Arztpraxis GmbH: Vorteile, Nachteile, Voraussetzungen

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Darf eine Arztpraxis als GmbH geführt werden?

Ja, sowohl Arzt- als auch Zahnarztpraxen dürfen als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführt werden. Zahnärzte haben bereits seit 1993 die Möglichkeit, ihre Praxis als GmbH zu betreiben, während dies für Ärzte seit 2004 erlaubt ist. 

Allerdings ist die Gründung einer Ärzte-GmbH nicht in jedem Bundesland möglich. Zudem dürfen Vertragsärzte keine reine (Zahn-)Ärzte-GmbH gründen, außer in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Im Gegensatz dazu können Privatärzte eine Einzelpraxis als GmbH führen, jedoch kein MVZ.

Zahnarztpraxis als GmbH

Der Bundesgerichtshof urteilte am 25.11.1993 (Az.: I ZR 281/91), dass eine Zahnarztpraxis als GmbH betrieben werden darf. Die Klägerin argumentierte, dass dies gegen das Zahnheilkundegesetz (ZHG) verstoße, da eine GmbH keine Approbation als Zahnarzt erhalten könne. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) auch für eine GmbH gilt, sofern die zahnärztlichen Behandlungen von approbierten Zahnärzten durchgeführt werden.

§ 1 ZHG verlangt, dass nur approbierte Zahnärzte die Zahnheilkunde ausüben dürfen, betrifft jedoch nicht die Organisationsform der Praxis. Solange die GmbH keine direkten fachlichen Anweisungen zur Behandlung gibt und nur die Rahmenbedingungen schafft, liegt kein Verstoß gegen das Gesetz vor.

Das Gericht bestätigte, dass keine gesetzlichen Regelungen existieren, die das Betreiben einer Zahnarztpraxis in Form einer GmbH untersagen. Daher darf eine Zahnarztpraxis als GmbH geführt werden, wenn die zahnärztlichen Behandlungen von approbierten Zahnärzten durchgeführt werden.

Arztpraxis als GmbH

Der 107. Deutsche Ärztetag hat im Jahr 2004 die notwendigen Voraussetzungen in der Musterberufsordnung geschaffen, um die Führung einer Arztpraxis in der Rechtsform einer GmbH zu ermöglichen. In der aktuellen Fassung heißt es in § 23 a Abs. 1 MBO-Ä: Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte sowie Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein.

Das bedeutet, dass Ärzte nicht nur als Einzelpersonen, in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder in Praxisgemeinschaften tätig sein können, sondern auch in Form von juristischen Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Auch ist es möglich, eine “Ein Mann GmbH” ohne weitere Gesellschafter zu gründen.

Das Problem ist, dass das Gründen einer Arztpraxis-GmbH nicht in allen Bundesländern möglich ist. In einigen regionalen Berufsordnungen und/oder Landeskammergesetzen für Heilberufe ist die Gründung einer GmbH weiterhin untersagt.

Was sind die Voraussetzungen einer Arztpraxis-GmbH?

Die Voraussetzungen für die Gründung und den Betrieb einer Arztpraxis in der Rechtsform einer GmbH sind in § 23 a Abs. 1 MBO-Ä festgelegt. Diese Anforderungen müssen erfüllt werden, um eine Arztpraxis-GmbH rechtskonform zu betreiben:

  • Gesellschafterkreis
    • Gesellschafter der Ärztegesellschaft dürfen ausschließlich Ärzte sowie Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein.
    • Diese Gesellschafter müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein.
  • Gesellschaftsführung
    • Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem Arzt geführt werden.
    • Die Mehrheit der Geschäftsführer müssen Ärzte sein.
  • Anteile und Stimmrechte
    • Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte müssen Ärzten zustehen.
    • Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    • Für jede in der Gesellschaft tätigen Arzt muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bestehen.
  • Namensgebung
    • Der Name der Ärztegesellschaft darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten.
    • Zusätzlich dürfen die Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der angestellten Ärzte angezeigt werden.
  • Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben (§ 18 Abs. 4 MBO-Ä). 

Gemäß § 23c MBO-Ä ist es Ärzten erlaubt, mit Angehörigen anderer Berufe, die nicht die Heilkunde am Menschen ausüben, in allen Rechtsformen zusammenzuarbeiten. Dies schließt ebenfalls die Möglichkeit ein, sich an einer GmbH zu beteiligen.

Vorteile und Nachteile einer Arztpraxis-GmbH

Vorteile Nachteile
  • Haftungsbeschränkung
    • Die Gesellschafter haften nur mit ihrem eingebrachten Kapital und nicht mit ihrem Privatvermögen.
  • Gründungskosten und bürokratischer Aufwand
    • Die Gründung einer GmbH ist mit höheren Kosten und einem größeren bürokratischen Aufwand verbunden, einschließlich notarieller Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister und Erstellung eines Gesellschaftsvertrags.
  • Steuerliche Vorteile
    • Möglichkeit der steuerlichen Optimierung durch Gehalts- und Gewinnausschüttungen sowie Absetzbarkeit von Betriebsausgaben wie Mieten, Fortbildungskosten und Versicherungen.
  • Stammkapital notwendig
    • Es ist ein Mindestkapital von 25.000 € erforderlich, wobei mindestens 12.500 € sofort eingebracht werden müssen.
  • Gestaltungsmöglichkeiten bei betrieblicher Altersvorsorge
  • Aufwendigere Buchführung und Bilanzierung
    • Eine GmbH ist zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, was zusätzliche Kosten und Aufwand verursacht.
  • Beteiligungsmöglichkeiten für angestellte Ärzte
    • Erhöhte Attraktivität für die Gewinnung und Bindung von Ärzten durch Beteiligungsmöglichkeiten.
  • Eingeschränkte Flexibilität
    • Entscheidungen müssen häufig durch die Gesellschafterversammlung getroffen werden, was die Flexibilität im Vergleich zu Einzelunternehmen einschränkt.
  • Möglichkeit der Praxiserweiterung
    • Durch mehrere Praxisfilialen kann das Leistungsspektrum der Praxis erweitert werden.
  • Offenlegungspflicht
    • Jahresabschlüsse müssen offengelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, was die finanzielle Privatsphäre der Praxis gefährden kann.
  • Erweiterung des Leistungsspektrums
    • Mehrere Ärzte können angestellt werden, um das Leistungsspektrum der Praxis zu erweitern.
  • Einschränkungen bei GKV-Versorgung
    • Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) teilnehmen, können keine reine Arztpraxis-GmbH gründen (nur MVZ-GmbH möglich).
  • Administrative Entlastung
    • Möglichkeit, für administrative Tätigkeiten einen weiteren Geschäftsführer anzustellen, wodurch sich der Arzt auf die Patientenbehandlung konzentrieren kann.
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Haftung

Die Haftungsbeschränkung einer Arztpraxis-GmbH ist nicht allumfassend. Zwar haftet die GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, sondern nur bis zur Höhe ihrer Einlagen), die deliktische Haftung bleibt davon jedoch unbenommen. Gemäß § 823 BGB ist derjenige schadensersatzpflichtig, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. 

Wenn ein Arzt persönlich für einen Behandlungsfehler verantwortlich gemacht wird, kann er deliktisch haften. Das bedeutet, dass er für Schäden, die durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden, persönlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher Pflicht für Ärzte.

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. 

§ 21 MBO-Ä


Obwohl die Haftungsbeschränkung grundsätzlich für den allgemeinen Praxisbetrieb gilt, fordern Banken und Leasinggeber bei größeren Investitionen häufig zusätzliche Sicherheiten, wie beispielsweise private Bürgschaften. Dies führt dazu, dass die Vorteile der GmbH-Haftungsbegrenzung für Ärzte in der Praxis oft nur eingeschränkt zur Geltung kommen.

Steuern

Durch die Anstellung in der eigenen GmbH können Ärzte ihr Einkommen optimal zwischen Gehalt und Gewinnausschüttung aufteilen. Dies kann zu einer geringeren Gesamtsteuerlast führen, da das Gehalt als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann und die Körperschaftssteuer auf Unternehmensgewinne meist niedriger ist als der persönliche Einkommensteuersatz.

Eine GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Körperschaftsteuer auf den Gewinn der GmbH beträgt 15 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, in der die Praxis ansässig ist. Die GmbH kann weitere Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, darunter Mieten, Fortbildungskosten und Versicherungen. Dies reduziert den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerlast.

Zudem bietet eine Arztpraxis-GmbH attraktive Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge.

Werbung und Praxismarketing

Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass Ärzte durch die Gründung einer GmbH die berufsrechtlichen Beschränkungen für Werbung und Praxismarketing umgehen könnten. Zwar sind in der Regel nur die behandelnden Ärzte Mitglieder der zuständigen Ärztekammer und nicht die Praxis-GmbH selbst, doch gelten diese Beschränkungen weiterhin für alle behandelnden und angestellten Ärzte. 

Wer gegen diese Regeln verstößt, riskiert persönliche Haftung und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Werbemöglichkeiten sollten daher nicht als Argument für die Gründung einer GmbH herangezogen werden.

Stammkapital und Verwaltungsaufwand

Die Gründung einer Arztpraxis in der Rechtsform einer GmbH ist mit erheblichem Aufwand und intensiver Beratung verbunden. 

Zu den wesentlichen Anforderungen und Herausforderungen gehören: Die Gründung einer GmbH erfordert umfassende Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte korrekt umgesetzt werden. 

Eine GmbH benötigt eine Satzung, die die Struktur und die Regeln des Unternehmens festlegt. Diese Satzung muss sorgfältig erstellt werden, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden. 

Darüber hinaus muss die Gründung einer GmbH notariell beurkundet werden, was zusätzliche Kosten und administrativen Aufwand verursacht. Die GmbH erfordert eine Mindeststammeinlage von 25.000 €, von der bei Gründung mindestens die Hälfte eingezahlt werden muss. Dies stellt eine finanzielle Hürde dar, insbesondere für kleinere Praxen.

Auch der laufende Betrieb der GmbH ist aufwendiger. GmbHs sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, was bedeutet, dass detaillierte Jahresabschlüsse erstellt werden müssen. Dies erhöht den administrativen Aufwand und die Kosten. Zudem verursacht die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Einhaltung der steuerlichen Pflichten höhere Kosten für Steuerberatung und Buchhaltung

Die Jahresabschlüsse der GmbH müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, was die wirtschaftliche Lage der Praxis für jedermann zugänglich macht. Zudem wird ein Eintrag ins Transparenzregister notwendig. Diese Transparenz schreckt viele Ärzte ab, da sie nicht möchten, dass ihre finanzielle Situation öffentlich einsehbar ist.

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Weitere Quellen:

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Autor: Nils Buske, veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am