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Abstract – Mietvertrag Arztpraxis: Rechtliche Kernpflichten im Überblick
- Der Gewerbemietvertrag für eine Arztpraxis unterliegt nicht dem sozialen Mieterschutz des BGB (§§ 578 ff. BGB); alle wesentlichen Schutzklauseln — Laufzeit, Konkurrenzschutz, Sonderkündigungsrecht, Rückbaupflicht — müssen individuell verhandelt und schriftlich fixiert werden.
- Seit dem 1. Januar 2025 ersetzt die Textform (§ 126b BGB i.V.m. § 578 Abs. 1 S. 2 BGB) das frühere Schriftformerfordernis für Gewerbemietverträge über ein Jahr; die Rechtsfolge bei Formverstoß bleibt unverändert: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar.
- Umsatzsteuerlich entsteht eine echte Mehrbelastung für Arztpraxen, wenn der Vermieter nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optiert: Da ärztliche Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit sind, besteht kein oder nur eingeschränktes Vorsteuerabzugsrecht (§ 15 Abs. 2 UStG) — bei 60.000 € Jahresmiete summiert sich die Zusatzbelastung auf bis zu 114.000 € über 10 Jahre.
- Bei Praxisübergabe erfordert die Mietvertragsübertragung auf einen Nachfolger eine Vertragsübernahme durch alle drei Parteien; ohne vertragliche Übertragungsklausel kann der Vermieter den Eintritt des Nachfolgers ablehnen (vgl. BGH, Az. XII ZR 43/99), was den Praxisverkauf wertmindernd oder unmöglich machen kann.
Inhaltsverzeichnis
Gewerbemietvertrag statt Wohnraummietrecht: Was das für Ärzte bedeutet
Rechtliche Grundlage: §§ 578 ff. BGB
Die Anmietung von Praxisräumen fällt unter das Gewerbemietrecht, geregelt in §§ 578 ff. BGB. Es gilt dispositives Recht: Was vertraglich nicht geregelt ist, entscheidet das Gesetz — häufig zugunsten des Vermieters. Der soziale Mieterschutz des Wohnraummietrechts greift nicht. Es gibt keine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen, kein gesetzliches Recht auf Untervermietung und keinen Kündigungsschutz bei Eigenbedarf.
Für Ärzte bedeutet das: Ein Vertrag, der verhandlungsrechtlich unvollständig ist, schützt nicht. Jede Lücke kann im Streitfall zu Lasten des Mieters ausgelegt werden.
Warum Standard-Gewerbeverträge für Arztpraxen unzureichend sind
Gängige Gewerbemietverträge sind auf Büro- oder Einzelhandelsflächen ausgelegt. Die arztspezifischen Anforderungen fehlen regelmäßig: keine Regelung zur Barrierefreiheit (§ 4 BGG), keine Klausel zur Genehmigung medizintechnischer Installationen, keine Sonderkündigungsrechte bei Berufsunfähigkeit, kein Konkurrenzschutz.
Haftungsrisiko: Ein nicht angepasster Standard-Gewerbevertrag kann bei Praxisschließung ohne Nachfolger zur vollständigen Rückbaupflicht führen — inklusive aller medizintechnischen Installationen. Die Kosten können fünf- bis sechsstellig sein. Um solche finanziellen Risiken beim Inhaberwechsel systematisch auszuschließen, ist eine präzise Haftungsabgrenzung in einem umfassenden Praxiskaufvertrag unerlässlich.
Laufzeit und Verlängerungsoptionen: Planungssicherheit vertraglich absichern
Empfohlene Mindestlaufzeit in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen
Die Laufzeit des Mietvertrags für eine Arztpraxis hängt direkt vom geplanten Investitionsvolumen ab. Je höher der Kapitaleinsatz für Umbau, Medizintechnik und Praxisausstattung, desto länger muss die gesicherte Mietzeit sein, um eine Amortisierung zu gewährleisten. Um eine realistische Laufzeit zu wählen, sollten Sie vorab genau prüfen: Was kostet eine Praxisübernahme in Ihrer Fachrichtung aktuell im Durchschnitt?
| Investitionsvolumen | Empfohlene Mindestlaufzeit |
| bis 100.000 € | 5 Jahre |
| 100.000 – 300.000 € | 8–10 Jahre |
| über 300.000 € | 10–15 Jahre |
Endet das Mietverhältnis vor der Amortisation, trägt der Arzt die Investitionsverluste vollständig selbst. Eine Finanzierungsbank fordert für Praxiskredite typischerweise eine Mietvertragslaufzeit, die mindestens der Kreditlaufzeit entspricht. Besonders im Rahmen einer geplanten Praxisübernahme ist diese Synchronisation von Mietdauer und Businessplan essenziell, um die Liquidität ab dem ersten Quartal zu sichern.
Optionsklauseln: Verlängerungsrecht vs. automatische Verlängerung
Zwei Klauseltypen sind zu unterscheiden:
- Verlängerungsoption (Mieterrecht): Der Arzt hat das Recht — aber nicht die Pflicht —, das Mietverhältnis um eine festgelegte Periode zu verlängern. Diese Option muss fristgerecht ausgeübt werden (Empfehlung: 12 Monate vor Laufzeitende). Sie bietet Planungssicherheit, ohne den Arzt bei veränderter Lebens- oder Berufssituation zu binden.
- Automatische Verlängerung: Kündigt keine Partei fristgerecht, verlängert sich der Vertrag automatisch — entweder unbefristet oder um eine feste Periode. Das kann bei ungeplanter Praxisaufgabe zur Kostenfalle werden.
Tipp: Verhandeln Sie mindestens zwei Verlängerungsoptionen à fünf Jahre. Sichern Sie das Optionsrecht als Vertragsbestandteil, nicht als formlose Nebenabreede — mündliche Zusagen sind im Streitfall wertlos.
Schriftformgebot: Die unterschätzte Falle bei Langzeitmietverträgen
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Gewerbemietverträge über ein Jahr nicht mehr die Schriftform, sondern die Textform (§ 126b BGB i.V.m. § 578 Abs. 1 S. 2 BGB) — eingeführt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV). Textform bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende erkennbar ist. E-Mails oder PDFs genügen grundsätzlich; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Die Rechtsfolge bei Verstoß bleibt dieselbe: Wird die Textform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit gesetzlicher Frist kündbar. Das Risiko hat sich damit nicht erledigt — es hat nur eine geringere Formhürde. Besonders tückisch: Auch spätere Nebenabreden müssen mindestens in Textform dokumentiert werden. Einigen sich Arzt und Vermieter mündlich auf eine Mietfreiheit oder eine zusätzliche Verlängerungsoption ohne jede schriftliche oder digitale Fixierung, kann der Langzeitmietvertrag wieder in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt werden.
Tipp: Bestehen Sie trotz der gelockerten Formvorschriften auf einer vollständigen schriftlichen Vertragsdokumentation und auf einer Textformheilungsklausel, die sicherstellt, dass alle Parteien Änderungen zumindest in nachweisbarer Textform festhalten.
Konkurrenzschutzklausel: Was Ärzte verhandeln können
Die Konkurrenzschutzklausel ist im Mietvertrag für Arztpraxen ein unterschätztes Verhandlungsinstrument. Sie verpflichtet den Vermieter, im selben Gebäude oder auf demselben Grundstück keine weiteren Flächen an Ärzte derselben Fachrichtung zu vermieten.
Ohne eine solche Klausel ist der Vermieter frei, unmittelbar nach Ihrem Einzug eine konkurrierende Praxis im selben Objekt zu etablieren. Für Fachärzte in Einzellage — Augenarzt, Orthopäde, HNO-Arzt — ist dieses Risiko besonders relevant: Wechselt der Nachbarmieter, kann die neue Nutzung die Patientenbasis direkt beeinflussen.
Die Klausel muss folgendes regeln:
- Den räumlichen Geltungsbereich: Gebäude, Grundstück oder — bei Ecklagen — einen definierten Straßenabschnitt
- Die betroffene Fachrichtung, ggf. einschließlich fachlich verwandter Disziplinen
- Die Rechtsfolge bei Verstoß: Schadensersatz und/oder außerordentliches Kündigungsrecht des Arztes
- Die Geltungsdauer: mindestens für die Primärlaufzeit des Vertrags
Haftungsrisiko: Zu weit gefasste Konkurrenzschutzklauseln können als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung unwirksam sein. Eine gerichtliche Überprüfung geht häufig zulasten des Mieters, wenn die Klausel unverhältnismäßig formuliert ist. Lassen Sie die Formulierung anwaltlich prüfen.
Miethöhe, Staffelmiete und Indexierung: Kostensicherheit über die Laufzeit
Festmiete vs. Staffelmiete vs. Indexmiete
Drei Mietmodelle sind im Gewerbemietrecht verbreitet:
| Modell | Merkmal | Vorteil für den Arzt | Risiko |
| Festmiete | Konstante Miete über die gesamte Laufzeit | Maximale Planungssicherheit | Vermieter akzeptiert oft nur kurze Laufzeiten |
| Staffelmiete | Vorab vereinbarte Steigerungen in Stufen (z.B. alle 2 Jahre) | Transparente und kalkulierbare Erhöhungen | Kumuliert kann die Steigerung erheblich sein |
| Indexmiete | Anpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI) | Inflationsgerechte Anpassung | In Hochinflationsphasen unkontrollierbare Kostensteigerung |
Bei Staffelmietverträgen empfiehlt sich eine vertragliche Deckelung der Gesamtsteigerung: Eine Klausel wie „max. 3 % pro Stufe, insgesamt nicht mehr als 20 % über die Primärlaufzeit“ schafft Kostensicherheit.
Bei Indexmietverträgen sollte geprüft werden, ob eine Anpassungsschwelle vereinbart ist (z.B. Anpassung erst ab einer VPI-Veränderung von ≥ 5 %) und ob auch eine Mietsenkung bei sinkendem Index vertraglich verankert ist.
Bei Indexmietverträgen im Gewerberaum gilt nicht § 557b BGB — dieser ist auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt. Maßgeblich ist das Preisklauselgesetz (PrKG). Automatisch wirkende Wertsicherungsklauseln sind danach nur wirksam, wenn der Vermieter sich für mindestens 10 Jahre gebunden hat (§ 3 PrKG). Klauseln ohne diese Mindestbindung können unwirksam sein.
Umsatzsteuer beim Mietvertrag Arztpraxis: Was gilt?
Ärztliche Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Daraus folgt eine steuerliche Besonderheit beim Mietvertrag, die vor Unterzeichnung zwingend geprüft werden muss.
Die Ausgangssituation: Gewerbliche Vermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Ein Vermieter kann jedoch nach § 9 Abs. 1 UStG auf diese Steuerbefreiung verzichten und die Miete mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen — sofern der Mieter selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Problem für Arztpraxen: Da ärztliche Leistungen überwiegend umsatzsteuerbefreit sind, besteht für die Praxis kein oder nur ein eingeschränktes Vorsteuerabzugsrecht (§ 15 Abs. 2 UStG). Eine mit Umsatzsteuer belastete Miete kann daher nicht vollständig als Vorsteuer geltend gemacht werden — sie wird zur echten Mehrbelastung.
Prüfen Sie vor Vertragsabschluss:
- Hat sich der Vermieter für die Umsatzsteuer entschieden (nachweisbar aus dem Mietvertrag oder durch Auskunft des Vermieters)?
- Ist die Miete als Nettobetrag zzgl. USt. oder als Bruttobetrag ausgewiesen?
- Enthält der Vertrag eine Klausel zur Umsatzsteuer-Anpassung für den Fall, dass der Vermieter seine Option nachträglich ausübt oder widerruft?
Tipp: Lassen Sie die umsatzsteuerliche Situation vor Vertragsabschluss vom Steuerberater prüfen. Bei einer Jahresnettomiete von 60.000 € entspricht die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer einer Zusatzbelastung von 11.400 € pro Jahr — über eine 10-jährige Laufzeit summiert sich das auf 114.000 €.
Verhandlungsposition: Mietfreie Anlaufzeit und Ausbaukostenzuschuss
Zwei Verhandlungspositionen werden von Ärzten häufig nicht konsequent genutzt:
- Mietfreie Anlaufzeit: Vermieter gewähren bei umfangreichen Praxisumbauten häufig 3–6 mietfreie Monate. Dies ist marktüblich und sollte bei jedem Mietvertrag mit erheblichem Umbaubedarf aktiv verhandelt werden.
- Ausbaukostenzuschuss (Mieterausbau): Bei langfristigen Verträgen beteiligen sich Vermieter bisweilen am Ausbau der Praxisräume — entweder durch einen direkten Zuschuss oder durch einen zinslosen Mietvorschuss, der über die Laufzeit verrechnet wird. Die steuerliche Behandlung dieses Zuschusses sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Umbau und bauliche Veränderungen: Genehmigungspflicht klar regeln
Zustimmungspflicht des Vermieters: Was vertraglich fixiert sein muss
Arztpraxen erfordern bauliche Maßnahmen, die weit über eine normale Gewerbeausstattung hinausgehen: Behandlungsräume mit Wasseranschluss und Abwasserführung, Röntgenräume mit Strahlenschutzwänden, Sterilisationsräume mit definierten hygienischen Anforderungen sowie barrierefreie Zugänge.
All diese Maßnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ohne eine detaillierte Zustimmungsklausel kann der Vermieter Genehmigungen verzögern oder verweigern — mit direkten Konsequenzen für den Praxisbetrieb und die KV-Zulassung.
Die Klausel sollte regeln:
- Welche Maßnahmen ohne Einzelgenehmigung zulässig sind (z.B. Einbauten bis zu einem definierten Kostenwert)
- Innerhalb welcher Frist der Vermieter auf Genehmigungsanträge reagieren muss (Empfehlung: 4 Wochen)
- Dass die Zustimmung aus sachlichen Gründen nicht unbillig verweigert werden darf
Rückbaupflicht bei Auszug — Risiko und Verhandlungsspielraum
Ohne ausdrücklichen vertraglichen Verzicht des Vermieters besteht bei Auszug die gesetzliche Pflicht, alle baulichen Veränderungen rückgängig zu machen (§ 546 BGB). Bei umfangreichen Praxisumbauten können die Rückbaukosten erheblich sein.
Verhandeln Sie:
- Welche Einbauten dauerhaft im Mietobjekt verbleiben dürfen (z.B. Elektroinstallationen, Wasseranschlüsse, Trennwände)
- Für welche wertsteigernden Einbauten eine Entschädigungspflicht des Vermieters bei Auszug besteht
- Einen vollständigen Verzicht des Vermieters auf die Rückbaupflicht für alle medizinisch notwendigen Installationen
Barrierefreiheit: Wer trägt die Kosten?
Niedergelassene Ärzte sind nicht generell zur vollständigen Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet — allerdings können öffentlich-rechtliche Pflichten aus der Baugenehmigung, der Landesbauordnung oder KV-Zulassungsbedingungen entstehen. Da Nachrüstungsmaßnahmen im laufenden Mietverhältnis erhebliche Kosten verursachen können, sollte vertraglich geregelt sein, wer diese trägt — insbesondere wenn die Nachrüstungspflicht aus der Gebäudestruktur und nicht aus dem Praxisbetrieb resultiert.
Nebenkosten und Betriebskostenabrechnung: Transparenz einfordern
Im Gewerbemietrecht gilt keine abschließende Betriebskostenverordnung wie im Wohnraummietrecht (BetrKV). Was als Betriebskosten umlagefähig ist, bestimmt ausschließlich der Vertrag. Dieser Spielraum wird von Vermietern nicht selten genutzt, um Positionen einzubeziehen, die im Wohnraummietrecht unzulässig wären.
Umlagefähige Betriebskosten im Gewerbemietrecht
| Kostenposition | Hinweis |
| Heizung, Warmwasser | Abrechnung nach HeizkostenV — auch im Gewerbe verbindlich |
| Strom (Gemeinschaftsbereiche) | Nur anteilig; Umlageschlüssel und Messung prüfen |
| Gebäudeversicherung | Übliche Position; Tarifentwicklung über Laufzeit beachten |
| Hausmeisterkosten | Nur Betriebskostenanteile — Instandhaltungsanteile ausschließen |
| Hausverwaltungskosten | Im Gewerbe umlagefähig, sofern vertraglich vereinbart; Plausibilität prüfen |
| Instandhaltungsrücklage | Nicht umlagefähig — auch wenn im Vertrag als Betriebskosten deklariert |
| Grundsteuer | Umlagefähig, sofern vertraglich vereinbart |
Haftungsrisiko: Klauseln wie „sämtliche Bewirtschaftungskosten des Gebäudes trägt der Mieter“ ohne abschließende Auflistung sind rechtlich bedenklich und für Ärzte als Mieter erheblich nachteilig. Bestehen Sie auf einer enumerierten Kostenliste.
Typische Streitpunkte: Gemeinschaftsflächen und Flächenschlüssel
Bei der Umlage von Nebenkosten auf Gemeinschaftsflächen spielt der Verteilungsschlüssel eine entscheidende Rolle. Prüfen Sie:
- Nach welchem Schlüssel wird umgelegt: Nutzfläche, Bruttomietfläche oder Personenzahl?
- Werden Leerstände im Gebäude anteilig auf belegte Einheiten umgelegt? (Unzulässig, sofern nicht explizit vereinbart)
- Enthält die Abrechnung Hausverwaltungskosten als pauschale Sonderposition ohne Leistungsnachweis?
Kündigung, Sonderkündigungsrecht und Nachfolge
Ordentliche Kündigung: Fristen und Formvorschriften
Im Gewerbemietrecht gilt ohne abweichende Vereinbarung eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 6, im Einzelfall bis zu 9 Monaten zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB). Die Frist beträgt genau dann 6 Monate, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres beim Vermieter eingeht — also z.B. bis zum 3. Januar für eine Beendigung zum 30. Juni. Geht die Kündigung einen Tag später ein, verschiebt sich der Beendigungstermin um ein volles Quartal. Bei befristeten Mietverträgen mit fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung vor Laufzeitende grundsätzlich ausgeschlossen — auch bei unvorhergesehenen Veränderungen in der Berufssituation.
Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 BGB i.V.m. § 578 BGB). E-Mail, Fax ohne Empfangsbestätigung oder mündliche Erklärungen wahren die Form nicht. Bei Fristversäumnis beginnt im schlimmsten Fall eine neue Vertragslaufzeit.
Sonderkündigungsrecht bei Praxisaufgabe, Berufsunfähigkeit oder Tod
Standardmäßige Gewerbemietverträge enthalten kein Sonderkündigungsrecht bei dauerhafter Berufsunfähigkeit oder Tod des Arztes. Die Erben oder hinterbliebenen Praxispartner sind dann an einen laufenden Mietvertrag gebunden, ohne die Praxis weiterführen zu können.
Verhandeln Sie folgende Sonderkündigungsrechte:
- Dauerhafte Berufsunfähigkeit: Kündigung mit dreimonatiger Frist nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
- Tod des Arztes: Kündigung durch die Erben innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls
- KV-Zulassungsentzug oder -verzicht: Kündigung mit gesetzlicher Frist nach bestandskräftigem Bescheid der KV
Praxisübergabe: Mietvertragsübertragung vertraglich vorbereiten
Bei der Praxisübergabe an einen Nachfolger ist die Übertragung des bestehenden Mietvertrags ein zentraler Faktor — und häufig ein Hindernis, wenn er vertraglich nicht vorbereitet wurde. Eine Mietvertragsübertragung auf den Nachfolger ist rechtlich eine Vertragsübernahme, die die Mitwirkung aller drei Parteien erfordert: des bisherigen Arztes, des Nachfolgers und des Vermieters. Ohne entsprechende Klausel ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Eintritt des Nachfolgers zuzustimmen (vgl. BGH, Az. XII ZR 43/99).
Regeln Sie vertraglich:
- Das Recht des Arztes, den Mietvertrag bei Praxisverkauf auf einen qualifizierten Nachfolger zu übertragen
- Die Pflicht des Vermieters, dem Eintritt eines Nachfolgers mit vergleichbarer ärztlicher Qualifikation zuzustimmen
- Einen Anspruch auf Neuabschluss zu identischen Konditionen, falls der Vermieter der Vertragsübertragung nicht zustimmt, aber keine sachlichen Einwände geltend machen kann
Mietvertrag Arztpraxis: Vorlagen und Muster
Mustermietverträge für Arztpraxen bieten einen strukturierten Ausgangspunkt für die Vertragsverhandlung — ersetzen aber weder die individuelle Anpassung noch eine rechtliche Prüfung. Frei verfügbare Vorlagen decken die arztspezifischen Besonderheiten regelmäßig nicht ab: Konkurrenzschutzklauseln, umsatzsteuerliche Optionsregelungen und Sonderkündigungsrechte fehlen in Standardmustern fast durchgängig. Um neben den vertraglichen Details auch alle weiteren administrativen Hürden im Blick zu behalten, empfiehlt sich die Nutzung einer Checkliste für eine erfolgreiche Praxisgründung, die alle kritischen Phasen der Niederlassung abdeckt.
Als verlässliche Anlaufstellen für Orientierungsmuster und weiterführende Informationen empfehlen sich:
- Ärztekammern der Länder — Beratungsservice für Niederlassung und Vertragsgestaltung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) — Praxisberatung und Niederlassungsbegleitung
- Fachanwälte für Mietrecht mit Schwerpunkt Gesundheitswesen — individuelle Vertragsgestaltung und -prüfung
- Haufe-Verlag — juristische Kommentare und branchenspezifische Musterverträge
Hier finden sie konkret einige Vorlage als PDF:
Tipp: Beauftragen Sie vor Unterzeichnung zwingend einen Fachanwalt für Mietrecht mit Erfahrung im Gesundheitswesen. Die Kosten einer Vertragsüberprüfung von 500–1.500 € stehen in keinem Verhältnis zu den finanziellen Risiken eines fehlerhaften Langzeitmietvertrags.
FAQ: Häufige Fragen zum Mietvertrag für Arztpraxen
Kann ich als Arzt einen Gewerbemietvertrag vorzeitig kündigen?
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung eines befristeten Gewerbemietvertrags ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bestehen bei einem außerordentlichen Kündigungsgrund — etwa wenn der Vermieter seinen Pflichten dauerhaft nicht nachkommt (§ 543 BGB) — oder wenn ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht greift. Ohne beides bleiben Sie bis zum Laufzeitende gebunden.
Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn ich meine Praxis verkaufe?
Der Mietvertrag geht nicht automatisch auf den Käufer über. Eine Vertragsübertragung erfordert die Mitwirkung aller drei Parteien — Arzt, Nachfolger und Vermieter (Vertragsübernahme, vgl. BGH, Az. XII ZR 43/99). Verweigert der Vermieter die Zustimmung, muss der bisherige Arzt entweder im Vertrag verbleiben oder einen Aufhebungsvertrag verhandeln — beides kann die Praxisveräußerung erheblich erschweren oder wertmindernd wirken.
Muss der Vermieter einer Praxisübernahme durch den Nachfolger zustimmen?
Ohne vertragliche Regelung: nein. Der Vermieter kann den Eintritt des Nachfolgers ablehnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung gibt es nicht. Rechtsmissbrauch durch den Vermieter stellt zwar einen engen Ausnahmetatbestand dar, ist aber gerichtlich schwer durchzusetzen. Die einzig belastbare Absicherung ist eine vertraglich vereinbarte Übertragungsklausel.
