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Abstract – BEMA-Abrechnung: Positionen, Systematik und Ausschlüsse
- Fehler in der BEMA-Abrechnung entstehen häufig nicht durch mangelndes Fachwissen, sondern durch unzureichende Kenntnis der Abrechnungsbestimmungen nach § 87 Abs. 2 SGB V – mit Folgen von Plausibilitätsprüfungen bis zu Rückforderungen durch die KZV.
- Der BEMA gliedert sich in fünf Teile (konservierend-chirurgische Leistungen, Kieferbruch/Schlafapnoe, Kieferorthopädie, Parodontologie, Zahnersatz); jeder Teil kann einen eigenen Punktwert haben, der regional zwischen KZV und Krankenkassen verhandelt wird – Ausnahme: der Festzuschuss-Punktwert für Zahnersatz (Teil 5) wird bundeseinheitlich festgesetzt.
- Die PAR-Strecke (ab 01.07.2021 verpflichtend) folgt einem definierten Protokoll aus Parodontalstatus, ATG, MHU, AIT, BEV, ggf. CPT und UPT; seit 01.07.2025 entfällt die Bindung der UPT-Leistungen an Kalenderzeiträume – maßgeblich sind nur noch die Mindestabstände nach Parodontitisgrad (Grad A: 10 Monate, Grad B: 5 Monate, Grad C: 3 Monate).
- BEMA und GOZ können bei GKV-Patienten parallel gelten: Wählt der Patient eine über die Regelversorgung hinausgehende Leistung, ist vor Behandlungsbeginn zwingend eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V zu treffen; der Mehrkostenanteil wird nach GOZ liquidiert, der Kassenzahnarztteil weiterhin über BEMA abgerechnet.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der BEMA — Rechtsgrundlage, Struktur und Geltungsbereich
Rechtsgrundlage und normative Einordnung
Der BEMA bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander (Allg. Best. Nr. 1 BEMA). Der Leistungsinhalt des Versicherten ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und dem BEMA.
Die aktuelle Fassung trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Grundlage sind zuletzt der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2025 (Änderung der FU-Leistungen) sowie der Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Anpassung der BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2, rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten)
Abgrenzung: BEMA, GOZ und GOÄ
Zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, werden nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bewertet (Allg. Best. Nr. 3 BEMA). Der Umrechnungsschlüssel: Für 9 GOÄ-Punkte ist 1 BEMA-Punkt anzusetzen. Die ermittelten Bewertungszahlen werden auf ganze Zahlen aufgerundet.
Anwendbar sind dabei ausschließlich die in Allg. Best. Nr. 3 BEMA genannten GOÄ-Abschnitte (u. a. B IV, B V, B VI, C, J, L, N) — und nur, soweit der BEMA keine vergleichbaren Leistungen enthält.
Allgemeine Bestimmungen: Vollständigkeitsprinzip und Behandlungsfall
Zwei Grundregeln strukturieren nahezu jede Abrechnungsentscheidung:
- Vollständigkeitsprinzip: Eine Leistung ist nur dann abrechnungsfähig, wenn ihr Leistungsinhalt vollständig erbracht wird. Umgekehrt gilt: Eine Leistung, die Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Leistung ist, kann nicht als selbständige Position abgerechnet werden (Allg. Best. Nr. 2 BEMA).
- Behandlungsfallregelung bei Doppelzulassung: Vertragszahnärzte, die zugleich als Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 1 SGB V an der Versorgung teilnehmen, dürfen Leistungen eines einheitlichen Behandlungsfalls nur über eine der beiden Vereinigungen — KZV oder KV — abrechnen. Die Aufteilung eines einheitlichen Behandlungsfalls in zwei Abrechnungsfälle ist unzulässig (Allg. Best. Nr. 4 BEMA).
Nicht in den Leistungsansätzen enthalten sind u. a. Arzneimittel- und Materialkosten, zahntechnische Laborkosten (soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt) sowie Versand- und Portokosten (Allg. Best. Nr. 5.1 BEMA).
Vom Punkt zum Honorar: Wie funktioniert die BEMA-Abrechnung?
Der BEMA weist jeder Leistung eine Bewertungszahl zu — eine dimensionslose Zahl, die das wertmäßige Verhältnis der Leistungen zueinander ausdrückt (Allg. Best. Nr. 1 BEMA). Die Bewertungszahl allein ergibt noch kein Honorar. Erst in Verbindung mit dem Punktwert entsteht der auszuzahlende Betrag:
Bewertungszahl × Punktwert = zahnärztliches Honorar
Den Punktwert verhandeln die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) mit den Landesverbänden der Krankenkassen auf Basis der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung nach § 85 SGB V. Er ist nicht bundesweit einheitlich und variiert je KZV-Bezirk. Zudem gilt für die einzelnen BEMA-Teile jeweils ein eigener Punktwert — der Punktwert für Teil 2 (Kieferbruch, Schlafapnoe) unterscheidet sich beispielsweise von dem für Teil 1.
Dieser zweistufige Mechanismus hat eine praktische Konsequenz: Der BEMA regelt, welche Leistungen in welchem relativen Verhältnis vergütet werden. Wie viel eine Leistung in Euro wert ist, ergibt sich erst aus dem regionalen Verhandlungsergebnis Ihrer KZV. Die Bewertungszahlen im BEMA sind daher kein Preisverzeichnis, sondern ein Bewertungsmaßstab.
Hinweis: Teil 5 (Zahnersatz) folgt einer abweichenden Systematik. Hier kommen Festzuschüsse nach den Festzuschuss-Richtlinien des G-BA zum Tragen, die als feste Euro-Beträge je Befundklasse definiert sind — unabhängig vom verhandelten Punktwert.
Rechenbeispiel: Wie wird aus Bewertungszahlen ein Honorar?
Das folgende Beispiel zeigt die vollständige Honorarberechnung einer PAR-Behandlung — der BEMA-Teil 4 eignet sich besonders gut, weil die Leistungen positionsgenau je Zahn abgerechnet werden und die Logik der Bewertungszahlen damit besonders klar wird.
Fallkonstellation: GKV-Patientin, 52 Jahre, generalisierte Parodontitis Grad B. Zahnbestand: 24 Zähne — 16 einwurzelig, 8 mehrwurzelig. Alle Zähne behandlungsbedürftig.
| Phase | Position | Leistung | Berechnung | Bewertungspunkte |
|---|---|---|---|---|
| 1 – Diagnostik | Nr. 4 | Parodontalstatus | 1 × 44 | 44 |
| 1 – Diagnostik | ATG | Aufklärungs- und Therapiegespräch | 1 × 28 | 28 |
| 1 – Diagnostik | MHU | Mundhygieneunterweisung | 1 × 45 | 45 |
| 2 – AIT | AIT a | Antiinfektiöse Therapie, einwurzelig | 16 × 14 | 224 |
| 2 – AIT | AIT b | Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzelig | 8 × 26 | 208 |
| 3 – Evaluation | BEV a | Befundevaluation nach AIT | 1 × 32 | 32 |
| Gesamtpunkte | 581 | |||
| × illustrativer Punktwert | 581 × 1,00 € | 581,00 € |
Hinweis: Der Punktwert von 1,00 € dient der Veranschaulichung. Der tatsächliche Punktwert wird von den KZVen regional mit den Krankenkassen ausgehandelt und kann davon abweichen. Nicht enthalten sind UPT-Leistungen (bei Grad B: bis zu 4 Sitzungen im Zwei-Jahres-Zeitraum) sowie separat abzurechnende Labor- und Materialkosten.
Die fünf Teile des BEMA im Überblick: Welche BEMA-Positionen gehören wohin?
Der BEMA gliedert sich in fünf Teile mit eigener Positionssystematik und — für die Teile 2 bis 5 — eigenem Punktwert.
| BEMA-Teil | Bezeichnung | Relevante Positionsgruppen |
|---|---|---|
| Teil 1 | Konservierende und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen | Untersuchung, Beratung, Füllungen, Extraktion, Wurzelbehandlung, Röntgen |
| Teil 2 | Verletzungen des Gesichtsschädels, Kiefergelenkserkrankungen, obstruktive Schlafapnoe | Aufbissbehelfe, Unterkieferprotrusionsschiene (UP1–UP6) |
| Teil 3 | Kieferorthopädische Behandlung | KFO-Planung, Behandlungsgeräte, Retention |
| Teil 4 | Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen | PAR-Strecke: ATG, MHU, AIT, BEV, CPT, UPT |
| Teil 5 | Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen | HKP, Kronen, Brücken, Prothesen, Sonderversorgung |
Für Leistungen aus Teil 2 gilt der Punktwert von Teil 2 — auch für die Positionen 101–104, die ursprünglich in Teil 5 verortet waren und durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Teil 2 verschoben wurden.
Konservierende und chirurgische Leistungen (Teil 1) korrekt abrechnen
Untersuchung und Beratung: Nr. 01 und Nr. Ä 1
Nr. 01 (U) — Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung — ist die Basisposition des zahnärztlichen Behandlungsfalls. Sie ist je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar, frühestens nach Ablauf von vier Monaten. In derselben Sitzung kann neben Nr. 01 keine Beratungsgebühr (Nr. Ä 1) abgerechnet werden.
Abrechnung: Nr. 01 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden — es sei denn, sie dient anderen als kieferorthopädischen Zwecken.
Nr. Ä 1 (Ber) — Beratung eines Kranken, auch fernmündlich — kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung einer Sitzung abgerechnet werden. Wurde in einem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet, ist Nr. Ä 1 auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung nicht mehr abrechnungsfähig.
Andere Möglichkeiten zur Abrechnung einer Untersuchung oder Beratung über Nrn. Ä 1, 01k und 01 hinaus bestehen nicht.
Füllungsleistungen: Nr. 13 und Flächendifferenzierung
BEMA-Nr. 13 gliedert plastische Füllungen nach Flächen (F 1a bis F 4d). Mit der Abrechnung ist jedes ausreichende, zweckmäßige und praxisübliche plastische Füllungsmaterial abgegolten.
Materialspezifische Vorgaben nach BEMA (Stand 01.01.2026):
- Frontzahnbereich: Adhäsiv befestigte Füllungen sind Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Seitenzahnbereich: Selbstadhäsive Materialien sind Standard; Bulkfill-Komposite nur im Ausnahmefall.
- Nicht erstattungsfähig (Mehrkosten trägt der Versicherte): Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich außerhalb der genannten Ausnahmen, Einlagefüllungen, Goldhämmerfüllungen.
Bei Mehrkostenvereinbarungen ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V zu treffen.
Haftungsrisiko: Neben Nrn. 13 a und b kann Nr. 16 nicht abgerechnet werden. Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone wird nach Nr. 13 a oder b abgerechnet — nicht nach Nr. 16.
Die Füllungslage ist in der Bemerkungsspalte mit den vorgesehenen Abkürzungen zu dokumentieren (m/1 = mesial, o/2 = okklusal/inzisal, d/3 = distal, v/4 = vestibulär, l/5 = lingual/palatinal).
Röntgenleistungen: Nrn. Ä 925, Ä 934, Ä 935
Röntgenleistungen werden nach der GOÄ-Systematik über die BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 934 und Ä 935 abgerechnet. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder ihr Wurzelspitzengebiet werden mit einer Aufnahme erfasst. Das Orthopantomogramm (Nr. Ä 935 d, 36 Punkte) schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Röntgenstatus nach Nr. Ä 925 d aus.
Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit Zahnersatz sind auf dem Erfassungsschein abzurechnen und entsprechend zu kennzeichnen.
PAR-Behandlung nach Teil 4: Systematische Abrechnung der Parodontitistherapie
Die neue PAR-Strecke seit dem 1. Juli 2021
Ab dem 1. Juli 2021 gilt ausschließlich das neue Abrechnungssystem für die systematische Parodontitistherapie. PAR-Behandlungen, die ab diesem Datum begonnen werden, sind gemäß den neuen Regelungen durchzuführen und abzurechnen (Allg. Best. Nr. 6a BEMA). Krankenkassen genehmigen seit dem 1. Juli 2021 keine PAR-Pläne nach altem Recht mehr.
| Position | Leistung | Bewertungszahl |
|---|---|---|
| 4 | Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus | 44 |
| ATG | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch | 28 |
| MHU | Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung | 45 |
| AIT a | Antiinfektiöse Therapie, je einwurzeligem Zahn | 14 |
| AIT b | Antiinfektiöse Therapie, je mehrwurzeligem Zahn | 26 |
| BEV a/b | Befundevaluation (nach AIT bzw. nach CPT) | je 32 |
| CPT a | Chirurgische Therapie, je einwurzeligem Zahn | 22 |
| CPT b | Chirurgische Therapie, je mehrwurzeligem Zahn | 34 |
| UPT g | Untersuchung des Parodontalzustands inkl. Dokumentation | 32 |
Ablauf der PAR-Strecke und Genehmigungspflicht
Die PAR-Strecke folgt einem definierten Behandlungsprotokoll: Parodontalstatus (Nr. 4) → ATG → MHU → AIT → BEV → ggf. CPT → UPT. Die Befundevaluation (BEV) erfolgt drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT. Eine chirurgische Therapie (CPT) setzt ein offenes Vorgehen voraus und ist indiziert, wenn bei der BEV Sondierungstiefen von 6 mm oder mehr dokumentiert werden.
Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre ab Erbringung der ersten UPT-Leistung. Die Frequenz richtet sich nach dem Schweregrad:
- Grad A: bis zu 2× (Mindestabstand 10 Monate)
- Grad B: bis zu 4× (Mindestabstand 5 Monate)
- Grad C: bis zu 6× (Mindestabstand 3 Monate)
Ausschlussregeln im PAR-Bereich
Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik gilt ebenfalls als mit Nr. AIT abgegolten. Neben Nr. ATG sowie neben Nr. MHU kann Nr. Ä 1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. Neben Nr. BEV ist Nr. Ä 1 ebenfalls ausgeschlossen.
Abrechnung: Nr. 111 (Nachbehandlung bei Parodontopathien) schließt Nrn. 38 und 105 aus, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
Zahnersatz und Festzuschüsse (Teil 5): Zusammenspiel von BEMA-Positionen und Festzuschuss-Richtlinien
Heil- und Kostenplan: Nr. 2 als Planungsgrundlage
Vor der Versorgung mit Zahnersatz ist ein Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen. Nr. 2 (HKP, 20 Punkte) ist die abrechnungsfähige Position für die schriftliche Niederlegung. Sie kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.
Provisorische Versorgungen (Nr. 19, 19 Punkte; Nr. 21, 28 Punkte) können je Zahn höchstens zweimal abgerechnet werden. Im HKP dürfen sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
Kronenpositionen und Brückenversorgung: Nr. 91
BEMA-Nr. 91 regelt die Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke sowie die Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit herausnehmbaren Prothesen — je Pfeilerzahn:
| Nr. 91 | Leistung | Bewertungszahl |
|---|---|---|
| a | Metallische Vollkrone | 118 |
| b | Vestibulär verblendete Verblendkrone | 128 |
| c | Metallische Teilkrone | 136 |
| d | Teleskop-/Konuskrone | 190 |
Mit Nrn. 91 und 92 sind Präparation, Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren sowie Kontrolle und Adjustierung der Okklusion abgegolten.
Sonderpositionen: Stiftaufbauten und Epithesenversorgung
Nr. 18 (Stiftaufbau) ist nur in Verbindung mit Nrn. 20 und 91 abrechnungsfähig — Ausnahmen sind zu begründen. Nr. 18a (konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig) wird mit 50 Punkten bewertet, Nr. 18b (gegossener Stiftaufbau, zweizeitig) mit 80 Punkten. Jede Leistung ist einmal je Zahn abrechenbar.
Die Sonderpositionen Nrn. 101 bis 104 (Weichteilstützung, Obturator, Resektionsprothesen, Epithesenversorgung) können ausschließlich im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden — mit einer Ausnahme: Bei Nr. 104 (Epithese) besteht Konsens zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband, dass diese Einschränkung nicht gilt, da der Ersatz fehlender Zähne durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.
Allgemeine Abrechnungsregeln: Ausschlüsse, Behandlungsfall und Nebeneinanderberechnung
Checkliste: Prüfschritte vor Abrechnungseinreichung
Bevor Sie eine Abrechnung bei der KZV einreichen, prüfen Sie:
- Ist der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden? (Vollständigkeitsprinzip, Allg. Best. Nr. 2)
- Wird eine Leistung abgerechnet, die Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Position ist?
- Sind alle positionsspezifischen Ausschlüsse (z. B. Nr. Ä 1 neben ATG, Nr. 16 neben Nr. 13) beachtet?
- Ist bei Mehrkostenvereinbarungen eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V vor Behandlungsbeginn geschlossen worden?
- Ist die Füllungslage bei Nr. 13 in der Bemerkungsspalte dokumentiert?
- Liegt bei Doppelzulassung (§ 95 Abs. 1 SGB V) die Entscheidung vor, über welche Vereinigung der Behandlungsfall abgerechnet wird?
- Sind Röntgenleistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz auf dem Erfassungsschein kennzeichnet?
Wegegeld und Reiseentschädigung
Für Wegegeld und Reiseentschädigung gilt § 8 Abs. 2 und 3 GOZ (Allg. Best. Nr. 3a BEMA). Eine Anpassung ist vertraglich vereinbart, spätestens wenn Wegegeld und/oder Reiseentschädigung für einen Zeitraum von sechs Jahren nicht erhöht worden sind.
Besondere Versorgungssituationen: Besuch, Konsil und Kooperationsvertrag
Besuchsleistungen und Zuschläge: Nrn. 151–161
| Position | Leistung | Bewertungszahl |
|---|---|---|
| 151 | Besuch eines Versicherten einschl. Beratung und Untersuchung | 38 |
| 152a | Besuch je weiteren Versicherten, häusliche Gemeinschaft | 34 |
| 152b | Besuch je weiteren Versicherten, stationäre Einrichtung | 26 |
| 153a | Besuch in Einrichtung zu vereinbarten Zeiten, ohne Kooperationsvertrag | 30 |
| 154 | Besuch pflegebedürftiger Versicherter mit Kooperationsvertrag § 119b SGB V | 30 |
| 155 | Besuch je weiteren Versicherten, Kooperationsvertrag § 119b SGB V | 26 |
Die Zuschläge nach Nrn. 161a bis 161f sind nicht nebeneinander abrechnungsfähig. Für dringlich angeforderte Besuche gilt Nr. 161a (18 Punkte); Nacht- und Feiertagszuschläge steigen bis auf Nr. 161f (88 Punkte für Samstage/Sonn- und Feiertage, 22–6 Uhr).
Konsiliarische Erörterung und Telekonsil: Nrn. 181, 182
Nr. 181a (KslKa) und 181b (KslKb) regeln die konsiliarische Erörterung mit anderen Ärzten und Zahnärzten — persönlich/fernmündlich bzw. im Rahmen eines Videokonsils gemäß Anlage 16 BMV-Z.
Abrechnung: Nrn. 181a und 181b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die beteiligten Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft ähnlicher Fachrichtung oder desselben MVZ sind. Routinemäßige Besprechungen sind ebenfalls ausgeschlossen.
Nr. 182 (KslKa/KslKb) ermöglicht das Konsil im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V für pflegebedürftige Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen. Voraussetzung ist die vorherige Feststellung der Abrechnungsberechtigung durch die zuständige KZV.
Was sind die Unterschiede zwischen BEMA und GOZ?
BEMA und GOZ regeln dieselbe Tätigkeit — die zahnärztliche Behandlung — für unterschiedliche Patientengruppen nach grundverschiedenen Rechtssystematiken. Der BEMA gilt ausschließlich für die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich Versicherter; abgerechnet wird nicht mit dem Patienten, sondern quartalsweise über die KZV. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 regelt die Privatliquidation gegenüber Privatpatienten sowie Wahlleistungen bei GKV-Patienten mit Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V; hier liquidiert der Zahnarzt direkt.
Der strukturell wichtigste Unterschied liegt in der Honorarermittlung: Im BEMA ergibt sich das Honorar aus Bewertungszahl × regionalem KZV-Punktwert — ein kollektivvertraglich ausgehandelter Wert ohne Steigerungsmöglichkeit für den einzelnen Zahnarzt. In der GOZ gilt ein bundeseinheitlich festgelegter Punktwert von 0,0562421 € (§ 5 Abs. 1 GOZ), der mit einem GOZ-Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 multipliziert wird. Der Regelsteigerungsfaktor beträgt 2,3; eine Überschreitung ist schriftlich zu begründen.
| Merkmal | BEMA | GOZ |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 87 Abs. 2 SGB V, Anlage A BMV-Z | GOZ vom 05.12.1987 (BGBl. I S. 2386) |
| Patientenklientel | GKV-Versicherte | Privatpatienten, GKV-Wahlleistungen |
| Abrechnungspartner | KZV (kollektiv) | Patient (direkte Liquidation) |
| Punktwert | Regional verhandelt, KZV-spezifisch | Bundeseinheitlich: 0,0562333 € |
| Steigerungsfaktor | Keiner | 1,0–3,5-facher Satz (Regelfall: 2,3) |
| Leistungspflicht | Abschließend durch G-BA-Richtlinien und BEMA | Freier; Analogieleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ möglich |
| Genehmigungspflichten | Ja, z.B. bei PAR-Plan | Nein (keine Kassengenehmigung erforderlich) |
Beide Systeme können bei GKV-Patienten nebeneinander gelten: Sobald ein Versicherter im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine über die BEMA-Regelversorgung hinausgehende Leistung wählt, ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zu treffen. Der Mehrkostenanteil wird dann nach GOZ liquidiert, der Kassenzahnarztteil weiterhin über den BEMA abgerechnet.
FAQ: Häufige Fragen zu BEMA-Positionen
Welche Leistungen können neben einer PAR-Position nicht abgerechnet werden?
Mit Nr. AIT sind alle während oder unmittelbar danach erbrachten Leistungen nach Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten. Gingivektomie und Gingivoplastik gelten ebenfalls als mit AIT abgegolten. Nr. Ä 1 ist in derselben Sitzung weder neben ATG noch neben MHU noch neben BEV abrechnungsfähig. Nr. 111 schließt Nrn. 38 und 105 aus, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
Wann ist für Zahnersatz ein Heil- und Kostenplan zwingend erforderlich?
Für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Teil 5 BEMA ist grundsätzlich ein Heil- und Kostenplan zu erstellen. Nr. 2 (HKP) ist die dafür vorgesehene Abrechnungsposition. Eine Ausnahme gilt für die Unterkieferprotrusionsschiene gemäß BEMA-Nrn. UP1–UP6: Hier ist Nr. 2 nicht abrechnungsfähig. Bestimmte Ergänzungen (z. B. Nr. 18, falls die Voraussetzungen erst während der Behandlung eintreten) können auch dann abgerechnet werden, wenn sie im HKP nicht vorab angegeben waren.
Wie werden zahnärztliche Leistungen abgerechnet, die nicht im BEMA enthalten sind?
Nicht im BEMA enthaltene zahnärztliche Leistungen werden nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ bewertet. Der Umrechnungsschlüssel lautet: 9 GOÄ-Punkte = 1 BEMA-Punkt; die Bewertungszahl wird auf ganze Zahlen aufgerundet. Anwendbar sind ausschließlich die in Allg. Best. Nr. 3 BEMA genannten GOÄ-Abschnitte. Leistungen, für die der BEMA eine vergleichbare Position enthält, können nicht über die GOÄ abgerechnet werden.
