniger in Desinfektionslösung eingetragen → Verdünnung der WirkstoffkonzentrationZwischenspülung als eigenständiger dokumentierter Schritt
Unvollständiges AbtropfenDesinfektionsmittellösung wird verdünntAbtropfschritt vor Eintauchen in Desinfektionsbad zwingend einhalten
Unvollständige BenetzungNicht alle Oberflächen desinfiziertVollständiges Eintauchen sicherstellen; Hohlkörper aktiv durchspülen
Falsche EinwirkzeitWirksamkeitsnachweis nicht erfülltZeitkontrolle dokumentieren; Mindesteinwirkzeit aus AA nicht unterschreiten
Überschreitung der StandzeitDesinfektionsmittellösung unwirksam oder kontaminiertHaltbarkeit und Verwendungsdauer laut Herstellerangabe einhalten und protokollieren

Dosierungsfehler bei Prozesschemikalien

Nicht ausreichend konzentrierte Desinfektionsmittellösungen sind laut DGSV-Leitlinie eine ernsthafte Infektionsquelle — insbesondere für gramnegative Bakterien wie Enterobakterien und Pseudomonaden, wenn Lösungen in verunreinigten Behältnissen angesetzt und für längere Zeit aufbewahrt werden. Subtherapeutische Konzentrationen fördern zudem die Selektion desinfektionsmitteltoleranter Mikroorganismen.

Haftungsrisiko: Undokumentierte oder falsch dosierte Desinfektionsmittellösungen begründen im Infektionsfall ein Organisationsverschulden. Dosiergeräte müssen im Rahmen der Betriebsqualifikation auf Messgenauigkeit geprüft und kalibriert sein.

Personalbedingte Fehlerquellen

Die manuelle Aufbereitung ist per se personalabhängig — das ist ihr struktureller Nachteil gegenüber maschinellen Verfahren. Kritische personalbezogene Fehlerquellen sind:

  • Abweichen von der Arbeitsanweisung (Schritte weglassen, Reihenfolge ändern)
  • Unzureichende Sichtkontrolle (insbesondere bei Gelenk- und Hohlkörperinstrumenten)
  • Fehlende persönliche Schutzausrüstung (PSA) — erhöht Kontaminationsrisiko und führt zu Arbeitsunterbrechungen
  • Wechsel des Aufbereitungspersonals ohne Einweisung in die betreiberspezifische Arbeitsanweisung
  • Verwendung von Dampfreinigern/Steamern: Von der DGSV-Leitlinie ausdrücklich nicht empfohlen, da aerogene Verteilung von Infektionserregern ohne erhebliche Schutzmaßnahmen nicht zu verhindern ist

Tipp: Die KRINKO/BfArM-Empfehlung empfiehlt, kritische Verfahrensschritte in den Arbeitsanweisungen ausdrücklich zu benennen und im Rahmen periodischer Prüfungen durch Beobachtung des Personals zu kontrollieren.

Manuelle vs. maschinelle Instrumentenaufbereitung: Vor- und Nachteile

Die Entscheidung zwischen manueller und maschineller Aufbereitung ist keine Frage persönlicher Präferenz — sie ist durch die KRINKO/BfArM-Empfehlung normativ vorstrukturiert: Maschinellen Verfahren ist der Vorzug zu geben. Dennoch bleibt die manuelle Aufbereitung in bestimmten Konstellationen unverzichtbar.

KriteriumManuelle AufbereitungMaschinelle Aufbereitung (RDG)
ReproduzierbarkeitPersonalabhängig; variiert je nach Mitarbeiter und TagesformVerfahrenstechnisch gesichert; Parameter automatisch eingehalten
ValidierbarkeitMöglich, aber aufwendiger; Leistungsnachweis schwerer zu erbringenStandardisiert nach DIN EN 15883; Prozessparameter automatisch dokumentiert
ProzesssicherheitAbhängig von AA-Einhaltung durch PersonalKontroll- und Warnsysteme integriert; Freigabe prozessgesteuert
Innenflächen/HohlkörperKritisch; manuelle Benetzung schwer nachweisbarProduktspezifische Konnektoren ermöglichen sichere Innenreinigung
PersonalschutzErhöhtes Expositionsrisiko durch direkten Kontakt mit kontaminierten InstrumentenDeutlich reduzierte Exposition; Prozess läuft geschlossen
InvestitionskostenGeringMittel bis hoch
BetriebskostenPersonalintensivEnergie- und wasserintensiv, geringer Personalaufwand
DokumentationManuell; fehleranfälligerAutomatisiert über Prozessdrucker/Datenlogger
SkalierbarkeitBegrenztGut bei konstantem oder wachsendem Volumen
FlexibilitätHoch; auch für Einzelinstrumente geeignetBegrenzt bei sehr kleinen Chargen oder Sondergeometrien

Die manuelle Instrumentenaufbereitung bleibt in klar definierten Situationen der einzig praktikable Weg:

  • Medizinprodukte, die laut Herstellerangabe für maschinelle Aufbereitung ungeeignet sind (z. B. temperatursensitive Komponenten, Speziallegierungen)
  • Einzelaufbereitung bei selten genutzten Instrumenten, bei denen der RDG-Einsatz unwirtschaftlich ist
  • Vorreinigung schwer zugänglicher Bereiche vor der maschinellen Aufbereitung
  • Einrichtungen mit sehr geringem Aufbereitungsvolumen, bei denen der RDG-Betrieb ökonomisch nicht darstellbar ist — unter der Voraussetzung dokumentierter Risikoanalyse und vollständiger Validierung

FAQ: Häufige Fragen zur manuellen Instrumentenaufbereitung

Wann reicht manuelle Aufbereitung für Kritisch-B-Instrumente aus?

Ausschließlich nach einer dokumentierten Risikoanalyse und -bewertung sowie bei vorliegender Begründung, warum maschinelle Reinigung und thermische Desinfektion nicht durchführbar sind. Die Herstellerangaben für die validierte manuelle Reinigung und Desinfektion des betreffenden Kritisch-B-Medizinprodukts müssen vorliegen und eingehalten werden (KRINKO/BfArM-Empfehlung 2012).

Wie oft muss die Leistungsqualifikation wiederholt werden?

Das Regelintervall beträgt ein Jahr, analog zu DIN EN ISO 15883-1. Abweichungen nach oben oder unten sind möglich, müssen jedoch durch ein dokumentiertes Risikomanagement abgesichert sein. Darüber hinaus ist eine erneute LQ aus besonderem Anlass — etwa bei Chemikalienwechsel oder neuen Medizinprodukten — unabhängig vom Jahresintervall durchzuführen.

Welche Desinfektionsmittel sind für die manuelle Aufbereitung zugelassen?

Nur Mittel aus der VAH-Desinfektionsmittel-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene, aktuelle Fassung). Das Wirkspektrum des gewählten Mittels muss auf die Medizinprodukt-Risikogruppe und die Art der Kontamination (Bakterien, Viren, Sporen) abgestimmt sein. Für Sonderfälle wie vCJK-Risiko gelten gesonderte Anforderungen (Anlage 7 der KRINKO/BfArM-Empfehlung 2012).

Lohnt sich ein Thermodesinfektor im Vergleich zur manuellen Instrumentenaufbereitung?

Der Thermodesinfektor rentiert sich meist ab einem Volumen von 20 Chargen pro Woche. Zwar sind die Anschaffungskosten einer RDG-Einheit deutlich höher als bei manuellen Beckenstrecken. Dennoch senkt die maschinelle Instrumentenaufbereitung die laufenden Kosten durch massive Einsparungen bei der Fachpersonalzeit. Zudem reduziert der automatisierte Prozess Ihre Haftungsrisiken durch eine lückenlose und rechtssichere Validierung.

Die Erstinvestition für ein RDG-Gerät liegt oft zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Hinzu kommen Kosten für die notwendige RDG-Erstvalidierung nach der Norm DIN EN 15883. Manuelle Verfahren erscheinen initial günstiger, fordern jedoch aufwendige manuelle Dokumentationsschritte. Diese Zeit fehlt Ihrem Personal direkt bei der wertschöpfenden Patientenversorgung.

Ein Thermodesinfektor minimiert die Fehlerquote bei der Reinigung und Desinfektion Ihrer Instrumente. Die Prozesschemikalien und der Wasserverbrauch sind bei modernen Geräten präzise dosiert. Im manuellen Betrieb treiben unkontrollierter Chemieverbrauch und menschliche Fehler die Kosten unvorhersehbar nach oben. Langfristig amortisiert sich die Investition durch die Freisetzung wertvoller Arbeitszeitressourcen Ihres Teams.

Rechtssicherheit bietet nur der validierte, maschinelle Prozess gemäß der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Bei Praxisbegehungen dient das automatische Protokoll als autoritativer Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht. Manuelle Aufbereitung birgt dagegen erhebliche Risiken für Ihre Approbation bei auftretenden Hygienemängeln. Ein RDG stellt somit eine Investition in die wirtschaftliche und juristische Stabilität Ihrer Praxis dar.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am