Wie funktioniert die Abrechnung in der Arztpraxis?

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Abstract – Abrechnung Arztpraxis: EBM, GOÄ und IGeL

  • Die Abrechnung in der Arztpraxis läuft über drei getrennte Systeme: GKV-Leistungen werden über den EBM quartalsweise mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet, Privatleistungen nach der GOÄ direkt mit Patient oder PKV, IGeL als Selbstzahlerleistungen ebenfalls nach GOÄ — maßgeblich ist stets die Zahlungspflicht, nicht die Versicherungsform.
  • Die EBM-Vergütung basiert auf Gebührenordnungspositionen (GOP), ist über Regelleistungsvolumina (RLV) und Qualitätsbezogene Zusatzvolumen (QZV) gedeckelt und wird regional unterschiedlich über den Orientierungspunktwert (2026: 12,7404 Cent) berechnet; die Einreichungsfrist für die Quartalsabrechnung variiert je KV und liegt typischerweise in den ersten zwei Wochen des Folgequartals.
  • GOÄ-Rechnungen erfordern nach § 12 GOÄ Pflichtangaben (Ziffer, Leistungsbezeichnung, Steigerungsfaktor); der Schwellenwert für persönliche ärztliche Leistungen liegt bei Faktor 2,3, eine Überschreitung verlangt eine fallbezogene schriftliche Begründung; die neue GOÄ tritt frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft, bis dahin gilt die GOÄ 1982.
  • Typische Abrechnungsfehler — fehlende ICD-10-Diagnosen im EBM, fehlende Analogkennzeichnung in der GOÄ, fehlender schriftlicher Behandlungsvertrag bei IGeL (§ 18 BMV-Ä) — führen zu Honorarkürzungen, Zahlungsverweigerung oder vollständigem Verlust des Honoraranspruchs; die Entscheidung zwischen interner und externer Abrechnung hängt von Praxisgröße, Privatanteil und Liquiditätsbedarf ab.

Was umfasst die Abrechnung in der Arztpraxis — ein Überblick

Arztpraxen bewegen sich im Abrechnungsalltag in bis zu drei parallelen Systemen. Für GKV-Versicherte gilt der EBM. Privatpatienten, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler werden nach der GOÄ liquidiert. Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs, die auf Patientenwunsch erbracht werden, laufen als IGeL ebenfalls nach GOÄ.

Die Systemwahl hängt nicht allein von der Versicherungsform ab. Ein GKV-Versicherter, der auf eigene Kosten eine Kassenleistung ablehnt und eine Privatbehandlung wünscht, wird nach GOÄ liquidiert. Maßgeblich ist die tatsächliche Zahlungspflicht — nicht die Kassenzugehörigkeit.

Beteiligte Institutionen im Überblick

InstitutionFunktion
Kassenärztliche Vereinigung (KV)Abrechnungsstelle für GKV-Leistungen, Plausibilitätsprüfung, Honorarverteilung
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)Vereinbart EBM und Honorarvolumen auf Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband
Bundesärztekammer (BÄK)Herausgeberin der GOÄ, koordiniert die GOÄ-Reform
PKV-VerbandKostenträger für privatärztliche Leistungen, prüft GOÄ-Rechnungen
Gesundheitsamt / ÄrztekammerPflichtmeldungen, berufsrechtliche Aufsicht

Abrechnung Arztpraxis: Das EBM-System für gesetzlich Versicherte

Der EBM bildet die Grundlage für alle vertragsärztlichen Leistungen. Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 2 SGB V. Ärzte, die GKV-Patienten behandeln, benötigen eine Kassenzulassung durch die zuständige KV. Ohne diese Zulassung ist eine Teilnahme an diesem Abrechnungsystem rechtlich nicht möglich. 

Infografik zum EBM-Abrechnungszyklus in fünf Schritten vom Arzt-Patienten-Kontakt bis zur Auszahlung der Vergütung.

Systematik des EBM

Der EBM enthält Gebührenordnungspositionen (GOP). Jede GOP hat eine fünfstellige Ziffer, eine Leistungslegende und einen Bewertungsrahmen in Punkten. Die Vergütung ergibt sich aus Punktzahl multipliziert mit dem regional verhandelten Orientierungswert (derzeit 11,9652 Cent/Punkt).

Der EBM unterscheidet drei Leistungsarten:

  • Grundpauschalen: einmal pro Quartal je Patient, decken die Grundversorgung ab
  • Leistungskomplexe: fachgruppenspezifische Leistungen (z. B. Sonographie, psychosomatische Grundversorgung)
  • Qualitätszuschläge: an besondere Qualifikationsgenehmigungen geknüpft

Das Vergütungsvolumen ist über Regelleistungsvolumina (RLV) gedeckelt. Neben dem RLV existieren Qualitätsbezogene Zusatzvolumen (QZV) für Leistungen, die eine besondere Qualifikationsgenehmigung der KV voraussetzen — etwa Langzeit-EKG, Koloskopie oder spezielle Ultraschallleistungen. Das QZV wird separat vom RLV zugeteilt und nicht auf dieses angerechnet. Leistungen ohne die entsprechende Genehmigung sind auch dann nicht über das QZV abrechnungsfähig, wenn die Leistung faktisch erbracht wurde. 

Leistungen jenseits des RLV werden mit einem abgestaffelten Punktwert vergütet. Diese Begrenzung ist systemisch bedingt, da die Honorierung der EBM-Leistungen aus der zwischen Krankenkassen und KVen vereinbarten Gesamtvergütung finanziert wird. Diese setzt sich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) für Standardleistungen und der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) für besonders förderungswürdige Leistungen zusammen. Ab einem bestimmten Überschreitungsgrad lohnt die Abrechnung weiterer Fälle betriebswirtschaftlich kaum noch.

Quartalsmäßige Abrechnung über die KV

Quartalsabrechnungen müssen elektronisch über das KV-Portal (KV-SafeNet oder KIM) an die zuständige KV übermittelt werden. Die konkrete Abgabefrist legt jede KV in ihrer eigenen Abrechnungsordnung fest — sie liegt typischerweise innerhalb der ersten zwei Wochen des Folgequartals, variiert jedoch regional. Die geltende Frist Ihrer KV finden Sie im Mitgliederbereich des jeweiligen KV-Portals.

Kollektivverträge und Selektivverträge

Der Regelfall der vertragsärztlichen Abrechnung läuft über den Kollektivvertrag: EBM-Leistungen werden pauschal über die KV abgerechnet, die Vergütung kommt aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Daneben können Vertragsärzte an Selektivverträgen teilnehmen — direkte Verträge zwischen einzelnen Krankenkassen und Ärzten oder Ärztegruppen (z. B. Hausarztverträge nach § 73b SGB V, besondere Versorgung nach § 140a SGB V). Selektivverträge laufen außerhalb des KV-Systems und werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Sie bieten oft höhere Vergütungen für definierte Leistungspakete, erfordern aber eine separate Dokumentation und Abrechnung — und sind nicht über die reguläre KV-Quartalsabrechnung einzureichen.

Abrechnung: Selektivvertragsleistungen und EBM-Leistungen müssen im Praxisverwaltungssystem sauber getrennt erfasst werden. Eine Doppelabrechnung derselben Leistung über KV und Selektivvertrag ist unzulässig und gilt als Abrechnungsbetrug.

Plausibilitätsprüfung und Regressrisiko

Die KV identifiziert zeitliche und inhaltliche Widersprüche automatisiert. Typische Prüffelder: zeitlich nicht vereinbare GOP-Kombinationen, Leistungen ohne entsprechende Genehmigung, Fallzahlauffälligkeiten. Wirtschaftlichkeitsprüfungen können zu Honorarkürzungen und Regressforderungen führen — auch Jahre nach der Abrechnung.

Haftungsrisiko: Eine Abrechnung ohne dokumentierten ICD-10-Code ist kein formaler Kleinigkeit. Sie ist ein Plausibilitätsverstoß, der zur Rückforderung der gesamten Quartalsvergütung für diesen Patienten führen kann.

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Eine Abrechnung in einer Arztpraxis (MGV)

Privatliquidation nach GOÄ: So funktioniert die Abrechnung Arztpraxis

Die GOÄ-Abrechnung ist die verbindliche Rechtsgrundlage für privatärztliche Leistungen. Sie basiert auf § 11 Bundesärzteordnung (BÄO) und gilt in der Fassung von 1982, zuletzt geändert 1996.

Aufbau und Berechnungslogik

Das GOÄ-Gebührenverzeichnis gliedert sich in die Abschnitte A bis O. Jede Leistungsziffer enthält eine Punktzahl. Die Gebühr berechnet sich nach dieser Formel:

Punktzahl × 0,0582873 € × Steigerungsfaktor = Vergütung

Die GOÄ-Steigerungsfaktoren bewegen sich in diesen Grenzen:

LeistungsartSchwellenwert (ohne Begründungspflicht)Höchstsatz
Persönliche ärztliche Leistungen2,33,5
Medizinisch-technische Leistungen (Abschn. A, E, O)1,82,5
Laborleistungen (Abschn. M)1,151,3

Eine Überschreitung des Schwellenwerts erfordert eine schriftliche, fallbezogene Begründung auf der Rechnung (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Zeitaufwand“ genügen nicht — PKV und Beihilfe beanstanden sie regelmäßig.

Analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Leistungen ohne eigene GOÄ-Ziffer werden analog nach einer gleichwertigen Position berechnet. Die Rechnung muss den Analogansatz ausweisen — mit dem Zusatz „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der herangezogenen Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Fehlt dieser Hinweis, verweigern PKV und Beihilfe die Zahlung.

Pflichtangaben der GOÄ-Rechnung nach § 12 GOÄ

Die GOÄ-konforme Rechnung nach § 12 Abs. 1 GOÄ ist die konstitutive Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruchs. Fehlt eine Pflichtangabe, darf der Zahlungspflichtige die Zahlung verweigern. Pflichtangaben gemäß § 12 Abs. 2 GOÄ:

  • Leistungsdatum und GOÄ-Ziffer
  • Offizielle Leistungsbezeichnung (bei Analogleistungen mit Vermerk „entsprechend“)
  • Steigerungssatz und Endbetrag je Position
  • Bei stationärer Leistung: Minderungsbetrag (−25 % nach § 6a GOÄ)
  • Auslagenersatz ab 25,56 € mit Beleg (§ 10 GOÄ)

GOÄ-Reform: Aktueller Stand

Die GOÄ ist seit 1982 strukturell unverändert. Der 129. Deutsche Ärztetag beschloss im Mai 2025 in Leipzig mit großer Mehrheit den gemeinsamen Entwurf von BÄK und PKV-Verband. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken kündigte im Herbst 2025 einen Regelungsentwurf für Mitte 2026 an. Das frühestmögliche Inkrafttreten der neuen GOÄ ist der 1. Januar 2027. Bis dahin bleibt die GOÄ 1982 die verbindliche Abrechnungsgrundlage — Rechnungen müssen weiterhin nach geltendem Recht erstellt werden.

Die GOÄ gilt ausschließlich für Ärzte. Zahnärzte rechnen nach GOZ und BEMA ab, Psychologische Psychotherapeuten nach der GOP, Ärzte im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach der UV-GOÄ. Wer in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ tätig ist, muss die jeweils zutreffende Gebührenordnung je Behandler und Leistungsart sauber trennen — eine fehlerhafte Systemzuordnung gilt als Abrechnungsfehler.

IGeL und Selbstzahlerleistungen korrekt abrechnen

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind medizinische Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs, die Patienten auf eigenen Wunsch privat bezahlen. Laut IGeL-Monitor-Report 2024 des Medizinischen Dienstes gaben GKV-Versicherte dafür mindestens 2,4 Milliarden Euro aus.

Abgrenzung: Was ist überhaupt abrechnungsfähig?

Eine Leistung ist als IGeL abrechnungsfähig, wenn sie nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung nach § 87 Abs. 2 SGB V ist. Vertragsärzte dürfen GKV-Patienten weder drängen noch in unzulässiger Weise zur Inanspruchnahme von IGeL beeinflussen (§ 18 BMV-Ä). Systematisches Drängen gilt als schwerwiegender Verstoss gegen kassenärztliche Pflichten und kann bis zur Zulassungsentziehung führen.

Formale Anforderungen nach § 18 BMV-Ä

Vor Erbringung einer IGeL sind zwingend einzuhalten:

  1. Aufklärung über voraussichtliche Kosten in Textform (Vordruck, E-Mail)
  2. Schriftliche Zustimmung des Patienten vor Behandlungsbeginn (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä)
  3. Abrechnung ausschliesslich nach GOÄ — Pauschalvergütungen sind unzulässig (BGH, Az. III ZR 223/05)
  4. GOÄ-konforme Rechnung nach § 12 GOÄ; Wunschleistungen mit Vermerk „Auf Ihr Verlangen“ kennzeichnen (§ 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ)

Wird die schriftliche Einwilligung nicht eingeholt, erlischt der Vergütungsanspruch vollständig — unabhängig davon, ob die Leistung nachweislich erbracht wurde (LG Mannheim, Az. 1 S 99/07). Die Kopie des Behandlungsvertrags ist dem Patienten auszuhändigen; der Erhalt sollte quittiert werden.

Haftungsrisiko: Fehlt der schriftliche Behandlungsvertrag vor der IGeL-Leistung, verliert der Arzt den gesamten Honoraranspruch. Das gilt unabhängig von der Leistungsqualität.

Leistungsabrechnung in der Arztpraxis: Prozess und Praxisorganisation

Dokumentation als Abrechnungsgrundlage

Die Abrechnung — ob EBM oder GOÄ — steht und fällt mit der Dokumentation. Für GKV-Leistungen sind ICD-10-Diagnosen in der korrekten Kodierungstiefe Pflicht. Fehlen sie, entsteht keine rechtssichere Abrechnungsgrundlage. Für die Privatliquidation sichert die Behandlungsdokumentation im Streitfall den Beweis der tatsächlich erbrachten Leistung.

Abrechnungssoftware für Arztpraxen

Praxisverwaltungssoftware (PVS) bildet die technische Basis der Leistungsabrechnung. Für die KV-Abrechnung muss die Software KBV-zertifiziert sein und eine gesicherte Datenübertragung per TI-Konnektor unterstützen. Die KBV veröffentlicht die aktuelle Zertifizierungsliste auf ihrer Website. Alternativ können Sie sich hier über die Top-10 aller PVS-Systeme informieren.

Relevante Schnittstellen:

  • KV-SafeNet / TI: gesicherte Datenübertragung zur KV
  • PAD-Schnittstelle: Übergabe von GOÄ-Daten an externe Abrechnungsdienstleister
  • eAU / eRezept: digitale Folgeprozesse

Eine fehlende oder veraltete TI-Anbindung führt zu technischen Einreichungsfehlern — und damit zu verspäteten oder abgewiesenen Quartalsabrechnungen.

Abrechnungsfristen auf einen Blick

SchrittFrist
Quartalsabrechnung EBM einreichenKV-abhängig, typisch innerhalb der ersten 2 Wochen des Folgequartals (genaue Frist in der Abrechnungsordnung der jeweiligen KV)
Korrekturfrist nach KV-RückmeldungKV-abhängig, typisch 4–6 Wochen
GOÄ-Rechnung Verjährung3 Jahre; Fristbeginn: 31.12. des Jahres der Rechnungsstellung (§ 195 i. V. m. § 199 BGB)
IGeL-Honoraranspruch FälligkeitErst mit Aushändigung der GOÄ-konformen Rechnung (§ 12 GOÄ)

Typische Fehler bei der ärztlichen Abrechnung — und wie Sie sie vermeiden

Fehlerquellen EBM

  • Fehlende ICD-10-Diagnose: Abrechnung ohne Diagnose löst die Plausibilitätsprüfung automatisch aus
  • Unzulässige GOP-Kombination: Viele GOPs schließen sich gegenseitig aus (EBM-Berechnungsausschlüsse beachten)
  • Abrechnung ohne KV-Genehmigung: Leistungen wie Psychotherapie oder spezielle Sonographien erfordern eine separate Genehmigung
  • Zeitliche Widersprüche: Gleichzeitig abgerechnete, zeitlich unvereinbare Leistungen fallen in der Plausibilitätsprüfung sofort auf

Fehlerquellen GOÄ

  • Überschreitung des Schwellenwerts ohne Begründung: Der häufigste PKV-Beanstandungsgrund — eine pauschale Begründung genügt nicht
  • Fehlende Analogkennzeichnung: Ohne „entsprechend“-Vermerk und Bezugsziffer verweigert die PKV regelmäßig die Zahlung
  • Zielleistungsprinzip missachtet: Leistungen, die in einer übergeordneten Ziffer bereits enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich berechnet werden

Konsequenzen im Überblick

FehlertypKonsequenz
EBM-PlausibilitätsverstoßHonorarkürzung, Rückforderung, Regressverfahren
GOÄ-FormfehlerPKV- / Beihilfe-Beanstandung, verzögerte oder verweigerte Zahlung
IGeL ohne schriftliche EinwilligungVollständiger Verlust des Honoraranspruchs
Abrechnung nicht erbrachter LeistungenAbrechnungsbetrug (§ 263 StGB), möglicher Zulassungsentzug

Haftungsrisiko: Nicht erbrachte Leistungen abzurechnen ist Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB — unabhängig davon, ob die Einreichung aus Unkenntnis erfolgte.

Interne vs. externe Abrechnung in der Arztpraxis: Was lohnt sich?

Interne Abrechnung: Stärken und Risiken

Die interne Abrechnung durch geschultes Praxispersonal sichert volle Prozesskontrolle und direkte Eingriffsmöglichkeit. Voraussetzung: eine qualifizierte MFA mit aktuellem EBM- und GOÄ-Wissen sowie ein KBV-zertifiziertes PVS.

Das Hauptrisiko: Personalausfälle blockieren den Quartalsabschluss. Wissenslücken bei GOÄ-Analogziffern oder neuen EBM-Strukturen führen zu Honorarverlusten, die sich der Praxis oft erst Monate später erschliessen.

Externe Abrechnungsstelle: Leistungsumfang und Datenschutz

Externe Abrechnungsstellen für Ärzte übernehmen das vollständige Forderungsmanagement — von Rechnungserstellung über Mahnwesen bis zum Inkasso. Viele bieten echtes Factoring: Die Forderung wird angekauft, die Praxis erhält das Honorar oft binnen 24 Stunden — unabhängig vom Zahlungsverhalten des Patienten. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 0,65 und 3 % des Liquidationsvolumens. Insbesondere zur Entlastung administrativer Ressourcen und zur Fehlervermeidung in komplexen Zentren bietet das Outsourcing der MVZ-Abrechnung eine strategische Alternative zur internen Verwaltung.

Bei der Auslagerung patientenbezogener Daten gilt zwingend:

  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit dem Dienstleister abschließen
  • Ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) beachten: Die Zustimmung des Patienten zur Datenweitergabe ist standardmäßig Bestandteil des Praxisaufnahmebogens
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Eine Abrechnung in einer Arztpraxis (MGV)

Entscheidungsmatrix: Interne vs. externe Abrechnung

KriteriumInterne AbrechnungExterne Abrechnungsstelle
KostenFixe PersonalkostenVariabler Prozentsatz
ProzesskontrolleHochMittel (über Reporting)
GOÄ-ExpertiseAbhängig vom MFA-WissensstandSpezialisiert, laufend aktualisiert
LiquiditätStandard (30–60 Tage DSO)Sofort bei Factoring
ZahlungsausfallrisikoEigenverantwortlichÜbertragbar (echtes Factoring)
DSGVO-AufwandIntern geregeltAVV nach Art. 28 DSGVO erforderlich
EmpfehlungGrosse Einzelpraxis, hohes EBM-VolumenPraxisgründung, hoher Privatanteil, kleine Teams

FAQ: Häufige Fragen zur Abrechnung in der Arztpraxis

Darf ich GKV- und PKV-Patienten in derselben Quartalssitzung abrechnen?

Ja. EBM und GOÄ laufen systemisch getrennt parallel. Ein GKV-Versicherter, der ausdrücklich eine Privatbehandlung wünscht, wird nach GOÄ liquidiert — neben der regulären GKV-Abrechnung für kassenärztliche Leistungen desselben Quartals. Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung gemäß § 18 BMV-Ä.

Was passiert, wenn die KV eine Abrechnung vollständig ablehnt?

Die KV setzt eine Korrekturfrist. Innerhalb dieser Frist kann die berichtigte Abrechnung eingereicht werden. Läuft die Frist ab, verfällt der Anspruch für die betroffenen Leistungen des Quartals. Bei systematischen Fehlern lohnt die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem KV-Abrechnungsberater — viele KVen bieten kostenfreie Beratung an.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am