Sterilisationsraum Arztpraxis (AEMP): Anforderungen & Planung

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Abstract – Sterilisationsraum Arztpraxis: AEMP-Anforderungen & Planung

  • Die Einrichtung einer AEMP (Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte) ist für Arzt- und Zahnarztpraxen bei Neu-, Zu- und Umbauten verpflichtend; Rechtsgrundlagen sind die KRINKO-Empfehlung 2012/2024, die MPBetreibV (neu gefasst 20.02.2025) und die TRBA 250. Die Zonentrennung in unrein – Übergangszone – rein ist das bauliche Kernprinzip zur Vermeidung von Kreuzkontamination.
  • Bauliche Mindestanforderungen umfassen Böden mit Rutschhemmung R10 (ASR A1.5/1,2), Fußbodensockel mit Hohlkehle, fugendichte Oberflächen, eine Beleuchtungsstärke von mehr als 500 Lux (DAHZ 2026) bzw. 1.000 Lux am Arbeitsplatz (DGSV-Empfehlung Zentralsterilisation 6/2016, ASR A3.4) sowie eine Lüftungsmöglichkeit gemäß TRBA 250.
  • Wo räumliche Trennung nicht möglich ist, ist eine zeitlich-organisatorische Trennung mit schriftlicher Arbeitsanweisung zulässig; die Chargendokumentation jedes Sterilisationszyklus ist nach § 9 Abs. 2 MPBetreibV mindestens 5 Jahre aufzubewahren, zivilrechtlich empfiehlt sich eine längere Archivierung.
  • Das Konzept der AEMP-Einraumlösung (DGSV-Empfehlung Zentralsterilisation 6/2016, Teil 5) ist die praxisgerechte Planungsreferenz für Praxen mit begrenztem Aufbereitungsaufkommen; die Freigabe obliegt einer schriftlich benannten Person mit nachgewiesener Sachkenntnis (ZFA-Ausbildung oder DGSV-Fachkunde I).

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine AEMP — und warum braucht Ihre Praxis eine?

Definition: AEMP vs. ZSVA

Die Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) bezeichnet den organisatorischen und räumlichen Bereich, in dem kontaminierte Medizinprodukte nach Patientenkontakt gereinigt, desinfiziert, ggf. sterilisiert und zur erneuten Verwendung freigegeben werden. Der Begriff ist im Praxiskontext der korrekte Fachterminus — verbreitet auch als Aufbereitungsraum, Sterilisationsraum, Steriraum oder Steri-Raum.

Davon abzugrenzen ist die Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA), die in Krankenhäusern für die zentrale Aufbereitung großer Instrumentenmengen zuständig ist. Eine niedergelassene Arzt- oder Zahnarztpraxis betreibt keine ZSVA, sondern eine praxiseigene AEMP — konzeptionell als Einraumlösung, mit deutlich reduzierterem Mengenaufkommen, aber denselben qualitativen Prozessanforderungen.

Rechtsgrundlage: KRINKO-Empfehlung 2012/2024, MPBetreibV, TRBA 250

Die verbindliche Grundlage liefert die KRINKO-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“. Sie fordert für Medizinprodukte der Risikogruppen semikritisch B und kritisch B einen eigenen Aufbereitungsraum mit Bereichstrennung in unrein – rein – Lagerung. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist das verpflichtend; bei Bestandspraxen gilt das Gebot der möglichst baldigen Annäherung. Was diese Empfehlung für den gesamten Prozess der Instrumentenaufbereitung nach § 8 MPBetreibV konkret bedeutet, lesen Sie im verlinkten Überblick. 

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt Personalqualifikation und Dokumentationspflichten. Ordnungsgemäße Aufbereitung wird nach § 8 Abs. 2 MPBetreibV vermutet, wenn die KRINKO/BfArM-Empfehlung eingehalten wird. Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen folgen aus der TRBA 250.

Welche Medizinprodukte müssen aufbereitet werden?

Die Aufbereitungspflicht richtet sich nach der Risikoklassifikation (Spaulding-Klassifikation). Für die Praxis relevant ist die exakte Differenzierung zwischen unkritischen, semikritischen und kritischen Medizinprodukten. Eine detaillierte Übersicht der sechs Risikoklassen und die damit verbundenen Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten nach RKI-Vorgaben finden Sie in unserer Fach-Zusammenfassung.

  • Semikritisch A: Instrumente mit Schleimhautkontakt ohne besondere Anforderungen — maschinelle Aufbereitung im RDG bevorzugt. Werden Schutzhüllen verwendet (z. B. bei Röntgensensoren oder Intraoralkameras), muss die Aufbereitung nicht zwingend in einem separaten Raum erfolgen (DAHZ 2026).
  • Semikritisch B: Instrumente mit Schleimhautkontakt und erhöhten Aufbereitungsanforderungen — z. B. rotierende Übertragungsinstrumente, Hand- und Winkelstücke. Maschinelle Aufbereitung im RDG ist verpflichtend. Welches Gerät zu Ihrem Instrumentenaufkommen passt, lesen Sie im Überblick Thermodesinfektor kaufen: RDG-Geräte für Arztpraxen
  • Kritisch B: Instrumente, die Gewebe oder Blutgefäße penetrieren und thermolabil oder komplex geformt sind. Validierte maschinelle Aufbereitung und Sterilisation nach Verpackung sind zwingend erforderlich. Welcher Autoklav für Arzt- und Zahnarztpraxis diese Anforderung normkonform erfüllt, lesen Sie im verlinkten Beitrag. 

Diese Kategorien erfordern validierte maschinelle Aufbereitungsverfahren. Kritisch-B-Produkte müssen vor der Sterilisation zwingend verpackt werden.

Welche baulichen Anforderungen gelten für den Sterilisationsraum?

Zonentrennung: unrein – Übergangszone – rein

Das Kernprinzip jedes Sterilisationsraums ist der gerichtete Materialfluss von kontaminiert nach steril. Die drei Zonen sind klar zu trennen, um Kreuzkontamination und Rekontamination bereits aufbereiteter Medizinprodukte auszuschließen.

ZoneArbeitsschritteGeräte / Ausstattung
Unreine Zone (rot)Anlieferung, Vorbehandlung, Reinigung, DesinfektionUltraschallgerät, Reinigungs-Desinfektions-Gerät (RDG), DAC (Aufbereitungsgerät Hand-/Winkelstücke)
Übergangszone (gelb)Kontrolle, Sichtkontrolle, Pflege, Wartung, Ölung, VerpackenPflegegerät, Einschweißgerät/Siegelgerät, Lupenlampe
Reine Zone (grün)Sterilisation, Freigabe, Dokumentation, LagerungSterilisator, staubdichte Lagerschränke, EDV/Dokumentationsplatz

Böden, Wände, Oberflächen: Materialanforderungen nach ASR A1.5/1,2

Alle Oberflächen — Böden, Wände, Arbeitsflächen, Möbel — müssen beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Feuchtigkeit und mechanische Beanspruchung sein. Schriftliche Nachweise der Materialverträglichkeit sind vorzuhalten.

Konkret gilt nach DGSV-Empfehlung (Zentralsterilisation 6/2016):

  • Rutschhemmung R10 nach ASR A1.5/1,2 im Reinigungs- und Desinfektionsbereich (nach Risikobewertung abweichend R9 möglich)
  • Fußbodensockel mit Hohlkehle — keine offenen Fugenübergänge
  • Möglichst glatte, ebene Flächen mit geringem Fugenanteil, fugendicht versiegelt
  • Wand- und Deckenanstriche mit Nassabriebbeständigkeit
  • Leitungen unter Putz oder in geschlossenen, nass desinfizierbaren Kanälen

Schränke sind mit Verblendung bis zur Decke auszuführen. Schubladen und Schränke müssen staubdicht sein.

Beleuchtung: 1.000 lx am Arbeitsplatz gemäß ASR A3.4

Der DAHZ-Hygieneleitfaden 2026 schreibt für den Aufbereitungsraum eine Beleuchtungsstärke von mehr als 500 Lux vor. Die DGSV-Empfehlung Zentralsterilisation 6/2016 präzisiert dies für den AEMP-Arbeitsplatz auf 1.000 Lux — beide Angaben basieren auf ASR A3.4. In der Praxis empfiehlt sich die Ausrichtung am höheren Wert, da insbesondere Sichtprüfung und Dichtigkeitskontrolle der Siegelnaht eine ausreichende Ausleuchtung erfordern. Für die Lupenlampe im Packbereich gilt ein Richtwert von 500 Lux nach ASR A3.4. Blendfreie Arbeitsflächen sind in der Packzone vorzusehen. 

Lüftungsanforderungen nach TRBA 250

Der Aufbereitungsraum muss über eine Lüftungsmöglichkeit verfügen — TRBA 250 und Arbeitsstättenrecht fordern das gleichermaßen. Hintergrund sind hohe Feuchtelasten durch RDG und Sterilisator sowie inhalativ wirksame Desinfektionsmittel.

Bei Fensterlüftung empfiehlt der DAHZ einen Insektenschutz. Innenliegende Räume ohne öffenbare Fenster benötigen eine technische Zu- und Abluftanlage.

Hinweis: Eine anderweitige Nutzung des Aufbereitungsraums — als Abstellfläche, Durchgangsverkehrsfläche, Umkleide oder Sozialraum — ist aus Gründen der Infektionsprävention und des Arbeitsschutzes nicht zulässig (KRINKO-Empfehlung 2012/2024).

Spritzschutz: Wann ist eine Trennscheibe erforderlich?

Liegt der Anlieferungsplatz für kontaminierte Instrumente unmittelbar neben dem Freigabeplatz für sterilisierte Medizinprodukte, oder ist der Übergang von unrein nach rein räumlich eng, kann eine vertikal positionierte Trennscheibe erforderlich werden. Sie muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und verhindert aerogene Rekontamination durch Spritzer aus der Nassaufbereitung.

Räumliche vs. organisatorische Trennung: Welche Lösung ist für Ihre Praxis die richtige?

Räumliche Trennung: Voraussetzungen und Vorteile

Steht ausreichend Raumfläche zur Verfügung, verläuft die Zonentrennung räumlich: entweder linear (von links unrein nach rechts rein) oder auf gegenüberliegenden Raumseiten. Diese Variante ist vorzuziehen. Kreuzende Transportwege entfallen, und zwischen den Prozessschritten sind keine Unterbrechungen für Flächendesinfektion nötig.

Eine normativ festgelegte Mindestquadratmeterzahl gibt es nicht. Maßgeblich ist der tatsächliche Platzbedarf aller Geräte und Arbeitsschritte.

Organisatorische (zeitlich-sequenzielle) Trennung

Reicht der Raum nicht für simultane Zonentrennung, ist eine zeitlich-organisatorische Trennung zulässig. Zunächst laufen alle unreinen Prozesse ab — Beladung des RDG, manuelle Vorbehandlung. Nach gründlicher Flächendesinfektion folgen die reinen Arbeitsgänge: Entnahme aus dem RDG, Kontrolle, Verpackung, Sterilisation.

In Bestandspraxen ohne gesonderten Aufbereitungsraum ist die Trennung durch zeitliche Sperrung eines Behandlungsraums zulässig, z. B. täglich von 12.00 bis 14.00 Uhr. Die Abfolge der Schritte ist in einer schriftlichen Arbeitsanweisung zu dokumentieren.

AEMP Einraumlösung: Konzept und Planungsgrundsätze für Neu- und Umbau

Das Konzept der AEMP Einraumlösung — beschrieben in Teil 5 der DGSV-Empfehlung Zentralsterilisation 6/2016 — ist die praxisgerechte Referenzarchitektur für Einrichtungen mit begrenztem Aufbereitungsaufkommen. Es beschreibt die Einrichtung eines einzelnen Aufbereitungsraums mit intern organisierter Zonentrennung.

Bei Neubau oder Umbau sind folgende Punkte zu beachten:

  • Zugang und Annahme im unreinen Bereich, Sterilgutlagerung im reinen Bereich — entgegengesetzte Raumseiten bevorzugt
  • Automatischer Türantrieb, sofern kontaminationsgeschützter Zugang erforderlich
  • Bodenmarkierungen zur visuellen Zonenkennzeichnung
  • Abstimmung mit dem betrieblichen Hygieneverantwortlichen bei Neuplanungen und Sanierungen
  • Flucht- und Rettungswege dürfen durch die Ausstattung nicht beeinträchtigt werden

Ausstattung und Einrichtung des Aufbereitungsraums

Zugang und Annahme: Handwaschplatz, PSA-Lagerung, Händedesinfektion

Der Handwaschplatz ist im Zugangsbereich, vor der Reinigungs- und Desinfektionszone zu installieren. Erforderliche Ausstattung: berührungslose Armatur (Ellbogen-, Fuß- oder Sensorbedienung), Warm- und Kaltwasser, Einmalhandtücher aus Spendern, Spender für Waschlotion, Platz für Hautschutz- und Pflegeprodukte.

Unmittelbar am Eingang sind bereitzustellen:

  • Wandspender für Händedesinfektionsmittel
  • Wandhalterung für Einmalhandschuhe (im Originalkarton)
  • Schrank oder Regal für die PSA: flüssigkeitsdichter langärmeliger Kittel, langstulpige chemikalienfeste Schutzhandschuhe, Augen- sowie Mund-Nasenschutz
  • Abfallbehälter mit Deckel, ohne Handberührung bedienbar

Umkleideräume und Aufenthaltsräume sind außerhalb der AEMP-Einraumlösung vorzusehen.

Reinigungs- und Desinfektionszone: RDG, Ultraschallgerät, DAC

Die Einrichtung muss der Reihenfolge der Arbeitsschritte entsprechen (prozessorientiert). Zur Standardausstattung gehören:

  • Arbeitsfläche für Sortieren und Vorbereiten, bei Bedarf mit Wulst/Schwallrand
  • Ultraschallreinigungsgerät (Einbau- oder Tischgerät mit Temperaturanzeige, Abdeckung ohne Handberührung)
  • Reinigungs-Desinfektions-Gerät (RDG) gemäß Norm für thermostabile Medizinprodukte; bei Endoskopen ein RDG-E
  • Beladezone mit Beladungswagen/-trägern und ausreichend Zugänglichkeit für die Thermodesinfektor Wartung und Reparatur
  • Dosiergeräte für Desinfektionsmittel so positionieren, dass keine Kontamination aus dem Ausguss möglich ist

Ist ein Spritzschutz zur angrenzenden Packzone erforderlich, ist dieser hier zu integrieren.

Packzone (rein): Einschweißgerät, Lupenlampe, Siegelgerät

Nach Entnahme aus dem RDG wechseln die Medizinprodukte in die Packzone auf der reinen Seite:

  • Blendfreie Arbeitsflächen für Kontrolle und Verpackung
  • Lupenlampe (≥ 500 Lux nach ASR A3.4) für die visuelle Sichtprüfung
  • Siegelgerät gemäß Norm mit regelmäßigen Routineprüfungen der Siegelnahtdichtigkeit (Seal Check oder Tintentest)
  • Halterungen für Weichverpackungen (Rollen, Beutel, Bögen)
  • Händedesinfektionsmittelspender — so platziert, dass kein Abtropfen in den Packarbeitsplatz möglich ist
  • EDV-Ausstattung für die Chargendokumentation vorzugsweise wandmontiert; EDV-Komponenten gekapselt, Oberflächen wischdesinfizierbar

Unterschränke sind mit Hohlkehle zum Fußboden oder mit Bodenfreiheit von mindestens 30 cm auszuführen.

Sterilgutzone und Sterilgutlagerung: Abkühlplatz, staubdichte Schränke

Die Sterilgutzone umfasst den Beladeplatz vor dem Sterilisator, die Abkühlfläche nach dem Zyklus und den Freigabeplatz. Der Autoklav muss für Wartung und Reparatur zugänglich sein.

Zur Sterilgutlagerung sind staubdichte Lagerschränke einzusetzen; bei Bedarf Ausgabeschrankanlage mit gegenseitiger Verriegelung. Die Lagerung im Aufbereitungsraum ist zulässig, wenn Instrumente staubgeschützt, sauber, trocken und frei von Ungeziefer bei Raumtemperatur untergebracht sind.

Sterilisationsraum Möbel: Anforderungen an Oberflächen und Unterschränke

Alle Möbel müssen Oberflächen aufweisen, die beständig sind gegen Desinfektionsmittel, Feuchtigkeit, Wärme und mechanische Beanspruchung. Schriftliche Materialverträglichkeitsnachweise sind vorzuhalten. Hängeschränke sind mit Verblendung bis zur Decke auszuführen. Scharfe Ecken und schwer zugängliche Fugen sind konstruktiv zu vermeiden.

Besonderheiten je Praxistyp

Anforderungen Sterilisationsraum Zahnarztpraxis

In der AEMP Zahnarztpraxis gelten dieselben normativen Grundlagen wie in der allgemeinärztlichen Praxis. Der DAC (Dental-Autoklav-Compakt) bzw. das Aufbereitungsgerät für Hand- und Winkelstücke gehört zur unreinen Zone. Rotierende Übertragungsinstrumente (Hand- und Winkelstücke) sind als semikritisch B einzustufen und bedürfen einer spezifischen maschinellen Aufbereitung mit geeigneten Adaptern für Innen- und Außenflächen (DAHZ 2026, Kapitel 7/D).

Die Freigabe zur erneuten Anwendung obliegt einer schriftlich benannten, freigabeberechtigten Person. Als Qualifikationsnachweis gilt die Ausbildung zur ZFA; ohne entsprechenden Ausbildungsnachweis ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den DGSV-Lehrgang Fachkunde I erforderlich (DAHZ 2026, Kapitel 7/A).

Aufbereitungsraum Endoskopie

Praxen mit flexibler Endoskopie benötigen für die Endoskopie-Aufbereitung ein RDG-E gemäß Norm. Die Anforderungen wurden durch die aktualisierte KRINKO-Anlage 8 für thermolabile Endoskope (2024) umfangreich überarbeitet. Die baulichen Grundprinzipien — Zonentrennung, Materialanforderungen, Beleuchtung — gelten unverändert; der erhöhte Platzbedarf für das RDG-E sowie Trocknungsgestelle ist bei der Grundrissplanung zu berücksichtigen.

Sterilisationsraum Podologie

In podologischen Praxen wird der Begriff Sterilisationsraum gelegentlich verwendet, ohne dass die normativen Anforderungen der MPBetreibV oder der KRINKO-Empfehlung unmittelbar anwendbar sind — Podologen unterliegen einem anderen berufsrechtlichen Rahmen. Eine Abgrenzung ist relevant, wenn Räumlichkeiten fachübergreifend geplant oder geteilt werden.

Was gilt für Bestandspraxen ohne eigenen Aufbereitungsraum?

Übergangsregelung: Aufbereitung im Behandlungsraum

In Bestandspraxen ohne gesonderten Aufbereitungsraum muss die Aufbereitung in einem Behandlungsraum erfolgen. Die KRINKO-Empfehlung 2012/2024 und der DAHZ-Hygieneleitfaden 2026 lassen das unter der Bedingung zu, dass unreine und reine Prozesse durch zeitlich-organisatorische Trennung strikt separiert werden.

Praktisch: Der Behandlungsraum wird für einen definierten Zeitraum gesperrt. Nach Abschluss aller unreinen Prozesse folgt eine vollständige Flächendesinfektion. Erst dann laufen die reinen Arbeitsschritte ab. Nach Abschluss der Aufbereitung und erneuter Flächendesinfektion steht der Raum wieder für die Patientenversorgung zur Verfügung.

Dokumentationspflichten: Arbeitsanweisung, Freigabeprotokoll, Chargendokumentation

Die zeitlich-organisatorische Trennung ist in einer schriftlichen Arbeitsanweisung zu dokumentieren. Diese enthält mindestens:

  • Festgelegte Aufbereitungszeiträume (z. B. täglich 12.00–14.00 Uhr)
  • Abfolge der Arbeitsschritte mit Angabe, nach welchem Schritt eine Flächendesinfektion durchzuführen ist
  • Eingesetzte Desinfektionsmittel mit Konzentration und Einwirkzeit
  • Verantwortliche Person und Vertretungsregelung

Die MPBetreibV verlangt eine Chargendokumentation für jeden Sterilisationszyklus. Aufzeichnungen sind nach § 9 Abs. 2 MPBetreibV mindestens 5 Jahre aufzubewahren (DAHZ 2026). Zivilrechtlich empfiehlt sich angesichts der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB eine deutlich längere Archivierung. Hier erfahren Sie mehr über gesetzliche Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis.

FAQ: Häufige Fragen zum Sterilisationsraum in der Arztpraxis

Wie groß muss ein Sterilisationsraum in einer Arztpraxis mindestens sein?

Eine verbindliche Mindestgröße in Quadratmetern ist nicht normiert. Die KRINKO-Empfehlung 2012/2024 und die DGSV-Empfehlung Zentralsterilisation 6/2016 fordern ausreichend Platz für alle Arbeitsschritte, Geräte und Zonen sowie die Einhaltung der Flucht- und Rettungswege. Der Raumbedarf ergibt sich aus der Summe der installierten Geräte zuzüglich der erforderlichen Arbeitsflächen und Lagerkapazitäten. Eine Planung sollte mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt werden.

Darf der Aufbereitungsraum auch als Abstellraum oder Umkleide genutzt werden?

Nein. Eine anderweitige Nutzung des Aufbereitungsraums als Abstellfläche, Durchgangsverkehrsfläche, Umkleide oder Sozialraum ist nach KRINKO-Empfehlung 2012/2024 nicht zulässig. Umkleideräume und Aufenthaltsräume für Personal sind außerhalb der AEMP einzurichten (DGSV-Empfehlung Zentralsterilisation 6/2016).

Was prüft das Gesundheitsamt bei einer Begehung des Sterilisationsraums?

Das Gesundheitsamt bewertet Zonentrennung, Ausstattung und Gerätezustand, Inhalt der Arbeitsanweisungen, Chargendokumentation der letzten Sterilisationszyklen sowie die Personalqualifikation nach MPBetreibV. Bauliche Mängel können zu Auflagen führen. Fehlende Dokumentation kann unmittelbare Betriebseinschränkungen nach sich ziehen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am