MVZ gründen: Schritt-für-Schritt zur Zulassung

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Abstract – MVZ gründen: Voraussetzungen, Schritte und Zulassung

  • Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte fachgleich oder fachübergreifend als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind; die Gründungsberechtigung ist abschließend auf zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, Dialyseleistungserbringer, Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen beschränkt.
  • Die zulässigen Rechtsformen sind GmbH, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, eingetragene Genossenschaft und öffentlich-rechtliche Formen; die MVZ-GmbH dominiert mit über 70 % aller Einrichtungen und erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 € sowie eine Bürgschaftssicherheit gegenüber der KV (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
  • Der Gründungsprozess umfasst 14 Schritte von der Konzept- und Standortentwicklung über Businessplan, Gesellschaftsgründung und Kassensitz-Übertragung (§ 103 Abs. 4a SGB V) bis zum Zulassungsbescheid des Zulassungsausschusses; realistischer Zeitrahmen: 9–15 Monate, Gesamtkosten einmalig ab ca. 30.000 €.
  • Zum 31.12.2024 waren bundesweit 5.085 MVZ zugelassen (KBV-Quelle); 94,5 % der 31.872 tätigen Ärzte sind angestellt, 45 % der MVZ befinden sich in Krankenhausträgerschaft — ein Indikator für den strukturellen Wettbewerb, den arztgetragene MVZ-Gründer bei Standort- und Kassensitzplanung berücksichtigen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein MVZ — und warum lohnt sich die Gründung?

Definition nach § 95 Abs. 1 SGB V: Merkmale und Abgrenzung zur Gemeinschaftspraxis

Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Grundlage ist § 95 Abs. 1 SGB V. Ärzte können fachübergreifend oder fachgleich tätig sein — ein hausärztliches oder fachärztliches MVZ innerhalb einer Fachgruppe ist ebenso zulässig wie ein fachübergreifendes Modell.

Der entscheidende Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Im MVZ müssen Ärzte keine Mitgesellschafter sein. Sie können rein angestellt tätig sein — ohne unternehmerisches Risiko. Das erleichtert die Rekrutierung, besonders in unterversorgten Regionen.

Von der Einzelpraxis unterscheidet sich das MVZ durch die Trägerstruktur: Das MVZ ist eine eigenständige Rechtsperson — in der Regel eine GmbH. Die Einzelpraxis ist an die Person des Arztes gebunden.

Vorteile und Nachteile des MVZ gegenüber Einzelpraxis und BAG

MVZ gründen lohnt sich vor allem, wenn mehrere Versorgungsebenen unter einem Dach gebündelt werden sollen. Die wesentlichen Vorteile:

  • Skaleneffekte bei Verwaltung, Abrechnung und Geräteinvestitionen
  • Flexiblere Personalplanung durch angestellte Ärzte ohne Gesellschafterstatus
  • Höhere Attraktivität für Ärzte, die Anstellung gegenüber Niederlassung bevorzugen
  • Kontinuierliche Versorgung auch bei Ausfall eines Arztes

Strukturelle Nachteile sind vor der Gründung sorgfältig abzuwägen:

  • Höherer Verwaltungsaufwand durch GmbH-Strukturen (Gesellschafterversammlung, Jahresabschluss, Buchführungspflicht)
  • Weniger Flexibilität bei der Standortwahl — das MVZ ist an den zugelassenen Versorgungsbereich gebunden
  • Investitionsbedarf zu Beginn deutlich höher als bei der Einzelpraxis

Tabelle: MVZ vs. Einzelpraxis vs. BAG — Struktur, Haftung, Zulassung im Vergleich)

MerkmalMVZEinzelpraxisBAG
RechtsformGmbH, gGmbH, EigeneinrichtungKeine juristische PersonGbR, Partnerschaftsgesellschaft
HaftungGesellschaft haftet (GmbH: beschränkt)Arzt haftet persönlichAlle Gesellschafter haften
ÄrzteAngestellt oder zugelassenInhaber = VertragsarztAlle Ärzte = Vertragsärzte
FachstrukturFachgleich oder fachübergreifendNeinMöglich, nicht Pflicht
KV-ZulassungFür das MVZ als EinrichtungFür den Arzt persönlichFür die Gemeinschaft
KassensitzeWerden übertragen oder neu beantragtAn Arzt gebundenAn Arzt gebunden

Wer darf ein MVZ gründen?

Zugelassene Gründungsberechtigte nach § 95 Abs. 1a SGB V

Die Gründungsberechtigung regelt § 95 Abs. 1a SGB V abschließend. Gründungsberechtigt sind:

  • Zugelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten
  • Zugelassene Krankenhäuser (nach § 108 SGB V)
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (nach § 126 Abs. 3 SGB V) — nur fachbezogen
  • Anerkannte Praxisnetze (nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V)
  • Gemeinnützige Trägergesellschaften (z. B. Wohlfahrtsverbände)
  • Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Haftungsrisiko: Wer ein MVZ gründet, ohne zur Gruppe der Gründungsberechtigten zu gehören, riskiert die Versagung der Kassenzulassung — auch wenn alle anderen formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

MVZ gründen als Nicht-Arzt: Krankenhäuser, Kommunen, gemeinnützige Träger

Ein MVZ gründen als Nicht-Arzt ist unter den genannten Voraussetzungen möglich. Krankenhäuser nutzen diese Option strategisch, um die ambulante Versorgung auszubauen und Kassensitze im eigenen Einzugsgebiet zu sichern. Kommunen greifen auf das MVZ-Modell vor allem in strukturschwachen Regionen zurück.

Auch wenn ein Nicht-Arzt Träger des MVZ ist: Die ärztliche Leitung muss zwingend einem zugelassenen Arzt obliegen (§ 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Der ärztliche Leiter muss mindestens 10 Stunden vertragsärztlich im MVZ tätig sein (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Ausschluss: Private Investoren und investorengetragene MVZ (aktuelle Rechtslage)

Rein renditeorientierte Investoren sind von der Gründungsberechtigung ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat diese Linie in mehreren Urteilen bestätigt (u. a. BSG, Urt. v. 16.05.2018, Az.: B 6 KA 1/17 R). Private-Equity-Gesellschaften nutzen häufig Konstruktionen über Krankenhausbeteiligungen, um die Restriktionen des § 95 Abs. 1a SGB V zu umgehen. Seit dem GVSG 2025 prüfen Zulassungsausschüsse diese Strukturen noch genauer. Detaillierte Hintergründe zum Praxisverkauf an ein Investoren-MVZ finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.

Tipp: Wenn Sie eine Trägerstruktur mit externen Kapitalgebern planen, stimmen Sie die gesellschaftsrechtliche Konstruktion vor Antragstellung mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt ab.

Welche Voraussetzungen gelten für die MVZ-Gründung?

Mindestanforderungen: Facharztstellen, angestellte Ärzte, Kassensitze

Für eine MVZ-Gründung gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Mindestens zwei Ärzte — fachgleich oder fachübergreifend, mit zusammen einem vollen Versorgungsauftrag (auch zwei halbe Stellen möglich)
  • Kassensitze für jeden tätigen Vertragsarzt
  • Ärztliche Leitung: Benennung eines ärztlichen Leiters mit Zulassung oder Ermächtigung
  • Nachweis der Gründungsberechtigung des Trägers (§ 95 Abs. 1a SGB V)

Ein eingebrachter Kassensitz erlischt als persönliche Zulassung und geht bei Auflösung des MVZ nicht automatisch zurück.

Standortbindung und Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung

Das MVZ ist an einen zugelassenen Vertragsarztsitz gebunden. Ist der Planungsbereich gesperrt (Überversorgung ≥ 110 %), ist eine Neuzulassung ohne Sondertatbestand nicht möglich. Ausnahmen gelten für Sonderbedarfszulassungen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) sowie Ermächtigungen nach § 116 SGB V in strukturschwachen Gebieten.

Checkliste: Formale Voraussetzungen vor Antragstellung

  • Gründungsberechtigung des Trägers nach § 95 Abs. 1a SGB V prüfen
  • Mindestens zwei Ärzte verpflichten (fachgleich oder fachübergreifend)
  • Kassensitze sichern (Übertragung oder Neuzulassung)
  • Ärztlichen Leiter benennen und vertraglich absichern
  • Versorgungsauftrag und Planungsbereich bei der KV klären
  • Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen
  • Eintragung ins Handelsregister veranlassen

Rechtsform wählen: GmbH, gGmbH, PartG, eG oder Eigeneinrichtung?

Zulässige Rechtsformen nach § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V

Der Gesetzgeber begrenzt die Wahl der Rechtsform auf vier Kategorien. Nicht zulässig sind damit insbesondere die Einzelunternehmung und die AG.

RechtsformKategorie nach § 95 Abs. 1a S. 3 SGB VHaftungPraxisrelevanz
GmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungBeschränkt auf GesellschaftsvermögenHäufigste Form (~69 % aller MVZ)
gGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungBeschränkt auf GesellschaftsvermögenWohlfahrtsverbände, gemeinnützige Träger
GbRPersonengesellschaftUnbeschränkt, gesamtschuldnerischSelten, da Haftungsrisiko hoch
PartG / PartGmbBPersonengesellschaftPartGmbB: beschränkt auf Gesellschaftsvermögen bei BehandlungsfehlernWenig verbreitet im MVZ-Kontext
eGEingetragene GenossenschaftBeschränkt (je nach Satzung)Nischenform, v. a. bei Ärztegenossenschaften
EigeneinrichtungÖffentlich-rechtliche RechtsformTrägerhaftungNur für Krankenhäuser und KöR

Warum die GmbH dominiert

Die GmbH verbindet beschränkte Haftung, klare Gesellschafterstrukturen und eine für Kreditgeber vertraute Bilanzierungspflicht. Der einzige gesetzliche Sonderzwang: Gesellschafter müssen gegenüber der KV eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB abgeben (§ 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V).

Die gGmbH kommt infrage, wenn das MVZ ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 AO). Gesellschafter dürfen keine Gewinne entnehmen; Überschüsse müssen reinvestiert werden.

GbR und PartG: theoretisch möglich, praktisch selten

Die GbR ist als MVZ-Rechtsform zulässig, aber mit erheblichem Haftungsrisiko verbunden: Seit dem MoPeG 2024 haften GbR-Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem Privatvermögen — auch für Verbindlichkeiten, die andere Gesellschafter eingegangen sind. Die PartGmbB begrenzt die Berufshaftung bei Behandlungsfehlern auf das Gesellschaftsvermögen, setzt aber eine Berufshaftpflicht von mindestens 5 Mio. € je Versicherungsfall voraus (§ 8 PartGG).

eG: Nischenform mit genossenschaftlicher Logik

Die eingetragene Genossenschaft eignet sich theoretisch für Ärztekooperativen mit demokratischer Entscheidungsstruktur. In der Praxis scheitert das Modell häufig an der genossenschaftlichen Prüfungspflicht und dem Verwaltungsaufwand. Für MVZ, die von einer überschaubaren Zahl an Ärzten betrieben werden, ist die eG in der Regel keine sinnvolle Option.

Tipp: Die Rechtsformwahl sollte steuerlich und gesellschaftsrechtlich vor Gründung individuell geprüft werden. Für die meisten Arzt-Gesellschafter bleibt die GmbH die rechtssicherste und finanziell transparenteste Lösung.

Steuerliche Implikationen der Rechtsformwahl für Arzt-Gesellschafter

Ärzte als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Kapitalerträge. Die Abgrenzung von angemessenem Gehalt und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) ist ein häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt. Einen Überblick zu den verschiedenen Praxisformen inklusive steuerlicher Besonderheiten finden Sie in unserem Vergleichsartikel.

Tipp: Das Geschäftsführergehalt vor Gründung mit dem Steuerberater nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (§ 8 Abs. 3 KStG) festlegen.

Guter Hinweis — das Kapitel war zu eng auf die reine Zulassungsformalie fokussiert. Hier die überarbeitete, vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung:

In welchen Schritten läuft die MVZ-Gründung ab?

Ein MVZ gründen ist kein linearer Prozess, sondern ein paralleles Zusammenspiel aus Planung, Gesellschaftsrecht und Zulassungsverfahren. Die folgende Gliederung orientiert sich an der chronologischen Praxis — von der ersten Konzeptidee bis zur ersten Abrechnung.

Phase 1 — Konzept und Strategie (6–12 Monate vor Antragstellung)

Schritt 1 — Versorgungskonzept entwickeln: Definieren Sie Fachrichtungen, Zielgruppe und Leistungsspektrum. Ein fachübergreifendes MVZ erfordert von Anfang an die Abstimmung zwischen den beteiligten Ärzten über Behandlungsschwerpunkte, Öffnungszeiten und die interne Aufgabenteilung.

Schritt 2 — Standortanalyse und Bedarfsplanung prüfen: Klären Sie mit der zuständigen KV, ob der geplante Standort in einem offenen oder gesperrten Planungsbereich liegt. Ein gesperrter Bereich (Überversorgung ≥ 110 %) schließt eine Neuzulassung ohne Sondertatbestand aus. Relevante Kennzahlen: Versorgungsgrad, Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte, Patientenaufkommen im Einzugsgebiet.

Schritt 3 — Träger und Gründungsberechtigung klären: Prüfen Sie, ob Sie oder Ihre Partner zu den in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Gründungsberechtigten gehören. Wenn externe Kapitalgeber beteiligt sein sollen, ist die gesellschaftsrechtliche Konstruktion vorab mit einem Medizinrechtler abzustimmen.

Phase 2 — Wirtschaftlichkeit und Finanzierung (4–8 Monate vor Antragstellung)

Schritt 4 — Businessplan erstellen: Der Businessplan ist Grundlage für die Praxisfinanzierung und die interne Entscheidungsfindung. Er umfasst Umsatzprognose (auf Basis von KV-Honorarvolumen und Privatanteil), Investitionsplan, Liquiditätsplanung für die ersten 24 Monate sowie eine Break-even-Analyse.

Schritt 5 — Finanzierung sichern: Typische Finanzierungsbausteine für ein MVZ:

Planen Sie eine Liquiditätsreserve von mindestens 3–6 Monaten der laufenden Kosten ein. Honorarauszahlungen der KV erfolgen quartalsweise — die Liquiditätslücke in der Anlaufphase wird häufig unterschätzt.

Schritt 6 — Immobilie und Ausstattung planen: Mietvertrag, Raumkonzept und Umbauplanung sollten parallel zur Gesellschaftsgründung laufen. Beachten Sie: Das MVZ ist an den Vertragsarztsitz gebunden — eine spätere Verlegung erfordert eine erneute Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Phase 3 — Gesellschaftsgründung (2–4 Monate vor Antragstellung)

Schritt 7 — Rechtsform wählen und Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Die GmbH ist für die meisten MVZ die geeignetste Rechtsform (siehe Kapitel Rechtsformwahl). Der Gesellschaftsvertrag regelt Stammkapital, Gesellschafterrechte, Geschäftsführerbefugnisse, Gewinnverteilung und — entscheidend — die Weisungsfreiheit des ärztlichen Leiters in medizinischen Fragen. Klauseln, die diese Weisungsfreiheit einschränken, führen zur Ablehnung durch den Zulassungsausschuss.

Schritt 8 — Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung: Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet und beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Ohne Handelsregistereintragung existiert die GmbH juristisch nicht — ein Zulassungsantrag vor diesem Zeitpunkt ist unzulässig. Dauer: in der Regel 2–6 Wochen nach notarieller Beurkundung.

Schritt 9 — Ärztlichen Leiter benennen und Anstellungsverträge schließen: Der ärztliche Leiter muss im MVZ tätig sein — entweder als Vertragsarzt oder als angestellter Arzt mit mindestens 10 Stunden vertragsärztlicher Tätigkeit (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Alle im MVZ tätigen Ärzte benötigen Arbeitsverträge, die vor Antragstellung vorliegen müssen.

Phase 4 — KV-Zulassungsverfahren (Antragstellung bis Bescheid)

Schritt 10 — Kassensitz-Übertragung beantragen: Bringt ein Vertragsarzt seinen Kassensitz in das MVZ ein, stellt er beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Verzicht auf die Zulassung mit gleichzeitiger Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V). Der Kassensitz erlischt als persönliche Zulassung und wird auf das MVZ übertragen. Er geht bei Auflösung des MVZ nicht automatisch auf den einbringenden Arzt zurück.

Schritt 11 — Zulassungsantrag einreichen: Der vollständige Antrag wird beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV eingereicht. Einzureichen sind:

  • Aktueller Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt)
  • Nachweis der Gründungsberechtigung des Trägers
  • Benennung und Nachweis des ärztlichen Leiters
  • Arbeitsverträge aller angestellten Ärzte
  • Approbationsurkunden und Facharztanerkennungen
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 95e SGB V)
  • Bürgschaftserklärung bzw. Sicherheitsleistung nach § 232 BGB (bei GmbH)

Schritt 12 — Prüfung durch den Zulassungsausschuss: Der Ausschuss tagt in den meisten KV-Bezirken quartalsweise. Unvollständige Unterlagen verschieben den Antrag auf die nächste Sitzung — das kostet mindestens ein Quartal. Bei positiver Entscheidung ergeht ein Zulassungsbescheid. Gegen Ablehnungen kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Berufungsausschuss eingelegt werden (§ 97 Abs. 3 SGB V).

Phase 5 — Betriebsaufnahme

Schritt 13 — Praxisbetrieb starten: Die Tätigkeit beginnt zum im Zulassungsbescheid festgelegten Datum. Vor der ersten Behandlung sind zu erledigen:

  • Anmeldung bei der zuständigen KV (Abrechnungsnummer beantragen)
  • Einrichtung der Telematikinfrastruktur (TI 2.0)
  • MVZ-Software und Abrechnungssystem konfigurieren
  • Personal einweisen und Qualitätsmanagementsystem finalisieren

Schritt 14 — Erste Abrechnung: Die MVZ-Abrechnung erfolgt quartalsweise gegenüber der KV nach den für das MVZ geltenden Budgetregelungen (RLV/QZV). Für neu zugelassene MVZ gilt in der Regel ein Aufbaubudget — die volle Honorarausstattung wird erst nach mehreren Quartalen erreicht. Planen Sie diese Anlaufphase explizit in Ihrer Liquiditätsplanung ein.

Tipp: Zwischen Gesellschaftsvertrag und erster Abrechnung liegen realistisch 9–15 Monate. Wer diesen Zeitraum unterschätzt, gerät in der Anlaufphase in Liquiditätsprobleme.

Typische Fallstricke und häufige Ablehnungsgründe

  • Unvollständige Unterlagen zum Sitzungstermin
  • Fehlende Fachübergreifung (wenn fachübergreifende Struktur geplant ist)
  • Ungeklärte Kassensitz-Herkunft aus gesperrten Planungsbereichen ohne Sondertatbestand
  • Gesellschaftsvertrag mit unzulässigen Klauseln — z. B. Weisungsrechte gegenüber dem ärztlichen Leiter

Kosten und Finanzierung der MVZ-Gründung

Einmalige Gründungskosten: Notar, Registergericht, KV-Gebühren

  • Notargebühren: 1.500–3.500 €
  • Registergericht: ca. 150–300 €
  • KV-Antrag / Zulassungsgebühren: 500–1.500 €
  • Rechtsberatung: 3.000–8.000 €

Tipp: Bei mehreren Gründungsgesellschaftern hält ein Letter of Intent die Eckpunkte fest, bevor Notarkosten entstehen. Typische Fehler bei der Praxisgründung — darunter fehlende Liquiditätsreserve und unzureichende KV-Vorbereitung — vermeiden Sie mit strukturierter Planung.

Laufende Kosten: Abrechnungsstruktur, Verwaltungsaufwand, Gesellschaftergehälter

Eine GmbH ist zur doppelten Buchführung (§ 242 HGB) und zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet (§ 325 HGB). Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkosten von 5.000–15.000 € jährlich sind realistisch.

KostenpositionEinmaligLaufend p.a.
Notarkosten1.500–3.500 €
Handelsregistereintragung150–300 €
KV-Zulassungsgebühren500–1.500 €
Rechtsberatung Gründung3.000–8.000 €
Steuerberatung / WP5.000–15.000 €
Stammkapital (GmbH)≥ 25.000 €
Praxisausstattung / UmbauJe nach Standort
KV-VerwaltungskostenKV-spezifisch

MVZ gründen mit externer Beratung: Wann ist sie sinnvoll?

Aufgabenfelder: Rechtsanwalt, Steuerberater, KV-Berater, Unternehmensberater

Externe Beratung zahlt sich bei der MVZ-Gründung fast immer aus. Die relevanten Felder:

  • Medizinrechtler: Gesellschaftsvertrag, Gründungsberechtigung, ärztliche Leitungsklausel
  • Steuerberater mit Fokus Heilberufe: Rechtsformwahl, Gesellschafter-Geschäftsführergehalt, vGA-Risiko
  • KV-Berater / Abrechnungsberater: Bedarfsplanung, Kassensitz-Übertragung, RLV/QZV-Struktur
  • Unternehmensberater Gesundheitswesen: Wirtschaftlichkeitsanalyse, Standortbewertung, Personalplanung

Worauf bei der Auswahl einer MVZ-Beratung zu achten ist

Achten Sie auf Referenzen aus abgeschlossenen MVZ-Gründungen, Kenntnis der KV-spezifischen Verfahrensordnung und einen interdisziplinären Beratungsansatz. Eine Niederlassungsberatung mit MVZ-Erfahrung vermittelt Ihnen geprüfte Spezialisten für alle Teilbereiche.

Hervorragende Datenbasis — beides sind offizielle KBV-Statistiken zum Stichtag 31.12.2024. Hier das neue Kapitel:

MVZ in Deutschland: Zahlen und Entwicklung (Stand 31.12.2024)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erhebt seit der MVZ-Einführung 2004 jährlich Strukturdaten zu allen zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren. Die aktuellen Zahlen zeigen: Das MVZ ist kein Nischenmodell mehr — es ist zur tragenden Säule der ambulanten Versorgung geworden.

Liniendiagramm zum Anstieg der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) von 2015 bis 2024 mit einem Zuwachs von 135,9 Prozent.
Die Anzahl der Medizinischen Versorgungszentren verzeichnet seit 2015 ein kontinuierliches Wachstum und unterstreicht deren Bedeutung in der ambulanten Versorgung. | Quelle: kbv.de
Gesamtentwicklung: Kontinuierliches Wachstum seit 2004

Zum 31.12.2024 waren in Deutschland 5.085 MVZ zugelassen. Gegenüber dem Vorjahr (4.897 MVZ) entspricht das einem Zuwachs von 188 Einrichtungen bzw. 4 %. Zum Vergleich: Bei der Einführung des MVZ-Modells im Jahr 2004 existierten lediglich 70 zugelassene Einrichtungen. Das Wachstum verlief dabei nicht linear — nach einer starken Expansionsphase bis 2012 hat sich das Tempo auf ein stabiles jährliches Wachstum von 3–5 % eingependelt.In den 5.085 MVZ sind insgesamt 31.872 Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten tätig — davon 1.739 als Vertragsärzte und 30.133 in einem Anstellungsverhältnis. Die durchschnittliche MVZ-Größe liegt bei 6,3 Ärzte pro Einrichtung (Median: 4,0), in Krankenhaus-MVZ bei 7,3.

KennzahlWert (31.12.2024)
Zugelassene MVZ gesamt5.085
Wachstum gegenüber Vorjahr+188 (+4 %)
Tätige Ärzte/Psychotherapeuten gesamt31.872
davon angestellt30.133 (94,5 %)
davon Vertragsärzte1.739 (5,5 %)
Durchschnittliche MVZ-Größe6,3 Ärzte/Psychotherapeuten
Median MVZ-Größe4,0 Ärzte/Psychotherapeuten
Trägerschaft: Krankenhäuser und Vertragsärzte dominieren

Die Trägerschaft der deutschen MVZ verteilt sich auf drei Hauptgruppen. Mit 45 % stellen Krankenhäuser den größten Trägeranteil — 2.507 MVZ befinden sich in Krankenhausträgerschaft. Vertragsärztliche und -psychotherapeutische Träger folgen mit 42 % (2.319 MVZ). Auf sonstige Träger — darunter Kommunen, gemeinnützige Gesellschaften und Praxisnetze — entfallen 13 % (751 MVZ).

Ein strukturell wichtiger Trend: In Krankenhaus-MVZ arbeiten nahezu ausschließlich angestellte Ärzte. Zum 31.12.2024 waren in diesen Einrichtungen 18.356 angestellte Ärzte tätig — bei lediglich 41 Vertragsärzten. Krankenhäuser nutzen das MVZ-Modell damit konsequent als Instrument zur Integration von Klinikärzten in die ambulante Versorgung, nicht zur klassischen vertragsärztlichen Niederlassung.

Rechtsformen: GmbH klar dominierend

Die GmbH ist mit Abstand die häufigste Rechtsform: Zum 31.12.2024 firmierten 3.649 MVZ als GmbH. Die GbR folgt mit 648 Einrichtungen deutlich dahinter. Alle anderen Rechtsformen — eingetragene Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft, öffentlich-rechtliche Formen — spielen zahlenmäßig eine untergeordnete Rolle.

In der Krankenhausträgerschaft ist die GmbH noch dominanter: 1.999 der Krankenhaus-MVZ firmieren als GmbH, nur 31 als gGmbH.

Standorte: Städtische Konzentration, aber auch Präsenz im ländlichen Raum

47 % aller MVZ (2.374 Einrichtungen) sind in Kernstädten angesiedelt, 38 % (1.963) in Ober- und Mittelzentren. Nur 15 % (748 MVZ) befinden sich in ländlichen Gemeinden. Die Unterversorgung ländlicher Regionen lässt sich durch das MVZ-Modell allein nicht lösen — die Standortkonzentration in urbanen Räumen ist ein strukturelles Merkmal des Modells, das sich seit Jahren nicht wesentlich verschoben hat.Regional führt Bayern mit 1.062 zugelassenen MVZ vor Nordrhein (617) und Baden-Württemberg (445).

Fachgruppen: Hausärzte, Chirurgie und Innere Medizin an der Spitze

Die am häufigsten vertretenen Fachgruppen in deutschen MVZ sind Hausärztinnen und Hausärzte (5.548 tätige Ärzte in 1.775 MVZ), gefolgt von Chirurgie und Orthopädie (4.581 Ärzte in 1.202 MVZ) sowie fachärztlicher Innere Medizin (4.031 Ärzte in 1.302 MVZ). Augenheilkunde (2.482 Ärzte) und Frauenheilkunde (2.079 Ärzte) folgen auf den Plätzen vier und fünf.

Einordnung für Gründer: Wer ein MVZ in einer der Top-Fachgruppen plant, trifft auf einen bereits gut erschlossenen Markt mit etablierten Strukturen. In weniger besetzten Fachgruppen — etwa Humangenetik, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie — ist die Konkurrenzsituation geringer, dafür sind Kassensitze schwerer zu akquirieren.

FAQ: Häufige Fragen zur MVZ-Gründung

Kann ich ein MVZ gründen, ohne selbst als Arzt tätig zu sein?

Ja — sofern Sie einer der in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Trägergruppen angehören. Als privater Investor ohne Gesundheitsbezug scheidet die Gründungsberechtigung aus. Auch als gründungsberechtigter Nicht-Arzt müssen Sie einen zugelassenen Arzt als ärztlichen Leiter benennen.

Wie viele Kassensitze benötige ich mindestens für ein MVZ?

Mindestens zwei Ärzte mit zusammen einem vollen Versorgungsauftrag. Zwei halbe Stellen (Anrechnungsfaktor je 0,5) genügen. Die Mindestanforderung ergibt sich aus der Bedarfsplanungssystematik der zuständigen KV. Auf die Unterschiede zwischen Praxisübernahme und Neugründung — auch in Bezug auf das Thema KV-Sitz kaufen — gehen wir in unserem separaten Leitfaden ein.

Wie lange dauert das Zulassungsverfahren beim Zulassungsausschuss?

Der Zulassungsausschuss tagt quartalsweise. Bei vollständiger Antragstellung ist mit einer Entscheidung in 3–4 Monaten zu rechnen. Planen Sie 6–9 Monate vom Gesellschaftsvertrag bis zur Betriebsaufnahme ein.

Kann ein Gesellschafter in seinem eigenen MVZ als angestellter Arzt tätig sein?

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.01.2022, B 6 KA 2/21 R) ist die Anstellung eines Gesellschafters im eigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nur bei Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses genehmigungsfähig. Das Vertragsarztrecht unterscheidet strikt zwischen selbstständigen Vertragsärzten in „freier Praxis“ und angestellten Ärzten.

Entscheidend für die Statusbeurteilung ist die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht: Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer über 50 % der Anteile oder eine Sperrminorität, kann er Weisungen verhindern und gilt somit als selbstständig. Da eine Anstellungsgenehmigung nach § 103 SGB V die persönliche Abhängigkeit voraussetzt, darf sie für wirtschaftlich beherrschende Gesellschafter nicht erteilt werden. Diese Trennung sichert die Systemintegrität zwischen freiberuflicher Zulassung und abhängiger Beschäftigung.

Ist ein MVZ gewerbesteuerpflichtig?

Das hängt von der Rechtsform und der konkreten Tätigkeit ab — und ist einer der häufigsten steuerlichen Stolpersteine bei der MVZ-Gründung.

Eine MVZ-GmbH unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer, da GmbHs kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gelten (§ 2 Abs. 2 GewStG) — unabhängig davon, ob die ausgeübte Tätigkeit inhaltlich freiberuflich ist. Das gilt auch dann, wenn ausschließlich ärztliche Leistungen erbracht werden. Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, beträgt aber in der Praxis in der Regel 12–17 % des Gewerbeertrags.

Bei einer MVZ-GbR oder PartG ist die Lage komplexer: Ärztliche Tätigkeiten sind grundsätzlich freiberuflich (§ 18 EStG) und damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Sobald jedoch auch gewerbliche Tätigkeiten im MVZ erbracht werden — etwa der Verkauf von Hilfsmitteln oder der Betrieb eines Labors mit Fremdleistungen — droht eine Abfärbung der gesamten Tätigkeit auf gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die gesamte Gesellschaft wäre dann gewerbesteuerpflichtig.

Die gGmbH ist bei Vorliegen der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen (§§ 51 ff. AO) von der Gewerbesteuer befreit — solange der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht überwiegt.

Wie finanziert sich ein MVZ?

Ein MVZ erzielt seine Erlöse aus drei Hauptquellen. Den größten Anteil bildet die GKV-Vergütung: Das MVZ rechnet über die zuständige KV ab und erhält quartalsweise Honorarzahlungen auf Basis der erbrachten Leistungen im Rahmen des Regelleistungsvolumens (RLV) bzw. der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV). Die Höhe hängt von Fachgruppe, Fallzahl und regionalem Punktwert ab.

Daneben können Privatpatienten nach GOÄ abgerechnet werden — der Privatanteil variiert stark nach Fachrichtung und Standort. In Fachgruppen wie Augenheilkunde, Ästhetischer Medizin oder Radiologie kann er erheblich zur Ertragssituation beitragen.

Als dritte Säule kommen Selektivverträge in Betracht — etwa Hausarztverträge (§ 73b SGB V) oder besondere Versorgungsverträge (§ 140a SGB V), die zusätzliche Vergütungen außerhalb des KV-Budgets ermöglichen.

Warum gründen Krankenhäuser MVZ?

Die Gründung eines MVZ durch ein Krankenhaus folgt einer klaren strategischen Logik — und die KBV-Daten belegen, dass diese Strategie weit verbreitet ist: 45 % aller deutschen MVZ befinden sich in Krankenhausträgerschaft (Stand 31.12.2024).

Sicherung der stationären Einweiser. Ein Krankenhaus-MVZ schafft eine direkte ambulante Zuweisungsstruktur. Patienten, die im MVZ des Krankenhauses behandelt werden, werden bei Bedarf nahtlos in die stationäre Versorgung überführt — ohne Konkurrenz durch niedergelassene Einweiser. Für Krankenhäuser in Wettbewerbsregionen ist das ein erheblicher Vorteil.

Erschließung des ambulanten Marktes. Mit der Einführung des DRG-Systems sind die stationären Erlöse unter Druck geraten. Das MVZ ermöglicht Krankenhäusern, Leistungen, die früher stationär erbracht wurden, in den deutlich kostengünstigeren ambulanten Bereich zu verlagern — und dabei dennoch am Vergütungsvolumen zu partizipieren.

Fachkräftebindung. Krankenhausärzte, die in Richtung Niederlassung tendieren, können über ein Krankenhaus-MVZ im System gehalten werden — als angestellte Ärzte mit geregelten Arbeitszeiten, ohne das unternehmerische Risiko einer eigenen Praxis. Die KBV-Daten bestätigen diesen Trend: In Krankenhaus-MVZ arbeiteten zum 31.12.2024 insgesamt 18.356 angestellte Ärzte — bei lediglich 41 Vertragsärzten.

Kassensitz-Sicherung in der Region. Freiwerdende Kassensitze in einem Planungsbereich können durch ein Krankenhaus-MVZ besetzt werden, bevor sie an externe — möglicherweise konkurrierende — Niedergelassene oder Investoren-MVZ fallen. Das sichert die regionale Versorgungshoheit des Krankenhauses langfristig ab.

Einordnung für Arzt-Gründer: Wer ein arztgetragenes MVZ plant, tritt in direkten Wettbewerb mit Krankenhaus-MVZ — insbesondere in urbanen Planungsbereichen, wo Krankenhäuser bereits stark vertreten sind. Die Standort- und Fachgruppenanalyse sollte die lokale Krankenhaus-MVZ-Dichte deshalb explizit berücksichtigen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am