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Abstract – ÜBAG: Rechtliche Grundlagen, Gründung und Abrechnung
- Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV ermöglicht Vertragsärzten die gemeinsame Berufsausübung an mehreren räumlich getrennten Vertragsarztsitzen unter wirtschaftlicher Einheit gegenüber der KV – mit gemeinsamem Honorarbescheid, aber je eigener Betriebsstättennummer.
- Jedes ÜBAG-Mitglied muss an allen zugelassenen Tätigkeitsorten zusammengenommen mindestens 25 Stunden Sprechstunden wöchentlich erbringen; die Tätigkeit am eigenen Vertragsarztsitz muss die Tätigkeit an allen anderen ÜBAG-Standorten überwiegen (Überwiegensprinzip, § 17 Abs. 1a BMV-Ä).
- Die ÜBAG-Genehmigung erteilt der Zulassungsausschuss auf schriftlichen Antrag mit Gesellschaftsvertrag und Zulassungsnachweisen; ohne Genehmigung sind gemeinsame Abrechnungen unzulässig und können vollständig zurückgefordert werden.
- Typische Haftungsrisiken entstehen durch fehlerhafte Betriebsstättenregistrierung, Verletzung des Überwiegensprinzips und lückenhafte Dokumentation der Tätigkeitszeiten – eine quartalsweise Aufzeichnung der Leistungsverteilung je Standort ist daher praxisnotwendig.
Inhaltsverzeichnis
ÜBAG: Definition und rechtliche Grundlage
Begriffsklärung: Überörtlichkeit als Kern der ÜBAG
Eine ÜBAG ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, deren Mitglieder ihre gemeinsame ärztliche Tätigkeit an mehreren räumlich getrennten Vertragsarztsitzen ausüben. Jeder Arzt bleibt an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz zugelassen. Gegenüber der KV treten alle Mitglieder gemeinsam als wirtschaftliche Einheit auf.
Das unterscheidet die ÜBAG grundlegend von der örtlichen BAG, bei der alle Partner an einem gemeinsamen Standort praktizieren. Die Überörtlichkeit ist kein Nebenaspekt — sie ist das definierende Merkmal der Konstruktion. Ohne mehrere Vertragsarztsitze entsteht keine ÜBAG, sondern eine örtliche BAG.
Tipp: Der Begriff „ÜBAG“ wird im Praxisalltag manchmal unpräzise für jede Form überörtlicher Kooperation verwendet. Rechtlich bezeichnet er ausschließlich die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV.
Gesetzliche Verankerung: § 33 Ärzte-ZV und BMV-Ä
Die rechtliche Grundlage der ÜBAG ist § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Seit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2007 ist die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft dort ausdrücklich geregelt. Eine BAG ist zulässig, auch wenn ihre Mitglieder unterschiedliche Vertragsarztsitze haben — vorausgesetzt, die Versorgungspflicht am jeweiligen Sitz ist gewährleistet.
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) konkretisiert in § 17 Abs. 1a die Versorgungspflicht: Der Vertragsarzt muss an allen zugelassenen Tätigkeitsorten zusammengenommen persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen. Der Tätigkeitsumfang am eigenen Sitz muss alle Tätigkeiten an anderen ÜBAG-Standorten insgesamt überwiegen.
Welche Arztgruppen können eine ÜBAG bilden?
Eine ÜBAG kann von allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern gebildet werden — fachgleich oder fachübergreifend. Die Kooperation zwischen einem Internisten und einem Kardiologen an verschiedenen Standorten ist ebenso möglich wie die zwischen zwei Allgemeinmedizinern.
Zahnärzte können mit anderen Zahnärzten eine ÜBAG gründen. Die gemeinschaftliche Berufsausübung von Ärzten und Zahnärzten ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV jedoch nur im MVZ zulässig. Vertragspsychotherapeuten können ebenfalls ÜBAG-Mitglied werden. Die konkreten Voraussetzungen sind beim zuständigen Zulassungsausschuss zu erfragen.
Wie funktioniert die ÜBAG in der Praxis?
Abrechnungstechnische Konsequenzen im EBM
Die ÜBAG wird gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als wirtschaftliche Einheit behandelt. Die Mitglieder erhalten einen gemeinsamen Honorarbescheid. Jeder Arzt rechnet über seine eigene Betriebsstättennummer ab. Die ÜBAG legt einen Vertragsarztsitz als Hauptbetriebsstätte fest — alle weiteren Sitze gelten als Nebenbetriebsstätten.
Für die EBM-Abrechnung gelten innerhalb der ÜBAG dieselben Regeln wie in der örtlichen BAG. Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen werden pro Behandlungsfall im Quartal nur einmal abgerechnet — unabhängig davon, wie viele Mitglieder den Patienten behandeln. Bei fachgleichen BAG-Mitgliedern sieht der EBM einen Aufschlag von 22,5 Prozent auf diese Pauschalen vor.
Hinweis: Für Hausärzte gelten seit dem 1. Januar 2026 abweichende Regelungen, da die bisherige Versichertenpauschale durch eine neue Versorgungspauschale (GOP 03100) als Halbjahrespauschale ersetzt wurde. Die genauen Aufschlagsregelungen sollten daher fachgruppenspezifisch geprüft werden.
| Kriterium | Innerhalb der ÜBAG | Außerhalb der ÜBAG |
| Patientenstamm | Gemeinsam — ein Patient wird der gesamten ÜBAG zugerechnet | Getrennt — eigener Patientenstamm je Praxis |
| Pauschalen-Abrechnung | Einmal pro Quartal je Patient, für alle ÜBAG-Mitglieder | Einmal pro Quartal je Praxis |
| Honorarbescheid | Gemeinsam für alle ÜBAG-Mitglieder | Je Praxis separat |
| Betriebsstätten | Haupt- und Nebenbetriebsstätten definiert | Jede Praxis eigenständige Betriebsstätte |
| KV-Prüfrelevanz | Hoch — wirtschaftliche Einheit wird gesamthaft geprüft | Individuell je Praxis |
Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
Der zentrale formelle Akteur bei der ÜBAG-Genehmigung ist der Zulassungsausschuss — ein Gremium aus Vertretern der KV und der Krankenkassen. Die KV ist Ansprechpartner für laufende Abrechnungsfragen, Betriebsstättenregistrierung und Änderungsmeldungen.
ÜBAG-Mitglieder sind der KV gegenüber auskunftspflichtig. Änderungen der Mitgliedschaft müssen unverzüglich gemeldet werden. Für KV-übergreifende ÜBAGs gilt: Die Abrechnung erfolgt bei der KV am Ort der Leistungserbringung.
ÜBAG, BAG und MVZ: Die wichtigsten Unterschiede
| Merkmal | ÜBAG | Örtliche BAG | MVZ |
| Rechtsform | GbR oder Partnerschaftsgesellschaft | GbR, PartG oder GmbH | Eigene Rechtsperson (GmbH, GbR u.a.) |
| Standorte | Mehrere Vertragsarztsitze | Ein gemeinsamer Vertragsarztsitz | Ein oder mehrere Standorte |
| Kassenzulassung | Jedes Mitglied eigene Zulassung | Jedes Mitglied eigene Zulassung | Zulassung auf das MVZ |
| Abrechnung | Gemeinsam — ein Honorarbescheid | Gemeinsam — ein Honorarbescheid | Abrechnung über MVZ-Nummer |
| Genehmigungspflicht | Ja — Zulassungsausschuss | Ja — Zulassungsausschuss | Ja — Zulassungsausschuss |
| Patientenkartei | Einheitliche Kartei für alle Standorte | Gemeinsame Kartei | Gemeinsame Kartei |
| Versorgungspflicht am Sitz | ≥ 25 Std. Sprechstunden/Woche an allen Tätigkeitsorten zusammen, Überwiegensprinzip | Gemeinsam am Praxissitz | Durch MVZ-Organisation geregelt |
Wann ist eine ÜBAG sinnvoller als eine örtliche BAG?
Die ÜBAG ist die richtige Wahl für Ärzte, die fachlich und wirtschaftlich kooperieren möchten, ohne ihren Vertragsarztsitz aufzugeben oder physisch zusammenzuziehen. Wer seinen Patientenstamm am bisherigen Standort halten und gleichzeitig von gemeinsamer Abrechnung und geteilter Infrastruktur profitieren will, findet in der ÜBAG die passende Konstruktion.
Die örtliche BAG setzt eine gemeinsame Praxisadresse voraus — gemeinsame Räume, gemeinsames Personal und gemeinsamer Alltag. Der Aufwand beim Zusammenzug ist erheblich. Für Ärzte in geografisch getrennten Versorgungsgebieten ist die ÜBAG häufig die einzige praxistaugliche Praxisform.
Voraussetzungen für die Bildung einer ÜBAG
Antragsverfahren bei der zuständigen KV
Der Antrag auf Genehmigung wird beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV gestellt. Haben die Mitglieder Sitze in unterschiedlichen KV-Bezirken, bestimmt sich die Zuständigkeit durch Vereinbarung zwischen KV und Landesverbänden der Krankenkassen. Bei KV-übergreifenden ÜBAGs muss ein Hauptsitz benannt werden — dieser legt die zuständige KV für mindestens zwei Jahre fest.
Dem Antrag beizufügen sind der schriftliche Gesellschaftsvertrag aller Mitglieder sowie die Nachweise über alle bestehenden Kassenzulassungen. Der Gesellschaftsvertrag muss klar ausweisen, dass der Zweck die gemeinsame Behandlung von Patienten ist. Die genauen Formvorgaben variieren je nach KV-Bezirk — eine Vorabklärung spart Nachforderungen.
Genehmigungspflicht und Fristen
Die ÜBAG entsteht nicht durch Vereinbarung allein. Sie erfordert den positiven Bescheid des Zulassungsausschusses. Ohne Genehmigung ist die gemeinsame Abrechnung unter ÜBAG-Struktur unzulässig. Abrechnungen auf Basis einer nicht genehmigten ÜBAG können zurückgefordert werden.
Die Genehmigung wirkt in der Regel ab dem Bescheiddatum. Bearbeitungszeiten variieren je nach Zulassungsausschuss. Ein Vorlauf von sechs bis acht Wochen vor dem geplanten Starttermin ist empfehlenswert.
Checkliste: Dokumente und Schritte für den Antrag
- Gesellschaftsvertrag aller Mitglieder mit ÜBAG-Zweck und Gewinnverteilungsregelung
- Nachweise über bestehende Kassenzulassungen aller Beteiligten
- Angabe aller Vertragsarztsitze und Benennung der Hauptbetriebsstätte
- Formular des zuständigen Zulassungsausschusses anfordern
- Bei KV-übergreifender ÜBAG: Einigung auf Hauptsitz und zuständige KV (gilt mindestens 2 Jahre)
- Vorabklärung bei der KV zu fachgebietsspezifischen Besonderheiten
- Einreichung mindestens 6–8 Wochen vor geplanten Starttermin
- Nach Genehmigung: Betriebsstättennummern aller Standorte bei der KV registrieren lassen
Typische Fallstricke bei der ÜBAG-Gründung und Abrechnung
Fehler bei der Betriebsstättenregistrierung und Standortstruktur
Der häufigste Fehler: Die Hauptbetriebsstätte wird nicht klar definiert oder Nebenbetriebsstätten nicht ordnungsgemäß registriert. Fehlen korrekte Betriebsstättennummern, lassen sich dort erbrachte Leistungen nicht korrekt abrechnen.
Ein zweiter Fehler betrifft das Überwiegensprinzip. Wer den Großteil seiner Tätigkeit an Standorten anderer Mitglieder erbringt, verletzt § 17 Abs. 1a BMV-Ä. Die KV kann in solchen Fällen die Betriebsstättengenehmigung für Nebensitze entziehen.
Konsequenzen bei Verstößen gegen die Versorgungspflicht
Werden die 25 Stunden Sprechstunden pro Woche an allen zugelassenen Tätigkeitsorten zusammengenommen nicht erfüllt oder überwiegt die Tätigkeit außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes, gilt dies als Verletzung der Versorgungspflicht. Der Zulassungsausschuss kann die ÜBAG-Genehmigung widerrufen.
Schwerwiegendere Konsequenzen drohen, wenn die ÜBAG-Struktur genutzt wird, um Leistungen systematisch an Standorten zu erbringen, ohne die dortigen Bedarfsplanungsregelungen zu berücksichtigen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V gilt auch für ÜBAG-Strukturen.
Prüfung durch den Zulassungsausschuss und die KV
Der Zulassungsausschuss prüft bei der Genehmigung und in Folgekontrollen, ob die Versorgungspflicht an allen Standorten erfüllt ist. Auffällige Leistungsverteilungen zwischen den Standorten können Prüfungen auslösen.
Haftungsrisiko: Lückenhafte Dokumentation der Tätigkeitszeiten an den verschiedenen Standorten gefährdet das Honorar. Ärzte sollten ihre Tätigkeitsverteilung über alle ÜBAG-Standorte quartalsweise dokumentieren.
FAQ: Häufige Fragen zur ÜBAG
Kann eine ÜBAG auch fachgebietsübergreifend gebildet werden?
Ja — die fachübergreifende ÜBAG ist ausdrücklichzulässig. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV erlaubt die gemeinsame Berufsausübung unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern, sofern die Fachgebiete für eine gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit geeignet sind. Die Kooperation zwischen einem Allgemeinmediziner und einem Facharzt für Innere Medizin an verschiedenen Standorten ist ein typisches Beispiel.
Was passiert mit der ÜBAG bei Ausscheiden eines Mitglieds?
Das Ausscheiden ist dem Zulassungsausschuss unverzüglich zu melden. Die ÜBAG kann mit den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt werden, sofern mindestens zwei Mitglieder verbleiben und die Versorgungspflicht an allen Standorten gewährleistet bleibt. Scheidet das Mitglied mit der Hauptbetriebsstätte aus, muss eine neue Hauptbetriebsstätte bestimmt und gemeldet werden.
Um mehr über die Rechtsnachfolge innerhalb von Praxiskooperationen zu erfahren, finden Sie nachfolgend eine detaillierte Gegenüberstellung der Merkmale von Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis.
Wie wirkt sich die ÜBAG auf die Honorarverteilung aus?
Die ÜBAG erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid. Die Verteilung zwischen den Mitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag. Die Gewinnverteilung muss dem tatsächlichen Anteil der von jedem Arzt persönlich erbrachten Leistungen entsprechen. Eine Verteilung unabhängig vom Leistungsanteil kann als Umgehung des Zuweisungsverbots nach § 31 MBO-Ä gewertet werden. Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags sollte die geeignete Rechtsform für die Arztpraxis rechtlich und steuerlich geprüft werden.
