Einheitlicher Bewertungsmaßstab: EBM-Abrechnung erklärt

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Abstract – EBM-Abrechnung: Grundlagen, Struktur und Optimierung

  • Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen; Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V, jede Leistung ist als GOP mit Punktzahl kodiert, der Eurowert ergibt sich aus der Multiplikation mit dem Orientierungspunktwert (2026: 12,7404 Cent).
  • KBV und GKV-Spitzenverband vereinbaren den EBM im Bewertungsausschuss; zur EBM-Abrechnung berechtigt sind zugelassene Vertragsärzte, angestellte Ärzte in Praxis oder MVZ mit KV-Genehmigung sowie ermächtigte Krankenhausärzte — im Krankenhaus greift der EBM ausschließlich in ambulanten Kontexten (ASV nach § 116b, AOP nach § 115b, Notfallambulanz, Krankenhaus-MVZ).
  • Typische Abrechnungsfehler entstehen durch missachtete GOP-Ausschlüsse, unvollständig erfüllte Leistungslegenden, fehlende KV-Genehmigungen und unspezifische ICD-10-GM-Codierung; QZV-Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterliegen keiner Abstaffelung und werden in der Regel voll ausgezahlt.
  • Zertifizierte Praxissoftware mit automatischer Plausibilitätsprüfung und quartalsweisen EBM-Updates ist Pflicht für die KV-konforme Einreichung im KVDT-Format; alternativ übernehmen externe Abrechnungsdienstleister GOP-Kodierung, Einreichung und Regressabwehr.

Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)?

Definition und Rechtsgrundlage nach § 87 SGB V

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist das verbindliche Gebührenverzeichnis der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Die Rechtsgrundlage bildet § 87 SGB V. Dort verpflichtet der Gesetzgeber die KBV und den GKV-Spitzenverband, den EBM gemeinsam im Bewertungsausschuss zu vereinbaren.

Jede abrechenbare Leistung ist als Gebührenordnungsposition (GOP) kodiert. Die GOP beschreibt den Leistungsinhalt, die Abrechnungsvoraussetzungen und den relativen Aufwand in Punkten. Den Eurowert ergibt erst die Multiplikation der Punktzahl mit dem geltenden Orientierungspunktwert.

Abrechnung: Eurowert = Punktzahl × Orientierungspunktwert. Ab 1. Januar 2026 beträgt der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert 12,7404 Cent.

Abgrenzung EBM vs. GOÄ

EBM und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind strikt zu trennen. Der EBM gilt ausschließlich für Leistungen an GKV-Versicherten. Die GOÄ regelt die Abrechnung von Privatpatienten und Selbstzahlern. Eine Parallelabrechnung identischer Leistungen für denselben Patienten ist unzulässig.

Wer legt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab fest?

Bewertungsausschuss: KBV und GKV-Spitzenverband

Zuständig ist der Bewertungsausschuss — ein gemeinsames Gremium der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes. Er beschließt die Aufnahme neuer GOPs, Neubewertungen bestehender Leistungen und strukturelle Anpassungen. Erreicht der paritätisch besetzte Ausschuss keine Mehrheit, wird er um einen unparteiischen Vorsitz zum erweiterten Bewertungsausschuss ergänzt.

Jährliche Anpassung des Orientierungspunktwerts

Der Bewertungsausschuss passt den Orientierungspunktwert gemäß § 87 Abs. 2e SGB V jährlich an. Berücksichtigt werden Betriebskosten, Energie, Miete und die Gehaltsentwicklung medizinischen Fachpersonals.

JahrOrientierungspunktwertSteigerung
202411,9339 Cent+3,85 %
202512,3934 Cent+3,85 %
202612,7404 Cent+2,80 %

Der Orientierungspunktwert ist bundeseinheitlich. Die regionalen KV-Bezirke legen darauf aufbauend ihre Europreise fest und können geringfügig abweichen.

EBM-Abrechnung Grundlagen: Aufbau und Struktur

GOP, Punktzahlen und Eurowert-Berechnung

Jede GOP enthält eine fünfstellige Ziffernkombination, eine Leistungslegende und eine Punktzahl. Die Punktzahl drückt den relativen Aufwand im Verhältnis zu anderen GOPs aus. Den Abrechnungswert in Euro ergibt erst die Multiplikation mit dem Orientierungspunktwert.

Beispiel: Die allgemeine hausärztliche Versorgungspauschale GOP 03000 für Patienten ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr ist mit 114 Punkten bewertet. Bei 12,7404 Cent ergibt das 14,52 Euro je Behandlungsfall.

Haftungsrisiko: Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen abgerechnet werden. Die Abrechnung nicht erbrachter GOPs erfüllt den Tatbestand des Abrechnungsbetrugs gemäß § 263 StGB.

Kapitelstruktur des EBM

Der EBM ist in mehrere Kapitel gegliedert:

  • Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen — Definitionen, Abrechnungsgrundsätze, Kostenregelungen
  • Kapitel II: Arztgruppenübergreifende allgemeine GOPs — Besuche, Visiten, Präventionsleistungen
  • Kapitel III: Arztgruppenspezifische GOPs — Abschnitt III.a für den hausärztlichen, Abschnitt III.b für den fachärztlichen Versorgungsbereich
  • Kapitel IV: Arztgruppenübergreifende spezielle GOPs
  • Kapitel V–VIII: Kostenpauschalen, Erprobungsleistungen, Prävention und Sonderprogramme

Die fachgruppenrelevanten GOPs sind im jeweiligen Abschnitt von Kapitel III gebündelt. Ergänzend gelten die arztgruppenübergreifenden GOPs der Kapitel II und IV.

Behandlungsfall und Arztfall

Alle Behandlungen eines Patienten beim selben Arzt innerhalb eines Kalenderquartals bilden einen Behandlungsfall. Versorgungspauschalen und Grundpauschalen sind je Behandlungsfall nur einmal abrechenbar.

Davon zu unterscheiden ist der Arztfall: Er erfasst alle Leistungen eines Arztes an einem Patienten im Quartal, unabhängig von der Betriebsstätte. Diese Abgrenzung ist relevant in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit mehreren Ärzten.

EBM-Abrechnung online: Zugang und digitale Tools

Online-EBM und KBV2GO!

Die KBV stellt den EBM als durchsuchbare Online-Version unter ebm.kbv.de bereit. Die Plattform bietet Fachgruppenfilter, Quartalsvergleiche und Hinweise zu Abrechnungsvoraussetzungen und Ausschlüssen. Für mobile Nutzung steht die KBV2GO!-App bereit. Sie enthält den vollständigen EBM-Katalog und wird laufend aktualisiert.

Da der EBM quartalsweise angepasst wird, sollten Praxisteams vor jedem Quartalsabschluss die Änderungsmitteilungen der zuständigen KV sichten.

Quartalsweise Einreichung bei der KV

Die EBM-Abrechnung erfolgt quartalsweise gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Abgabefristen variieren je KV. Sie liegen in der Regel in den ersten vier Wochen nach Quartalsende. Praxissoftware überträgt die Daten elektronisch im KVDT-Format.

Tipp: Prüfen Sie nach jeder Einreichung den Abrechnungsbescheid auf sachlich-rechnerische Berichtigungen. Widersprechen Sie Absetzungen fristgerecht — in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzugang.

Abrechnungssoftware für die EBM-Abrechnung

Ohne ein zertifiziertes Praxisverwaltungssystem (PVS) ist eine regelkonforme EBM-Abrechnung heute nicht mehr praktikabel. Die KV akzeptiert Abrechnungsdaten ausschließlich im elektronischen KVDT-Format — die manuelle Erstellung ist weder skalierbar noch fehlerfrei zu bewältigen.

Da die Auswahl des richtigen Systems maßgeblich die Effizienz der Praxis beeinflusst, hilft ein aktueller Top 10 Praxissoftware Vergleich dabei, die Lösungen zu identifizieren, die bei Benutzerfreundlichkeit und Support am besten abschneiden. Speziell für Hausärzte: Sie können sich hier hier über die passende Hausarzt-Praxissoftware informieren.

Anforderungen an zertifizierte Praxissoftware

Jede PVS, die für die EBM-Abrechnung eingesetzt wird, muss von der KBV zertifiziert sein. Die Zertifizierung stellt sicher, dass die Software die aktuellen EBM-Leistungsziffern, ICD-10-GM-Codes und KV-Schnittstellenstandards korrekt abbildet. Nicht zertifizierte Software darf für die KV-Abrechnung nicht verwendet werden.

Relevante Funktionsmerkmale für die EBM-Abrechnung:

  • Automatische Plausibilitätsprüfung: Die Software prüft vor Einreichung, ob GOP-Kombinationen zulässig sind, ob Abrechnungsausschlüsse verletzt werden und ob Diagnosen vollständig verschlüsselt sind.
  • Quartalsabschluss-Workflow: Geführter Prozess von der Leistungserfassung bis zur elektronischen Übermittlung an die KV.
  • EBM-Aktualisierungen: Quartalsweise automatische Updates der GOP-Ziffern, Punktwerte und Abrechnungsbestimmungen.
  • Wirtschaftlichkeitsanalyse: Vergleich der eigenen Abrechnungswerte mit Fachgruppendurchschnittswerten der KV — frühzeitige Erkennung von Auffälligkeiten vor einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Offizielle Tools der KBV

Ergänzend zur Praxissoftware stellt die KBV kostenfreie Tools bereit. Der Online-EBM ist die primäre Referenzquelle für GOP-Recherche, Quartalsvergleiche und Abrechnungsvoraussetzungen. Die KBV2GO!-App spiegelt denselben Datenbestand für die mobile Nutzung.

Für die Kodierung von Diagnosen bietet die KBV den ICD-10-GM-Browser an — direkt verknüpft mit den GOP-Abrechnungsvoraussetzungen, die eine gesicherte Diagnose verlangen.

Externe Abrechnungsdienstleister als Alternative

Praxen, die den administrativen Aufwand der Quartalsabrechnung auslagern möchten, können einen Abrechnungsservice für Ärzte beauftragen. Externe Dienstleister übernehmen die vollständige operative Abwicklung: GOP-Kodierung anhand von Befundberichten, Plausibilitätsprüfung, elektronische Einreichung bei der KV und Bearbeitung von Rückfragen und Absetzungen.

Der wirtschaftliche Vorteil liegt weniger in der Kostenersparnis als in der Honorarsicherheit: Professionelle Abrechnungsstellen erkennen nicht abgerechnete GOPs, vermeiden Regresse durch fehlerhafte Codierung und entlasten das Praxispersonal vom bürokratischen Quartalsaufwand.

Tipp: Bei der Wahl eines Abrechnungsdienstleisters sollten Sie auf die KV-spezifische Erfahrung des Anbieters achten. Abrechnungsregeln und Honorarvereinbarungen variieren je KV-Bezirk — ein bundesweit tätiger Dienstleister ohne regionale Spezialisierung kann Optimierungspotenziale übersehen.

EBM-Abrechnung optimieren: Fehler und Erlöspotenziale

Typische Abrechnungsfehler und Ausschlüsse

Die häufigsten Fehlerquellen bei der EBM-Abrechnung:

  • Abrechnungsausschlüsse missachtet: Viele GOPs schließen andere GOPs am selben Tag oder im selben Behandlungsfall aus. Die maßgeblichen Regelungen stehen in den Präambeln der Kapitel III sowie in Kapitel I.
  • Leistungslegenden unvollständig erfüllt: Jede GOP enthält obligate Leistungsinhalte. Wer diese nicht vollständig erbringt, darf die GOP nicht abrechnen.
  • Fehlende KV-Genehmigungen: GOPs aus dem Bereich der psychosomatischen Grundversorgung oder der Akupunktur setzen eine KV-Genehmigung voraus. Fehlt sie, werden die Leistungen gestrichen.
  • Unspezifische ICD-10-GM-Codierung: Viele GOPs setzen eine gesicherte Diagnose voraus. Eine unvollständige Verschlüsselung führt zu Rückforderungen.

Komplexpauschalen und Zusatzvolumina gezielt nutzen

Versorgungspauschalen und Komplexpauschalen honorieren koordinierende Leistungen. Hausärzte erhalten für chronisch kranke Patienten spezifische Chronikerpauschalen — GOP 03220 und 03221. Fachärzte nutzen fachspezifische Grundpauschalen je Behandlungsfall.

Das Regelleistungsvolumen (RLV) begrenzt das Honorar budgetwirksamer Leistungen. Qualitätsbezogene Zusatzvolumina (QZV) vergüten bestimmte Spezialleistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Sie unterliegen keiner Mengenbegrenzung und werden in der Regel voll ausgezahlt.

Abrechnung: Prüfen Sie, welche Leistungen Ihrer Praxis außerhalb der MGV vergütet werden. QZV-Leistungen werden ohne Abstaffelung ausgezahlt — ein häufig unterschätztes Erlöspotenzial.

EBM-Abrechnung bei Vertretung

Abrechnung unter der LANR des Vertretenen

Bei Vertretung eines Vertragsarztes rechnet der Vertreter unter der lebenslangen Arztnummer (LANR) und der Betriebsstättennummer (BSNR) des Vertretenen ab. Die Leistungen fließen in das Honorarvolumen seiner Praxis.

Voraussetzung: Der Vertreter muss selbst zugelassen oder als angestellter Arzt genehmigt sein. Beginn und Ende der Vertretung sind der KV zu melden. Die Meldepflichten regelt § 32 Ärzte-ZV bundeseinheitlich.

Besonderheiten bei längerfristiger Vertretung

Gemäß § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV ist eine Vertretung bei Urlaub, Krankheit oder vergleichbaren Verhinderungsgründen zulässig. Dauert sie länger als drei Monate, ist eine KV-Genehmigung erforderlich.

Leistungen an Patienten des Vertretenen gehören zum laufenden Behandlungsfall des Quartals. Eine Besonderheit gilt für Kooperationsleistungen nach Kapitel 37 EBM: Der Vertreter kann diese nur abrechnen, wenn er selbst den erforderlichen Kooperationsvertrag hält — oder wenn er unter der BSNR des Vertretenen tätig wird, der Vertragsinhaber ist.

FAQ: Häufige Fragen zur EBM-Abrechnung

Wie hoch ist der aktuelle EBM-Punktwert?

Ab 1. Januar 2026 beträgt der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert 12,7404 Cent. Das entspricht einer Steigerung um 2,8 Prozent gegenüber 2025 (12,3934 Cent). Die regionalen Europreise der KV-Bezirke können geringfügig abweichen.

Kann ich EBM und GOÄ parallel abrechnen?

Nicht für dieselbe Leistung am selben GKV-Patienten. GKV-Versicherte werden nach EBM abgerechnet, Privatpatienten nach GOÄ. Ausnahmen gelten bei IGeL-Leistungen außerhalb des EBM-Katalogs. Hier ist eine schriftliche Patientenvereinbarung nach § 18 BMV-Ä erforderlich. Details zur Privatliquidation finden Sie im verlinkten Artikel.

Gilt die EBM-Abrechnung auch im Krankenhaus?

Stationäre Krankenhausleistungen werden nicht nach EBM, sondern nach dem DRG-System gemäß § 17b KHG abgerechnet. Der EBM greift im Krankenhaus jedoch in vier klar definierten ambulanten Kontexten.

Erstens bei ermächtigten Krankenhausärzten: Besteht im Bereich niedergelassener Vertragsärzte eine Versorgungslücke, kann der Zulassungsausschuss einem Krankenhausarzt eine persönliche Ermächtigung erteilen. Dieser rechnet seine ambulanten Leistungen dann über EBM gegenüber der KV ab — unter eigener LANR und der BSNR der Ermächtigungsambulanz.

Zweitens bei Krankenhaus-MVZ: Betreibt eine Klinik ein Medizinisches Versorgungszentrum mit eigenem KV-Sitz, rechnen die dort zugelassenen oder angestellten Ärzte ambulante GKV-Leistungen nach EBM ab — über die zuständige KV und wie in einer regulären Vertragsarztpraxis.

Drittens bei ambulanten Operationen nach § 115b SGB V: Ambulant erbrachte Operationen im Krankenhaus werden nach EBM vergütet — nicht nach DRG. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Krankenkassen, nicht über die KV.

Viertens bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V: Krankenhausärzte, die in zugelassenen ASV-Teams tätig sind, rechnen die erbrachten Leistungen nach EBM ab. Während des ASV-Falles gilt der Patient als ambulant — eine parallele stationäre DRG-Abrechnung ist ausgeschlossen.

Notfallambulanzen bilden eine Sonderstellung: Sie rechnen nach EBM ab, ohne dass eine KV-Zulassung oder Ermächtigung vorliegen muss.

Wer darf nach EBM abrechnen?

Nach EBM abrechnen dürfen ausschließlich Ärzte und Psychotherapeuten, die zur vertragsärztlichen Patientenversorgung zugelassen sind oder in einer der gesetzlich definierten Sonderformen an ihr teilnehmen.

Die größte Gruppe bilden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie erhalten ihre Kassenzulassung vom zuständigen Zulassungsausschuss auf Antrag — Voraussetzung ist ein freier Kassensitz im Rahmen der Bedarfsplanung der KV. Mit der Zulassung entsteht die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und damit zugleich das Recht zur EBM-Abrechnung gegenüber der KV.

Angestellte Ärzte in zugelassenen Vertragsarztpraxen, BAG oder MVZ dürfen ebenfalls nach EBM abrechnen — allerdings nicht auf eigene Rechnung. Die Abrechnung erfolgt über die Praxis oder das MVZ, dem sie angehören. Voraussetzung ist eine Genehmigung der KV für die Anstellung.

Ermächtigte Krankenhausärzte bilden eine weitere Gruppe. Ihre Ermächtigung ist inhaltlich und zeitlich begrenzt — sie berechtigt nur zur Abrechnung der explizit genehmigten Leistungen. Grundlage ist § 116 SGB V; die Ermächtigung wird erteilt, wenn niedergelassene Vertragsärzte den Versorgungsbedarf nicht decken können.

Darüber hinaus gibt es weitere Teilnahmeformen mit EBM-Abrechnungsberechtigung: ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sowie Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V und Einrichtungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V.

Nicht zur EBM-Abrechnung berechtigt sind Ärzte ohne Kassensitz oder Ermächtigung — auch dann nicht, wenn sie GKV-Patienten behandeln. In diesem Fall ist die Abrechnung nach GOÄ als Selbstzahlerleistung der einzige zulässige Weg, sofern der Patient schriftlich zugestimmt hat.

Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen EBM und GOÄ?

Der EBM gilt ausschließlich für GKV-Versicherte in der vertragsärztlichen Versorgung, die GOÄ für Privatpatienten, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte. Beide Systeme folgen zwar einer Punktwertsystematik, unterscheiden sich aber in Rechtsnatur, Preisgestaltung und Abrechnungsweg erheblich.

Rechtlich ist der EBM eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband — der Arzt ist daran als Vertragsarzt gebunden und kann weder nach oben noch nach unten abweichen. Die GOÄ hingegen ist eine staatliche Rechtsverordnung nach § 11 BÄO: Der Arzt darf den Regelsatz durch GOÄ-Steigerungsfaktoren bis zum 3,5-fachen anheben.

Bei der Preisgestaltung unterliegen EBM-Honorare der Mengensteuerung über das Regelleistungsvolumen — wer sein Budget überschreitet, erhält für darüber hinausgehende Leistungen nur noch abgestaffelte Sätze. Die GOÄ kennt keine Budgetierung: Jede erbrachte Leistung wird zum vereinbarten Satz vergütet, unabhängig von der Gesamtmenge.

Der Abrechnungsweg unterscheidet sich ebenfalls grundlegend. EBM-Leistungen werden quartalsweise über die KV eingereicht und aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. GOÄ-Rechnungen stellt der Arzt direkt an den Patienten oder dessen PKV — ohne Zwischeninstanz und mit kürzeren Zahlungsfristen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am