Konstanzprüfung Ultraschall – Was Ärzte beachten müssen

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Inhaltsverzeichnis

Was ist die Konstanzprüfung Ultraschall — und wen betrifft sie?

Rechtliche Grundlage: § 13 Ultraschall-Vereinbarung und § 135 Abs. 2 SGB V

Die apparative Qualitätssicherung in der Sonographie ist Teil des vertragsärztlichen Genehmigungsregimes nach § 135 Abs. 2 SGB V. Die Ultraschall-Vereinbarung konkretisiert diese gesetzliche Pflicht: Nach § 13 Abs. 1 muss jeder Arzt, der B-Modus-Untersuchungen im Rahmen seiner KV-Genehmigung erbringt, regelmäßig an der Konstanzprüfung teilnehmen.

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die technische Bildqualität des eingesetzten Ultraschallsystems. Die Kassenärztliche Vereinigung bewertet anhand der für die jeweilige Anwendungsklasse definierten charakteristischen Bildmerkmale — festgelegt in Anlage III Nummer 9.2 der Ultraschall-Vereinbarung — ob das Gerät eine ausreichende diagnostische Sicherheit gewährleistet. Fehlen für eine Anwendungsklasse entsprechende Bildmerkmale in Anlage III Nummer 9.2, entfällt die Prüfpflicht nach § 13 Abs. 2.

Die Pflicht trifft jeden Genehmigungsinhaber persönlich — unabhängig davon, ob das Gerät neu oder gebraucht ist, und unabhängig vom tatsächlichen Untersuchungsvolumen. Prüfen Sie anhand von Anlage III Nummer 9.2, welche Ihrer genehmigten Anwendungsklassen von der Konstanzprüfung erfasst sind.

Abgrenzung: Konstanzprüfung vs. Abnahmeprüfung vs. Überprüfung der ärztlichen Dokumentation

Die Konstanzprüfung ist von zwei verwandten Instrumenten der apparativen Qualitätssicherung zu unterscheiden.

Die Abnahmeprüfung nach § 9 Abs. 2 der Ultraschall-Vereinbarung findet einmalig statt — bei Neugeräten im Rahmen der Genehmigungserteilung oder bei gebrauchten Ultraschallgeräten ohne aktuelles Wartungsprotokoll. Sie ist Voraussetzung für die Genehmigung, nicht für deren Aufrechterhaltung.

Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 11 richtet sich auf die inhaltliche und formale Qualität der Befunddokumentation — also auf die ärztliche Leistung, nicht auf die Geräteleistung. Sie kann organisatorisch mit der Konstanzprüfung verbunden werden, ist aber konzeptionell eigenständig. Ergebnisse aus einer Dokumentationsprüfung ohne Mängel bei der Bildqualität können nach § 13 Abs. 8 für die Konstanzprüfung anerkannt werden.

Die Konstanzprüfung hingegen ist ein wiederkehrendes, gerätebezogenes Prüfverfahren. Es überwacht die technische Leistungsfähigkeit Ihres Ultraschallsystems über die gesamte Betriebsdauer, ersetzt jedoch nicht die vom Hersteller empfohlene Ultraschallgerät Wartung, die für die langfristige Bildstabilität und Betriebssicherheit essenziell ist.

Prüfintervalle der Konstanzprüfung: Wann ist Ihre Prüfung fällig?

Neugerät vs. Gebrauchtgerät: Intervalle im Vergleich

Das Prüfintervall richtet sich nach § 13 Abs. 3 der Ultraschall-Vereinbarung. Maßgeblich ist, ob das Ultraschallsystem bei Genehmigungserteilung als Neugerät oder als Gebrauchtgerät eingestuft wurde. Gebrauchtgeräte sind nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a) Geräte, die bei Genehmigungserteilung bereits länger als 24 Monate in Betrieb waren.

GerätestatusErstmalige KonstanzprüfungFolgeprüfintervallBesonderheit
Neugerät8 Jahre nach GenehmigungserteilungAlle 6 JahreLängeres Erstintervall aufgrund der Abnahmeprüfung bei Genehmigung
Gebrauchtgerät (§ 9 Abs. 2a)Im 6-Jahres-Rhythmus ab GenehmigungserteilungAlle 6 JahreKürzeres Erstintervall wegen höherem Gerätealter bei Genehmigung

Die KV darf die in einem Kalenderjahr fälligen Konstanzprüfungen innerhalb des Jahres frei verteilen. Der konkrete Prüftermin liegt damit nicht bei Ihnen — die KV initiiert das Verfahren durch Anforderung der Bilddokumentation.

Notieren Sie das Datum Ihrer Genehmigungserteilung und den Gerätestatus bei Genehmigung. Daraus ergibt sich direkt, wann Ihre erste und jede weitere Konstanzprüfung fällig wird.

Übergangsregelung für bestehende Genehmigungen nach § 16 Ultraschall-Vereinbarung

Für Ärzte mit Genehmigung beim Inkrafttreten der Fassung vom 1. Oktober 2016 gilt eine abweichende Regelung. Nach § 16 Abs. 3 muss die erste Konstanzprüfung spätestens sechs Jahre nach der vorherigen Konstanzprüfung stattfinden — bei ausstehender Konstanzprüfung nach der Abnahmeprüfung. Die Angleichung an den regulären Prüfzeitraum obliegt der jeweiligen KV.

Fällt Ihre Genehmigung in diesen Übergangszeitraum, fragen Sie bei Ihrer KV aktiv nach, welches Prüfintervall für Ihr Ultraschallsystem konkret gilt.

Anforderungen an die Bilddokumentation zur Konstanzprüfung

Aktualität, Gerätekennung und Anwendungsklasse: Was muss die Aufnahme zeigen?

Die KV fordert von jedem Arzt eine aktuelle Bilddokumentation jeder genehmigten Anwendungsklasse an. Wird ein Ultraschallsystem für mehrere Anwendungsklassen genutzt, genügt nach § 13 Abs. 3 eine Bilddokumentation aus einer dieser Anwendungsklassen.

Nach § 13 Abs. 5 gelten für die eingereichte Aufnahme folgende Mindestanforderungen:

  • Die Ultraschallaufnahme darf nicht älter als sechs Monate sein.
  • Das Organ bzw. die Körperregion muss entsprechend Anlage III Nummer 9.1 der Ultraschall-Vereinbarung abgebildet sein.
  • Alle Dokumentationsanforderungen nach Anlage III Nummer 6 müssen erfüllt sein — darunter Entfernungsmaßstab, Sendefrequenz, Patientenidentität, Untersuchungsdatum, Schallkopfbezeichnung und Praxisidentifikation.
  • Aus der Bilddokumentation muss eindeutig hervorgehen, dass die Aufnahme mit dem genehmigten Ultraschallsystem erstellt wurde.

Der letzte Punkt ist praxisrelevant: Praxisidentifikation und Gerätekennung müssen in der Bilddokumentation korrekt und vollständig hinterlegt sein. Fehlt dieser Nachweis, ist die Aufnahme für die Konstanzprüfung nicht verwertbar.

Charakteristische Bildmerkmale nach Anlage III Nr. 9.2: Das Prüfkriterium im Detail

Die KV bewertet nicht das klinische Bild, sondern die technische Bildqualität. Maßstab sind die in Anlage III Nummer 9.2 festgelegten charakteristischen Bildmerkmale für die jeweilige Anwendungsklasse. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn diese Merkmale in der eingereichten Aufnahme differenzierbar bzw. erkennbar sind — so § 13 Abs. 4.

Die Bildmerkmale variieren je nach Anwendungsklasse. Für den Bewegungsapparat (Anwendungsklasse AK 10.1) muss die Aufnahme die Differenzierung von Binnenstruktur der Weichteile und Muskeln, von Knochen, Sehnen und Muskel sowie von soliden Geweben und Flüssigkeiten nachweisbar machen. Andere Anwendungsklassen setzen andere Merkmale voraus.

Prüfen Sie vor der Einreichung anhand von Anlage III Nummer 9.2, welche Merkmale für Ihre Anwendungsklasse gefordert sind — und dokumentieren Sie bewusst so, dass diese Merkmale klar erkennbar sind.

Ablauf der Konstanzprüfung: Von der Anforderung bis zum Ergebnis

Schritte von der KV-Anforderung bis zur Rückmeldung

Der Ablauf der Konstanzprüfung folgt einem strukturierten Verfahren. Wenn Ihre Prüfung fällig ist, fordert die KV die Bilddokumentation an. Der Gesamtprozess gliedert sich in diese Schritte:

  • Anforderungsschreiben der KV zur Einreichung der Bilddokumentation erhalten
  • Prüfen, welche Anwendungsklassen von der Anforderung betroffen sind
  • Aktuelle Ultraschallaufnahme (max. 6 Monate alt) anfertigen
  • Vollständigkeit der Dokumentation nach Anlage III Nr. 6 prüfen (Gerätekennung, Praxisidentifikation, Datum etc.)
  • Bildmerkmale mit Anlage III Nr. 9.2 für die jeweilige Anwendungsklasse abgleichen
  • Bilddokumentation fristgerecht bei der KV einreichen
  • Ergebnismitteilung der KV abwarten (Frist: 4 Wochen nach Prüfung, § 13 Abs. 6)
  • Bei Mängeln: Nachbesserung innerhalb von 3 Monaten einleiten

Die Ergebnismitteilung erfolgt nach § 13 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach abgeschlossener Prüfung. Neben dem Prüfergebnis informiert die KV über festgestellte Mängel und berät, wie diese behoben werden können.

Frist bei Mängeln: Das Drei-Monats-Fenster nach § 13 Abs. 6

Erfüllt die eingereichte Bilddokumentation die Anforderungen nicht, eröffnet § 13 Abs. 6 eine Nachfrist: Sie können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Mängel eine weitere Bilddokumentation der betroffenen Anwendungsklasse einreichen.

Diese Frist ist einmalig. Wird innerhalb dieser Frist keine Dokumentation eingereicht oder erfüllt auch die nachgereichte Aufnahme die Anforderungen nicht, ist die Genehmigung — gegebenenfalls gerätebezogen — zu widerrufen.

Behandeln Sie die Mängelrückmeldung der KV als sofortigen Handlungsauftrag: Klären Sie die technische Ursache, beheben Sie den Mangel und reichen Sie die überarbeitete Bilddokumentation mit ausreichend Vorlauf vor Fristablauf nach.

Was droht bei Nichterfüllung — und wie erhalten Sie die Genehmigung zurück?

Genehmigungswiderruf: Voraussetzungen und gerätebezogene Wirkung

Der Genehmigungswiderruf greift nach § 13 Abs. 6 der Ultraschall-Vereinbarung in zwei Fällen: wenn nach Mängelrückmeldung keine Bilddokumentation innerhalb der Drei-Monats-Frist eingereicht wird — oder wenn die nachgereichte Aufnahme die Anforderungen erneut nicht erfüllt.

Der Widerruf kann gerätebezogen ausgesprochen werden. Das bedeutet: Nur die Genehmigung für das geprüfte Ultraschallsystem in der betroffenen Anwendungsklasse erlischt — sofern in der Praxis weitere Geräte mit eigener Genehmigung betrieben werden. Die Folge ist unmittelbar abrechnungsrelevant: Leistungen dieser Anwendungsklasse dürfen mit dem betroffenen Gerät nicht mehr zu Lasten der GKV erbracht werden.

Haftungsrisiko: Die Abrechnung von Ultraschallleistungen nach Genehmigungswiderruf stellt eine sachlich-rechnerische Unrichtigkeit dar und löst Rückforderungsansprüche der KV aus.

Wiedererteilung der Genehmigung: Anforderungen nach § 13 Abs. 7

Der Widerruf ist nicht dauerhaft. Nach § 13 Abs. 7 ist die Genehmigung wieder zu erteilen, sobald eine aktuelle Bilddokumentation eingereicht wird, die die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 erfüllt — also denselben Nachweis, der auch für Gebrauchtgeräte bei erstmaliger Genehmigungserteilung erforderlich ist.

Sie müssen entweder die technischen Mängel am bestehenden Gerät beheben und eine neue Bilddokumentation einreichen oder das betroffene Ultraschallsystem ersetzen und regulär anmelden. Die KV prüft die eingereichte Dokumentation nach denselben Maßstäben wie bei einer Abnahmeprüfung.

SituationKonsequenzVoraussetzung für Wiedererteilung
Keine Nachreichung innerhalb 3 MonateGenehmigungswiderruf (gerätebezogen)Neue Bilddokumentation nach § 9 Abs. 2
Erneute Nichterfüllung bei NachreichungGenehmigungswiderruf (gerätebezogen)Neue Bilddokumentation nach § 9 Abs. 2
Widerruf ausgesprochenAbrechnungsausschluss betroffene AKAktuelle Bilddokumentation gem. § 13 Abs. 7

Konstanzprüfung Ultraschall Kosten: Was ist für Praxen realistisch?

Wer führt die Prüfung durch — KV oder externer Dienstleister?

Die Konstanzprüfung führt die Kassenärztliche Vereinigung durch — sie fordert die Bilddokumentation an und bewertet sie. Für das KV-Verfahren selbst entstehen keine direkten Gebühren. Die Kosten der Konstanzprüfung Ultraschall entstehen in der Praxis auf drei Ebenen.

  1. Der Zeitaufwand für die Anfertigung einer prüftauglichen Bilddokumentation nach Anlage III Nummer 6. 
  2. Gegebenenfalls Kosten für technische Nachbesserungen am Ultraschallsystem, wenn der erste Prüfversuch Mängel ergibt — etwa Kalibrierung, Schallkopfwartung oder Softwareupdates. 
  3. Falls ein Wartungsprotokoll als Prüfsubstitut genutzt werden soll, die Kosten eines qualifizierten Wartungsdienstleisters.

Wer die Bilddokumentation routinemäßig korrekt führt und das Gerät regelmäßig wartet, hält den Aufwand gering. Der größte Kostentreiber ist die Nichterfüllung beim ersten Versuch: Die Nachreichung bindet erneut Zeit und setzt technische Maßnahmen voraus.

Wartungsprotokoll als Substitut: Wann entfällt die bildbasierte Prüfung nach § 13 Abs. 9?

Nach § 13 Abs. 9 der Ultraschall-Vereinbarung können Wartungsprotokolle für die Konstanzprüfung anerkannt werden — unter einer zentralen Voraussetzung: Aus der messtechnischen Kontrolle muss eindeutig hervorgehen, dass die Leistungsfähigkeit des Ultraschallsystems eine ausreichende diagnostische Sicherheit gewährleistet.

Ein anerkanntes Wartungsprotokoll ersetzt die bildbasierte Einreichung. Die Entscheidung darüber trifft die KV. Nicht jedes Wartungsprotokoll erfüllt diese Anforderung automatisch — es braucht eine messtechnische Kontrolle der technischen Bildqualität, keine allgemeine Geräteinspektion.

Tipp: Fragen Sie Ihren Wartungsdienstleister gezielt, ob das Protokoll die Anforderungen nach § 13 Abs. 9 der Ultraschall-Vereinbarung erfüllt — und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen, bevor Sie es bei der KV einreichen.

Ist das Wartungsprotokoll anerkennungsfähig, entfällt die gesonderte Bilddokumentation. Das spart Zeit und reduziert das Risiko einer Mängelrückmeldung durch Dokumentationsfehler.

FAQ: Häufige Fragen zur Konstanzprüfung Ultraschall

Gilt die Konstanzprüfungspflicht auch, wenn mein Gerät für mehrere Anwendungsklassen genehmigt ist?

Ja — grundsätzlich ist für jede genehmigte Anwendungsklasse eine Bilddokumentation einzureichen. Nach § 13 Abs. 3 gilt jedoch eine Vereinfachung: Nutzen Sie ein einziges Ultraschallsystem für mehrere Anwendungsklassen, fordert die KV lediglich eine Bilddokumentation aus einer dieser Anwendungsklassen an. Betreiben Sie mehrere Geräte, kann die Prüfung gerätebezogen und anwendungsklassenbezogen unterschiedlich anfallen.

Kann die Säuglingshüften-Sonographie-Auflage nach § 12 die Konstanzprüfung ersetzen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Nach § 13 Abs. 8 wird die Auflage zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung für die sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte — also die regelmäßige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 12 — als Konstanzprüfung anerkannt. Das gilt jedoch nur für die Anwendungsklasse AB 10.2 und nur bei Durchführung nach Anlage V.

Was passiert, wenn die KV keine Anforderung schickt — muss ich selbst aktiv werden?

Die KV initiiert das Verfahren durch die Anforderung der Bilddokumentation. Eine eigenständige Einreichungspflicht ohne KV-Aufforderung sieht § 13 nicht vor. Dennoch sollten Sie Ihr Prüfintervall aktiv verfolgen: Stehen Sie kurz vor dem Fälligkeitszeitpunkt und haben noch keine Anforderung erhalten, nehmen Sie proaktiv Kontakt mit Ihrer KV auf — schon um sicherzustellen, dass Ihre Kontaktdaten im System korrekt hinterlegt sind.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am