Hygienebegehung: Checkliste für Ärzte & Zahnärzte

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Abstract – Hygienebegehung: Ablauf, Prüfpunkte und Rechtsfolgen

  • Die Hygienebegehung nach § 36 Abs. 2 IfSG ist für Arzt- und Zahnarztpraxen eine fakultative, nicht bundeseinheitlich getaktete behördliche Kontrolle, deren Schwerpunkt die validierte Aufbereitung von Medizinprodukten nach KRINKO/BfArM-Klassifikation ist.
  • Zuständig sind je nach Bundesland Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht oder Bezirksregierung; ergänzend prüfen Amt für Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und bei begründetem Anlass die Kassenärztliche Vereinigung unabhängig voneinander.
  • Geprüft werden neben Hygieneplan und Validierungsnachweisen für Sterilisator und Thermodesinfektor auch die räumliche Trennung von reiner und unreiner Zone, Arbeitsschutzdokumentation, Medikamentenlagerung, Datenschutz nach DSGVO und Notfallmanagement; das Praxisteam muss Abläufe wie die Instrumentenaufbereitung aktiv demonstrieren.
  • Bei Mängeln drohen gestaffelte Konsequenzen von der Beanstandung mit Nachbesserungsfrist über Auflagen bis zur Praxisschließung als Ultima Ratio, wobei die Betreiberverantwortung nach § 8 MPBetreibV unabhängig vom Eigentumsverhältnis am Gerät beim Praxisinhaber liegt und im Schadensfall eine Beweislastumkehr nach § 630h BGB drohen kann.

Was ist eine Hygienebegehung — und wer führt sie durch?

Die Hygienebegehung bezeichnet die behördliche Vor-Ort-Kontrolle einer Praxis auf Einhaltung der Infektionshygiene. § 36 Abs. 2 IfSG ermächtigt das Gesundheitsamt dazu, Arzt- und Zahnarztpraxen infektionshygienisch zu überwachen. Voraussetzung: In der Praxis finden invasive Eingriffe statt, oder durch Tätigkeiten am Menschen können Krankheitserreger über Blut übertragen werden. Der Begriff Praxisbegehung wird synonym verwendet — beide Bezeichnungen meinen denselben behördlichen Vorgang.

Neben dem Infektionsschutzgesetz stützt sich die Begehung je nach Prüfschwerpunkt auf weitere Rechtsgrundlagen, die Sie als Praxisinhaber kennen sollten:

  • Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) — Umgang mit und Aufbereitung von Medizinprodukten
  • Hygieneverordnung des jeweiligen Bundeslandes
  • Arbeitsschutzgesetz — betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  • Röntgenverordnung — bei Zahnarztpraxen mit eigener Röntgendiagnostik
  • Mess- und Eichgesetz — für messtechnisch kontrollierte Geräte
  • Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Qualitätssicherungsrichtlinien

Die konkreten Vorgaben variieren je nach Bundesland. Als Betreiber sind Sie verpflichtet, die für Ihre Praxis einschlägigen Regelungen zu kennen.

Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 IfSG — fakultative, nicht verpflichtende Überwachung

Ein Unterschied besteht zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas oder Pflegeheimen: Diese unterliegen nach § 36 Abs. 1 IfSG einer verpflichtenden Überwachung mit Hygieneplanpflicht. Arzt- und Zahnarztpraxen fallen dagegen unter Absatz 2. Die Überwachung ist fakultativ — das Gesundheitsamt entscheidet nach eigenem Ermessen über Anlass und Häufigkeit. Praktisch bedeutet das: Eine gesetzlich fixierte Prüffrequenz existiert nicht bundeseinheitlich.

Zuständige Behörden: Gesundheitsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Bezirksregierung, KV

Je nach Bundesland liegt die Zuständigkeit bei unterschiedlichen Stellen — Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht oder Bezirksregierung. Zusätzlich prüfen weitere Stellen mit jeweils eigenem Schwerpunkt, unabhängig von der infektionshygienischen Überwachung:

  • Amt für Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffe, Brandschutz, betriebsärztliche Betreuung.
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Unfallverhütung, persönliche Schutzausrüstung, Unterweisungen.
  • Kassenärztliche Vereinigung (KV): bei begründeten Zweifeln an Ausstattung oder Organisation der Praxis, mit Bezug zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.

Diese Stellen werden unabhängig voneinander tätig. Deshalb können innerhalb weniger Wochen mehrere Begehungen unterschiedlicher Behörden aufeinanderfolgen. Zahnarztpraxen begehen zusätzlich die Landeszahnärztekammern (z. B. BLZK, ZKN) im Rahmen ihrer Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) des G-BA. Bei Zahnarztpraxen kommt eine Besonderheit hinzu: Neben der Begehung durch das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz kann eigenständig auch die Bezirksregierung nach dem Medizinproduktegesetz begehen — beide Prüfungen laufen unabhängig voneinander und mit unterschiedlichem Rechtsrahmen. 

Wie oft kommt das Gesundheitsamt zur Hygienebegehung?

Ein fester Turnus existiert für Arzt- und Zahnarztpraxen nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt: Begehungen erfolgen in den meisten Bundesländern nicht regelmäßig, sondern im Regelfall anlassbezogen. Das unterscheidet die Praxisbegehung deutlich von der verpflichtenden Regelüberwachung in Krankenhäusern.

Regelbegehung vs. anlassbezogene Begehung

Anlassbezogene Begehungen erfolgen nach § 16 Abs. 1 IfSG. Sie greifen, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt werden, die auf eine mögliche Übertragung von Krankheitserregern hindeuten — etwa nach einer Patientenbeschwerde oder einem gemeldeten Infektionsfall. Regelbegehungen ohne konkreten Anlass finden seltener statt. Sie variieren je nach Bundesland und Kapazität der zuständigen Behörde erheblich.

Darf das Gesundheitsamt unangemeldet kommen?

Rechtlich ist eine unangemeldete Begehung zulässig. In der Praxis kündigen sich Behörden bei Routinebegehungen jedoch überwiegend schriftlich oder telefonisch an — üblich sind etwa 4 bis 6 Wochen Vorlauf. Mit der Terminankündigung erhält die Praxis meist einen Fragebogen und eine Liste vorab einzureichender Unterlagen (u. a. Hygieneplan, Medizinprodukteverzeichnis, Praxisorganigramm). Dieser Vorlauf reicht, um die Dokumentation zu aktualisieren — nicht aber, um gravierende strukturelle Mängel zu beheben. Eine Ausnahme bilden akute Verdachtsfälle nach § 16 Abs. 1 IfSG: Hier kann die Behörde ohne Vorankündigung erscheinen.

Unabhängig von der behördlichen Kontrolle empfiehlt sich eine jährliche interne Selbstbegehung durch die Hygienebeauftragte der Praxis. Prozesse mit größerem Gefahrenpotenzial — etwa die Instrumentenaufbereitung — sollten dabei häufiger evaluiert werden als andere Bereiche. Eine solche Selbstprüfung deckt Lücken auf, bevor die Behörde sie findet, und lässt sich im QM-System der Arztpraxis bzw. QM-System der Zahnarztpraxis dokumentieren. 

Wie läuft eine Hygienebegehung in der Praxis ab?

Die Begehung beginnt mit der Vorlage des Hygieneplans der Arztpraxis bzw. Hygieneplans der Zahnarztpraxis und der Aufbereitungsdokumentation. Danach folgt ein Rundgang durch alle Praxisräume. Die Dauer richtet sich nach Praxisgröße und Leistungsspektrum; als Richtwert kursieren in der Praxisberatung rund drei Stunden für eine mittelgroße Praxis, bei größeren Einrichtungen mit OP-Betrieb entsprechend mehr. Planen Sie den Begehungstag ohne parallel laufende Patiententermine.

Im Vorgespräch fragt die Behörde typischerweise nach Art und Umfang der Eingriffe sowie nach vorschriftsmäßig ans BfArM gemeldeten Vorkommnissen mit Medizinprodukten. Anschließend werden nicht nur Behandlungs- und Aufbereitungsräume kontrolliert, sondern auch Wartezimmer und Personalräume. Geprüft werden dabei nicht nur medizinische Geräte: Auch alltägliche Betriebsmittel wie Staubsauger oder Kaffeemaschinen können kontrolliert werden — für sie muss ebenfalls ein Gerätebuch mit Wartungsnachweisen sowie eine Gebrauchsanweisung vorliegen. 

Ein fester Bestandteil ist die Befragung des Praxisteams: Mitarbeitende müssen Abläufe wie die korrekte Hände- und Flächendesinfektion oder die Instrumentenaufbereitung auf Nachfrage aktiv demonstrieren — schriftliche Nachweise allein genügen nicht.

Unterschied Arztpraxis vs. Zahnarztpraxis im Prüfumfang

Zahnarztpraxen prüfen die Behörden zusätzlich auf die Aufbereitung rotierender und oszillierender Instrumente sowie auf die korrekte Handhabung von Amalgam- und Röntgenabfällen. Diese Aspekte entfallen in der Regel bei Arztpraxen ohne invasive Diagnostik. Bei beiden Praxisformen identisch bleibt die Prüfung von Hygieneplan, Flächendesinfektion und Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte.

Protokoll: Dokumentation und Einspruchsmöglichkeiten

Nach der Begehung erhält die Praxis einen schriftlichen Bericht mit den festgestellten Mängeln und einer Frist zur Beseitigung. Die Behörde prüft damit letztlich, ob die Praxis strukturell zur Patientensicherheit beiträgt oder ob Nachbesserungsbedarf besteht. Gegen behördliche Anordnungen im Anschluss an die Begehung sind Widerspruch und Anfechtungsklage innerhalb eines Monats statthaft — die konkrete Frist ergibt sich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

Tipp: Bewahren Sie das Begehungsprotokoll dauerhaft in der Praxisdokumentation auf — es dient als Nachweis bei Folgebegehungen und im Streitfall mit dem Kostenträger. 

Checkliste: Was wird bei der Hygienebegehung konkret geprüft?

  • Hygieneplan aktuell, unterschrieben und an geänderte Praxisabläufe angepasst
  • Medizinprodukte nach KRINKO/BfArM-Klassifikation korrekt eingestuft (unkritisch, semikritisch, kritisch)
  • Aufbereitungsverfahren passt zur jeweiligen Risikostufe
  • Räumliche Trennung von unreiner und reiner Zone im Aufbereitungsraum gewährleistet
  • Validierungsprotokolle für Sterilisator und Thermodesinfektor vorhanden
  • Jährliche Siegelnahtfestigkeitsprüfung der Verpackungsprozesse (nach DIN EN 868-5, Anhang D) dokumentiert
  • Chargendokumentation mit Sterilisierdatum und Sterilgutlagerfrist lückenlos
  • Sachkundenachweise des aufbereitenden Personals vollständig
  • Medizinprodukteverzeichnis aktuell
  • Gefährdungsbeurteilungen und Nachweise zur betriebsärztlichen Betreuung vorhanden
  • Medikamentenlagerung: Anbruch-/Ablaufdaten und Kühlschranktemperatur dokumentiert
  • Einwirkzeit des Händedesinfektionsmittels ist allen Mitarbeitenden bekannt; kein Umfüllen aus Kanistern; Handpflegemittel vorhanden
  • Datenschutzdokumentation (VVT, AV-Verträge, Einwilligungen) vollständig
  • Notfallmanagement: Notfallplan, Verbandkasten, Feuerlöscherprüfung aktuell
  • Praxisteam kann Abläufe (Hände-/Flächendesinfektion, Instrumentenaufbereitung) auf Nachfrage demonstrieren
  • Häufig übersehene Details geprüft (Stoffvorhänge, Blumenerde, Spielzeug im Wartebereich, Schuhtrennung im Umkleideraum, berührungsfreie Desinfektionsmittelspender, Prüfung von Steh- und Trittleitern))

Aufbereitung von Medizinprodukten nach KRINKO/BfArM-Klassifikation

Die Aufbereitung von Medizinprodukten richtet sich nach § 8 MPBetreibV: Medizinprodukte, die keimarm oder steril zur Anwendung kommen, müssen mit validierten Verfahren so aufbereitet werden, dass der Erfolg nachvollziehbar gewährleistet ist. Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am RKI, gemeinsam mit dem BfArM, konkretisiert diese Pflicht durch eine Risikoklassifikation nach Patientenkontakt.

KlasseKontaktartBeispielAufbereitungsanforderung
UnkritischIntakte HautBlutdruckmanschetteReinigung, ggf. Desinfektion
Semikritisch A/BSchleimhaut, veränderte HautSpeculum, UltraschallsondeValidierte Desinfektion
Kritisch A/B/CSterile Körperbereiche, BlutkontaktChirurgisches InstrumentZwingend Sterilisation

Bei Unsicherheit in der Einstufung gilt: Das Medizinprodukt ist der höheren, kritischeren Risikostufe zuzuordnen. Prüfer beanstanden am häufigsten eine fehlende oder falsche Risikoeinstufung sowie Aufbereitungsverfahren, die nicht zur klassifizierten Risikostufe passen.

Räumliche Anforderungen: Trennung rein und unrein

Der Aufbereitungsraum muss eine funktionale Trennung zwischen unreiner Zone (Instrumentenannahme, Reinigung) und reiner Zone (Verpackung, sterile Lagerung) aufweisen. Das schließt eine Rekontamination aus. Fehlende räumliche Trennung zählt zu den häufigsten Beanstandungen bei Praxisbegehungen — ähnlich wie bauliche Vorgaben zur barrierefreien Arztpraxis, bei denen Flur- und Türbreiten ebenfalls normativ vorgeschrieben sind.

Pflichtdokumente: Hygieneplan, Validierungsnachweise, Sachkundenachweise

Geprüft werden aktuelle, unterschriebene Hygienepläne, Chargendokumentation der Sterilisation, Bestandsverzeichnisse für Medizinprodukte sowie Sachkundenachweise des aufbereitenden Personals. Ein häufiger Mangel: Hygienepläne existieren zwar, wurden aber seit Jahren nicht an geänderte Praxisabläufe angepasst.

Haftungsrisiko: Die Delegierung der Aufbereitung an medizinisches Fachpersonal entbindet Sie als Praxisinhaber nicht von der Betreiberverantwortung nach § 8 MPBetreibV. Bei einem Hygienevorfall infolge nicht validierter Aufbereitung droht zivilrechtlich eine Beweislastumkehr nach § 630h BGB. Verstöße gegen die Aufbereitungspflicht nach § 8 MPBetreibV sind zudem nach § 17 MPBetreibV eigenständig bußgeldbewehrt — unabhängig von einer möglichen Haftung gegenüber Patienten. 

Prüfumfang jenseits der Medizinprodukte-Aufbereitung

Die Aufbereitung ist der Schwerpunkt der Begehung, aber nicht der einzige Prüfbereich. Behörden kontrollieren regelmäßig auch folgende Themenfelder — für Zahnarztpraxen zusätzlich Röntgen- und Amalgamabfälle:

BereichWas konkret geprüft wird
ArbeitsschutzGefährdungsbeurteilungen, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, persönliche Schutzausrüstung, Nadelstichmanagement
MedikamentenlagerungAnbruch- und Ablaufdaten, dokumentierte Kühlschranktemperatur, räumliche Trennung von Lebensmitteln
DatenschutzVerzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Auftragsverarbeitungsverträge, Einwilligungen (DSGVO)
NotfallmanagementNotfallplan, Verbandkasten, Feuerlöscherprüfung, Rettungswege
WartebereichDesinfizierbarkeit von Sitzmöbeln, Spielzeugdesinfektion, Garderobenorganisation

Unauffällige Bereiche, die häufig übersehen werden

Prüfer richten den Blick gezielt auf Details, die im Praxisalltag nicht als hygienerelevant wahrgenommen werden:

  • Stoffvorhänge, nicht abwaschbare Bilder oder Blumenerde (statt Hydrokultur) in Behandlungsräumen
  • Griffe von Beladungsträgern und Instrumentenschränken als Kontaminationsquelle zwischen unreinem und reinem Arbeitsschritt
  • Spielzeug, Kuscheltiere und Bücher in der Kinderecke sowie Wasserspender im Wartebereich
  • Fehlende Trennung von Straßen- und Praxisschuhen im Personalumkleideraum
  • Nicht berührungsfrei bedienbare Desinfektionsmittelspender
  • Fehlende Prüfung und Dokumentation von Steh- und Trittleitern durch einen benannten Leiterbeauftragten

Diese Punkte gehören zu den am häufigsten dokumentierten Beanstandungen. Der Grund: In Hygieneplänen werden sie selten explizit adressiert.

Welche Ausstattung ist für die Hygienebegehung pflichtrelevant?

Für die Sterilisation kritischer Medizinprodukte verlangt die KRINKO-Empfehlung ein validiertes Verfahren. In der Praxis bedeutet das den Einsatz eines geeigneten medizinischen Sterilisators, meist als Dampfsterilisation bei 134 °C. Für semikritische Produkte, die maschinell aufbereitet werden, ist ein Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) beziehungsweise ein Thermodesinfektor erforderlich. Dessen validiertes Programm muss dokumentiert sein.

Geräte-Nachweise, die bei der Begehung vorliegen müssen

Fehlt der Sachkundenachweis für den Sterilisator, zählt das laut Praxiserfahrung von Landeszahnärztekammern zu den häufigsten Einzelbeanstandungen.

Was passiert bei Mängeln — und welche Fristen gelten?

Beanstandung vs. Auflage vs. Praxisschließung

Das Spektrum behördlicher Reaktionen reicht von der bloßen Beanstandung mit Nachbesserungsfrist über Auflagen und Ordnungsgelder bis zur unmittelbaren Einschränkung der Praxistätigkeit. Bei gravierenden Mängeln — etwa dem Weiterbetrieb eines nicht validierten Sterilisators — kann das Gesundheitsamt einzelne Geräte sofort stilllegen. Die vollständige Praxisschließung bleibt die Ultima Ratio bei fortgesetzten, nicht behobenen Verstößen. 

Rechtlich handelt es sich bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz um Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG. Der Bußgeldrahmen liegt je nach Tatbestand bei bis zu 2.500 Euro oder bis zu 25.000 Euro; die konkrete Höhe im Einzelfall bestimmt die zuständige Landesbehörde nach Schweregrad des Verstoßes. Verstöße gegen die Medizinprodukte-Betreiberverordnung — etwa eine fehlerhafte Aufbereitung nach § 8 MPBetreibV — sind unabhängig davon nach § 17 MPBetreibV eigenständig bußgeldbewehrt. 

Nachbegehung: Ablauf und Fristen

Nach Feststellung von Mängeln setzt die Behörde eine Frist zur Beseitigung, üblicherweise verbunden mit der Ankündigung einer Nachbegehung. In der Praxisberatung wird häufig eine Nachfrist von rund sechs Monaten bei kleineren Mängeln genannt; bei einfachen Einzelpunkten wie einem veralteten Hygieneplan sind auch deutlich kürzere Fristen von wenigen Wochen üblich. Eine bundeseinheitliche gesetzliche Frist existiert nicht — maßgeblich ist die im Protokoll individuell festgelegte Frist.

Praxisbegehungen sind in der Regel gebührenpflichtig; die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührensätzen der Bundesländer. Werden Mängel wiederholt festgestellt oder Fristen nicht eingehalten, kann das Gesundheitsamt zusätzlich eine Verwarnung oder ein Bußgeld nach § 73 IfSG verhängen — dessen Höhe sich ebenfalls nach Landesrecht und Schweregrad des Verstoßes richtet. Eine bundeseinheitliche Bußgeldtabelle für diesen Bereich existiert nicht. Eine Nachbegehung bei unveränderter Mängellage löst die Gebühren erneut aus.

FAQ: Häufige Fragen zur Hygienebegehung

Muss ich mich für eine Hygienebegehung explizit anmelden?

Nein. Die Begehung erfolgt behördlich, nicht auf Antrag der Praxis. Das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde entscheidet eigenständig über Anlass und Zeitpunkt. Eine freiwillige Selbstmeldung ist nicht vorgesehen und rechtlich nicht erforderlich.

Gilt für Zahnarztpraxen eine andere Prüftiefe als für Arztpraxen?

Der rechtliche Rahmen nach § 36 Abs. 2 IfSG ist identisch. In der Prüfpraxis liegt bei Zahnarztpraxen ein zusätzlicher Fokus auf der Aufbereitung rotierender Instrumente und der Handhabung dentalspezifischer Abfälle — hier ist das Spektrum an semikritischen und kritischen Medizinprodukten höher. Zusätzlich kann bei Zahnarztpraxen die Bezirksregierung eigenständig nach dem Medizinproduktegesetz begehen, unabhängig von der Begehung des Gesundheitsamts nach dem Infektionsschutzgesetz. 

Wer haftet, wenn bei der Begehung Mängel an gemieteten Geräten festgestellt werden?

Die Betreiberverantwortung nach § 8 MPBetreibV liegt beim Praxisinhaber als Betreiber, unabhängig vom Eigentumsverhältnis am Gerät. Ob ein Leasing- oder Mietvertrag im Innenverhältnis Regressansprüche gegen den Anbieter vorsieht, ist vertraglich zu prüfen — gegenüber der Behörde bleibt die Praxis verantwortlich.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am